TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W181 2202241-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W181 2196334-1/11E

W181 2196336-1/11E

W181 2202241-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX , geb. XXXX ,

2.) der XXXX , geb. XXXX und

3.) des mj. XXXX , geb XXXX ,

alle StA. Bangladesch, der Minderjährige vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zlen. 1.) 113875800-161730915/BMI-BFA_SZB_RD, 2.) 1138976405-161730961/BMI-BFA_SZB_RD und 3.) 1186442303-180318536/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) und die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), Staatsangehörige von Bangladesch, stellten am 26.12.2016 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen von am 27.12.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragungen gaben der BF1 und die BF2 getrennt voneinander befragt an, miteinander verheiratet zu sein und im Juli 2016 gemeinsam ihr Herkunftsland verlassen zu haben. Sie hätten sich nach ihrer Ausreise zunächst mehrere Monate gemeinsam in Indien aufgehalten, anschließend fünf Tage in Italien verbracht und seien am 26.12.2016 in Österreich eingereist.

Der BF1 gab an, bereits im Jahr 2010 in Frankreich sowie im Jahr 2013 (oder 2014) in Polen um Asyl angesucht zu haben. Nachdem in diesen Ländern seine Asylanträge abgelehnt worden seien, sei er Mitte 2014 wieder nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach den Gründen befragt, die ihn bewogen hätten, Bangladesch erneut zu verlassen, führte der BF1 aus, einer politischen Verfolgung durch die Awami League - auf Grund fälschlicherweise gegen ihn und seine Familie erhobener Anzeigen - ausgesetzt gewesen und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch befürchte der BF1, dass er umgebracht oder von der Polizei verhaftet werde.

Die BF2 führte ihrerseits aus, bisher in keinen anderen Ländern um Asyl angesucht zu haben. Befragt nach ihren Fluchtgründen verwies die BF2 auf die politischen Probleme ihres Ehegatten, auf Grund derer sie ebenfalls Schwierigkeiten gehabt habe, da in Bangladesch speziell auf Frauen abgezielt werde.

I.3. Am 01.03.2018 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 führte eingangs dabei aus, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung nicht korrekt protokolliert worden seien. Ursächlich für die Ausreise seien die Probleme seiner Ehegattin gewesen, die in Bangladesch als Zeitungsreporterin bzw. Bloggerin tätig gewesen sei und über die politische Situation in Bangladesch sowie über religiöse Themen und Kriegsverbrechen berichtet habe. Aus diesem Grund seien der BF1 und die BF2 von bengalischen bzw. islamistischen Terroristengruppen attackiert, verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden. Konkret seien sie am XXXX , als der BF1 und seine Ehegattin auf dem Weg von Dhaka in das Dorf der Eltern des BF1 gewesen seien, in XXXX von insgesamt acht bis zehn bewaffneten Leuten auf Motorrädern - mit dem Vorwurf, dass die BF2 eine Bloggerin sei - attackiert worden. Erst nachdem Fußgänger auf den Vorfall aufmerksam geworden seien, hätten die Täter die Flucht ergriffen. Der BF1 und die BF2 seien auf Grund der im Zuge dieses Vorfalles erlittenen Verletzungen anschließend in ein Krankenhaus gebracht worden, wo seitens der Polizei "beschwerdemäßig etwas aufgenommen", jedoch zugleich darauf hingewiesen worden sei, dass von Bloggern keine Anzeigen entgegengenommen werden würden. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihnen die Regierung bzw. die Polizei nicht geholfen, vielmehr seien der BF1 und der BF2 von der Polizei mehrmals - zuletzt im Dezember 2015 - bedroht worden, entführt und umgebracht zu werden, wenn die BF2 ihre Tätigkeiten nicht einstelle. Danach befragt, ob der behauptete Vorfall vom XXXX der einzige Angriff einer terroristischen Gruppe auf den BF1 und seine Ehegattin gewesen sei, führte der BF1 aus, dass er im Rahmen dieses Vorfalles das erste und einzige Mal attackiert worden sei. Seine Ehegattin sei jedoch bereits im Juni oder Juli 2014 von einer terroristischen Gruppe entführt und belästigt worden. Der BF1 selbst habe keine (eigenen) Probleme gehabt, er sei lediglich wegen der Tätigkeit seiner Ehegattin bedroht worden. Innerhalb von Bangladesch könnten sich der BF1 und seine Ehegattin der Verfolgung nicht entziehen, da von Terrorgruppen eine "Bloggerliste" geführt werde. Der BF habe den Blog seiner Frau auf Grund seiner Berufstätigkeit nicht genau mitverfolgt. Er wisse auch nicht, unter welcher Internetadresse dieser abzurufen sei. Der Blog sei von mehreren Leuten gemeinsam geschrieben worden. Im Zuge seiner Einvernahme legte der BF u.a. zwei Schreiben in bengalischer Sprache vor, bei denen es sich um eine bei der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom XXXX erhobene Beschwerde und einen seitens des Krankenhauses ausgestellten Entlassungsbrief handle.

