Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W208 2194143-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zl. 1098786609 (Verf.Zl. 151985601), erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA
AFGHANISTAN:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2015 als damals Minderjähriger seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe des Namens XXXX und des Geburtsdatums, XXXX . (Ein später vom BFA veranlasstes medizinische Sachverständigengutachten ergab als fiktives Geburtsdatum XXXX .)
Seinen Antrag begründete der Betroffene damit, dass sein Vater als Fahrer eines staatlichen Tanklastwagens von den Taliban bedroht worden sei und ihn aus Angst um sein Leben fort geschickt habe.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.02.2017, GZ. XXXX , (Rechtskraft: 14.02.2017) wurde der Betroffene wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB) in zwei Fällen, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall, 15 StGB) in zwei Fällen, des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) und des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB) nach § 130 Abs 1 erster Satz StGB unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
3. Am 03.03.2017 wurde der (damals noch minderjährige) Betroffen vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt gab er an, viele Familienmitglieder zu haben, die aktuell in Afghanistan leben würden, einige davon auch in seinem Heimatdorf in Kunar und drei Tanten väterlicherseits mit ihren Kindern in Kabul und das Verhältnis zwischen dem Vater und den Tanten gut sei. Der Vater habe ihm das Geld zur Flucht geschickt, der BF habe zum Vater ein gutes Verhältnis.
Zum Fluchtgrund gab er nunmehr an, die Taliban hätten gewollt, dass er eine Selbstmordweste anziehe und Selbstmord begehe, weil die Taliban versuchen würden, Kinder dazu auszubilden; weil weder er noch sein Vater am Djihad teilnehmen wollten, sei er gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen; die Taliban seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe; der BF habe den Taliban gesagt, er werde mit seinem Vater darüber sprechen und dann zu den Taliban kommen, woraufhin die Taliban wieder gegangen seien; er habe dann auch Drohbriefe von den Taliban erhalten; zudem hätten die Taliban nach seinem Vater gesucht, weil dieser einen Tankwagen der Regierung fahre; obwohl der Vater des BF schon jahrelang durch die Provinzen fahre, habe er bisher Glück gehabt und sei von den Taliban nicht erwischt worden; das Heimatdorf sei nicht von den Taliban belagert.
4. Mit Schreiben des BFA vom 03.03.2017 wurde dem Betroffenen gemäß § 13 Abs 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs 3 AsylG) mitgeteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.03.2017, XXXX , (Rechtskraft: 30.03.2017) wurde der Betroffene wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs 1 Z 1, achter Fall, Abs 2a, Abs 3 SMG, 15 StGB) nach § 27 Abs 3 SMG unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Am am 14.05.2017 wurde der Betroffene aus der Freiheitsstrafe entlassen.
6. Am 02.02.2018 wurde der (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige) Betroffene neuerlich vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er gab zusammengefasst an, gesund und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut zu sein; sein Vater sei von den Taliban bedroht worden, weil die Taliban nicht gewollt hätten, dass die Regierung mehr Macht bekomme; die Taliban hätten zum Betroffenen gesagt, er könne Selbstmordanschläge verüben, dann komme er sofort ins Paradies, aber er habe abgelehnt; dann habe er Drohbriefe erhalten, von wem wisse er nicht; er sei geflüchtet, weil er keine Waffen gegen die Regierung einsetzen und er in Europa studieren und eine Ausbildung machen wolle; die gesamte Familie des Betroffenen lebe aktuell in Kunar, Afghanistan.
7. Mit Bescheid vom 27.02.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) und darüber hinaus gegen den Betroffenen ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.02.2017 verloren habe (Spruchpunkt IX.).
8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.03.2018, XXXX (Rechtskraft: 07.03.2018) wurde der Betroffene neuerlich wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung (§§ 15, 84 Abs 4 StGB) nach § 84 Abs 4 StGB unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. In Einem wurden die gewährte bedingte Strafnachsicht sowie seine bedingte Entlassung aus der unbedingten viermonatigen Freiheitsstrafe widerrufen.
9. Die gegen den oa. Bescheid erhobene Beschwerde vom 22.03.2018 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 09.05.2018 (Zustellung am selben Tag mittels ERV, ein Rechtsmittel wurde nicht eingebracht.) als unbegründet abgewiesen (lediglich der Spruchpunkt IX. wurde nach der damaligen Rechtslage zu § 13 Abs 2 Z 1 AsylG und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu Jugendstraftaten ersatzlos behoben).
