Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
W197 1427714-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
StA.: Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl: IFA 820581610 - 1488699, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018, zu
Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der ledige Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist bengalischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der BENGALEN an, ist sunnitischer Moslem, reiste (spätestens) am 12.05.2012 schlepperunterstützt und unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu sogleich von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zum Fluchtgrund gab der Asylwerber an, in Bangladesch von den Anhängern der "AMLIK" - Partei wie auch von der Polizei verfolgt zu werden. Als Grund für diese Bedrohung führte er seine Mitgliedschaft bei der "BNP", einer als kriminell eingestuften politischen Bewegung, an. Generell würde sämtlichen Angehörigen der eben genannten Partei unterstellt "Räuber" zu sein, weshalb alle ihrer Angehörigen gesucht und im Falle ihrer Habhaftmachung eingesperrt oder umgebracht würden. Dies wäre dem Rechtsmittelwerber zumindest von Seiten Dritter berichtet worden, wie auch die angebliche Fahndung nach seiner Person durch die Polizei. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland müsse er somit mit seiner Festnahme und Ermordung rechnen.
2. Am 05.06.2012 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Genannten statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, nach Abschluss seiner zehnjährigen Grundschulausbildung für die Dauer eines Jahres an der Universität Wirtschaft studiert zu haben, was er auch mit der Farbkopie seines diesbezüglichen Collegezeugnisses zweifelsfrei belegen könne. Seine Eltern wie auch Geschwister und übrigen Verwandten würden nach wie vor in Bangladesch wohnen. Zwischenzeitlich habe er zwei Jahre lang einfach "gar nichts gemacht (Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", da es in seiner unmittelbaren Umgebung keine als adäquat empfundene Gelegenheiten dazu gegeben hätte. In eine größere Stadt zu gehen, um die sich allenfalls dort bietenden Optionen auszuloten, habe er nicht in Betracht gezogen "es hat mich nicht gefreut (Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
Seine Familie lebe nach wie vor an den vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadressen. Abgesehen von seiner Mutter, welche derzeit in XXXXaufhältig sei, würden seine Geschwister noch immer im gemeinsamen Elternhaus mit eigener Landwirtschaft in XXXX, sowie zwei Onkel im selben Ort wohnen.
Fluchtauslösend für den Antragsteller wären die Parteimitgliedschaft seines Vaters bei der BNP und die darauf basierenden Drohungen gewesen. Konkret hätten Sympathisanten der AWAMI LEAGUE selbigen solange mit Mord gedroht und geschlagen bis dieser im Oktober 2011 letztendlich das Land verlassen habe. Danach wären die zurückgebliebenen Familienmitglieder in den Fokus der radikalen Anhänger der eben genannten Partei gerückt. Unter anderem hätte diese Personengruppe gegen den Asylwerber vermutlich auch eine Falschanzeige bei der Polizei erstattet, weshalb dieser in weiterer Folge ab November 2011 per Haftbefehl gesucht worden sei. Um dem behördlichen Zugriff wirksam entgehen zu können, habe sich der Rechtsmittelwerber ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise ausschließlich bei einem seiner beiden Onkel aufgehalten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er nunmehr von Mitgliedern der AWAMI LEAGUE ermordet zu werden. Auf Vorhalt durch den Einvernahmeleiter, demzufolge der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung inhaltlich gänzlich andere Angaben zu seinen angeblichen Fluchtgründen präsentiert hätte, bestritt dieser die Richtigkeit des Inhalts mit der lapidaren Behauptung: "Was in der Erstbefragung steht, stimmt nicht (Seite 78 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
3. In einem Aktenvermerk vom 18.06.2012 hielt das Stadtpolizeikommando XXXX schriftlich fest, wonach auf entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hin, Kontakt mit dem anlässlich der Asylantragstellung des Genannten hinzugezogenen Dolmetscher aufgenommen worden wäre. Dieser hätte, ebenso wie auch der Einvernahmeleiter, das allfällige Vorliegen von Verständigungsproblemen dezidiert ausgeschlossen und habe der Asylwerber darüber hinaus auch mehrmals auf diesbezügliche Rückfragen stets die Richtigkeit der seinerseits getätigten Angaben in der Niederschrift explizit bestätigt (vgl. Seite 97 und 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das Bundesasylamt am 25.06.2012, Zl. 12 05.816-BAL, einen Bescheid mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Asyl gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiären Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.
