TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W196 2016720-2

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W196 2016720-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zl. 1043622406-180986695, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2014ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie chinesische Staatsangehörige ohne Religionsbekenntnis sei und der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie am 14.09.2014 einen Anruf von einer "guten Freundin" bekommen habe, welche sie bereits seit ihrer Kindheit kenne. Diese habe sie gefragt, ob sie bei ihr zu Besuch kommen könne, worauf die Beschwerdeführerin sie eingeladen habe. Am 16.09.2014 habe die Freundin sie besucht und zwei Nächte bei ihr verbracht. Etwa drei Tage nach Abreise ihrer Freundin seien sechs Polizisten zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten sie nach dieser gefragt. Sie hätten ihr erzählt, dass ihre Freundin wegen der Vervielfältigung von Büchern von " XXXX " gesucht werde, weil die meisten Bücher dieses Autors verboten seien. Deren Inhalte seien gegen die kommunistische Partei Chinas gerichtet. Die Wohnung der Beschwerdeführerin sei durchsucht worden, wobei man aber nichts gefunden habe. Trotzdem habe man der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie innerhalb der nächsten fünf Tage der Polizei über den Aufenthalt ihrer Freundin zu berichten habe. Da sie nicht wisse, wo sich ihre Freundin aufhalte, habe sie China verlassen. Dies, um einer eventuellen Festnahme durch die Polizei zu entgehen. Bei einer Rückkehr befürchte sie festgenommen zu werden.

Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.10.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 1043622406-140098162, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und langte am 09.02.2015 eine Beschwerdeergänzung ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 13.05.2015, Zl. W137 2016720-1/5E, wurde die Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2014 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China sei, der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre und ohne Glaubensbekenntnis sei. Von 1975 bis 1977 habe sie die Volksschule in ihrem Heimatdorf besucht. Dort befinde sich ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück und das Haus ihres Ehemannes. Sie habe auf ihrem Grundstück als Landwirtin gearbeitet und davon für sich und ihren gelähmten Ehemann die Existenz gesichert. Ihr Bruder, ihr Ehemann und ihre Tochter würden weiterhin in China leben, wobei auch ihr Bruder eine Landwirtschaft betreibe und ihre Tochter das Grundstück der Beschwerdeführerin landwirtschaftlich nutzte. Ihre Existenz sei im Falle einer Rückkehr in gleicher Weise wie vor dem Verlassen des Herkunftsstaates gesichert. Die Beschwerdeführerin habe keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Sie sei, nach einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt mit antibiotischer Behandlung im Herbst 2014, nunmehr grundsätzlich gesund und weiterhin arbeitsfähig. Ihren Antrag auf internationalen Schutz habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass sie Mitte September 2014 von einer guten Freundin aus Kindheitstagen besucht worden sei und danach einen Besuch der Polizei bzw. von Regierungsvertretern bekommen habe. Diese hätten ihr erklärt, dass "diese Freundin mit dem Autor XXXX Bücher vervielfältigt" habe. Zudem sei ihre Wohnung durchsucht worden und sei sie aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihrer Freundin zu melden. Aus Angst vor einer Verhaftung habe sie China verlassen. Ihr drohe staatliche Verfolgung, weil ihr die Unterstützung des Systemkritikers XXXX unterstellt werde. Dazu folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass das bereits das Bundesamt festgestellt habe, dass sich das Vorbingen der Beschwerdeführerin als gänzlich unglaubhaft erwiesen habe. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich wurde festgestellt, dass sie seit Oktober 2014 in Österreich aufhältig sei, nicht Deutsch spreche, nicht selbsterhaltungsfähig sei und habe sie auch im Asylverfahren keine besonderen Integrationsbestrebungen darlegen können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass substanzielle gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer geringen Schulbildung, im erstinstanzlichen Verfahren außerstande gewesen sei, ein in sich schlüssiges, widerspruchfreies und glaubhaftes Vorbringen zu erstatten. Die vom Bundesamt getroffene Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe würden im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 23.10.2014 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 25.11.2014 stehen, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich seien. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher seien in irgendeiner Form bemängelt worden. Auch in der Beschwerde finde sich keine diesbezügliche Behauptung. Überdies würden konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlen. Die Protokolle seien zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt worden. Soweit die Beschwerdeführerin am 25.11.2014 zum Vorhalt der nicht gelungenen Glaubhaftmachung ihres Vorbringens angegeben habe, dass sie krank gewesen sei und deswegen "die Sachen" zum Teil vergessen habe, sei dem entgegengenzuhalten, dass sie wegen einer Atemwegserkrankung im Krankenhaus gewesen sei, wohingegen es für neurologische Probleme keinen Hinweis gebe. Darüber hinaus würden sich zahlreiche widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zu den angeblichen staatlichen Verfolgungshandlungen finden. Eine, wie bei der Beschwerdeführerin, nur dürftige Schulbildung von zwei Jahren vermöge möglicherweise zu erklären, warum sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt zwei verschiedene Namen für den von ihr angeführten, auch in China sehr bekannten, Oppositionellen verwendet habe. Sie habe jedoch insbesondere nicht erklären können, warum die Beschwerdeführerin nur äußerst vage Informationen über ihre Freundin geben habe können, welche sie ihren Angaben zufolge aus der Kindheit kenne und mit der sie kurz vor ihrer Ausreise zwei Tage verbracht habe. Gerade in so einer Situation erzähle man sich gegenseitig wie die aktuellen Lebensumstände seien. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid klar und schlüssig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin jedes substanzielle Wissen zu ihrer angeblichen "guten Freundin" und insbesondere auch deren behaupteter Zusammenarbeit mit XXXX fehle. Darüber hinaus würden sich zahlreiche widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zu den angeblichen staatlichen Verfolgungshandlungen finden. Auf eine Vielzahl im Erkenntnis näher ausgeführten Widersprüche sowie die besondere Oberflächlichkeit der Angaben seien auch schon im angefochtenen Bescheid ausdrücklich und anhand konkreter Beispiele hingewiesen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin keine selbst erlebten Erfahrungen vorbringe. Der Beschwerdeführerin und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter sei es auch in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung nicht gelungen, das Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Heimatdorf in China gelebt habe und ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihres gelähmten Ehemannes als Landwirtin und Eigentümerin eines Grundstückes erwirtschaften habe können. Zudem sei, ihren Angaben zufolge, ihr Ehemann Eigentümer eines Einfamilienhauses. Im gesamten Vorbringen sei kein Hinweis, dass sie in dieser Zeit jemals einer existenziellen Notsituation ausgesetzt wäre, hervorgekommen. Insbesondere habe sie selbst derartige Probleme während des gesamten Verfahrens (inklusive des Beschwerdeschriftsatzes und der Beschwerdeergänzung) nicht behauptet. Vielmehr habe sie in der Einvernahme vorgebracht, dass die Einkünfte aus dem Grundstück für den Lebensunterhalt gereicht hätten. Soweit in der Beschwerdeergänzung ausgeführt werde, dass der bekämpfte Bescheid abstrakt von der Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft spreche, so seien diese Ausführungen aktenwidrig. So sei im bekämpften Bescheid das landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Beschwerdeführerin, das Haus ihres Ehemannes, die familiären Anknüpfungspunkte und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Begründung für die Annahme ihrer Existenzgrundlage aufgezählt worden. Im Übrigen stütze sich diese Feststellungen ohnehin vollständig auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die im erstinstanzlichen Verfahren nie eine (drohende) existenzielle Notlage dargelegt habe. Unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China könne auch kein Grund erkannt werden, weshalb die 49-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Hinblick auf ihre bis zur Ausreise vor weniger als einem Jahr stets gegebene Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dies umso mehr, als sie weiterhin Eigentümerin des besagten Grundstückes sei, welches sie bis zu ihrer Ausreise genutzt und danach ihrer Tochter anvertraut habe. Auch der Beschwerde und ihrer Ergänzung seien keine konkreten Gründe zu entnehmen, die diesbezüglich eine andere Einschätzung nahelegen würden. Soweit in der Beschwerde bemängelt werde, dass die Behörde sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe, könne auch aus diesem Vorbringen keine Verletzung der Ermittlungspflichten seitens des Bundesamtes abgeleitet werden. Insbesondere sei festzuhalten, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft einzustufen sei, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten - insbesondere zur Person des Dissidenten XXXX und mit ihm oder vergleichbaren Aktivisten zusammenarbeitenden Personen - nicht als erforderlich erwiesen habe. Überdies habe das Bundesamt ausführliche Feststellungen zur Situation in China getroffen, denen die Beschwerdeführerin nicht konkret und substantiiert entgegengetreten sei. Weitere Recherchen würden sohin nicht mehr erforderlich scheinen. Auch eine denkbare Verletzung des Parteiengehörs durch nur auszugsweisen Vorhalt im Rahmen der Einvernahme wurde durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme jedenfalls saniert (vgl. etwa VwGH 26.6.1996, Zl. 95/07/0229). Soweit in der Beschwerde auf eine fehlende Auseinandersetzung mit Berichten betreffend "Gewalt gegen Frauen" und "häusliche Gewalt" verwiesen werde, sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, in wieweit dieses Problem mit der Person der Beschwerdeführerin und ihrem Vorbringen in Zusammenhang stehen sollte. Die Beschwerdeführerin habe derartige Probleme nie behauptet und es gebe auch keinen Hinweis, dass sie mit fast 50 Jahren erstmalig davon betroffen sein könnte. Im Übrigen sei ihr Ehemann nach ihren eigenen Angaben "am Unterkörper gelähmt" und auf ihre Unterstützung angewiesen. Eine Situation, die die Anwendung von (physischer) Gewalt seitens des Mannes jedenfalls nachhaltig erschwert. Dies umso mehr, als im Haushalt nur noch eine weitere, ebenfalls weibliche, Person lebt - die gemeinsame Tochter.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.05.2015 in Rechtskraft.

