TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W109 1427176-3

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W109 1427176-3/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. 810969500-180608615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

behoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 24.09.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu Spruchpunkt A.

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan aus der Provinz Khost, stellte nach illegaler Einreise am 29.08.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag), den er im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch die Taliban sowie mit Grundstücksstreitigkeiten begründete.

Mit dem ersten Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. 11 09.695-BAT, wurde der Asylantrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom (damaligen) Asylgerichtshof ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zl. C13 427.176-1/3E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl. U 524/2013-15, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz sowie über die Ausweisung aufgehoben. Im Übrigen - somit hinsichtlich der Entscheidung betreffend die Gewährung von Asyl - wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

1.2. Im fortgesetzten Verfahren führte das (nunmehr zuständigen) Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.12.2014 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Familie seiner Mutter in Kunar lebe; jene seines Vaters in Khost. Seine Geschwister würden bei seiner Mutter leben, der Vater sei verschwunden. Er habe keine Schule besucht, sondern seinen Vater bei der Bewirtschaftung der Landwirtschaft unterstützt. In Kabul habe er nur kurz in einer vom Schlepper gestellten Unterkunft gewohnt, die er nicht habe verlassen dürfen. In Kabul kenne er niemanden. Nach Kabul sei er in einem Auto gekommen; die Fahrt habe etwa eineinhalb Tage gedauert. Er sei überzeugt, dass es aufgrund der Sicherheitslage keine funktionierenden öffentlichen Verkehrsverbindungen nach Khost gebe. Weiters machte er Angaben zu seiner Integrationsverfestigung (Hauptschulabschlusskurs; Fußball und Volleyball mit Einheimischen oder auch Cricket; seit mehr als einem Jahr eine österreichische Freundin; ehrenamtlich Tätigkeit in der Wohnortgemeinde, z.B. älteren Leuten bei der Gartenarbeit, bei Besorgungen oder beim Schneeschaufeln; Vorlage eines Konvolut an Unterlagen zur Integration z.B. Empfehlungsschreiben von Privatpersonen und Bildungseinrichtungen sowie Bestätigungen betreffend Deutschkurse, Zeitungsartikel zur Mitarbeit bei den Aufräumarbeiten nach dem Donauhochwasser in Kritzendorf 2013).

Mit Erkenntnis vom 02.06.2015, W137 1427176-2/7E, des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.06.2016 erteilt.

Mit Bescheid vom 24.05.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der subsidiäre Schutz sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2018 verlängert.

1.3. Mit Antrag vom 19.04.2018 wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes beantragt und dazu am 28.06.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der nunmehr belangten Behörde) einvernommen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) aberkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 8 Abs. 4 leg.cit. auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 leg.cit. i.V.m. § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017, (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Dabei führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten würden aktuell nicht mehr vorliegen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Länderberichtes der Staatendokumentation könne nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Da sich die Lage in Afghanistan seit dem Jahr 2015 in Verbindung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers maßgeblich verbessert hätte, würden die Gründe für die seinerzeitige Erlassung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht eine Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem islamischen (sunnitischen) Glauben an. Er stammt aus der Provinz Khost, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet hat. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan nicht die Schule und absolvierte auch keine Ausbildung. Er verließ den Herkunftsstaat im Alter von etwa 17 Jahren. In Afghanistan leben seine Mutter und seine Geschwister (gemeinsam in Khost), die Familie seiner Mutter in Kunar und jene des Vaters in Khost. Es gibt keinen Hinweis auf eine existenzielle Notlage dieser Personen. Sein Vater ist aktuell verschollen.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 29.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Gewährung von Asyl) wurde über diesen Antrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2013, Zl. C13 427.176-1/2011/3E, rechtskräftig abgesprochen und das diesbezügliche Vorbringen als unglaubhaft beurteilt.

Unabhängig davon hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.06.2014, U 524/2013-15, zum Beschwerdeführer die oben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. (subsidiärer Schutz / Ausweisung) aufgehoben.

Aufgrund der Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Khost, ist eine Rückkehr in diese dem Beschwerdeführer überdies derzeit nicht zumutbar. Gleiches gilt für die Provinz Kunar, in welcher der Beschwerdeführer ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde - allerdings ist dort die Sicherheitslage noch signifikant schlechter als in Khost. Eine Einreise nach Afghanistan über Kabul ist zwar problemlos möglich; allerdings kann Kabul für den Beschwerdeführer diese Stadt nach den Aktuellen UNHCR-RL vom August 2018 nicht als zumutbare Relokationsalternative angesehen werden. Auch das Bestehen einer anderen innerstaatlichen Relokationsalternative kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in Österreich und hat sich sehr erfolgreich sozial integriert. Er hat den Hauptschulabschlusskurs absolviert und macht seit dem 01.09.2016 eine Lehre als Restaurantfachmann im Hotel XXXX in XXXX und wird diese voraussichtlich am 31.08.2019 abschließen. Er hat erfolgreich mehrere Deutschkurse besucht und unterstützte (ältere) Personen in seinem früheren Wohnort und dessen Umgebung durch Hilfsdienste, etwa Gartenpflege oder Schneeschaufeln. Er hat sich auch freiwillig zu den Aufräumarbeiten nach dem Donauhochwasser 2013 gemeldet. Seit etwa eineinhalb Jahren hat er eine österreichische Freundin und Anschluss an deren Familie gefunden. Er hat seit vielen Jahren eine feste österreichische Freundin und lebt in einer eigenen Wohnung ohne staatliche Unterstützung.

