TE Bvwg Beschluss 2019/2/18 W128 2185004-2

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W128 2185004-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2019, Zl. 1076958403-190070167, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 i.V.m. § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.07.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 18.12.2017, Zl. 1076958403-15803173, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchteil III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) , § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil V.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018, Zl. W245 2185004-1/10E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 19.10.2018 zugestellt und erwuchs sohin in Rechtskraft.

5. Am 21.01.2019 wurde der Antragsteller im Zuge der Dublin III VAO von Deutschland nach Österreich überstellt.

6. Am 21.01.2019 stellte der Antragsteller einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.

7. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er nach Erhalt des negativen Bescheides in Österreich derart verzweifelt gewesen sei, dass er nach Deutschland geflohen sei, weil er Angst habe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Darüber hinaus habe er Angst, dass er in Afghanistan umgebracht werde, da es dort keine Sicherheit gäbe. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen und habe nun niemanden mehr. Er habe schon im Erstverfahren alle Gründe für seine Ausreise/Flucht genannt.

8. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2019 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er hier in Österreich Schutz haben möchte und nicht zurückkönne. Er habe hier gelernt und möchte sich nützlich machen. Österreich sei seine zweite Heimat. Weiters gab er, nachdem der Leister der Amtshandlung ankündigte, die Einvernahme beenden zu wollen, an, dass er bereits die Kirche besuche und konvertieren möchte. Er habe in 6 Monaten einen Tauftermin uns besuche seit ca. 3 Monaten eine protestantische Kirche.

9. Mit (mündlich verkündeten) Bescheid vom 13.02.2019, Zl. 1076958403-190070167, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsache würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung der Behörde nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe.

Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse

Das neu hinzugekommene Vorbringen betreffend eine Konversion zum Christentum sei vollständig unglaubwürdig und diene offensichtlich nur dazu eine Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und ohne glaubwürdigen Kern seines neuen Vorbringens, werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.

10. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.02.2019 (eingelangt am 15.02.2019) übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans.

Er ist schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an.

Der von der belangten Behörde erlassene negative Bescheid über den (Erst)Antrag des Antragstellers vom 06.07.2015 auf Gewährung internationalen Schutzes ist - nach Abweisung der dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde - am 19.10.2018 in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.

Der Antragsteller stellte am 21.01.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit den bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Erst im Laufe des weiteren Verfahrens brachte der Antragsteller vor, zum Christentum konvertieren zu wollen.

Bezüglich des Nachfluchtgrundes der Konversion zum christlichen Glauben ist festzustellen, dass diese als nicht gegeben anzusehen ist.

Ebenso liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor.

Der Antragsteller ist gesund und arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben hätte.

Eine zwischenzeitliche entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes getroffen.

Die Rechtskraft des Bescheides ergibt sich ebenfalls aus den von der belangten Behörde vorgelegten und im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen.

Die Feststellungen zur Antragsbegründung des Antragstellers im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 21.01.2019 sowie der Einvernahmen durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019.

Der Antragsteller stützt seinen Folgeantrag vor allem auf die erfolgte Konversion als Nachfluchtgrund. Es ist aber in Übereinstimmung mit der Begründung des Bescheides der Behörde davon auszugehen, dass diesem Vorbringen schon insofern wenig Glaubwürdigkeit zukommt, als der Antragsteller erst nach der negativen Entscheidung des BVwG und der erlassenen Rückkehrentscheidung sich zu einer christlichen Kirche hingewandt hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller diesen Grund erst dann "nachgelegt" hat, als der Leiter der Amtshandlung am 13.02.2019 diese beenden wollte. Außer Trivialitäten konnte der Antragsteller auch nichts vorbringen, was eine tatsächliche Hinwendung zum christlichen Glauben auch nur wahrscheinlich macht.

Der Antragsteller machte somit auch im zweiten Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes die bereits im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe geltend. Bereits in diesem Verfahren wurde über das Vorbringen des Antragstellers jedoch abgesprochen, dass er in Afghanistan weder bedroht noch verfolgt werde.

Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2019, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellen Lageinformationen zur Allgemeinsituation zugrunde legte. Diesen hielt der Antragsteller unsubstantiiert entgegen, dass in Afghanistan Chaos und Unsicherheit herrsche.

Der Antragsteller hat keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet.

Des Weiteren ist dazu noch auszuführen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (s. dazu auch in der rechtlichen Beurteilung).

Es liegen ferner keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aus diesen Gründen war die entsprechende Feststellung einer unveränderten Situation im Herkunftsstaat zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Die §§ 12a AsylG 2005 und 22 BFA-VG lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i.V.m § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Da im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und insbesondere auch rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, und § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 damit erfüllt ist.

Der Antragsteller hat im gegenständlichen Verfahren erklärt, dass seine Fluchtgründe die gleichen geblieben seien. Dem zusätzlich im weiteren Verfahren vorgebrachten Nachfluchtgrund einer Hinwendung zum Christentum war nicht einmal im Kern Glauben zu schenken.

§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten

§ 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs. 2 eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, m.w.N.).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem Folgeantrag vom 21.01.2019 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 06.07.2015 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 21.01.2019 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.

Die Z 3 des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen ist, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.

Auch die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat die belangte Behörde (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers bzw. dessen Rechtsberater wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Vor dem Hintergrund von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend Afghanistan ausgesprochen:

Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art.2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung der erwähnten Bestimmung notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Diese Darlegung obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person. Diese hat durch geeignete Beweise gewichtige Gründe für eine Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, m.w.N. und Hinweisen insbesondere auch auf Rechtsprechung des EuGHs sowie des EGMR). Auch in jüngeren Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof an den Leitlinien dieser Rechtsprechung festgehalten (dazu VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, Ra 2017/19/0190 und Ra 2016/19/0209; 18.10.2017, Ra 2017/19/0420; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Angenommen wurde im Vorverfahren eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat gemäß § 11 AsylG. Nach den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Balkh und zur Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif kann nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder dorthin zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Güter mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit droht, dass dies zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen müsste.

