RS Lvwg 2019/4/9 LVwG-S-2729/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §5 Abs10

Rechtssatz

Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs 1 StVO genügt es, wenn die

Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also bereits dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntauglichkeit bewirkt hätte.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenker; Suchtgift;

Anmerkung

VwGH 24.07.2019, Ra 2019/02/0105-6, Zurückweisung
VwGH 02.09.2019, Ra 2019/02/0105-10, Berichtigung des Beschusses des VwGH (Kostenausspruch)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2729.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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