Auch die BF2 verwies in ihrer Einvernahme - aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen sie ihr Herkunftsland verlassen habe - auf eine von ihr in Bangladesch ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsreporterin bzw. Bloggerin. Sie habe über Kriminalität und die politische Situation in Bangladesch geschrieben und deshalb Probleme bekommen. Erstmals sei sie im Juni 2014 bedroht worden, als sie auf der Straße von drei bis vier Männern angehalten, mit verbundenen Augen mitgenommen, für vier oder fünf Stunden in einen Raum eingesperrt und befragt worden sei, aus welchen Gründen sie gegen die Regierung schreibe. Bevor die BF2 wieder freigelassen worden sei, sei sie geschlagen, mit dem Tode bedroht und aufgefordert worden, ihre Tätigkeit einzustellen. Die BF2 habe für " XXXX " geschrieben und sei im Bloggerverein eine führende Person gewesen. Aus diesem Grund hätten verschiedene Gruppierungen, darunter die "Ansar Ullah Bangla Team", sie auf einer Bloggerliste geführt, wobei das Ziel dieser Gruppierungen es sei, die gelisteten Personen umzubringen. Die BF2 habe immer wieder Drohungen erhalten und sei zudem als Atheistin bezeichnet worden. Als der BF1 und die BF2 noch in Dhaka, XXXX , gewohnt hätten, seien sie eines Tages auch von fünf bis sieben Leuten an ihrer Wohnadresse aufgesucht worden. Damals habe ihr Vermieter den Leuten jedoch gesagt, dass die beiden nicht mehr an der Adresse wohnhaft wären, woraufhin die Leute weggegangen seien. In weiterer Folge hätten der BF1 und die BF2 nach einem Gespräch mit ihrem Vermieter jedoch umziehen müssen und sich eine Wohnung in Dhaka, XXXX , organisiert. Als der BF1 und die BF2 am XXXX von Dhaka aus die kranke Mutter des BF1 in dessen Heimatdorf besuchen hätten wollen, seien die beiden am Weg dorthin im Dorf XXXX von acht bis zehn Personen attackiert worden. Dabei sei der BF1 geschlagen worden, sodass seine Kleidung blutdurchtränkt gewesen sei. Die BF2 selbst sei mit Füßen in den Bauch getreten und mit einem Schal gewürgt worden. Nachdem Leute von der Straße zu Hilfe gekommen seien, seien die Täter weggefahren. Die BF2 und ihr Ehegatte seien daraufhin in ein Krankenhaus gebracht und dort erstversorgt worden. Während ihres Krankenhausaufenthaltes sei die Polizei vorbeigekommen und habe eine Anzeige aufgenommen. Auf Grund der erlittenen Verletzungen habe die BF2 eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft abbrechen müssen und das ungeborene Kind sei verstorben. Der Blog, für den die BF2 geschrieben habe, sei unter der Internetadresse www.somewhere.in zu finden, diese sei jedoch gesperrt. Die BF2 sei in ganz Bangladesch schutzlos. Man würde sie und ihren Ehegatten überall finden und umbringen. Im Zuge ihrer Einvernahme legte die BF2 u.a. Zeitungsartikel in bengalischer Sprache, die den von ihr behaupteten Vorfall vom XXXX thematisieren würden, einen Entlassungsbrief des Krankenhauses, ein Schriftstück in bengalischer Sprache, bei dem es sich um ein Schreiben der "Bangladesh Human Rights Commission" handle, ein Schreiben der " XXXX " in englischer Sprache samt Presseausweis und Arbeitsvertrag, diverse Schul- und Hochschulzeugnisse und Unterlagen der Johannes-Kepler-Universität in Linz (kurz: JKU) betreffend eine (bedingte) Zulassung zum Masterstudium Politische Bildung vor.

I.4. Mit Datum vom 01.03.2018 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der vom BF1 und von der BF2 im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen getätigten Angaben bzw. zur Verifizierung von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen.

I.5. Mit Schreiben vom 13.03.2018 nahmen der BF1 und die BF2 zu den ihnen in den Einvernahmen vom 01.03.2018 seitens des BFA ausgehändigten Länderberichten zu Bangladesch Stellung und führten dabei zusammengefasst aus, dass aus den vorliegenden Berichten - insbesondere dem Kapitel "Meinungs- und Pressefreiheit" - hervorgehe, dass die Angaben der Beschwerdeführer als glaubwürdig und nachvollziehbar zu beurteilen seien sowie deren Fluchtvorbringen als asylrelevant zu werten sei.

I.6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3), als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2, im Bundesgebiet geboren.

