TE Bvwg Beschluss 2019/2/26 W144 2164643-2

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W144 2164643-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger stellte nach illegaler Einreise am 19.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF damals an, dass er als Beifahrer in einem LKW einen Verkehrsunfall überlebt habe, während der Fahrer des LKW hingegen verstorben wäre. Aufgrund des Todes des Fahrers hätten dessen Brüder den BF mit Blutrache bedroht und töten wollen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem BF gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen (sinngemäß) ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zur individuellen Bedrohungssituation - aus näheren Gründen - nicht glaubhaft sei und auch sonst keine Umstände vorlägen, die seine Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben, zumal dem BF im Hinblick auf die Allgemeinsituation im Land eine inländische Fluchtalternative offenstehe. Schließlich stelle die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018, Zl. W216 2164643-1/17E, rechtskräftig seit 30.07.2018, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis setzte sich das BVwG beweiswürdigend intensiv auf 6 Seiten mit dem individuell vorgebrachten Fluchtgrund des BF auseinander und erkannte, dass dessen Fluchtvorbringen aufgrund von Unplausibilitäten und Widersprüchen als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren ist, wobei das BVwG u.a. ausführte, dass der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auch durch nachgeschobenes Vorbringen "gesteigert" hat (- so beispielhaft etwa im Hinblick auf eine persönliche Bedrohung des BF von Angesicht zu Angesicht, oder im Hinblick auf eine Bedrohung seiner Familie).

2. Nach Beendigung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet reist der BF über Deutschland nach Frankreich, wo er in der Folge am 30.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der BF wurde schließlich am 07.02.2019 im Rahmen der Dublin III-VO ins Bundesgebiet rücküberstellt und gilt sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz mit diesem Datum als eingebracht.

Am 21.02.2019 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten habe, womit mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebungsschutz aufzuheben und er nun Gelegenheit habe, zu dieser geplanten Vorgangsweise Stellung zu nehmen, gab der BF an, dass er nicht wieder zurück gehen könne.

Diesbezüglich führte er im Wesentlichen aus, dass seine Gründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien, seine Familie lebe, weil sie bedroht worden sei, jetzt aber nicht mehr im Heimatort, sondern in der Provinz Daikundi. Dies habe er vor ca. fünf Monaten von seinen Eltern erfahren.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass der BF schon im Rahmen des ersten Verfahrens in einer Stellungnahme vom 18.05.2018 behauptet hat, dass seine Familie nach Daikundi übersiedelt sei!

Zudem brachte der BF vor, dass er vor 8 oder 9 Monaten (somit etwa zwischen 21.05. und 21.06.2018) auf einer Party gewesen sei, bei der er Alkohol getrunken habe. Diesbezüglich seien Fotos gemacht und von einem Freund auf Facebook gepostet worden. Leute in seinem Dorf hätten dies gesehen und hätten sogleich geglaubt, dass er Christ geworden sei. Wenn jemand trinke, werde er sofort aufgehängt. Der Mullah "würde ihm sofort die Todesstrafe geben". Er habe von Freunden gehört, dass einem Jungen aus Deutschland genau dies passiert sei. Nachgefragt sei er kein Christ geworden, wenngleich er auch schon in einer Kirche gewesen sei.

Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 21.02.2019 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan ausgeführt, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren auf die von ihm bereits im Vorverfahren vorgebrachten und als unglaubwürdig erkannten Fluchtgründe bezogen bzw. auf diese aufgebaut habe. Hierzu sei anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt und festgestellt worden sei, dass die Fluchtgründe des BF nicht glaubwürdig seien. Das neue Vorbringen des BF, dass er im Falle seiner Rückkehr Angst vor dem Mullah seines Dorfes habe, weil er im Sommer 2018 auf einer Party Alkohol getrunken habe und davon Fotos im Internet gepostet worden seien, weise keinen glaubhaften Kern auf und werde als (weitere) Steigerung seines Vorbringens erachtet.

Die Lage im Herkunftsstaat des BF sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Heimatstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben.

Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des BF ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal zwischenzeitlich noch keine 18 Monate vergangen seien. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Das neue Vorbringen des BF weise keinen glaubhaften Kern auf. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als "Beschwerdevorlage" bezeichneten Schreiben vom 21.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Mitteilung vom 26.02.2019 gem. § 22 Abs. 2 BFA-VG bestätigte das BVwG dem BFA gegenüber das Einlangen der Verwaltungskaten am 25.02.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des BF.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.2. Die Verfahren über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde - wie im Verfahrensgang dargestellt - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen. Beim gegenständlichen, am 07.02.2019 eingebrachten Antrag des BF auf internationalen Schutz handelt es sich somit um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

2.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2017 gemäß §§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, sowie gem. §§ 46, 52 und 55 FPG abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Da seit der Ausreise des BF über Deutschland nach Frankreich im August 2018 noch keine 18 Monate verstrichen sind, ist die Rückkehrentscheidung gegen ihn weiterhin aufrecht.

2.5. Der Antrag vom 07.02.2019 (Einbringungsdatum) ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist:

Eine maßgebliche Änderung der Rechtsgrundlage ist nicht eingetreten.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 31.07.2014, 2013/08/0163; vgl. dazu ausführlich die - zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren - Erwägungen in VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Im Folgeantragverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089).

Der BF macht im gegenständlichen Verfahren zwei Umstände geltend:

Einerseits, dass seine Familie vom Heimatland in die Provinz Daikundi verzogen sei, weil auch sie bedroht worden sei und andererseits, dass er zwischen Mai und Juni 2018 auf einer Party Alkohol getrunken habe und Fotos davon im Internet verbreitet worden seien.

Damit macht der BF jedoch zum einen keine Umstände geltend, die sich nicht bereits während seines ersten Asylverfahrens ereignet hätten, da er bereits im ersten Verfahren in einer Stellungnahme vom Mai 2018 geltend gemacht hat, dass seine Familie vom Heimatdorf nach Daikundi verzogen sei, und auch die angebliche Party samt Alkoholgenuss sich zu einem Zeitpunkt (zwischen 21. Mai und 21. Juni 2018) ereignet hätte, zudem sein erstes Asylverfahren noch anhängig gewesen ist. Schon aus diesen Gründen könnte dem neuen Vorbringen des BF voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein und wäre in inhaltlicher Hinsicht sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist zu betonen, dass dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Antrag auch kein glaubhafter Kern im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtes zukommt. Wie bereits im ersten Verfahren ersichtlich wurde, bringt der BF eine konstruierte Bedrohungslage vor, die er bereits erstinstanzlich durch nachgeschobenes Vorbringen steigerte. Gleiches ist gegenständlich zu ersehen, da der BF auch nunmehr offensichtlich wieder bestrebt ist, durch bloß unsubstantiiert in den Raum gestelltes Vorbringen zu einer Gefährdung seitens des Dorfmullahs wegen seines Alkoholkonsums, eine Bedrohungssituation zu konstruieren und damit seine behauptete Gefährdung zu steigern. Ohne hinreichende Konkretisierung und Plausibilität der Umstände eines neuen Vorbringens, das vielmehr lediglich vage behauptet wird, ist jedoch kein glaubhafter Kern gegeben.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2018 eingetreten ist.

2.6. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da sich der gesunde und mittlerweile ein Sprachniveau A2 aufweisende BF erst seit Oktober 2015 im Bundesgebiet aufhält, nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, in Österreich über keine Familienangehörigen und Verwandten verfügt und er nur stundenweise in einem Parkhaus beschäftigt war, sodass keine berufliche und soziale Verfestigung erkannt werden kann, kann auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden. Darüber hinaus verbrachte der grundsätzlich arbeitsfähige BF sein gesamtes Leben vor der Ausreise in Heimatland, wo er einer Arbeit nachging (Lebensmittelgeschäft) und wo er nach wie vor über anhaltende soziale Bindungen verfügt.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 21.02.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

3. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W144.2164643.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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