Gegenständliches Verfahren:

Am 16.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag dahingehend, dass sie nicht nach China zurückkehren wolle. In Österreich gefalle es ihr gut. Sie wäre bereits verwitwet und zu ihrer Tochter habe sie keinen Kontakt. Ihr Ehemann habe noch sehr viele Schulden offen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Probleme mit den Gläubigern zu befürchten. Die Kosten für die Ausreise habe sie dem Schlepper noch nicht bezahlt. Wenn sie in Österreich bleibe, werde sie der Regierung keine Probleme machen. Sie werde versuchen selbstständig zu sein. Im Falle einer Rückkehr könne sie nicht existieren. Zudem befürchte sie Probleme mit den Gläubigern zu haben.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und 4 sowie 15a AsylG vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten des Bundesamtes mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Zudem wurden sie für die niederschriftliche Einvernahme für den 31.10.2018 geladen und der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zu China als Beiblatt übermittelt.

Am 31.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs ihrer Befragung gab sie an, dass sie seit ihrer Kindheit Asthma habe und in medizinsicher Behandlung stehe. Bei ihrer ersten Antragstellung wäre sie 20 Tage im Krankenhaus gewesen. Sie wisse weder den Namen des behandelnden Arztes noch wann sie das letzte Mal einen Arzttermin gehabt habe. Gelegentlich arbeite sie inoffiziell als Kindermädchen und wäre sie bei einem Massagesalon offiziell angestellt, wobei sie nicht wisse, wie dieser heiße. Sie gab den Namen der Straße an, jedoch erklärte sie die Hausnummer, wo sie arbeite, nicht zu wissen. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bis zum 07.11.2018 eine Arbeitsbestätigung vorzulegen. Zu ihrer Integration befragt, gab sie an, dass sie in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei. In Österreich habe sie weder Kurse oder Ausbildungen absolviert und spreche sie einfaches Deutsch, wobei sie in diesem Zusammenhang erklärend angab, ein paar Wörter zu können. In China würde noch ihr Bruder leben, zu dem jedoch kein Kontakt bestehe. Sie wisse nicht, ob im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit bestehe bei einem ihrer Familienangehörigen und Verwandten in China zu wohnen. Seit ihrer Einreise lebe sie durchgehend in Österreich. Derzeit lebe sie in der BS-Ost. Befragt, warum die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab sie an, dass sie Österreich möge. Die Luft sei auch für ihre Krankheit sehr günstig. Aufgefordert die Fluchtgründe aus ihrem vorhergehenden Verfahren kurz zusammenzufassen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es in China eine Freundin gebe, sie hätten keinen Kontakt. Die Freundin habe die Beschwerdeführerin in China einmal plötzlich besucht und habe bei der Beschwerdeführerin ein paar Tage übernachten wollen. Nach zwei bis drei Tagen habe sie sie verlassen, aber daraufhin wären immer Beamte von der Regierung zu ihr und dazu auch noch Gläubiger gekommen, weil ihr Mann spielsüchtig gewesen wäre. Ihr Mann sei bereits verstorben. Er habe einen Schuldenberg angehäuft, weshalb sie aus China geflohen sei. Aufgefordert ihre Fluchtgründe für ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu schildern, gab sie erneut an, dass sie Österreich möge. In China habe sie keine Verwandten zu denen sie zurückkehren könne. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie von der Regierung und den Gläubigern gesucht zu werden. Ihr Mann sei vor ca. zwei Jahren, zu einem Zeitpunkt als sie bereits in Österreich aufhältig gewesen sei, verstorben. Über Vorhalt, woher sie wisse, dass die Gläubiger noch immer nach ihr suchen würden, wenn ihr Mann schon verstorben sei und sie keinen Kontakt zu ihrem Bruder habe, gab sie an, dass ihr Mann einen Schuldenberg hinterlassen habe. Sie wäre seine Frau und deshalb glaube sie, dass die Gläubiger sicherlich auf sie zurückkommen würden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über Details zu ihren im Rahmen der ersten Antragstellung getätigten Gründen für ihre Flucht befragt, wobei sie die Mehrheit der Fragen mit dem Umstand, dass sie es vergessen habe, beantwortete. Darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 19.10.2018 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes übernommen habe, in welcher ihr mitgeteilt worden sei, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht bestehe, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie nunmehr Gelegenheit habe zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie um die Begnadigung der Regierung bitte. Sie wolle hierbleiben. Sie wolle die österreichische Körperschaft nicht belasten und verspreche gegen das österreichische Gesetz nicht zu verstoßen. Das sei ihr Wunsch. Ferner wurde die Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlichen Vertreter auf die Länderfeststellungen hingewiesen und eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 07.11.2018 eingeräumt wurde.