I.7. Am 03.04.2018 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF3 gemäß § 34 AsylG 2005 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.8. Mit Datum vom 04.04.2018 übermittelte die Staatendokumentation dem BFA bezugnehmend auf die seitens der Behörde in Auftrag gegebene Anfrage vom 01.03.2018 eine Anfragebeantwortung. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass einem Bericht eines beigezogenen Vertrauensanwaltes zu entnehmen sei, dass bestätigt werden habe können, dass von der BF2 vorgelegte Zeitungsberichte tatsächlich in Tageszeitungen veröffentlicht worden seien und diese Artikel die Behauptungen des BF1 und der BF2 zum Vorfall vom XXXX umreißen würden. Eine seitens der BF2 vorgelegte ID-Card sei als authentisch verifiziert worden und die BF2 sei laut Aussage eines Chefredakteures einer Zeitung bei dieser als Reporterin angestellt und auch als Bloggerin tätig gewesen. Die Berichterstattung der Zeitung habe keine politische Orientierung und Blog-Einträge der BF2 hätten nicht gefunden werden können. "Tötungslisten" seien nirgendwo veröffentlicht, weswegen nicht bestätigt werden könne, ob sich die BF2 auf einer solche Liste befinde. Einzelquellen habe jedoch entnommen werden können, dass islamistische Extremistengruppe, wie die seit März 2017 verbotene "Ansar-ul-Islam", Todeslisten veröffentlicht hätten. Als Ziele auf diesen Listen würden Personen, zumeist Blogger, gelten, die auf Grund ihrer Veröffentlichungen als Gegner des Islams angesehen werden würden und seien Personen, die auf derartigen Listen gestanden seien, auch ermordet worden. Auf der von der BF2 genannten Homepage www.somewhere.in hätten keine Informationen gefunden werden können. Betreffend die von der BF2 genannte Gruppierung "Ansar Ullah Bangla Team" bzw. die in einem von ihr vorgelegten Schreiben erwähnte Gruppierung "Bangladesch Hefazote Islam" sei einer Mehrzahl an Quellen zusammengefasst zu entnehmen, dass die "Hafajate Islam" (alternativ: Hifazat-e-Islam, Hefajote Islam) eine Plattform gegen anti-islamische Aktivitäten der Regierung sei. Ein im Jahr 2013 veröffentlichter 13-Punkte-Katalog umfasse u.a. die Beendigung jeglicher Propaganda durch "atheistische Führer", Blogger und "Anti-Islamisten", die zu verhaften und streng zu bestrafen seien. Die "Ansarullah Bangla Team" sei eine

radikal-islamistische Gruppe, welche, nachdem sie mit Drohungen und Morden an islamkritische Blogger in Verbindung gebracht worden sei, im Jahr 2015 verboten worden sei.

I.9. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.04.2018, Zlen. 1.) 113875800-161730915/BMI-BFA_SZB_RD, 2.) 1138976405-161730961/BMI-BFA_SZB_RD und

3.) 1186442303-180318536/BMI-BFA_SZB_RD, wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkte II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Darüber hinaus wurde gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte VI.).

Hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das (Flucht-)Vorbringen des BF1 und der BF2 im Kern für wahr befunden werde und die Angaben betreffend den vorgebrachten Anschlag im Jahr XXXX im Zuge einer Anfrage an die Staatendokumentation verifiziert worden seien. Jedoch stehe auch fest, dass sich die Beschwerdeführer subjektiv und objektiv nicht bedroht gefühlt hätten, anderseits sie bereits früher ausgereist wären, gegenüber dem Bundesamt - im Hinblick auf die Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragungen - keine falschen Angaben gemacht und im ersten sicheren Staat, sohin spätestens in Italien, um Asyl angesucht hätten. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführer von staatlichen Organen verfolgt worden seien, habe sich zudem durch Detailarmut und mangelnde Substanz ausgezeichnet, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ausschließlich zum Zwecke der Steigerung des Fluchtvorbringens bewertet werde. Überdies sei festzuhalten, dass Bangladesch über kein Meldewesen verfüge und dem BF1 und der BF2, selbst im Falle einer Wahrunterstellung ihrer Angaben, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Der BF3 verfüge letztlich über keine eigenen Fluchtgründe. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Alter, die (Aus-)Bildung und die Erwerbsfähigkeit des BF1 und der BF2 die Existenz der Beschwerdeführer in Bangladesch gesichert und lägen damit auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vor. Ebenso wenig lägen in den Fällen der Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen - jeweils - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Eine Abschiebung der Beschwerdeführer sei als zulässig zu bewerten.