Was die Sicherheitslage betrifft, ist festzuhalten, dass die Provinz Balkh nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans ist, zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt und im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen verzeichnet. Im Zeitraum 1.1.2017 bis zum 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was für Afghanistan einen vergleichsweise niedrigen Wert darstellt. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Das bedeutet einen Rückgang von 68% zum Vergleichsjahr 2016. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen. Zwar finden Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften statt und auch vom IS verursachte Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul wurden registriert, aber die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat verstößt noch nicht automatisch gegen Art. 3 EMRK. In einer Gesamtbetrachtung ist Mazar-e Sharif eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, noch relativ sichere und über Busverbindungen gut erreichbare Stadt die zudem auch über einen Flughafen verfügt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Antragsteller - seinen glaubhaften Angaben zufolge nie in Afghanistan gelebt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die soziale Eingliederung des Antragstellers bei einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif für ihn schwieriger werden könnte, als für eine vergleichbare Person seines Alters, die sich ständig in Afghanistan aufgehalten hat. Demgegenüber muss jedoch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Antragsteller um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und der die Landessprache Dari spricht.

Auch aus der jüngsten Rechtsprechung der Höchstgerichte ist ableitbar, dass der langjährige Aufenthalt des Antragstellers im Iran für sich genommen nicht ausreicht, um die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu begründen (zu vergleichbaren Fallkonstellationen vgl. etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0190 und Ra 2017/19/0205 sowie VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan vermag für sich allein genommen noch keine Unzumutbarkeit begründen (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0351; 5.4.2018, Ra 2018/19/0077).

Der Antragsteller ist mobil, gesund sowie anpassungs- und arbeitsfähig und hat im Iran eine 10-jährige Schulausbildung erfahren und verfügt neben der Landessprache Dari auch über Sprachkenntnisse in Englisch. Er hat auch in Österreich eine Berufsausbildung begonnen. Am Antragsteller haften keine Merkmale, welche ihn derart aus der Masse herausheben würden, dass ihm ein selbstbestimmtes Leben einschließlich der Möglichkeit, Arbeit und Unterkunft zu finden, verwehrt bleiben würde. Selbst wenn der Antragsteller einen hörbaren Akzent aufweisen würde, wäre dies nicht ausreichend, um ihn als besonders schutzbedürftig anzusehen, zumal dies auf tausende Rückkehrer aus dem Iran zutrifft.

Der Antragsteller hat passable Chancen, sich am Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden. Die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung ist zumindest grundlegend gesichert. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Zudem wurde im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Der Antragsteller kann durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mazar-e Sharif das Auslangen finden. Auch bietet die afghanische Regierung Hilfeleistungen für Rückkehrende wie etwa Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass der Antragsteller bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso der Antragsteller in Mazar-e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Wie dargelegt, könnte er seine Schulbildung nutzen, um in Mazar-e Sharif Fuß zu fassen. Dafür, dass der Antragsteller in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es somit keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller in der Lage ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Eine Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif ist dem Antragsteller somit möglich und auch zumutbar.

Hinzu kommt, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auch die in der Provinz Herat gelegene Provinzhauptstadt Herat als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist. Herat verfügt ebenfalls über einen Flughafen und ist somit sowohl auf dem Luftweg als auch mit dem Bus über die Ring Road von Kabul aus erreichbar. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz und wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet. Die Provinz wird zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes gezählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat.

An dieser Beurteilung ändert die aktuelle Dürre in Herat im individuellen Fall des Antragstellers zum Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis nichts. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom September 2018, ist nämlich zu entnehmen, dass die Getreidepreise auf den Märkten, aufgrund von Importen aus dem Iran und Pakistan, wo die Ernten überdurchschnittlich ausgefallen sind, im Vergleich zu den Jahren 2013 bis 2017 unverändert geblieben oder sogar leicht gesunken sind. Von einem generellen Nahrungsmittelmangel kann damit jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Auch unter Beachtung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die im Vorverfahren nicht näher geprüfte Stadt Kabul - laut den Schlussfolgerungen der Richtlinien - "im Allgemeinen" nicht mehr als innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden kann. Unter Beachtung der den Richtlinien zugrundeliegenden Faktenlage, ist dieser jedoch keine - hinsichtlich der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen abweichende - Änderung des wesentlichen Sachverhaltes zu entnehmen. Dies ist insbesondere auch aus den in den Fußnoten genannten Quellen ersichtlich, welche zum Teil aus dem Jahr 2016 bis hin zu Jänner 2018 stammen (vgl. UNHCR-Richtlinien [abrufbar unter:

http://www.refworld.org/country,,,,AFG„5b8900109,0.html (abgerufen am 04.02.2019), S. 11ff, FN 20 bis 28). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass UNHCR seine Einschätzung betreffend die Relevanz sowie Zumutbarkeit der Stadt Kabul als möglichen Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative maßgeblich - auch - im Hinblick auf das Muster sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Stadt Kabul trifft. In Bezug auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat hat sich jedoch gegenüber der der Entscheidung vom 18.10.2018 zugrunde gelegten Faktenlage keine relevante Änderung ergeben.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 13.02.2019 einvernommen. Zu den maßgeblichen Länderfeststellungen gab er nur eine unsubstantiierte Stellungnahme ab.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt dem Erkenntnis VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua., mit dem Anträge des VwGH und des BVwG auf Aufhebung der hier anzuwendenden Rechtsnormen als verfassungswidrig ab- bzw. zurückgewiesen wurden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, Scheinkonversion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2185004.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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