Folglich wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

* Patientenbrief und Situationsbericht jeweils vom 17.11.2014

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde gegen die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt IV. gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer für zwei befristetes Einreiseverbot erlassen.

In seiner Begründung folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person der Beschwerdeführerin, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass das Asylverfahren zur Zahl 140098162 bereits mit 15.05.2015 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und wären in diesem Verfahren alle bis zum Datum der Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl könne insgesamt kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es wären unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstanden, welche einer Rückkehrentscheidung nach China entgegenstünden. Im Fall der Beschwerdeführerin habe eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ihre Muttersprach sei Chinesisch und verfüge sie über beginnende Deutschkenntnisse. In Österreich sei sie weder Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreiseverpflichtung nach Abschluss ihres letzten Asylverfahrens in Österreich beharrlich nicht nachgekommen sei. Zudem wäre sie nicht in der Lage, Mittel zur Sicherung ihres Unterhaltes nachzuweisen. Vielmehr befinde sie sich in der Grundversorgung und sei vom Staat finanziell abhängig. Die die Beschwerdeführerin betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens nicht geändert. Dies basiere auf den vorliegenden Länderfeststellungen zu China, die von der Staatendokumentation des BFA laufend aktualisiert würden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nach wie vor nicht feststehe. Sie habe auch keine Beschwerden oder Krankheiten angeführt, welche sie an Einvernahmen hindern oder das Asylverfahren in weiterer Folge beeinträchtigen würde. Die Feststellung über die vorherige Antragsstellung sowie den bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergebe sich aus dem Vorverfahren. Im gegenständlichen Verfahrensgang habe die Beschwerdeführerin nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche sie bereits im Kern in ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht habe, bezogen. Sie habe selbst im gegenständlichen Verfahren mehrmals angegeben, dass sie nach wie vor exakt dieselben Fluchtgründe hätten, welche sie auch schon in ihrem ersten Asylverfahren in Österreich vorgebracht habe. Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich ihres Fluchtgrundes habe lediglich eine nähere Ausführung des bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgrundes dargestellt. Ihr Fluchtvorbringen sei bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig bewertet worden und habe sie in diesem Verfahren angegeben. Diese Angaben seien weiterhin als nicht glaubwürdig zu bezeichnen und insbesondere nicht geeignet, um darin einen neu entstandenen Sachverhalt zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussage auch auf keinerlei Beweise stützen können. Für das Bundesamt weise die von der Beschwerdeführerin erneut vorgebrachten Gründe nach wie vor keinerlei glaubhaften Kern auf. Festzuhalten sei, dass im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe kein geänderter Sachverhalt dargestellt worden sei, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China ebenfalls keine Änderungen ergeben hätten und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet würden. Die von der Beschwerdeführerin erneut vorgebrachten Aspekte würden jeder Glaubwürdigkeit entbehren und daher keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt darstellen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin offenbar in ihrem ersten Verfahren selbst davon ausgegangen sei, dass ihre Fluchtgründe nicht zu einem längerfristigen Aufenthaltsrecht in Österreich führen könnten. Über die von der Beschwerdeführerin abermals vorgebrachten Gründe sei bereits in ihrem ersten Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ entschieden worden. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, würden sich keine Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin ergeben. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise komme der Beschwerdeführerin nicht zu. In ihrem Vorverfahren sei eine solche Frist gewährt, doch sei sie ihrer Ausreiseverpflichtung auch nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens beharrlich nicht nachgekommen. Wie bereits aus der umfassenden Beweiswürdigung zum Vorverfahren und auch zu neuerlichen Asylantrag hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin beide Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt. Ihre Anträge hätten ausschließlich dazu gedient, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Mittel für ihren Unterhalt nachzuweisen, ergebe sich aus dem Akteninhalt und dem Umstand, dass sie ihren Lebensunterhalt in Österreich ausschließlich aus Unterstützungsleistungen bestreite.

Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 17.12.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Des Weiteren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Situation und der Misshandlung ihres Ehemannes in einer sehr vulnerablen Position sei. Die Beschwerdeführerin sei unter Vorspielung falscher Tatsache nach Österreich gelockt worden. Sie habe für die Flucht einen hohen Geldbetrag gezahlt, der er von Freunden zur Verfügung gestellt worden sei und den sie zurückzahlen müsse. Die Beschwerdeführerin arbeite freiwillig als Prostituierte, wobei es fraglich sei, wie freiwillig eine derartige Arbeit ohne Alternativen sei. Die Beschwerdeführerin müsse 50 Prozent ihres Einkommens an die Zuhälterin abgeben. Demnach habe das Bundesamt die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu Kenntnis genommen und die Augen vor dem offensichtlichen lieber in tendenziöser Weise die Aussage der Beschwerdeführerin herausgeklaubt, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich erschienen sei bzw. die Fragen nicht vertieft und den Tatbestand des Menschenhandels verkannt. Die Beschwerdeführerin sei zudem fast ausschließlich den gesamten Zeitraum, den sie nun schon in Österreich verbracht habe, selbsterhaltend durch ihre Tätigkeit als Prostituierte. Sie habe immer ihre Steuern und Sozialabgeben bezahlt. Zudem habe das Bundesamt seine eigenen Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis genommen und würde die Beschwerdeführerin als "kleine" Person keinerlei Schutz vor den Behörden erhalten. Ferner wäre der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gehwähren, da eine Abschiebung eine realistische Gefahr in eine existenzbedrohende Lage zu geraten gegeben sei. Auch habe die Beschwerdeführerin in Österreich bereits große Anstrengung hinsichtlich ihrer Integration unternommen. Sie habe fleißig einen Deutschkurs besucht und könne sich auf Deutsch ein wenig verständigen. Überdies sei sie arbeitsfähig und arbeitswillig und würde sie im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an und ist ohne Glaubensbekenntnis.

Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 23.10.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde betreffend die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit letztinstanzlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2015 als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 15.05.2015 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin reiste nicht aus, sondern verblieb unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 16.10.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin stützt ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die sie bereits in ihrem Vorverfahren geltend gemacht hatte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (sohin seit 15.05.2015) über ihren Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in ihr Herkunftsland unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder, dass ihr im Fall einer Rückkehr in die VR China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Beschwerdeführerin konnte bis zur Ausreise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist eine erwerbsfähige und arbeitsfähige Frau. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Beschwerdeführerin ist in der Volksrepublik China aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Dort befinden sich ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück und das Haus ihres Ehemannes. Sie hat auf ihrem Grundstück als Landwirtin gearbeitet und davon für sich und ihren gelähmten Ehemann die Existenz gesichert. Ihr Bruder und ihre Tochter leben weiterhin in China, wobei auch ihr Bruder eine Landwirtschaft betreibt und ihre Tochter das Grundstück der Beschwerdeführerin landwirtschaftlich nutzt. Ihre Existenz ist im Falle einer Rückkehr in gleicher Weise wie vor dem Verlassen des Herkunftsstaates gesichert. Seit ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet ist sie nicht mehr in die Volksrepublik China zurückgekehrt und hat sich seit ihrem ersten Asylantrag durchgehend in Österreich aufgehalten. Die Beschwerdeführerin hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Die Beschwerdeführerin hat keine Weiter- oder Ausbildungen absolviert. Sie ist weder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation aktiv. Die Beschwerdeführerin hat Leistungen im Rahmen der Grundversorgung bezogen. Dass die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig ist, konnte nicht festgestellt werden. In Österreich verfügt sie über keine familiären Anknüpfungspunkte. In ihrem Herkunftsland leben ihr Bruder sowie ihre Tochter. Dass ihr Ehemann vor zwei Jahren verstorben ist, kann nicht festgestellt werden. Es liegen keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin spricht Chinesisch und ein paar Worte Deutsch.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Zur Situation in der Volksrepublik China wird festgestellt:

Zur aktuellen Lage in Volksrepublik China wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 14 bis 63 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in China nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem

6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet Chinas nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach China abgeschobene Person durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt und herrscht jedenfalls nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ferner ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in China die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben ist. Seit 2014 besteht ein System zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") die der Sozialhilfe ähnelt. Die Medizinische Krankenversorgung konzentriert sich auf die Krankenhäuser, da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Krankenhäuser sind sowohl in großen, als auch in kleinen Städten zu finden. Das Parteiengehör hinsichtlich der Länderfeststellungen wurde gewahrt. Die Beschwerdeführerin konnte den zugrunde gelegten Feststellungen zu ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, nicht substantiiert entgegentreten und haben sich keine Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöses Bekenntnis) sowie zu ihrem Familienstand, zu ihren Familienangehörigen in ihrem Herkunftsland, zu ihren Aufenthalten, ihrem Schulbesuch, ihrer beruflichen Tätigkeit und zu ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Verfahren sowie aus dem gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Reise- oder Ausweisdokumentes nicht festgestellt werden. Mangels Vorlage etwaiger Unterlagen konnte der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren der Beschwerdeführerin, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 1043622406/140098162 und der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesveraltungsgerichtes vom 13.05.2015, rechtskräftig seit 15.05.2015, Zl. W137 2016720-1/5E.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der Anträge auf internationalen Schutz vom 23.10.2014 und vom 16.10.2018 zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 20.12.2018. Dass die Beschwerdeführerin auch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, ergibt sich aus einem Speicherauszug des Grundversorgungssystems, wonach die Beschwerdeführerin als "Aktiv: Ja" gemeldet ist. Dass die Beschwerdeführerin derzeit selbsterhaltungsfähig ist konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung in der Einvernahme am 31.10.2118 bis zum 07.11.2018 entsprechende Bestätigungen in Vorlage zu bringen (vgl. AS 86), nicht nachgekommen.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2015, rechtskräftig seit 15.05.2015, kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte, sondern ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe stützt, die sie bereits in ihrem Vorverfahren geltend gemacht hat, ist Folgendes auszuführen:

Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin betreffend die Begründung ihres Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. So gab sie in der Einvernahme am 31.10.2018 auf die Frage: "Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?" an: "Weil ich Österreich mag. Die Luft ist auch für meine Krankheit sehr günstig" (vgl. 87). Zudem gab sie auf die Frage: "Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren?" an: "Ich mag Österreich. In China habe ich keine Verwandten zu denn ich zurückkehren kann" (vgl. AS 88), was den Eindruck verstärkt, dass das Motiv der Antragstellung der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nicht in der Furcht vor Verfolgung, sondern, im Wunsch in Österreich leben zu wollen, liegt. Zudem gab die Beschwerdeführer dazu aufgefordert ihre Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens kurz zusammenzufassen, folgendes an: "In China gibt es eine Freundin, wir haben keinen Kontakt. Sie hatte mich in China plötzlich einmal besucht und wollte bei mir ein paar Tage übernachten. Nach zwei bis drei Tagen verließ sie mich, aber daraufhin kamen immer Beamte von der Regierung zu mir und dazu auch noch Gläubiger, weil mein Mann spielsüchtig war. Mein Mann ist bereits verstorben. Er hatte einen Schuldenberg angehäuft. Deshalb flüchtete ich von China" (vgl. AS 88). Auch in der Erstbefragung stützte sich die Beschwerdeführerin auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.10.2014 bestanden haben. So gab sie an: "Weil ich nicht nach China zurückkehren möchte. Dieses Land, damit meine ich Österreich, gefällt mir gut. Ich bin bereits verwitwet, zu meiner Tochter habe ich keinen Kontakt. Mein Ehemann hatte noch sehr viele Schulden offen. Im Falle einer Rückkehr habe ich Probleme mit dem Gläubiger zu befürchten. Die Kosten für die Ausreise habe ich dem Schlepper noch nicht bezahlt. Wenn ich in Österreich bleibe, werde ich der Regierung keine Probleme machen. Ich werde versuchen, selbstständig zu sein" (vgl. AS 11). Wie sich auch dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, bezieht sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschließlich auf Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden haben und im ersten Asylverfahren vorgebracht wurden. Betreffend das Vorbringen - die Beschwerdeführer könne nicht zurückkehren, weil sich sein ihr Ehemann verschuldet habe und die Beschwerdeführerin ihren Schlepper noch nicht bezahlt habe - ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, der der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer ersten Antragstellung bekannt war, sodass auch darin kein neues, einer neuerlichen Prüfung unterliegendes Sachverhaltselement erkannt werden kann. Zum angeblichen Tod ihres Ehemannes ist noch darauf hinzuweisen, dass der Ehemann laut Beschwerdeführerin vor zwei Jahren verstorben sei (vgl. AS 88) und ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zum damaligen Zeitpunkt - demnach im Jahr 2016 - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn sie tatsächlich Furcht vor Verfolgung befürchtet hätte. Zudem gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, seit wann ihr die Änderungen ihrer Situation/Fluchtgründe bekannt seien an: "schon immer", was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachfluchtgrund geltend machen konnte. So beruht ihr Vorbringen auf Sachverhaltselemente, die zum einen bereits vorgebracht wurden - und ergaben sich Widersprüche, die die Ansicht des Bundesamtes untermauern. Zudem konnte das Bundesamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar und im Einklang mit den Einvernahmeprotokolle aufzeigen, dass sich die bereits im Vorverfahren festgestellte Unglaubwürdigkeit im gegenständlichen Verfahren fortsetzt. Ferner ist der Ansicht des Bundesamtes zu folgen, wenn dieses ausführt, dass die Beschwerdeführerin ihr nicht glaubhaftes Vorbringen dem Kern nach auch im gegenständlichen Verfahren fortsetze.

