TE Bvwg Beschluss 2019/3/13 W185 2122117-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W185 2122117-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl 1032592010-190046711, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und § 22 Abs. 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der im Spruch angeführte Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 07.10.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 in Österreich.

Im Zuge seiner Erstbefragung am 08.10.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater der Ansicht gewesen sei, dass er in Afghanistan keine Zukunft hätte. Das Geschäft seines Vaters sei abgebrannt, weshalb dieser sich für den Wiederaufbau Geld ausleihen hätte müssen. Deshalb sei es dem Vater nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer in der Heimat eine sichere Zukunft zu gewährleisten. Er habe den Beschwerdeführer dann weggeschickt, damit dieser hier in Europa eine Ausbildung absolviere und eine bessere Zukunft hätte. Dadurch hätte er sich auch seine Unterstützung erhofft. Der Beschwerdeführer habe einen kranken Cousin, den er später zur Behandlung nach Österreich nachholen wolle. Dies seien seine Fluchtgründe.

Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Altersfeststellungsverfahren durchgeführt, welches die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergab. Das Ergebnis (Anm: GP 31, Schmeling 4; Mindestalter 19 Jahre) wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Befragung vom 16.12.2014 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm dieses Ergebnis "zur Kenntnis".

Am 05.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen und gab hiebei zusammengefasst an, Afghane, Paschtune und sunnitischer Moslem zu sein. Er stamme aus XXXX . Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, dass seine Eltern und Geschwister (fünf Brüder) in XXXX /Pakistan leben würden. Ungefähr einmal pro Monat hätte er telefonisch mit seinen Eltern und Brüdern Kontakt. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt hätte, dass die Familie nach wie vor in Afghanistan lebe, antwortete er, dass dies stimme, aber wegen Problemen seien diese nunmehr seit ca. Jänner 2015 in Pakistan. Zum Fluchtgrund führte er aus, dass die ausschlaggebenden Gründe für seine Ausreise die Drohungen der Großhändler und die Taliban gewesen seien. Sein Vater habe ein Bekleidungsgeschäft besessen und dieses sei, glaublich im Jahr 2011, abgebrannt, nachdem es die Taliban angezündet hätten. Danach habe die Familie des Beschwerdeführers Schulden bei den Großhändlern gehabt und für den Beschwerdeführer habe es keine Zukunft und keine Perspektiven mehr in Afghanistan gegeben. Außerdem hätten die Taliban junge Männer "mitgenommen". Als die Taliban auch zur Familie des Beschwerdeführers gekommen seien, habe seine Mutter die Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Brüder geleugnet. Jemand aus dem Dorf habe sie aber verraten und den Taliban gesagt, dass sie zu Hause seien. Der Beschwerdeführer habe sich dann versteckt, seine Mutter habe nochmal gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Danach seien die Taliban gegangen. Der Beschwerdeführer sei am selben Tag, als die Taliban erstmals zu ihm nach Hause gekommen seien, nach Kabul geflohen. Er habe keine weiteren Probleme mehr mit den Taliban gehabt, jedoch seine Familie, weshalb diese nunmehr auch nach Pakistan gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan wegen der Taliban und wegen der Drohungen der Großhändler gegen die Familie des Beschwerdeführers verlassen. Er habe nicht gewusst, dass später auch seine Familie Afghanistan verlassen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban oder von den Großhändlern getötet würde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zahl 1032592010-140046022, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde in der Heimat nicht aus Gründen der Rasse, seiner politischen Einstellung oder seiner Religionsgemeinschaft verfolgt. Diesem drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderen Umständen, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe oder Behörden drohe. Es könne keine wie auch immer geartete sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei Rückkehr festgestellt werden. Es könne auch keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffen würde, festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Bei einer Rückkehr werde er daher wieder in der Lage sein, durch eine Tätigkeit - wenn auch etwa nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und sein Existenzminimum zu sichern. Er habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich weder familiäre noch sonstige private Bindungen.

Nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2017 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, überall Probleme mit den Taliban gehabt zu haben; er sei von diesen "sehr schlecht" behandelt worden. Auch wenn die Taliban es geleugnet hätten, sei das Geschäft der Familie des Beschwerdeführers von den Taliban angezündet worden. Es habe auch Probleme mit der Konkurrenz gegeben. Zudem hätten die Taliban den Beschwerdeführer einmal vormittags "erwischt" und ihn bis am Abend an ihrem Stützpunkt in der Nähe des Dorfes XXXX festgehalten. Sie hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass er noch mit seinen Eltern reden wolle und versprochen, am nächsten Tag wiederzukommen. Als er seinem Vater davon erzählt habe, habe dieser ihm untersagt, zu den Taliban zurückzukehren; er würde sonst von den Taliban in den Krieg geschickt werden Der Beschwerdeführer habe sich zu Hause versteckt. Die Taliban seien am nächsten Tag zu ihnen gekommen und hätten sich bei der Mutter nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Die Taliban seien 10 bis 12 Mal beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen; dieser habe sich jeweils an unterschiedlichen Plätzen versteckt, was die Taliban "sehr wütend gemacht" hätte. Sein Vater habe letztlich beschlossen, dass der Beschwerdeführer sein Leben retten und Afghanistan verlassen solle. Der Onkel des Beschwerdeführers habe in der Folge einen Schlepper organisiert, welcher den Beschwerdeführer nach Kabul gebracht habe; danach sei der Beschwerdeführer nach Europa weitergereist. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nun erstmals erwähnt habe, selbst in Kontakt mit den Taliban gewesen zu sein, erklärte er, in der Erstbefragung keine Zeit und keine Möglichkeit gehabt zu haben, ausführlicher zu antworten. Bei der zweiten Einvernahme wiederum sei er "nicht so detailliert befragt" worden. Über weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2015 angegeben habe, am selben Tag, als die Taliban zum ersten Mal gekommen seien, geflohen zu sein, wohingegen er jetzt von einem 10 bis 12-maligen Aufsuchen durch die Taliban spreche, gab er an, diesbezüglich nicht detailliert befragt worden zu sein; er habe nicht genug Zeit bekommen. Zuletzt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Afghanistan 2015 verlassen habe und nach Pakistan gegangen sei. Die Taliban hätten mitbekommen, dass sich der Beschwerdeführer in Europa aufhalte und deshalb seinen Vater "schlecht behandelt". Der Beschwerdeführer habe nunmehr niemanden in Afghanistan. Seit 8 bzw. 9 Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Gesundheitliche Probleme machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2016 gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den überwiegend allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers als auch aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als unglaubwürdig bewertet werde. Der Beschwerdeführer sei gesund, verfüge über Berufserfahrung und sei im erwerbsfähigen Alter. Zudem sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan über ein familiäres und soziales Netzwerk (Anm: einen Onkel) verfüge. Überdies könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls möglich (IFA) und auch zumutbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich; ausreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration seien nicht hervorgekommen. Er lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei strafrechtlich unbescholten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst durch die Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums aufgrund einer notwendig gewordenen Altersfeststellung eine Verfahrensverzögerung herbeigeführt.

Gegenständliches Verfahren:

Am 15.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-VO von Frankreich nach Österreich überstellt und stellte den gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung am 15.01.2019 führte der Beschwerdeführer aus, Probleme mit den Taliban zu haben und dies bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben zu haben. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Sein Vater sei seit einem Jahr spurlos verschwunden; seither habe er keinen Kontakt zu ihm. Seine Mutter habe ihm 2017 gesagt, dass sein Vater zu Hause in XXXX von ein paar Leuten einfach mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer befürchte, auch von den Taliban mitgenommen und getötet zu werden.