1.2. Die Länderberichtssituation zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Khost), aber auch im übrigen Staatsgebiet Afghanistans (z.B. in der Stadt Kabul), hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2015, mit dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bzw. der Verlängerung mit Bescheid vom 24.05.2016 der belangten Behörde nicht maßgeblich geändert, jedenfalls nicht verbessert.

1.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sehr gut integriert, er übt einen Beruf aus und ist selbsterhaltungsfähig; er absolviert eine Lehrausbildung als Restaurantfachmann im Hotel XXXX . Er hat seit längerem eine österreichische Freundin, mit der er beabsichtigt, zusammenzuziehen. Er spricht gut Deutsch und ist auch in seiner Freizeit mit vielen anderen Österreichern in Kontakt. Der Beschwerdeführer hält sich seit über sieben Jahren in Österreich auf und hat sich hier in dieser Zeit legal aufgehalten. Der Beschwerdeführer spricht neben Deutsch weiters Dari, Farsi, Hindi und Englisch.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleich geblieben sind und mit den Länderberichten zu Afghanistan im Einklang stehen.

Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesasylamt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den damit in Einklang stehenden vorgelegten Dokumenten.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten, seinem beruflichen Werdegang, seinen Familienangehörigen und seiner Ausreise aus Afghanistan sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der in Afghanistan bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen sowie der Länderfeststellungen plausibel. Die vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen folgen aus dem vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer diesbezüglich gewonnenen persönlichen Eindruck (s.o. im Verhandlungsprotokoll). Dass der Beschwerdeführer seit September 2016 in einem Hotel eine Lehre als Restaurantfachmann absolviert, folgt aus den dahingehend vorgelegten Lehrvertrag im Verfahren vor der belangten Behörde (Anlage 1 zum Protokoll vom 28.06.2018) sowie seinen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (dazu oben Verhandlungsprotokoll). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Die Feststellung zur Länderberichtslage beruht insbesondere auf einer Gegenüberstellung des dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2015 zugrunde gelegten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation der belangten Behörde zu Afghanistan vom 28.01.2014 samt Updates bis 19.07.2014 mit jenem dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018 zugrunde gelegtem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 samt Aktualisierung vom 21.12.2017 und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018.

Ergänzend wurde vom Bundesverwaltungsgericht hierbei weiteres aktuelles, in das Verfahren eingeführtes Länderberichtsmaterial zu Afghanistan berücksichtigt: Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan vom August 2018.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung trotz Ladung ferngeblieben und hat weder im angefochtenen Bescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt, worin es eine nachhaltige Änderung der maßgeblichen Länderberichtssituation in Verbindung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, mit dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sieht. Eine seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 eingetretene, entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch weder dem Verwaltungsakt entnommen werden, noch kam eine solche in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet seine Entscheidung ohne nähere Ausführungen im Wesentlichen damit, dass sich die Lage in Afghanistan seit dem Jahr 2015 in Verbindung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers maßgeblich verbessert hätte, weshalb die Gründe für die seinerzeitige Erlassung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (zweiter Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005).

3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 leg.cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem also die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

3.3. Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Länderberichtssituation zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Khost) und im übrigen Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere in der Stadt Kabul, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2015, bzw. Verlängerung mit Bescheid vom 24.05.2016 der belangten Behörde nicht maßgeblich geändert, jedenfalls nicht verbessert hat, und dass auch keinerlei in der Person des Beschwerdeführers liegenden subjektiven Umstände erkennbar sind, aus denen sich eine allgemeine Änderung der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2015 ableiten ließe.

Eine Anwendung des zweiten Falls des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 scheidet im vorliegenden Fall daher schon mangels Änderung der maßgeblichen Umstände aus.

3.4. Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Unrecht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

3.5. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hat auf Grund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen.

3.6. Dem Beschwerdeführer kommt auf Grund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher in weiterer Folge dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung auszustellen (Spruchpunkt I., zweiter Satz) haben.

3.7. Vor dem Hintergrund der Verlängerung des subsidiären Schutzes erübrigte es sich über die Integration des Beschwerdeführers abzusprechen und über einen humanitären Aufenthaltstitel abzusprechen. Doch ist vor dem Hintergrund des Verfahrens und der Feststellungen (II.1.3.) davon auszugehen, dass auch bei einer allfälligen Nicht-Verlängerung des subsidiären Schutzes jedenfalls ein humanitärer Aufenthaltstitel jedenfalls zu erteilen wäre.

4. Zu Spruchpunkt B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten stehen Tatsachenfragen im Vordergrund.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung,
Rückkehrentscheidung behoben, Sicherheitslage, Verlängerung,
Versorgungslage, wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W109.1427176.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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