5. Dagegen erhob der Genannte innerhalb offener Frist Beschwerde.
6. Mit Erkenntnis vom 01.07.2015, Zl. L519 1427714-1/22E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der ersten beiden Spruchpunkte gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vollinhaltlich abgewiesen; in Bezug auf Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. zur Prüfung der Zuständigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen.
7. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde am 01.09.2015 eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, in deren Verlauf der Genannte versicherte, über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente zu verfügen. Nahezu alle seiner Angehörigen würden nach wie vor in seinem Heimatdorf XXXX leben. Ganz selten würde der Rechtsmittelwerber mit diesen telefonieren. Im Bundesgebiet würde sich der Asylwerber als ehrenamtlicher Helfer bei der DIAKONIE betätigen und verfüge er zudem über einen Lehrvertrag als Systemgastronom. In seiner Freizeit lerne er deutsch und betreibe viel Sport. Im ersten Lehrjahr befindlich verdiene er aktuell €
577,00.- netto. Abgesehen von ein paar Deutschkursen habe der Antragsteller keine weitere Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Allfällige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wären ebensowenig vorhanden wie das potentielle Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses. Zum Beweis seiner Aktivitäten präsentierte der Genannte mehrere Bestätigungen, darunter ein Sprachzertifikat der Stufe B1. Aktuell lebe er in einer Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung in XXXX. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland müsse er um sein Leben fürchten. "Ich will in Österreich bleiben (Seite 387 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. IFA 820581610 - 1488699, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG verweigert. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung gegen den Asylwerber erlassen und zudem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, wonach der Rechtsmittelwerber im Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen würde, dessen Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers trotz Vorlage eines Sprachdiploms der Stufe B1 schlichtweg unmöglich gewesen wäre und sich eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Genannten als äußerst fragwürdig darstelle. Wenngleich strafrechtlich unbescholten, würden noch immer sämtliche Angehörigen des Asylwerbers in dessen Herkunftsland leben und sei die aktuell vorliegende Arbeitserlaubnis lediglich befristet gültig. Wenngleich bereits seit 2012 in Österreich aufhältig, hätte der Antragsteller dennoch erst einige Jahre später sein Lehrverhältnis begonnen und auch seine ehrenamtlichen Aktivitäten würden nicht sehr weit in die Vergangenheit zurückreichen. In einer Gesamtabwägung könnten weder ein unzulässiger Eingriff in dessen von Art. 8 EMRK umfassten Rechte noch ein außergewöhnliches Maß an Integration erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
9. Binnen offener Frist erhob der rechtsfreundlich vertretene Genannte Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zum Beleg für die zwischenzeitlich erfolgte Integrationsverfestigung wurde ein Konvolut diverser abgelichteter Urkunden und Dokumente vorgelegt, welche primär diverse Deutschzeugnisse, Sprachkursteilnahmebestätigungen, Schulbesuchsbelege aus dem Herkunftsland, eine Zulassung zum Bachelorstudium der Universität XXXX, mehrere Lehrveranstaltungszeugnisse, einen Lehrvertrag mit einem namentlich angeführten Restaurantbetrieb, eine befristete Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX, ein Berufsschulzeugnis, ein Zertifikat für Lebensmittelsicherheit, einen Gehaltszettel, einen Mietvertrag, ein ZMR-Auszug, eine Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der DIAKONIE, eine Bescheinigung für die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes, sowie eine Mitgliedschaft eines Fitnessclubs umfasste.
10. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.07.2018, wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Antragstellers und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Gleich zu Beginn bestätigte der Rechtsmittelwerber seine im Verfahren behauptete Identität, ethnische wie auch religiöse Zugehörigkeit, Staatsangehörigkeit sowie seine bisherigen Angaben hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse.
Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Systemgastronomiefachmann in XXXX habe er im Hotel XXXX eine Stelle als Kellner angenommen. 2017 sei er zum Mitarbeiter des Jahres gekürt worden und hätte man daraufhin den Beschwerdeführer auf dessen eigenen Wunsch hin zum "Commis de rang" und wenig später sogar zum "Demichef de rang" befördert. Analog dazu wäre auch das Gehalt erhöht worden. An seiner Wohnsituation habe sich aber dennoch nichts geändert und lebe er gemeinsam mit drei weiteren Bangladeschi in einer 70m² - Wohnung. Gerne würde der Asylwerber später einmal eine Österreicherin ehelichen und ein eigenes Restaurant eröffnen. Angesichts der vorhandenen Deutschkenntnisse erwies sich im Verhandlungsverlauf die Beiziehung eines Dolmetschers nicht als erforderlich und konnte diese ohne Probleme auf Deutsch geführt werden. Darüber hinaus hätte der Genannte auch noch einen Führerschein der Klasse B erworben.
Seine Mutter wäre zwischenzeitlich verstorben und lebe sein Vater mittlerweile in Indien. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Geschwistern pflege er nur mehr sporadisch einen fernmündlichen Kontakt.
Im Bundesgebiet verdiene er aktuell € 1.333,00.- und besuche er im Rahmen einer Initiative der DIAKONIE XXXX regelmäßig einen dementen Universitätsprofessor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladeschs. Er reiste im Jahre 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und wurden sowohl sein Antrag auf internationalen Schutz als auch jener auf subsidiären Schutz in Bezug auf sein Herkunftsland am 01.07.2015 rechtskräftig negativ finalisiert.
Der Rechtsmittelwerber hat ein Bachelorstudium der Politikwissenschaft an der Universität XXXXim Sommersemester 2014 begonnen. Er hat sein Studium nicht abgeschlossen.
Demgegenüber absolvierte der Genannte erfolgreich eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann im Hotel XXXX in XXXX. Aufgrund seiner beruflichen Leistungen wurde er in weiterer Folge im Jahre 2017 zum "Mitarbeiter des Jahres" gekürt und stieg darauf basierend über die Position des "Commis de rang" letztlich in die Stellung eines "Demichefs de rang" auf.
Parallel dazu besuchte der Antragsteller eine Vielzahl von Deutschkursen, erwarb in deren Anschluss mehrere Sprachzertifikate von aufeinander aufbauenden Niveaustufen und ist mittlerweile dazu in der Lage auch komplexe Sachverhalte sprachlich zu erfassen und argumentativ darzulegen.
Abgesehen von seinen beiden Geschwistern, zu denen lediglich ein eher sporadischer fernmündlicher Kontakt besteht, sind sämtliche seiner kernfamiliären Anknüpfungspunkte außerhalb des Heimatlandes verzogen respektive bereits verstorben.
Der Rechtsmittelwerber verfügt über einheimische Freunde und Bekannte und ist zudem im Rahmen der DIAKONIE ehrenamtlich tätig. In seiner Funktion als Hotelbediensteter verfügt er über ein regelmäßiges Einkommen, welches von seinem Umfang her eine Selbsterhaltungsfähigkeit als gegeben erscheinen lässt. Darüber hinaus lebt der Beschwerdeführer in einer Gemeinschaft zusammen mit drei Freunden in einer Mietwohnung und plant für die weitere Zukunft die Eröffnung eines eigenen Gastronomiebetriebes.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Eintragungen auf und ist der Rechtsmittelwerber somit strafrechtlich unbescholten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2015, Zl. L519 1427714-1/22E, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich jenem des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen.
