Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
W178 2146375-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , StA.
AFGHANISTAN, vertreten durch: Abwesenheitskurator Dr. Roland Neuhauser gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom 17.12.2018, Zl. 810332900-161437148, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 15.11.2011 wurde dem Bf der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017 wurde ihm gemäß § 7 Abs. 1 Z3 AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 07.11.2016 war ein Abwesenheitskurator für den Bf bestellt worden, dieser war mit Beschluss vom 19.01.2018 wieder abberufen worden.
Der Abwesenheitskurator hat im Namen des Bf gegen den Bescheid vom 18.01.2017 Beschwerde an das BVwG erhoben.
3. Mit Beschluss vom 19.01.2018, W256 2146375-1/2E, hob das BVwG die Aberkennungsentscheidung auf.
Auf neuerlichen Antrag des BFA wurde mit 26.06.2018 neuerlich Herr RA Dr. Neuhauser vom Bezirksgericht Favoriten zu Abwesenheitskurator bestellt.
4. Der Bf hat sich zur freiwilligen Rückkehr entschlossen und ist am 16.10.2018 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach Afghanistan ausgereist.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2018 wurde gegenüben dem Bf eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG ausgesprochen.
Diese Entscheidung wurde dem Abwesenheitskurator zugestellt.
6. Dieser erhob binnen Frist Beschwerde an das BVwG und brachte vor, dass der Bf im September 2018 wieder nach Österreich eingereist sei und sich bei der Caritas unter bekannter Adresse aufhalte. Der Bescheid sei daher dorthin zuzustellen gewesen, zumal der Bf persönlich vom Aberkennungsverfahren Kenntnis erlangt hatte; die Zustellung an den Kurator war somit nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bf, der in Österreich seit 2011 asylberechtigt war, ist am 16.10.2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurückgekehrt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des BFA, dem Akt im Verfahren vor dem BVwG zu W256 2156375; insbesondere wird auf die Bestellungsbeschlüsse des BG Favoriten sowie den Abbestellungsbeschluss und das Schreiben vom 14.11.2018 hingewiesen.
Die Tatsache der Ausreise nach Afghanistan ist durch die Unterlagen über die Rückkehrberatung und insbesondere durch die Ausreisebestätigung der IOM vom 16.10.2018 nachgewiesen (auch Laissez-Passer Dokument der Botschaft der Republik Afghanistan vom 04.0.2018)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 7 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Nach Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer:
1. gemäß den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928, den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938, dem Protokoll vom 14. September 1939 oder der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling angesehen worden ist.
Entscheidungen, die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während der Zeit ihrer Tätigkeit über die Anerkennung als Flüchtling getroffen worden sind, werden nicht hindern, daß Personen, die die Bedingungen der Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllen, die Rechtsstellung von Flüchtlingen erhalten;
2. sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat;
Gemäß § 270 ABGB in der bis 30.06.2018 geltenden Fassung findet die Bestellung eines Curators für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Theilnehmer an einem Geschäfte dann statt, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmet würden und nicht in anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann. Ist der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt, so muss ihn sein Curator von der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen.
3.2 Im konkreten Fall:
3.2.1 Zum Vorbringen des Abwesenheitskurators ist anzuführen, dass die Bestellung zum Zeitpunkt der Zustellung des hier angefochtenen Bescheides aufrecht war.
Das Gericht hat es mit Schreiben an das BFA vom 14.11.2018 abgelehnt, vor der Rechtskraft der Aberkennungsentscheidung die Abwesenheitskuratorbestellung aufzuheben.
Im Übrigen hat sich der Bf seit 04.10.2018 nicht mehr im Bundesgebiet befunden.
3.2.2. In der Sache erfolgte die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 zu Recht, weil sich der Bf in den Schutz seines Herkunftsstaates zurückbegeben hat.
3.2.3
Dem gegenständlichen Bescheid stand der Beschluss des BVwG vom 19.01.2018 nicht wegen res iudicata entgegen, weil die nunmehrige Entscheidung nach Z.2 leg. cit ergangen ist, während die Aberkennung im vorherigen Rechtsgang gemäß § 7 Abs 1 Z.3 AsylG erfolgt war.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylaberkennung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2146375.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019