I.10. Mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 07.05.2018 wurden die Bescheide des BFA vom 09.04.2018 seitens der - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, da sich insbesondere die getroffenen Länderfeststellungen und die durchgeführten Befragungen der Beschwerdeführer als mangelhaft erweisen hätten. So hätte das BFA zum einen zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer ausführlichere Quellen - dies vor allem hinsichtlich der Fragen, wie die Staatsgewalt in Bangladesch tatsächlich mit kritischen Journalisten, die sich dazu der neuen Medien bedienen, umgeht bzw. welche Repressalien kritische Journalisten erwartet - heranziehen müssen und seien die herangezogenen Länderberichte auch keinesfalls tauglich, den vorgebrachten Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Den Berichten sei jedenfalls zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführer kein effektiver Rechtsschutz in Bangladesch bestehe. Zum anderen hätte das BFA die BF2 zur ihrer Tätigkeit als Bloggerin und Journalistin ausführlicher und intensiver befragen müssen. Darüber hinaus hätten der BF1 und die BF2 ihr (Flucht-)Vorbringen auch lebensnah und sehr ausführlich geschildert, das BFA das Vorbringen jedoch nicht entsprechend gewürdigt. Hinsichtlich des Vorwurfes einer Diskrepanz zwischen den Angaben in den Erstbefragungen und den Einvernahmen vor dem BFA sei auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Antragsteller im Zuge von Erstbefragungen nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften, womit sich die Behörde nicht auf in diesem Zusammenhang auftretenden Widersprüche stützen dürfe. Von der Behörde beanstandete weitere Widersprüche seien nachvollziehbar zu entkräften, Unklarheiten würden sich im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung abklären lassen. Aus rechtlicher Sicht sei den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Im Falle einer Rückkehr wären die Beschwerdeführer der Willkür der Staatsgewalt ausgesetzt, könnten auch die in Bangladesch aufhältigen Familienmitglieder den Beschwerdeführern keinen Schutz bieten, da diese - abgeleitet von der Tätigkeit der BF2 - selbst in Angst leben würden, politisch verfolgt zu werden und stünde - auf Grund der überregionalen Bekanntheit der BF2 - den Beschwerdeführern auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen. Da den Beschwerdeführern wegen ihrer politischen und weltanschaulichen Gesinnung eine Verletzung ihres Rechts auf Leben drohe, würde im Falle einer Abschiebung auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK und damit die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Letztlich seien die Beschwerdeführer auch um eine Integration in Österreich sehr bemüht.

Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte II. zu beheben und den Beschwerdeführern jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte III. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklärt werden und den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

I.11. Mit Datum vom 14.05.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.12. Am 10.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer

(kurz: BFV) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF1 und die BF2 zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Österreich getrennt voneinander ergänzend befragt wurden.

Das BFA hatte bereits mit Schreiben vom 14.12.2018 mitgeteilt, auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten und nahm folglich an dieser auch nicht teil.

Die BF2 bestätigte im Rahmen ihrer Befragung zusammengefasst die bereits im Verfahren vor dem BFA dargelegte, in Bangladesch ausgeübte Tätigkeit als Reporterin bei einer näher bezeichneten Zeitung und die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Bloggerin. Als Reporterin habe sie von Februar 2014 bis Juli 2016 Berichte über Straftaten und politische Kriminalität verfasst und der Zeitung durchschnittlich ein Mal pro Woche zukommen lassen. Ihre Berichte seien ohne den Namen der BF2 veröffentlicht worden. Die Zeitung sei politisch neutral gewesen. In ihren Berichten als Bloggerin habe sie vier bis fünf Mal die Woche unter dem Namen " XXXX " politische Themen angesprochen. In diesem Zusammenhang verwies die BF2 darauf, dass die Regierungszeit der Awami League dadurch gekennzeichnet sei, dass Menschen verschleppt und umgebracht werden. Darüber hinaus sei Bangladesch ein islamischer Staat. Frauen und Mädchen hätten keine Freiheiten, würden den islamischen Bekleidungsvorschriften unterliegen und im Fall einer Vergewaltigung noch beschuldigt werden, sich nicht entsprechend gekleidet und die Vergewaltigung somit heraufbeschworen zu haben. Beweismittel zur ihrer Tätigkeit als Bloggerin könne die BF2 nicht vorlegen, da ihre Blog-Einträge von der Telekomregulierungsbehörde (BTRC) gelöscht worden seien. Nach dem Vorfall im XXXX habe sie ihre Blogger-Tätigkeit eingestellt. Danach habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.

Zu dem Thema der unmittelbaren Fluchtgründe befragt, führte die BF2 aus, dass sie Feinde auf zwei Seiten gehabt habe, einerseits islamische Terroristen und andererseits führende Politiker. Auf die Frage, wer sie im XXXX attackiert habe, gab die BF2 an, der Meinung zu sein, dass es sich um islamische Terroristen gehandelt habe, da diese "Allah ist groß" gerufen hätten. Darüber hinaus verwies die BF2 auf den bereits vor dem BFA angegeben Vorfall, im Rahmen dessen im August 2015 Männer die BF2 und ihren Ehegatten, vor dem Hintergrund, dass sie Religionsfeinde seien, gesucht hätten. Der BFV führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Angriff vom XXXX auf die BF2 auf Grund ihrer politischen Gesinnung bewiesen sei und auch vom BFA nicht bestritten werde. Durch ihre Tätigkeit als Journalistin und Bloggerin sei die BF2 zum Feindbild sowohl der Islamisten als auch der Regierungspartei geworden. Dass die BF2 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werde, gehe aus zahlreichen Länderberichten hervor.

