TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 L501 2142566-2

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

ASVG §410
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L501 2142566-2/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.09.2016, GZ. 046-Mag. Kurz/RG 61/16, wegen Nachverrechnung samt Verzugszinsen beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 27.09.2016, GZ. 046-Mag. Kurz/RG 61/16, wurde die XXXX (in der Folge DG) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 22.03.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen zu entrichten. Der an die DG adressierte Bescheid wurde der DG am 29.09.2016 nachweislich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid brachte die XXXX (in der Folge bP) unter Verwendung ihres Briefpapiers eine Beschwerde ein, in der wie folgt ausgeführt wird:

"SGKK-Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

GPLA-Prüfung - DG

Kontonummer.: XXXX

vertreten durch:

XXXX (bP)"

In der Beschwerde wird weder auf ein Vollmachtsverhältnis noch eine Mandantschaft zur Bescheidadressatin DG hingewiesen, es erfolgt keine Berufung auf eine erteilte Vollmacht. Der Beschwerde ist des Weiteren keine Vollmacht angeschlossen oder liegt eine solche auch nicht im Akt auf. Am Ende des Beschwerdeschriftsatzes befindet sich der mit einer Paraphe gefertigte Firmenstempel der bP.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2018 wurde die bP gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 auf das Fehlen einer Vollmacht hingewiesen und um Vorlage binnen einer Frist von 2 Wochen ersucht. Mit Schreiben vom 23.07.2018 wurde die Vorlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 urgiert.

Mit Schreiben vom 17.08.2018 wurde die bP unter dem Hinweis, dass in der Beschwerdeerhebung keine Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgt ist, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 aufgefordert, die Vollmacht innerhalt einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 16.11.2018 wurde die bP schließlich gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, auf welche Berechtigung sie sich bei Erhebung der Beschwerde gestützt habe, ansonsten mit Zurückweisung vorzugehen sei. Ein Antwortschreiben langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.

Der von der bP in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist nicht an die bP andressiert und wurde ihr auch nicht zugestellt. Die bP erhob gegen diesen Bescheid im eigenen Namen und ohne Hinweis auf eine Bevollmächtigung gemäß § 88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, in der damals gültigen Fassung, Beschwerde; eine Vollmacht war der Beschwerde nicht angeschlossen und ist auch nicht im Akt enthalten.

Die bP wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts - auch unter dem Hinweis, dass in der Beschwerde keine Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgt ist - aufgefordert, eine entsprechende Bevollmächtigung nachzuweisen. Schließlich wurde die bP mit Schreiben vom 16.11.2018 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, auf welche Berechtigung sie sich bei Erhebung der Beschwerde gestützt habe, ansonsten mit Zurückweisung vorzugehen sei. Eine Antwort langte bis dato nicht ein. Die bP kam den ihr erteilten Verbesserungsaufträgen nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Nach § 13 Abs. 3 ASVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 1 iVm § 3 Abs. 2 Z. 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, berechtigt ist, die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, nunmehr auch einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, auszuüben.

Gemäß § 88 Abs. 9 leg. cit. ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht im beruflichen Verkehr den urkundlichen Nachweis.

Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0157).

Eine solche Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgte in der Beschwerde jedoch nicht.

Aus diesem Grund wurde der bP nachweislich mehrmals - u.a. auch unter dem Hinweis, dass in der Beschwerde eine Berufung auf die erteilte Vollmacht nicht erfolgt ist - gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG unter Information über die Rechtsfolgen aufgetragen, eine entsprechende Vollmacht dem Gericht vorzulegen. Letztlich wurde die bP mit Schreiben vom 16.11.2018 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, auf welche Berechtigung sie sich bei Erhebung der Beschwerde gestützt habe.

§ 10 Abs. 1 AVG beinhaltet eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Dass bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten aber Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde nach § 10 Abs. 2 AVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (vgl. VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0294).

Da sich die bP in der Beschwerde nicht auf die ihr erteilte Vollmacht berufen hat, hegte das Bundesverwaltungsgericht berechtigte Zweifel am Bestand des Vollmachtverhältnisses, weshalb es befugt war, sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG Klarheit darüber zu verschaffen und die Vorlage der Vollmacht in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG zu verlangen.

Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH vom 21.05.2012, 2008/10/0085).

Die bP ist den ihr erteilten Verbesserungsaufträgen jedoch nicht nachgekommen. Trotz ausdrücklichem Hinweis in den Schreiben, dass mangels Vorlage der Vollmacht mit Zurückweisung vorzugehen ist, wurde eine Vollmacht nicht vorgelegt. Es wurde auch nicht mitgeteilt, woraus sich die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gestützt hat.

Die bP ist daher dem ausdrücklichen Auftrag auf Vorlage der Vollmacht nicht nachgekommen, sodass die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2142566.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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