Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs 1 StVO genügt es, wenn die
Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also bereits dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntauglichkeit bewirkt hätte.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenker; Suchtgift;Anmerkung
VwGH 24.07.2019, Ra 2019/02/0105-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2729.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019