Die BF2 verwies betreffend ihre Lebensverhältnisse im Bundesgebiet insbesondere auf die ihr erteilte Zulassung zum Studium an der JKU und legte in diesem Zusammenhang einen Studierendenausweis vor. Um das Studium in vollem Umfang aufnehmen zu können, belege sie derzeit einen Deutschkurs an der JKU. Darüber hinaus absolviere sie auch zu Hause zweimal die Woche einen Sprachkurs. Kontakt zu den in Bangladesch aufhältigen Verwandten habe sie etwa acht- bis zehnmal im Monat.

Auch der BF1 führte im Zuge seiner Befragung aus, dass die Attacke im XXXX von Islamisten bzw. einer islamischen Terrorgruppe durchgeführt worden sei. Die acht bis zehn Männer hätten "Allah ist groß" gerufen. Auf die Frage, ob es sonstige Vorfälle gegeben habe, gab der BF1 an, dass es wiederholt telefonische Drohungen gegeben habe. Bereits am 29.05.2016 sei auch bei seinem Vater persönlich nachgefragt worden, wo sich der BF1 mit seiner Ehefrau befinde. Einen solchen Besuch habe es auch am 25.12.2018 gegeben, im Zuge dessen drei Männer seinen Vater gefragt hätten, ob der BF1 zu Weihnachten wieder nach Hause kommen werde. Auf Nachfrage, aus welchen Gründen diese Männer angenommen hätten, dass der BF1 als Muslim gerade zu Weihnachten nach Hause kommen werde, führte der dieser aus, dass die Männer ihn als Feind des Islams angesehen hätten und ihn somit mit Weihnachten in Verbindung gebracht hätten.

Konkret auf den Fluchtweg des BF1 und der BF2 angesprochen, gab der BF1 an, dass sich beiden u.a. fünf Tage lang in Italien aufgehalten hätten und sie der Schlepper von dort weiter nach Österreich gebracht habe. Nachgefragt, aus welchen Gründen nicht bereits in Italien Anträge auf internationalen Schutz gestellt worden seien, führte der BF1 zunächst aus, nicht gewusst zu haben, wie in Italien ein Asylantrag zu stellen sei, gab in weiterer

Folge - hingewiesen darauf, dass er bereits in der Vergangenheit Asylanträge in europäischen Ländern gestellt habe - jedoch zu Protokoll, dass der Schlepper Schwierigkeiten bekommen hätte, wenn er den BF1 und die BF2 nicht nach Österreich gebracht hätte.

Im Bundesgebiet lerne der BF1 intensiv Deutsch, stehe in Kontakt mit anderen Menschen und kümmere sich - wenn die BF2 sich an der Universität befinde - um den minderjährigen BF3.

Der BF1 und die BF2 würden in Bangladesch über Konten verfügen auf denen sich 13.000 Euro bzw. 50.000 Euro befänden. Dieses Geld stehe jedoch nur im Falle einer Rückkehr zur Verfügung. In Bangladesch sei der BF1 als Buchhalter beschäftigt gewesen.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden seitens der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend das Studium der BF2 an der JKU, Berichte von Human Rights Watch, Amnesty International und Reporters Sans Frontières, mehrere Empfehlungsschreiben, Sprachzertifikate, zwei Arbeitsvorverträge sowie eine Bestätigung über ein Bewerbungstraining den BF1 betreffend und eine Stellungnahme betreffend ehrenamtliches Engagement im Bundesgebiet vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig.

Der BF1 und die BF2 sind in Bangladesch geboren und aufgewachsen. Ihre Muttersprache ist Bengali. Sie sind seit Anfang 2010 miteinander verheiratet.

Der minderjährige BF3 ist als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2 am XXXX im Bundesgebiet geboren.

Der BF1 hat in Bangladesch eine zehnjährige Grundschulausbildung absolviert, danach für zwei Jahre ein College und anschließend für vier Jahre eine Universität besucht. Vor seiner Ausreise war der BF1 beruflich als Buchhalter tätig. Der BF1 hat bereits in den Jahren 2010 bzw. 2013 Anträge auf internationalen Schutz in Frankreich bzw. Polen gestellt.

Die BF2 hat in Bangladesch eine zehnjährige Grundschulausbildung absolviert, danach für zwei Jahre ein College besucht und anschließend an der National University Gazipur in Bangladesch das Bachelor- und Masterstudium "Political Science" absolviert. Vor ihrer Ausreise war die BF2 in Bangladesch - seit Februar 2014 - beruflich als Journalistin bei einer Zeitung tätig.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 respektive der BF1 auf Grund der beruflichen Tätigkeit der BF2 als Reporterin bzw. auf Grund einer Tätigkeit der BF2 als Bloggerin in ihrem Herkunftsland einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sind oder ihnen - respektive dem im Bundesgebiet geborenen BF3 - im Falle einer Rückkehr eine solche droht.

