TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/17 97/03/0306

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
GütbefG 1995 §1 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der M H in X, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Juli 1997, Zl. 1997/2/36-6, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. Juni 1977, abgeändert durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 11. Dezember 1980, erweitert durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 4. Mai 1983 sowie den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. August 1995, erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im Fernverkehr beschränkt auf fünf Lastkraftwagen im Standort Y-Straße in X gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 5 der Gewerbeordnung 1994 entzogen. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage im wesentlichen davon aus, daß über das Vermögen der Beschwerdeführerin (am 4. Dezember 1996) der Konkurs eröffnet worden sei. Gegen die Beschwerdeführerin seien zumindest 40 Exekutionen mit teilweise beträchtlichen Forderungen anhängig, bereits vor Konkurseröffnung seien keine Aufträge mehr durchgeführt und auch neue Aufträge nicht mehr angenommen worden, zumal der Betrieb bereits vor der Konkurseröffnung faktisch geschlossen worden sei. Im Bezirk X bestünden mehrere gleichartige Betriebe. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Dezember 1996 sei die Schließung des Betriebes konkursgerichtlich bewilligt worden. Dazu komme, daß die Tiroler Gebietskrankenkasse mitgeteilt habe, daß auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin eine Forderung der Gebietskrankenkasse in der Höhe von S 1,381.253,99 offen aushafte. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe mitgeteilt, daß eine Konkursforderung in der Höhe von S 33.822,88 angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin beziehe eine vorzeitige Alterspension nach langer Versicherungsdauer in der Höhe von S 5.943,70. Die Masseverwalterin habe mit Schreiben vom 6. Mai 1997 berichtet, daß die mittlerweile inventarisierten Gegenstände geschätzt worden seien und demnächst die kridamäßige Versteigerung vorgenommen werde. Aus diesen Umständen - so führte die belangte Behörde aus - sei ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein werde, ihre Schulden mit der Fortführung des Gewerbes auszugleichen. Die Fortführung des Unternehmens durch die Beschwerdeführerin sei nicht im Interesse der Gläubiger gelegen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt. § 13 Abs. 3 erster Satz Gewerbeordnung 1994 ordnet an, daß Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind. Gemäß § 13 Abs. 4 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 10/1997 ist Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist. Abs. 3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist. Gemäß § 87 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 kann die Behörde von der in Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0186, mit weiterem Nachweis) ist nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 2 GewO 1994 entscheidend, daß die "Gewerbeausübung" vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Wird das Gewerbe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr ausgeübt, ohne daß mit der unmittelbar bevorstehenden Wiederausübung konkret zu rechnen ist, so mangelt es schon am gesetzlichen Tatbestand der Gewerbeausübung (vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0186).

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bieten die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, daß ihr Betrieb geschlossen und diese Schließung konkursgerichtlich genehmigt worden ist, nicht. Auch von einer unmittelbar bevorstehenden Wiederausübung kann nicht die Rede sein. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, daß eine Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher von der Entziehung abzusehen wäre, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könnte, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/03/0022). Auch diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin keine Argumente auf, die ihrer Beschwerde zum Durchbruch verhelfen könnten. Ihr Vorbringen, daß die belangte Behörde "eine weitreichende Erörterungspflicht getroffen" hätte, läßt mangels Konkretisierung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennen.

Schließlich ist der Beschwerdeführerin, insoweit sie vorbringt, es stehe ihr die Möglichkeit offen, einen Zwangsausgleich abzuschließen, und sie habe Bemühungen um einen Zwangsausgleich, der "beste Erfolgsaussichten" hätte, an den Tag gelegt, zu entgegnen, daß das Vorliegen des Gewerbeausschlußgrundes des § 13 Abs. 3 GewO 1994 mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu beurteilen ist. Bloße Bemühungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familie, die zum genannten Zeitpunkt noch nicht zur Erfüllung der in § 13 Abs. 4 leg. cit. genannten Voraussetzungen geführt hatten, vermochten es daher nicht, den Gewerbeausschlußgrund zu beseitigen. Einer Prüfung der Frage, ob im Rahmen des Konkursverfahrens mit dem Abschluß und der Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu rechnen wäre, bedurfte es daher nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zlen. 95/04/0066, 0067).

Zur Erläuterung der Neufassung des Spruches im angefochtenen Bescheid heißt es in dessen Begründung, daß die entzogene Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im Fernverkehr, beschränkt auf 5 Lastkraftwagen, mit dem Standort Y-Straße in X, nicht auf den im Spruch des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides angeführten Bescheiden des "Landeshauptmannes von Tirol vom 21.2.1991, Zahl IIa-10.030/4-91 sowie 30.1.1993, Zahl IIa-10.030/6-91, beruht, sondern eine Gewerbeberechtigung für 2 LKWs für diesen Standort aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.6.1977, Zahl 3-2105/3, abgeändert durch die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 11.2.1980, Zahl I-935/2 und erweitert durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 4.5.1983, Zahl 1004/1d-83 gegeben war sowie durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3.8.1995, Zahl IIa-10.030/13-91 (Vermehrung um 3 Lastkraftwagen auf insgesamt 5 Lastkraftwagen) für den Standort Y-Straße, X, eine weitere für 3 LKW vorhanden war. Diesbezüglich war der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend abzuändern. Die weiters angeführten Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.2.1991 und 30.1.1993 beziehen sich nämlich auf den Standort A-Straße in B in Tirol und wurde diesbezüglich die Gewerbeberechtigung von der Berufungswerberin mit Eingabe vom 12.7.1995, bei der Gewerbebehörde am 24.7.1995 eingelangt, zurückgezogen, sodaß die diesbezügliche Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht war."

Dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte nur über die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. August 1995 zur Erweiterung der ursprünglichen Gewerbeberechtigung um drei Lastkraftwagen erteilte Gewerbeberechtigung absprechen dürfen, nicht jedoch über eine bereits zurückgelegte Gewerbeberechtigung, ist zu entgegnen, daß Gegenstand sowohl des Verfahrens erster Instanz als auch des Verfahrens vor der belangten Behörde die - erweiterte - Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin, beschränkt auf fünf Lastkraftwagen im Standort Y-Straße in X (vgl. insbesondere auch die Mitteilung der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer Tirol vom 17. Feber 1997) bildete, welche von der Beschwerdeführerin - wie von der belangten Behörde festgestellt - mit 28. Feber 1997 ruhend gemeldet wurde. Dies schloß jedoch die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht aus (vgl. das hg.

Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0039).

     Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie

gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

     Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. März 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030306.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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