Der Rechtsmittelwerber ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Er befindet sich seit Mai 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist auch kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in den gegenständlichen Fällen der Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Wie bereits zuvor ob festgestellt, lebt der ledige und unbescholtene Rechtsmittelwerber in einer Wohngemeinschaft in einer durch seine Erwerbstätigkeit selbst finanzierten Mietwohnung. Er ist seit sechseinhalb Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und bemühte sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration.
Der Genannte hat im Bundesgebiet eine Lehre als Systemgastronom erfolgreich absolviert, ist in seinem DIenstbetrieb bereits sehr gut integriert und erzielt aus seiner Beschäftigung ein regelmäßiges Einkommen, mit dem er sich selbst erhalten kann. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seit vielen Jahren keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht, im Jahre 2017 zum "Mitarbeiter des Jahres" gekürt und seither mehrmals befördert worden ist.
Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen, wonach er in Österreich als selbstständiger Gastronom erwerbstätig sein möchte. Er nützte seine bisherige Zeit in Österreich erfolgreich, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die vorgelegten Beweismittel belegen diese Bemühungen eindrucksvoll. Er wies den Besitz mehrerer Sprachdiplome nach sowie die im Alltag gelebte Identifikation mit den im Bundesgebiet generell anerkannten gesellschaftlichen Werten und Normen.
In seiner Freizeit betätigt sich der Beschwerdeführer nicht nur sportlich, sondern auch mit der Ausübung ehrenamtlicher Aufgaben, wie etwa der sozialen Betreuung eines an Demenz erkrankten Universitätsprofessors im Rahmen seines Engagements für die DIAKONIE.
Durch die Bemühungen des Rechtsmittelwerbers, sich durch legale selbständige Arbeit die Mittel zu seinem Unterhalt zu beschaffen, unabhängig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand zu sein sowie die deutsche Sprache zu beherrschen, bringt er zum Ausdruck, dass er seine Integration hier in Österreich intensiv betreibt und auch bereits von einem ausreichenden Grad an Integration ausgegangen werden kann.
Festzuhalten bleibt an dieser Stelle der Vollständigkeit halber zudem der Umstand, wonach der Antragsteller über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).
Auch die mit der längeren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet korrelierende Bindung des Genannten zu seinem Herkunftsstaat wiegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor den oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des Rechtsmittelwerbers und seiner familiären und sozialen Bindungen nicht derart schwer, dass deshalb ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zu verneinen wäre. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf dessen Lebenssituation vor dem Hintergrund seiner bisher unternommenen, überaus erfolgreichen Anstrengungen und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens sowie seines Familienlebens im Bundesgebiet schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Das Gegenteil ist der Fall: Er bemühte sich während seiner insgesamt sechseinhalbjährigen Aufenthaltsdauer - wie oben ausgeführt - überaus intensiv und sehr erfolgreich umfassend zu integrieren. Zudem vermag das Verhalten des Genannten nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist. Er hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der umfassenden Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert.
Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt in diesem besonderen Einzelfall als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten Interessen des Antragstellers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VfSlg. 17.457/2005 sowie VwGH vom 26.03.2007, Zl. 2006/01/0595 und vom 22.02.2005, Zl. 2003/21/0096). Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung nach Bangladesch erweist sich angesichts der vorliegenden Integrationsfaktoren sowohl hinsichtlich deren Qualität als auch in Bezug auf deren Quantität in Kombination mit der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet objektiv als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden gemäß § 54 Abs. 1 AsylG Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. [...]
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG in casu in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit von sie betreffenden Rückkehrentscheidungen gegeben sind, es jedoch an der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG mangelt, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG vorzugehen und dem Genannten eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karten fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, Integration,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W197.1427714.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019