Der im Bundesgebiet geborene minderjährige BF3 verfügt über keine eigenen Fluchtgründe.

II.1.3. Zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und den Bindungen zum Herkunftsland:

Der BF1 und die BF2 haben im Juli 2016 Bangladesch gemeinsam verlassen, sind im Dezember 2016 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und leben im Bundesgebiet mit dem minderjährigen BF3, der seinen Lebensmittelpunkt auf Grund seines Alters im Familienverband hat, in einem gemeinsamen Haushalt.

Der BF1 und die BF2 haben im Bundesgebiet erfolgreich Sprachkurse abgeschlossen und verfügen über erste Grundlagen der deutschen Sprache.

Der BF1 und die BF2 gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 haben während ihres Aufenthaltes in Österreich soziale Kontakte geknüpft und erste integrative Bemühungen gezeigt. Eine fortgeschrittene Integration besteht nicht. Der BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten.

Die BF2 ist an der JKU zum Masterstudium Politische Bildung, unter der Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, zugelassen. Im Wintersemester 2018/2019 belegte die BF2 als außerordentliche Studierende die Lehrveranstaltung "Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe II", welche sie erfolgreich abschließen konnte.

Außerhalb ihres eigenen Familienverbandes verfügen die Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären/verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Die Eltern des BF1 sowie ein Bruder und eine Schwester des BF1 halten sich ebenso in Bangladesch auf, wie die Eltern der BF2 und sechs ihrer Brüder sowie ihre Schwester. Es besteht aufrechter Kontakt zu den in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen.

Der BF1 und die BF2 verfügen in Bangladesch über finanzielle Rücklagen in Höhe von insgesamt mehr als 60.000 Euro, auf die sie im Falle einer Rückkehr zugreifen können.

Die Beschwerdeführer sind gesund und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung.

II.1.4. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:

Kurzinformation vom 03.01.2019, Parlamentswahlen vom 30.12.2018 (relevant für Abschnitt 2. Politische Lage):

Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die Awami League (AL) von Premierministerin Sheikh Hasina einen Erdrutschsieg mit 96 Prozent der Stimmen und 288 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018). Die Awami League gewann davon 259 Sitze, die Jatiya Party 20 und die Workers' Party of Bangladesh drei Sitze. Je zwei Sitze gingen an die Bikalpa Dhara Bangladesh und die Jatiya Samajtantrik Dal-Inu (JSD-Inu/JASAD) und je einer an die Bangladesh Tarikat Federation und die Jatiya Party-JP (Manju) (BN24 31.12.2018;

BI 31.12.2018). Alle 18 der von der Awami League aufgestellten Minderheitenkandidaten wurden ins Parlament gewählt (DT 2.1.2019). Die Oppositionskoalition Jatiya Oikya Front (Front der Nationalen Einheit), der die Bangladesh Nationalist Party (BNP) angehört, erhielt sieben Sitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Fünf Mandate gingen an die BNP, zwei an das Gono Forum (BI 31.12.2018). Drei Mandate gingen an andere Oppositionskandidaten (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Für zwei Sitze wird es in den kommenden Tagen, einerseits wegen der Beeinträchtigung des Wahlgangs durch Gewalt, andererseits wegen des Ablebens eines Kandidaten kurz vor der Abstimmung, Nachwahlen geben (Reuters 30.12.2018). Das Parlament von Bangladesch hat insgesamt 350 Sitze, von denen 50 für Frauen reserviert sind und proportional zur Gesamtabstimmung vergeben werden (BBC 31.12.2018).

Die "Große Allianz" ist ein Parteienbündnis unter der Führung der Awami League (AL), dem unter anderem die Jatiya Party, die Workers' Party of Bangladesh, die Jatiya Samajtantrik

Dal - Inu (JSD-Inu/JASAD), die Bikalpa Dhara Bangladesh, die Tarikat Federation, die Jatiya Party-JP (Manju), die Jatiya Samajtantrik Dal - Ambia (JSD-Ambia), die Ganotrantri Party, die National Awami Party und die Samyabadi Dal angehören (AJ 29.12.2018; vgl. DS 25.11.2018; BI 31.12.2018).

Die Jatiya Oikya Front ist eine Parteienplattform, die am 13.10.2018 gegründet wurde. Sie umfasst die Bangladesh Nationalist Party (BNP), das Gono Forum, die Jatiya Oikya Prokriya, die Jatiya Samajtantrik Dal (JSD-Rab) unter ASM Abdur Rab, die Nagorik Oikya unter Mahmudur Rahman Manna, die Krishak Sramik Janata League unter Abdul Kader Siddique und eine von der BNP geführte Allianz von 20 Parteien (DT 17.12.2018; vgl. AJ 29.12.2018).

