Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 1434867-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger Afghanistans, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zl. 13-821214104-190028837 zu Recht:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen
Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 12 (zwölf) Monate herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 06.09.2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamts vom 18.04.2013,
Zl. 12 12.141-BAI bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit hg. Erkenntnis vom 28.08.2014, Zl. W176 1434867-1/4E bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides wurden gemäß § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG behoben und wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nunmehr an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2014, Zl. 13-821214104, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.12.2015 erteilt.
1.5. Am 07.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.
1.6. Mit Bescheid vom 18.12.2015 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 09.12.2017 erteilt.
1.7. Am 23.11.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.
1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.01.2018, Zl. 12-821214104-171327757, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 09.12.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 09.12.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit hg.
Erkenntnis vom 13.12.2018, GZ: W105 1434867-2/11E als unbegründet abgewiesen wurde.
1.9. Am 15.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung inklusive Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen.
1.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
1.11. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des gegenständlichen Bescheides.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte und die hg. Vorakte des Beschwerdeführers, in die vorgelegten Dokumente und Unterlagen, in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan sowie in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Seine weitere Identität kann nicht festgestellt werden.
2.2. Der Ablauf des Verfahrensgangs im Detail wird, wie unter Punkt 1. wiedergegeben, festgestellt.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung.
2.3. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:
2.3.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2012 im Bundesgebiet und hielt sich bis zur Rechtskraft der Rückkehrentscheidung auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 rechtmäßig hier auf.
2.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutschzertifikat. Er hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht.
2.3.3. Der Beschwerdeführer war von 01.09.2015 bis 17.05.2016, von 16.06.2016 bis 25.11.2016, von 03.07.2017 bis 09.07.2017, von 02.08.2017 bis 15.11.2017, von 12.03.2018 bis 10.04.2018, von 16.04.2018 bis 02.09.2018, von 27.11.2018 bis 21.12.2018 sowie seit 07.01.2019 berufstätig.
2.3.4. Der Beschwerdeführer lebt derzeit bei einem Freund in einer Mietwohnung.
2.3.5. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Volleyball in einer Mannschaft und geht ins Fitnessstudio.
2.3.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.09.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 9,-, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2.4. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Afghanistan:
2.4.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman. Er spricht Dari, Pashtu und Urdu.
2.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht. Er hat als Schäfer und als Landwirt gearbeitet. In Afghanistan leben weiterhin Verwandte des Beschwerdeführers.
2.4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers werden - wie im Vorverfahren - aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den von ihm dargelegten Orts- und Sprachkenntnissen getroffen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde bereits im Vorverfahren festgestellt.
Die weitere Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments nicht festgestellt werden.
3.2. Die Feststellungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der hg. Akten.
3.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich werden maßgeblich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit seinen Angaben im Vorverfahren getroffen.
3.3.1. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich im weiteren Verlauf aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhielt.
3.3.2. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Deutschzertifikates sowie zum besuchten Deutschkurs werden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.01.2019, getroffen.
3.3.3. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug.
3.3.4. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren wird festgestellt, dass dieser mit einem Freund in einer Mietwohnung lebt.
3.3.5. Ebenso werden die Feststellungen zur Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt getroffen.
3.3.6. Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers kann aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister festgestellt werden. Aus der vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer es unterließ, seinen Auslandsaufenthalt dem Arbeitsmarktservice zu melden und es somit durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung der Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX verleitete. Mildernd wurde die Unbescholtenheit und geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet.
3.4. Auch die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Afghanistan beruhen auf dessen Angaben sowie auf den Feststellungen im Vorverfahren. Insbesondere wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018, GZ: W105 1434867-2/11E unter Zugrundelegung der auch im gegenständlichen Verfahren nach wie vor aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 29.06.2018 und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Stadt Mazar-e Sharif oder Herat, zumutbar ist. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Verfahren keine Umstände aufzeigen, aufgrund derer er Gefahr laufen könnte, in Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder von der Todesstrafe bedroht zu sein. Der Beschwerdeführer konnte auch keine Umstände für die Annahme, er würde im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftige Lebensgrundlage entzogen, darlegen.
4. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
4.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Zur Antragstellung und zum amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 normiert § 58 Abs. leg.cit.:
"(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."
(2) [...]
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
[...]"
Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch unrechtmäßig geworden. Dass der Beschwerdeführer über einen aktuellen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Das Bundesamt hatte daher gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. zu prüfen.
Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides wurde ausdrücklich vom Umfang der Beschwerde ausgenommen und ist dieser Spruchpunkt somit in Rechtskraft erwachsen, sodass nunmehr die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erfolgen hat.
4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist nämlich eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 825 ff).
Eine Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers hat ergeben, dass im vorliegenden Fall seit der letzten seit rund 2 1/2 Monaten rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung vom 13.12.2018 keine Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben eingetreten sind, die geeignet sind, eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hervorzurufen. Der Beschwerdeführer ist der festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachgekommen und hat somit die für ihn geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen missachtet.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine entscheidungserhebliche soziale Integration erreicht hätte. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet legal berufstätig war und sich selbst Deutschkenntnisse angeeignet hat und somit Integrationsbemühungen gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Deutschprüfung und auch keine Integrationsprüfung absolviert. Er verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Es wird auch, wie bereits im hg. Erkenntnis vom 13.12.2018, nicht verkannt, dass es sich bei der etwa sechsjährigen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zweifellos um einen relativ langen Aufenthalt handelt.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedoch zu werten, dass dieser im Bundesgebiet strafgerichtlich wegen Betruges verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer ist - wie auch im Vorverfahren festgestellt - in Afghanistan aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem davon auszugehen ist, dass dieser in der Lage sein wird, sich aufgrund eigener Arbeitsleistung selbst zu erhalten.
Es ist daher, wie bereits in der vorangegangenen rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung, in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die dargestellten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers die durch das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers erhöhten öffentlichen Interessen - des geordneten Fremdenrechtswesens - an einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht aufwiegen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMKR iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Es war daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Das Vorliegen eines Aufenthaltsrechtes nach anderen Bundesgesetzen oder eines Sachverhaltes nach §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
4.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.
Wie auch bereits im Rechtskräftig gewordenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018 ausgeführt, sind keine Umstände hervorgekommen, die der Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden und hat der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher Umstände im gegenständlichen Verfahren auch nicht substantiiert behauptet.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.4. § 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:
"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuweisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."
4.4.1. Fallgegenständlich ist zunächst anzumerken, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots im angefochtenen Bescheid direkt auf Artikel 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie stützte, da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. In eventu wurde auch auf die Gründe des § 53 Abs 2 FPG verwiesen.
Die belangte Behörde ist jedoch darauf zu verweisen, dass im Rahmen des Europarechts erlassene Richtlinien einer Umsetzung durch nationales Recht bedürfen. Im Verhältnis zu natürlichen und juristischen Personen begründet eine Richtlinie grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte und Pflichten, da sich Richtlinien ausdrücklich nur an die Mitgliedstaaten wenden. Eine unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie ("Direktwirkung") ist nach der Judikatur des EuGH nur unter engen Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn die Bestimmungen der Richtlinie die Rechte der natürlichen oder juristischen Person hinreichend klar und präzise festlegen, die Inanspruchnahme des Rechts an keine Bedingungen oder Auflagen geknüpft ist, dem nationalen Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Rechts kein Ermessensspielraum eingeräumt wird und die Frist für die Umsetzung der Richtlinie verstrichen ist (siehe EuGH 01.12.1974, Rs. 41/74, van Duyn/Home Office). Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung die unmittelbare Wirkung von Richtlinien nur anerkannt, soweit sich die Drittwirkung zugunsten der natürlichen und juristischen Personen, nicht aber zu ihren Lasten auswirkt (siehe EuGH 26.02.1986, Rs 152/84, M.H. Marshall/Southampton and South-West Hampshire Area Health Authority (Teaching); 08.10.1987, Rs 80/86, Kolpinghuis Nijmegen BV; vgl. Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union6, 2015, Rz 519 ff). Hingegen kann sich der Staat nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie berufen, um nicht aus dem eigenen Fehlverhalten (nämlich der verspäteten Umsetzung der Richtlinie) einen Vorteil zu ziehen (vgl. etwa EuGH 12.07.1990, Rs 188/89, Foster/British Gas; 07.03.1996, Rs 192/94, El Corte Inglès).