Im Zuge der Einvernahme vom 01.02.2019 gab der Beschwerdeführer, in Beisein einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung an, unter psychischen Problemen und Stress zu leiden, die er aber bereits während seines damaligen Aufenthaltes in Griechenland (von 2012 bis 2014) gehabt habe. Er habe in Österreich bereits seit 2017 ein Medikament verschrieben bekommen und auch einen Termin für eine psychologische Beratung. Diese gesundheitlichen Probleme habe der Beschwerdeführer nicht bereits früher erwähnt, da es ihm in Österreich anfänglich gut gegangen sei und er gedacht habe, dass der Stress hier nachlassen würde. Der Beschwerdeführer habe Cousins und weitere Verwandte in Belgien, in Deutschland und in Frankreich, mit welchen er in regelmäßigem telefonischen Kontakt stehe. In Afghanistan sei noch sein Onkel väterlicherseits aufhältig, der seit September 2017 von den Taliban festgehalten werde und gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers verschollen sei. Sein Vater sei damals, als er vom Tod eines Cousins erfahren habe, von Pakistan, wo die Familie gelebt habe, nach Afghanistan zurückgekehrt. Dabei sei er in XXXX von den Taliban mitgenommen worden; seitdem sei er verschollen. Der berichtete Vorfall habe sich im Juli 2017 zugetragen. Im Oktober 2017 habe ihn seine Mutter darüber informiert. Seine Mutter und seine Brüder würden sich in Pakistan aufhalten; der Beschwerdeführer habe etwa einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Dazu befragt, ob der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus dem Heimatland durchgehend Kontakt zu seinen Angehörigen habe, erklärte dieser, keinen Kontakt mehr zu haben, seit er wieder in Österreich sei. Während seines Aufenthaltes in Griechenland habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Als er das erste Mal nach Österreich gekommen sei, habe er den Kontakt jedoch wiederhergestellt. Er habe sich alle 5 bis 6 Monate bei seiner Familie gemeldet. Über Befragen, warum der Beschwerdeführer den "Vorfall" mit seinem Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erwähnt habe, erklärte dieser, damals nicht gewusst zu haben, dass sein Vater festgehalten werde. Nachdem dem Beschwerdeführer die Absicht zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, verwies der Beschwerdeführer erneut auf seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe und die von den Taliban ausgehende Gefahr. Diesbezüglich wurde er erneut detailliert zu den geschilderten Problemen und Geschehnissen mit den Taliban befragt. Der Beschwerdeführer bekräftigte erneut, dass die Taliban das Geschäft des Vaters angezündet hätten und die Taliban den Beschwerdeführer auf den Krieg vorbereiten hätten wollen. Sie würden junge Männer zur Verübung von Anschlägen suchen; er sei im Jahr 2011 von den Taliban mitgenommen worden. Das erste Mal hätten sie ihn dann gehen lassen, als er versprochen hätte, nach einem Gespräch mit seinen Eltern wieder zu kommen. Etwa 10 bis 12 Tage später hätten ihn die Taliban wieder "erwischt"; dem Beschwerdeführer sei es jedoch gelungen zu flüchten, als die Taliban-Wächter in der Nacht geschlafen hätten, und sich in weiterer Folge zu verstecken. Die Taliban hätten dann im Dorf nach dem Beschwerdeführer gesucht. Die Taliban hätten ihn auch im elterlichen Haus gesucht und seine Familie "belästigt". Dann habe ihm sein Vater geraten, zum Onkel mütterlicherseits nach Kabul zu flüchten; dort habe sich der Beschwerdeführer dann auch eine Woche aufgehalten. In dieser Zeit sei sein Onkel dann von den Taliban telefonisch belästigt worden. Daher habe der Beschwerdeführer dann auch Kabul verlassen. Im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer schließlich nach Griechenland gelangt. Zuletzt gab der Beschwerdeführer an, erneut einen Antrag zu stellen, da sein Leben in Afghanistan in Gefahr und sein Vater seit mehr als eineinhalb Jahren verschollen sei. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan niemanden. Er seit nunmehr sieben Jahre in Europa und könne nicht in Afghanistan leben. Wenn ihn die Taliban erwischen würden, würden sie den Beschwerdeführer töten; sie würden ihn überall, auch in Kabul, finden.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Begründend wurde nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und Darstellung des Sachverhalts, im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren neben Schuldenproblemen seines Vaters bei Großhändlern eine Bedrohung durch die Taliban angeführt habe. Im gegenständlichen Verfahren habe er seine Gründe aus dem vorangehenden Asylverfahren aufrechterhalten und zusätzlich angeführt, dass sein Vater von den Taliban verschleppt worden und nunmehr seit eineinhalb Jahren verschollen wäre. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat stelle sich seit der Entscheidung über den 1. Antrag des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unverändert dar. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Fluchtgründe bezogen. Dem Folgevorbringen im gegenständlichen Verfahren komme kein glaubhafter Kern zu, nachdem sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stütze. Es mangle dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch an persönlicher Glaubwürdigkeit. Der Beschwerdeführer habe sich im Vergleich zu seinen Angaben im Vorverfahren mehrmals in Widersprüche verwickelt und offensichtlich versucht, das Vorbringen weiter zu steigern; so behaupte der Beschwerdeführer nun, zwei Mal von den Taliban mitgenommen worden zu sein. 2015 habe der Beschwerdeführer noch behauptet, niemals persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt zu haben; bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.10.2017 habe der Beschwerdeführer das Vorbringen bereits gesteigert, indem er dort angegeben habe, ein Mal von den Taliban mitgenommen worden zu sein. Es stehe fest, dass die Folgebehauptungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Insgesamt ändere sich im aktuellen Verfahren nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu keiner Bedrohung der angeführten Rechte nach der EMRK führen werde. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme werde insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer diese Probleme - eigenen Angaben zufolge - bereits seit seiner Einreise in Griechenland habe, es jedoch offenkundig nicht für notwendig erachtet habe, diesen Umstand im Vorverfahren zu erwähnen. Darüber hinaus seien keine Befunde oder sonstige ärztliche Schreiben vorgelegt worden. Der entscheidungswesentliche maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Beweismittel, wonach Fotos der Leiche seines Cousins existieren würden, welcher von den Taliban getötet worden sei, führte das Bundesamt an, dass diese selbst bei Vorlage nicht geeignet wären, sein bereits vom Bundesverwaltungsgericht für nicht glaubhaft befundenes Vorbringen zu belegen. Insgesamt habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt (gegenüber dem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren) ergeben. Es liege entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.