Dr. Hossain, ein früherer Minister der Awami League und Verbündeter von Premierminister Hasina und Präsident des Gono Forum, führt das Bündnis in Abwesenheit der BNP-Führerin Khaleda Zia, welche Anfang des Jahres zu einer Haftstrafe wegen Korruption verurteilt wurde und daher von der Wahl ausgeschlossen war (BBC 31.12.2018; vgl. DT 17.12.2018).

Es gibt Berichte über Wahlmanipulation (BBC 31.12.2018; vgl. Guardian 30.12.2018). Ein Sprecher der BNP behauptet, dass es bei 221 der 300 Sitze Unregelmäßigkeiten gebe

(BBC 31.12.2018). Die Vorwürfe umfassen das Auffüllen von Wahlurnen (Reuters 30.12.2018; BBC News 31.12.2018, Guardian 30.12.2018), Stimmraub (BBC 31.12.2018) und das Abweisen von Wählern (Guardian 30.12.2018). In mehreren Wahlzentren waren nur Wahlhelfer der Regierungspartei anwesend (BBC 31.12.2018). Wahlhelfer der Opposition wurden, laut Oppositionsführer Kamal Hossain, aus einigen Wahllokalen ausgeschlossen (Reuters 30.12.2018). Mehr als 100 Kandidaten der Jatiya Oikya Front boykottierten wegen der wahrgenommenen Manipulationen die Wahl und zogen im Laufe des Tages ihre Kandidatur zurück (DT 30.12.2018; vgl. NM 30.12.2018).

Die Opposition verurteilt die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig"

(BBC 31.12.2018; vgl. Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018).

Die Wahlkommission Bangladeschs teilte mit, Manipulationsvorwürfe, die aus dem ganzen Land kommen würden, zu untersuchen (BBC 31.12.2018; Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018). Der Hauptwahlbeauftragte KM Nurul Huda erklärte jedoch, dass es keine Berichte über große Unregelmäßigkeiten gäbe und damit keinen Spielraum für eine Wahlwiederholung (Guardian 30.12.2018; vgl. Reuters 30.12.2018). Im Vergleich zur Wahlbeteiligung von 51 Prozent im Jahr 2014 lag die Wahlbeteiligung nun bei etwa 66 Prozent (Hindu 1.1.2019) bzw. bei 80 Prozent (Guardian 30.12.2018).

In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Eine Wahlbeobachtungsgruppe sagte, sie hätten bei der Abstimmung in der Hauptstadt Dhaka keine Missstände vorgefunden (Reuters 30.12.2018).

Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. Nach Angaben der oppositionellen BNP haben die Behörden über 300.000 politisch motivierte Strafverfahren gegen Parteimitglieder und Anhänger der Oppositionskoalition Oikya Front eingeleitet und Tausende wurden verhaftet

(HRW 13.12.2018). Die BNP behauptet, dass die Hälfte der 300 Oppositionskandidaten während des Wahlkampfs angegriffen wurde, und mehr als 11.500 ihrer Mitglieder, darunter über ein Dutzend Kandidaten, im vergangenen Monat inhaftiert wurden (AJ 29.12.2018). Auch Mitglieder der von der Wahl ausgeschlossenen Jamaat-e-Islami Partei wurden verhaftet. Nach Angaben eines Jamaat-Sprechers wurden zwischen 1. November und 13. Dezember 1.858 Mitglieder festgenommen (HRW 13.12.2018).

Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018; vgl. NM 30.12.2018). Mindestens 19 Menschen wurden bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (DS 1.1.2019; vgl. Reuters 30.12.2018).

Quellen:

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AJ - Al Jazeera (29.12.2018): Bangladesh elections 2018: What you need to know,

https://www.aljazeera.com/news/2018/12/explainer-bangladesh-general-election-181226193113181.html, Zugriff 2.1.2019

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BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019

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BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 2.1.2019

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BBC - BBC News (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 2.1.2019

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DS - Daily Star, The (25.11.2018): Seat-Sharing With Jatiya Party:

AL suddenly in a fix,

https://www.thedailystar.net/js-polls-2018/alliance-partners-get-70-bangladesh-national-election-seats-quater-1664551, Zugriff 2.1.2019

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DS - Daily Star, The (1.1.2019): JP dissatisfied over election result,

https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/jatiya-party-dissatisfied-over-bangladesh-election-result-2018-1681531, Zugriff 2.1.2019

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DT - Dhaka Tribune (17.12.2018): Oikya Front unveils manifesto promising balance of power,

https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/17/oikya-front-declares-election-manifesto, Zugriff 2.1.2019

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DT - Dhaka Tribune (30.12.2018): Oikya Front calls election a 'farce,' demands fresh polls,

https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/30/oikya-front-terms-election-a-farce-demands-fresh-polls, Zugriff 2.1.2019

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DT - Dhaka Tribune (2.1.2019): 11th parliament: Number of minority candidates remains same,

https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/02/11th-parliament-number-of-minority-candidates-remains-same, Zugriff 2.1.2019