Die Rückführungs-RL wurde bereits beginnend mit dem Fremdenrechts-Änderungsgesetz (FrÄG) 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, und nachfolgenden Novellen in nationales Recht umgesetzt (vgl. VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021), sodass eine unmittelbare Heranziehung des Art. 11 der Rückführungs-RL zum Nachteil des Beschwerdeführers (im Gegensatz zu seinem Vorteil, wie etwa in VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029, betreffend die richtlinienwidrige Festsetzung einer Mindestdauer eines Einreiseverbotes von 18 Monaten in § 53 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011) - so wie von der belangten Behörde im konkreten Fall durchgeführt - als Rechtsgrundlage für die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes unzulässig ist.
Das gegenständliche Einreiseverbot kann daher nur aufgrund der Bestimmungen des § 53 FPG, allenfalls unter Anwendung der gebotenen "richtlinienkonformen Interpretation" erlassen werden.
Die Auslegung nationalen Rechts hat sich im Rahmen der gebotenen "richtlinienkonformen Interpretation" von bereits in nationales Recht umgesetzten oder auch nicht umgesetzten Richtlinien soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, sofern es sich um interpretationsbedürftige nationale Vorschriften handelt. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation besteht auch dann, wenn die Richtlinie bereits ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt ist (EuGH 05.05.1994, Rs 421/92, Habermann-Beltermann/Arbeiterwohlfahrt; vgl. Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union6, 2015, Rz 147 ff).
Ausführungen der belangten Behörde zur allenfalls von ihr beabsichtigten richtlinienkonformen Interpretation, insbesondere auch bezogen darauf, hinsichtlich welcher Bestimmung des § 53 FPG sie eine solche für geboten erachtet und weshalb, lässt der angefochtene Bescheid vermissen.
4.4.2. Inhaltlich ist zunächst anzumerken, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise binnen der ihm gewährten Frist von 14 Tagen nicht freiwillig nachgekommen sei. Diesfalls könne nicht mehr nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden.
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Dazu ist auszuführen, dass die Aufzählungen des § 53 FPG demonstrativ und nicht enumerativ sind und auch weitere Verhaltensweisen, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, ein Einreiseverbot rechtfertigen können.
Das Bundesamt hat in dieser Hinsicht zutreffend angeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Betrugs verurteilt.
All diese Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wird auf die bereits zuvor vorgenommene Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit zwei Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers läuft unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwider. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bis Dezember 2018 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und daher der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers erst seit etwas weniger als vier Monaten besteht. Dem Beschwerdeführer ist "bloß" vorzuwerfen, dass er nicht freiwillig ausgereist ist. Aus dem Akt ergibt sich jedoch nicht, dass er an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht mitgewirkt hätte oder diese versucht hat, zu vereiteln.
Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung ergibt, dass dieser sich geständig verantwortet hat und ist dies zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, was einen geringen unrechtsgehalt der Straftat widerspiegelt, sodass eine höhere bzw. strengere Strafe aus spezialpräventiven Gründen seitens des Strafgerichtes offensichtlich als nicht notwendig erachtet wurde.
Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes) hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).
Im Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Daher ist in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monate herabzusetzen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf zwölf Monate herabgesetzt wird.
4.5. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z3).
Wie bereits unter Punkt 4.4. ausgeführt, stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist daher die Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zu beanstanden.
Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.
4.6. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zu beanstanden war, erweist sich auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG als rechtmäßig.
4.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.01.2019 nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein Abgleich mit den aktuellsten Länderinformationen zum Herkunftsstaat nicht ergeben, dass sich die dortige Situation entscheidungswesentlich verändert hätte.
Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Dauer, Einreiseverbot, GefährdungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W233.1434867.3.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019