Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W276 2215770-1/ 5Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
TEILERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VI. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2016 für sich und seine beiden minderjährigen Kinder gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er in XXXX im Stadteil XXXX in der Militärschule der afghanischen Nationalarmee als Koch tätig gewesen sei. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er in das Essen für die Soldaten Gift mische damit viele Soldaten sterben. Ansonsten würden sie ihn und seine Familie töten. Da er das nicht verantworten und niemanden töten habe wollen, habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen.
I.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 24.02.2017 wurde der BF für weitere vier Wochen in der Abteilung Psychiatrie eines Landeskrankenhauses untergebracht. Am 07.02.2017 erfolgte seine Unterbringung wegen aggressiver Verhaltensstörung aufgrund agitierter Depression und Psychose.
I.3. Aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion vom 27.04.2017 geht hervor, dass gegen den BF wegen Verdachts der gefährlichen Drohung und Körperverletzung gegen seine Ehefrau ermittelt wurde. Er wurde am 13.04.2017 erneut in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX eingewiesen und wurde am 27.04.2017 aus dieser entlassen. Weiters wurde ein Betretungsverbot im Sinne des § 38a SPG für die Flüchtlingsunterkunft, in der er mit seiner Ehefrau wohnhaft war, ausgesprochen.
I.4. Aus der Berichterstattung der Polizeiinspektion vom 23.07.2017 geht hervor, dass der BF am 21.07.2017 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde.
I.5. Am 31.10.2017 wurde der BF vom Landesgericht XXXX aufgrund des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Vorhaft in der Zeit von 21.07.2017 bis 31.10.2017 wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
I.6. Am 20.06.2018 wurde dem BFA die Saisonbewilligung des BF als Erntehelfer in der Landwirtschaft vom AMS übermittelt.
I.7. Am 27.07.2018 wurde für den BF vom Bezirksgericht XXXX ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gericht im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung bestellt.
I.8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 2 AsylG wurde dem BF am 23.10.2018 der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen der Verhängung der Untersuchungshaft am 27.09.2018 mitgeteilt.
I.9. Am 31.10.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch eine Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz ("BFA") zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in der Justizanstalt XXXX .
Er gab an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitscher Moslem sei. Er habe dreizehn bis vierzehn Jahre als Koch beim Militär gearbeitet. Er habe durchgängig ein oder zwei Monate in XXXX gearbeitet und habe dann für drei bis vier Tage seine Familie in XXXX besucht. Sein Bruder lebe in XXXX und eine seiner Schwestern lebe in XXXX . Außerdem lebe noch eine Schwester und eine Schwägerin in Afghanistan, der BF wisse aber nicht wo.
Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass seine Familie in XXXX gelebt habe und er für das Militär in XXXX gearbeitet habe. Viermal hätten die Taliban ihn bedroht, damit er Gift in das von ihm zubereitete Essen mische. Wenn er das nicht gemacht hätte, hätten sie ihn und die ganze Familie umgebracht.
Dabei wurde nach Rücksprache mit dem Justizwachebeamten vermerkt, dass der BF nicht in ärztlicher Behandlung stehe und momentan keine Medikamente einnehme. Er befände sich in der "normalen" Untersuchungshaft.
I.10. Am 31.10.2018 wurde der BF von der Staatsanwaltschaft XXXX angeklagt, das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB begangen zu haben.
I.11. Am 28.01.2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die für 17.01.2019 anberaumte Hauptverhandlung vertagt wurde.
I.12. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet hat er gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 27.09.2018 verloren (Spruchpunkt VIII.). Es wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass aus dem Fluchtvorbringen des BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß der GFK erkannt werden könne. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF seien nicht lebensbedrohlich. Er verfüge über Familienangehörige in Afghanistan. Außerdem habe er eine zweijährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen. Ihm sei eine Rückkehr nach Balkh bzw. Mazar-e Sharif zumutbar. Er könne sich auch in Herat oder XXXX niederlassen. Ein schützenswertes Familienleben zu seiner Ehefrau und seinen Kindern in Österreich bestehe nicht. Der BF stelle aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden sei. Sein Aufenthaltsrecht habe der BF verloren, weil gegen ihn Untersuchungshaft verhängt worden sei. Aufgrund der Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei ein Einreiseverbot gegen den BF zu verhängen gewesen.
I.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde in allen Spruchpunkten. Der BF verwies auf ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 12.01.2018, laut dem beim BF eine Intelligenzminderung von leichtgradigem Ausmaß bestünde, die offenbar auch mit Verhaltensstörungen einhergehe. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Einvernahmefähigkeit des BF eingeschränkt sei. Die Abklärung des Gesundheitszustandes des BF sei für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit aufgrund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt sei bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. In Folge dessen werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt für Psychiatrie beiziehe, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des BF zu untersuchen. Aufgrund der anhaltenden Gewalt, seiner Fluchtgründe, seiner Intelligenzminderung und paranoiden Schizophrenie, dem fehlenden sozialen Auffangnetz, der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten und der anhaltenden Dürre und der daraus resultierenden Fluchtbewegungen nach Herat, XXXX und Mazar-e Sharif, sei keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF gegeben. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten bzw. Behandlungskosten wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung verwiesen. Bezüglich des Einreiseverbotes habe der BF das Unrecht seiner Taten eingesehen und wolle sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aus diesem Grund ersuche er auch um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine sofortige Ausreise zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sei nicht erforderlich.
I.14. Am 13.03.2019 wurde vom Landesgericht XXXX telefonisch mitgeteilt, dass sich der BF zwischenzeitlich nicht mehr in Untersuchungshaft befinde. Ein Termin für eine Hauptverhandlung betreffend das gegen den BF geführte Strafverfahren stehe noch nicht fest. Es sei eine Verhandlung mit bisher unbekanntem Datum vorgesehen, da noch auf ein Gutachten gewartet werde. Dieses Gutachten betrifft nach Auskunft des LG XXXX jedoch nicht den BF selbst, sondern eine in diesem Strafverfahren beteiligte Zeugin und deren Aussagefähigkeit.
I.15. Die Beschwerde langte samt Verfahrensakten am 11.03.2019 beim BVwG ein.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG. Zweifel an der Richtigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, kann das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Das BFA hat mit Bescheid vom 06.02.2019 gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde des BF gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht "der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
2. Aus dem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, ist abzuleiten, dass die nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zu treffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Ausspruch der Behörde, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, als Entscheidung über die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt anzusehen ist, die mit einer Entscheidung über eine Beschwerde nach § 13 Abs. 5 VwGVG vergleichbar ist.
Eine solche Beschwerde ist daher mit Erkenntnis zu erledigen (dies ergibt sich auch aus dem Gegensatz zu § 17 BFA-VG, wo die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss und von Amts wegen vorgesehen ist). Diese Erledigung hat nach § 13 Abs. 5 VwGVG "unverzüglich", bzw. (davon abweichend) gem. § 18 BFA-VG nach Ablauf der einwöchigen Frist zu erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung (Teilerkenntnis), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies folgendes:
3.1. Der BF machte in seiner Beschwerde aufgrund seiner Intelligenzminderung und seiner paranoiden Schizophrenie ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 2, 3 und 8 EMRK) geltend. Angesichts des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde, kann aus der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage - insbesondere der behaupteten individuellen Situation der BF in Österreich bzw. im Herkunftsland in Zusammenschau mit der im Bescheid vorgenommenen rechtlichen Beurteilung und den in der Beschwerdeschrift dagegen gerichteten Argumenten - nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auch wenn die (sonstigen) Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 leg.cit. vorlägen.
3.2. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels des vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Insbesondere stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W276.2215770.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019