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EG - Election Guide (30.12.2018): People's Republic of Bangladesh, Election for Jatiya Sangsad (Bangladeshi National Parliament), http://www.electionguide.org/elections/id/2484/, Zugriff 2.1.2019

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Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 2.1.2019

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Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results,

https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 2.1.2019

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HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 2.1.2019

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NM - News Max (30.12.2018): Election Official Says Bangladesh's Ruling Alliance Won Vote,

https://www.newsmax.com/t/world/article/896341?section=globaltalk&keywords=as-bangladesh-elections&year=2018&month=12&date=30&id=896341&oref=www.newsmax.com, Zugriff 2.1.2019

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Reuters (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina rejects complaints of rigging after landslide win,

https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/hasina-set-for-landslide-victory-in-bangladesh-as-opposition-calls-for-fresh-election-idUSKCN1OT0L8, Zugriff 2.1.2019

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NYTimes - The New York Times (31.12.2018): Bangladesh's Leader Wins a Third Term but Opposition Contests Results, https://www.nytimes.com/2018/12/31/world/asia/bangladesh-election-sheikh-hasina-contested.html, Zugriff 2.1.2019

Kurzinformation vom 23.03.2018, Oppositionsführerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt (relevant für Abschnitt 2. Politische Lage)

Am 8. Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in Dhaka für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn Tarique Rahman zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende Tarique Rahman ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018).

Die Anklage gegen Khaleda Zia und ihren älteren Sohn erfolgte bereits 2008 durch die damalige militärische Übergangsregierung (Indianexpress 12.2.2018).

BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018).

Im Vorfeld der Urteilsverkündung gegen Khaleda Zia haben die Behörden am 30. Jänner damit begonnen landesweit Unterstützer der oppositionellen BNP zu verhaften (OMCT 22.3.2018). Die in Dhaka ansässigen Menschenrechtsorganisation Ain O Salish Kendra berichtet, dass in den acht Tagen vor der Urteilsverkündigung insgesamt 1.786 Personen, Mitglieder der BNP, der islamistischen politischen Partei Jamaat-e-Islami und parteilose, festgenommen wurden (HRW 8.2.2018). BNP-Sprecher Rizvi Ahmed spricht von der Verhaftung von ungefähr

3.500 Aktivisten und Funktionären (The Guardian 8.2.2018).

Noch vor der Urteilsverkündung kam es in Dhaka zu Zusammenstößen zwischen Gefolgsleuten der BNP und der Polizei. Im Fernsehen waren brennende Motorräder zu sehen. Die Sicherheitskräfte setzten Tränengas ein, um die Demonstranten, die ein behördliches Versammlungsverbot missachtet hatten, zu zerstreuen (DW 8.2.2018).

Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzende verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vgl. BBC News 8.2.2018).

Etwa 5.000 Unterstützer der Opposition wurden bisher landesweit inhaftiert

(OMCT 22.3.2018). Die Parteiführung der BNP fordert deren bedingungslose Freilassung (Dhaka Tribune 10.2.2018).

Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am 1. März, die Bildung einer Menschenkette in Dhaka am 6. März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert (Dhaka Tribune 6.3.2018; vgl. Gulf Times 4.3.2018).

Am 19. März hat das Höchstgericht von Bangladesch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Dhaka, der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia Kaution zu gewähren, bis zum

8. Mai ausgesetzt (ANI 19.3.2018).

Quellen:

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ANI - Asian News International (19.3.2018): B'desh SC stays Khaleda Zia's bail in orphanage graft case, https://www.aninews.in/news/world/asia/bdesh-sc-stays-khaleda-zias-bail-inorphanage-graft-case201803191613580001/, Zugriff 22.3.2018

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BBC News (8.2.2018): Bangladesh ex-PM Khaleda Zia jailed amid clashes, http://www.bbc.com/news/world-asia-42987765, Zugriff 22.3.2018

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Deutsche Welle (8.2.2018): Ex-Premierministerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt,

http://www.dw.com/de/ex-premierministerin-khaleda-zia-zu-f%C3%Bcnf-jahren-haftverurteilt/a-42499619, Zugriff 22.3.2018

-

Dhaka Tribune (10.2.2018): BNP announces more protest plans over Khaleda conviction,

http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/02/10/bnp-announces-protest-planskhaleda-conviction/, Zugriff 22.3.2018

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Dhaka Tribune (6.3.2018): BNP forms human chain demanding Khaleda's release,

http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/03/06/bnp-forms-human-chaindemanding-khaledas-release/, Zugriff 22.3.2018

-

Gulf Times (4.3.2018): BNP announces fresh protest to demand release of Zia,

http://www.gulf-times.com/story/583845/BNP-announces-fresh-protest-to-demand-release-of-Z, Zugriff 22.3.2018

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HRW - Human Rights Watch (8.2.2018): Bangladesh: End Crackdown on Opposition Supporters,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1423887.html, Zugriff 22.3.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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