10. Am 21.02.2019 wurde der Betroffene aus der Strafhaft - unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - bedingt entlassen, nachdem er davor aus der Strafhaft heraus am 15.02.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt hatte. Hierzu wurde er am 22.02.2019 durch einen Organwalter des BFA erstbefragt und ihm mitgeteilt, dass die Schubhaft über ihn verhängt werde. Er gab im Wesentlichen an, dass er seine Straftaten, die er als Minderjähriger begangen habe, bereue, ledig und kinderlos sei und nicht nach Afghanistan zurück könne, weil sein Leben dort in Gefahr sei, die Taliban würden in köpfen. Er habe dort nichts, seine Familie (Mutter, Vater, Schwester, jüngerer Bruder und Schwager) habe Afghanistan aufgrund der Angst vor den Taliban verlassen und lebe in der Türkei, das habe er bei einem telefonischen Kontaktes mit seinem Vater vor wenigen Tage erfahren, nachdem er über Facebook von einen Bekannten dessen Nummer erhalten habe. Er habe den telefonischen Kontakt über eine Sozialarbeiterin hergestellt (Aktenseite des BFA-Aktes [im Folgenden kurz: AS] 1, 38, 41).
11. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2019 (im Beisein einer Rechtsberaterin) brachte der Betroffene im Wesentlichen vor, er sei gesund und nehme keine Medikamente (AS 49), er habe keine Verwandten in Österreich und habe auch vor seinem Gefängnisaufenthalt nicht in einer familienähnlichen Gemeinschaft gelebt. In Afghanistan habe er niemanden mehr, seine Eltern seien seit 1,5 Jahren in der Türkei. Er wisse nicht wo die im Erstverfahren angeführten sonstigen Verwandten (Onkel, drei Tanten und deren Kinder) leben würden (AS 51). Er wisse dies von Freunden in Afghanistan die er vor zwei Monaten über Facebook in Afghanistan kontaktiert haben. Als er auf den Widerspruch zu seinen Erstangaben hingewiesen wurde, gab er im Widerspruch zu seinen vorigen Angaben nun an, er habe psychische Störungen und nehme Medikamente (AS 53). Bei einer Überprüfung des vom Betroffenen angegebenen Facebook-Accounts stellte sich heraus, dass der letzte Kontakt mit dem vom Betroffenen angegeben Freund der 27.06.2017 war (AS 55) und er auch die Telefonnummer seines Vaters nicht angeben konnte (AS 57).
Der Betroffenen verzichtete nach einer Seite auf die weitere Übersetzung der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan durch den anwesenden Dolmetscher.
Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß § 12a Abs 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.02.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom dokumentiert.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Betroffene habe ergänzende Fluchtgründe vorgebracht, die sich auf sein Vorbringen im Erstverfahren beziehen würden. Seine Fluchtgründe hätten bereits bei der Erstantragstellung bestanden. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei daher voraussichtlich zurückzuweisen. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, der auch wenn er das bestreite Familienangehörige in Afghanistan habe und gesund sei.
Dem Betroffene wurde erklärt, dass die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem BVwG zur Überprüfung übermittelt würden, was als Beschwerde gelte.
12. Am 28.02.2019 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der Betroffene ist Staatsbürger von Afghanistan. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und kinderlos.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt, insbesondere steht fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2018 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden wurde. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.
Der Folgeantrag des Betroffenen bezieht sich auf die selben Fluchtgründe (Verfolgung bzw. Rekrutierung durch die Taliban als Selbstmordattentäter aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Fahrer eines staatlichen Tanklastwagens) die bereits bei seinem Erstantrag geprüft und für nicht glaubhaft erachtet wurden. Dass der Betroffenen nunmehr angibt, auch der Vater habe aufgrund der Bedrohung durch die Taliban mit dem Rest der Familie die Heimat verlassen und befinde sich in der Türkei, ändert daran nichts.
Der Betroffene hat in Österreich keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Der Betroffenen bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er ist strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten und mehrfach vorbestraft (vorne I.2.; I.5., I.8.)
Der Betroffene leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar. Wenngleich nunmehr die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 grundsätzlich davon ausgehen, dass in Kabul keine interne Schutzalternative mehr gegeben ist, hat sich diese Einschätzung für die Städte Mazar-e Sharif und Herat für alleinstehende, leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alte ohne besondere Gefährdungsfaktoren (zu dieser Personengruppe zählt der Betroffene) nicht geändert und besteht für diese auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in diesen Städten eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Betroffenen sowie durch Einsicht in den hg. Gerichtsakt, GZ W107 2194143-1 (betreffend die Beschwerde des Betroffenen gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 27.02.2018).