In einem als Beschwerdeergänzung bezeichneten Schreiben vom 01.02.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2019, wurde auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die er in der Einvernahme vom 01.02.2019 dargetan habe, verwiesen und die Durchführung eines PSY-III-Gutachtens beantragt. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 01.02.2019 auch vorgebracht habe, dass mehrere Familienangehörige mittlerweile verschollen seien und sein Cousin, nach seiner Abschiebung, getötet worden sei. Er habe somit neue Gründe vorgebracht, die einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes entgegenstehen würden. Weiters drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK verankerten Rechte. Lediglich etwas mehr als die Hälfte der Distrikte stünden unter der Kontrolle bzw unter dem Einfluss der Regierung. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Sicherheitslage bleibe laut den letzten Informationen volatil. Auch die (medizinische) Versorgungslage sei nach den Länderberichten prekär.

Am 05.02.2019 langten die Verwaltungsakten (samt Vorakten) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 06.02.2019 wurden dem erkennenden Gericht drei Fotos übermittelt, welche den angeblich getöteten Cousin des Beschwerdeführers zeigen sollen.

Mit Aktenvermerk vom 07.02.2019, Zahl W185 2122117-2/4Z, hielt das erkennende Gericht fest, dass nach dem Ergebnis einer unverzüglichen Prüfung seitens des Bundesverwaltungsgerichts aus heutiger Sicht nicht zu entscheiden gewesen wäre, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen wäre. Es sei aus ho. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen sei - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - nicht glaubhaft erstattet worden.

Am 14.02.2019 langte ein weiteres Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein und ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers - die Bedrohung durch die Taliban - im Wesentlichen unverändert geblieben sei, allerdings habe sich die Situation in Afghanistan radikal geändert. So würden Friedensgespräche zwischen den amerikanischen Behörden und den Taliban stattfinden, die eine Machtübernahme der Taliban vorbereiten würden. Demnach sei der Sachverhalt nicht vergleichbar mit der Situation beim ersten Asylantrag. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei offenbar nicht gegeben. Es wäre zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger aus Afghanistan (geb. XXXX ); seine Identität steht nicht fest. Er ist Paschtune und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet bereits einmal (am 07.10.2014) einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Führung eines inhaltlichen Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach; er nimmt seit seiner ersten Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesamtes hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen und ist nach Frankreich gereist. Am 15.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-VO von Frankreich rücküberstellt und brachte am selben Tag den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Fluchtgründe vor. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens bestanden haben (Anm: Bedrohung durch die Taliban; Zwangsrekrutierung; finanzielle Probleme mit Großhändlern).

Dem Folgevorbringen im gegenständlichen Verfahren kommt kein glaubhafter Kern zu, nachdem sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stützt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist. Auch hinsichtlich der Person und der Situation des Beschwerdeführers sind keine geänderten entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim Beschwerdeführer etwaige schwerwiegende physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Über eine zwangsweise Einweisung oder einen stationären Aufenthalt wurde nicht berichtet. Die nicht näher konkretisierten bzw ärztlich bestätigten "psychischen" Probleme bestanden bereits in Griechenland. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan behandelbar.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan kann nicht festgestellt werden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten. Das (ledigliche) Führen von Friedensgesprächen der USA mit den Taliban ist nicht geeignet, eine wesentliche Lageänderung anzunehmen.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts.

Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und der religiösen Orientierung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen plausiblen Angaben vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum tatsächlichen Alter und dem festgestellten Geburtsdatum des Beschwerdeführers basieren auf einem durchgeführten multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat das Ergebnis vielmehr "zur Kenntnis genommen". Gegenteilige Nachweise konnten nicht beigebracht werden.

Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise in Österreich im Jahr 2014 in der Grundversorgung befindet (mit Ausnahme der Zeit seines Aufenthalts in Frankreich), ergibt sich aus dessen eigenen Angaben, welche auch im veranlassten GVS-Auszug Deckung finden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftig negativer Entscheidung des (ersten) Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen hat und nach Frankreich gegangen ist, basiert auf den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes bezüglich des Verfahrensgangs.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet bzw. hinreichend dargelegt. Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich hat der Beschwerdeführe weder in diesem noch im Vorverfahren erwähnt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2017 wurde er explizit nach seinem Gesundheitszustand befragt; der Beschwerdeführer gab dabei - wie auch noch in der Erstbefragung zum Folgeantrag am 15.01.2019 - an, nicht an gesundheitlichen Problemen zu leiden. Erstmalig in der Befragung vom 01.02.2019 brachte der Beschwerdeführer dann vor, unter - nicht näher spezifizierten - psychischen Problemen und Stress zu leiden und dagegen (namentlich nicht bekannte) Medikamente einzunehmen. Befunde wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme oder gar einer lebensbedrohenden Erkrankung liegen demnach nicht vor. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer bereits während seines damaligen Aufenthaltes in Griechenland 2012 bis 2014 daran gelitten. Dass psychische Erkrankungen in Afghanistan behandelbar sind, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in den Länderberichten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine wesentlichen neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Bereits im Erstverfahren gab er an, aufgrund von Problemen mit Großhändlern und der Gefahr einer Zwangsrekrutierung seitens der Taliban die Heimat verlassen zu haben. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.02.2019 verwies der Beschwerdeführer erneut auf seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere auf eine Bedrohung durch die Taliban. Die Bedrohung ist im Wesentlichen unverändert geblieben. So hat der Beschwerdevertreter im Schriftsatz vom 14.02.2019 letztlich auch selbst eingeräumt, dass es zutreffend sei, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits im Erstverfahren als unglaubhaft beurteilt.

Das neue Vorbringen, dass sein Vater (und sein Onkel) von den Taliban mitgenommen worden und seitdem verschwunden seien, steht einerseits mit seinem Vorbringen im rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilten und negativ entschiedenen Vorverfahren in engem Zusammenhang und war andererseits - das Zutreffen dieser Behauptung vorausgesetzt - auch bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 11.10.2017 bekannt. Hinsichtlich dieses Vorbringens stützt sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nämlich auf ein Telefonat mit seiner Mutter im Oktober 2017, in welchem er vom Verschwinden seines Vaters in Kenntnis gesetzt worden sein will. Letztlich gab der Beschwerdeführer am 01.02.2019 an, dass sich der Vorfall mit seinem Vater im Juli 2017 ereignet habe und dieser - ebenso wie der Onkel des Beschwerdeführers - seit eineinhalb Jahren verschollen sei.

Der Beschwerdeführer hat auch Fotos zum Beleg der Tötung seines (angeblichen) Cousins in Afghanistan vorgelegt. Es ist jedoch nicht erkennbar, um welche Personen es sich auf diesen Fotos handelt. Wie bereits das Bundesamt zu Recht festgehalten hat, können diese Fotos das bereits als unglaubwürdig befundene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht belegen.

Seinen neuen, auf den bereits rechtskräftig als unglaubhaft erkannten Angaben aufbauenden neuen Behauptungen, wohnt nach dem Gesagten kein glaubhafter Kern inne. Der Beschwerdeführer konnte seit Rechtskraft der ersten Entscheidung am 11.10.2017 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun, sondern stützt seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hat.

Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft ist, nur auf einem bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird.

Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - verneint werden. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des letzten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan im gegenständlichen Verfahren ergibt keine relevante Verschlechterung der allgemeinen Situation in Afghanistan.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Anzuwendendes Recht:

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im Detail:

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Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nach Erhalt der (ersten) negativen Entscheidung verlassen, ist jedoch am 15.01.2019 im Rahmen der Dublin III-VO von Frankreich nach Österreich rücküberstellt worden und hat am selben Tag den vorliegenden Folgeantrag gestellt. Die gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2016 ausgesprochene und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 bestätigte Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht.

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Res iudicata (entschiedene Sache):

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, aus den gleichen (bzw. leicht modifizierten) Gründen wie schon im ersten Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er stützte sein Vorbringen auf dieselben Gründe wie Erstverfahren; er bezieht sich somit auf die im Zuge der ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe (VwGH 20.3.2003, Zl 99/20/0480). Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 im Wesentlichen unverändert geblieben. Aus den mittlerweile aufgenommenen Friedensverhandlungen zwischen den USA und den Taliban ergibt sich - entgegen den pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers - keine wesentliche Lageänderung.

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Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im vorangegangen Verfahren haben das Bundesamt sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

Auch im gegenständlichen, zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden (siehe diesbezüglich die bereits weiter oben dargelegten Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers). Auch im Hinblick auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers haben sich keine Änderungen ergeben. Er ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

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Rechtmäßiges Verfahren:

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt; er wurde am 15.01.2019 und 01.02.2019 einvernommen.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2122117.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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