Die Feststellungen zur Person des Betroffenen gründen auf den Angaben des Betroffenen in den Verfahren über seinen ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Wobei anzumerken ist, dass sich der Betroffene bei seiner Behauptung er sei psychisch krank und nehme Medikamente, selbst widersprochen hat und auch die Behauptung die Familie befinde sich nicht mehr in Afghanistan, sondern in der Türkei durch die bei seiner Befragungen aufgetreten Widersprüche zu den Zeitpunkten und Wegen wie er diese Informationen erhalten haben will, nicht glaubhaft ist (vgl. I.11.).
Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem hg. Gerichtsakt zum ersten Asylverfahren, GZ W107 2194143-1.
Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 09.05.2018 mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz vom 13.12.2015 in allen relevanten Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass dieses im Zeitpunkt der Zustellung als erlassen gilt. Das Protokoll über die erfolgte Zustellung durch ERV liegt im Akt W107 2194143-1 auf. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingebracht, wie sich aus den Akten ergibt.
Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.
Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Betroffenen im Verfahren. Dieser gab vor dem BFA zudem selbst an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien. Die Ergänzungen hinsichtlich der nunmehrigen Flucht auch der Eltern und Geschwister und des Schwagers konnte der Betroffene nicht einmal dahingehend glaubhaft machen, dass er mit dem von ihm behaupteten Freund und seinem Vater tatsächlich Kontakt aufgenommen hat (die Zeiträume der letzten Aktivität des Facebook-Accounts liegen bereits im Jahr 2017, der Betroffene konnte die Telefonnummer des Vaters nicht nennen). Der Betroffene hat selbst angegeben, er habe noch Freunde in Afghanistan mit denen er im Kontakt stehe (AS 57) und ist äußerst unwahrscheinlich, dass auch alle entfernteren Verwandten (die er noch im Erstverfahren angeführt hat) ebenfalls Afghanistan verlassen haben. Vor dem Hintergrund der Länderberichte, bedarf er aufgrund seines Persönlichkeitsprofiles auch keines Netzwerkes in der Heimat, um seine Existenz zu sichern.
Zusammengefasst ergibt sich beim Betroffenen im zweiten Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Betroffenen in Österreich gründen ebenfalls auf dessen Angaben in Zusammenschau mit der eigeholten Abfrage aus der Datenbank des Grundversorgungssystems GVS. Der Betroffene gab im Erstverfahren und im nunmehrigen Verfahren zu Protokoll keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung zum aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen gründet auf dessen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2019. Dieser gab hier zuerst zu Protokoll, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, relativierte dies allerdings dann. Was im Widerspruch nicht nur zu seinen eigenen Aussagen (AS 49), sondern auch zu den Auskünften der Sanitätsstelle im Polizeianhaltezentrum und der Justizvollzugsanstalt steht (AS 53). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Betroffenen, die einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen könnte, sind daher weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren hervorgekommen.
Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens (09.05.2018) im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des BFA sowie im Erkenntnis des BVwG enthaltenen Feststellungen zu Afghanistan. Das Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.02.2018 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, datiert auf den 09.05.2018. Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde am 25.02.2019 - sohin bloß 10 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens - erlassen. Die dazwischenliegenden Anschläge in Afghanistan (insbesondere in Kabul) und die Versorgungsituation veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend, ergeben jedoch - vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsprofiles des Betroffenen - keine wesentliche Lageänderung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des BVwG und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) entscheidet das BVwG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018 ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. § 22 Abs 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.
3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 12a AsylG lautet auszugsweise:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[...]
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
§ 22 Abs 10 AsylG lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
§ 22 BFA-VG lautet:
"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Das Verfahren über den ersten Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 13.12.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG am 09.05.2018 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 15.02.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG. Der Bescheid ist mit Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vor.
Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG des BFA vom 27.02.2018 wurde somit ebenfalls am 09.05.2018 rechtskräftig. Der Betroffene war seit seinem ersten Asylverfahren durchgehend in Österreich aufhältig bzw. hat seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist weiterhin aufrecht.
Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der zweite Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 15.02.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Diese wurde weder substantiiert behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Die behauptete Angst des Betroffenen vor den Taliban war bereits Gegenstand des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen handelt es sich insgesamt nicht um einen Sachverhalt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde. Aus den Länderberichten ergibt sich zudem, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Betroffenen keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid bzw. dem Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2018 eingetreten ist. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus:
Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgehalten, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den Betroffenen im Sinne von § 12a Abs 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).
Es sind auch keine erheblichen in der Person des Betroffenen liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Der Betroffene ist gesund und arbeitsfähig.
Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Betroffenen ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Im Hinblick auf Art 8 EMRK hat der Betroffene immer angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, nicht angenommen werden. Die drei einschlägigen Vorstrafen erhöhen demgegenüber das öffentliche Interesse an einer Abschiebung des Betroffenen. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.02.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
Gemäß § 22 Abs 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Rechtsprechung wird verwiesen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2194143.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019