Zudem setzt sich dies auch in der Beschwerde fort. So erklärte die Beschwerdeführerin durchgehend mit Hilfe eines Schleppers gereist zu sein (vgl. Verwaltungsakt betreffend den ersten Antrag S 17 und gegenständlicher Verwaltungsakt S 11) und ist erstmals in der Beschwerde die Rede davon, dass sich die Beschwerdeführerin von Freunden Geld geliehen habe. Auch wurde das Fluchtvorbringen in Grundzügen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau aus einfachen Verhältnissen handle, welche für sich und ihren behinderten Ehemann das Notwendigste habe erwirtschaften können, weshalb von ihr nicht verlangt werden könne, dass sie zu den politischen Hintergründen und den Lebensverhältnissen ihrer Freundin besonders detaillierte Angaben machen könne. Personen mit geringem Bildungsgrad könnten Schwierigkeiten mit der Ein- und Zuordnung von Ereignissen in zeitlicher Hinsicht haben und sich dieser Divergenz selbst gar nicht bewusst sein. Hierzu ist anzumerken, dass damit kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, der nicht bereits vor der ersten Antragstellung bestanden hat, wonach sich der Eindruck einer Steigerung und der nicht glaubhaften Schilderungen fortsetzt. Zum Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin in China Schulden habe und ihren Freunden Geld zurückzahlen zu müsse, dass sie ihr für ihre Ausreise gezahlt hätten, ist unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einerseits Vermutungen anstellte ("Mein Mann hat einen Schuldenberg hinterlassen, ich war seine Frau und deshalb glaube ich, dass die Gläubiger sicherlich auf mich zukommen würden" Vgl. AS 88) und auf der anderen Seite weder eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erkannt werden kann. Zudem kann aus dem Umstand, dass Gläubiger ihr Geld zurück wollen keine Bedrohung erkannt werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass die Gläubiger vor ihrer Ausreise bei ihr gewesen seien und somit bereits zum Zeitpunkt ihrer ersten Antragstellung. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die Beschwerdeführerin aus falschen Gründen nach Österreich gelockt worden sei und dass die Beschwerdeführerin als Prosituierte arbeite, so ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Beschwerdeführerin derartiges im Gesamten Verfahren nicht vorgebracht wurde und ist auch jenes Vorbringen als nicht glaubhafte Steigerung zu werten. Wenngleich nicht verkannt wird, dass aus dem Akt des Erstverfahrens hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin als Prosituierte arbeitete, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein derartiger Sachverhalt nicht bereits im Erstverfahren vorgebracht wurde, zumal die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 und somit vor Rechtskraft der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Mai 2015 als Prosituierte tätig war. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Erstverfahrens Februar 2015 eine Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und auch darin kein Vorbringen wie in der nunmehrigen Beschwerde moniert wurde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren und auch im Rahmen des Vorverfahrens eingehend befragt und auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde Gründe vorgebracht werden, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz bestanden haben. Da es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um einschneidende Erlebnisse handelt, ist es auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel, dass sie diese nicht bereits im Zuge des Erstverfahrens vorbrachte. Insofern ist nicht plausibel, dass eine Person die um Asyl ansucht nicht alles vorbringt, um so schnell als möglich den Schutz zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093). In einer Gesamtschau ist der belangten Behörde beizupflichten, dass sich auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine neuen asylrelevanten Gründe ergeben haben.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. So gab die Beschwerdeführerin an seit ihrer Kindheit an Asthma zu leiden und brachte sie vor: "Bei meinen ersten Antrag war ich zwanzig Tage im Krankenhaus" (vgl. AS 85). Der Gesundheitszustand wurde bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinbezogen (vgl. Seite 20 des Erkenntnisses vom 13.05.2015, Zl. W137 2016720-1/5E). Seit der Entscheidung des BVwG hat sich demnach kein neuer Sachverhalt ergeben, der nicht bereits zum Zeitpunkt der letzten und rechtskräftigen Entscheidung im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens entstanden wäre. Zudem wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 31.10.2018 die Möglichkeit eingeräumt Befunde bis zum 07.11.2018 bei der Behörde einzubringen, wobei die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit ungenützt verstreichen ließ. Ferner wurde auch in der Beschwerde auf keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hingewiesen.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), aus ihren Angaben in den Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus den Schriftsätzen.

Darüber hinaus finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin um eine umfassende Integration bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthalts keine Integrationsmaßnahmen gesetzt hat. So hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zufolge zwar einen Deutschkurs besucht, wobei sie diesbezügliche keine Bestätigung vorlegte. Ferner gab sie selbst an, derzeit in Österreich weder in einem Verein einer Organisation Weise aktiv zu sein (vgl. AS 86). Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und wurde auf diesen Umstand im Rahmen der Beschwerde explizit hingewiesen (vgl. AS 307).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf festgestellten örtlichen Gegebenheiten zur Grundversorgung im Herkunftsstaat und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist und über ein Grundstück sowie über Familienangehörige im Herkunftsland verfügt. Auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die vom Bundesamt zur Lage in China getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass das Beschwerdevorbringen, wonach es das Bundesamt unterlassen habe, die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu ihrem Herkunftsstaat einer besonders genauen Prüfung zu unterziehen, um eine Gefährdung im Falle der Rückkehr auszuschließen, dass auf den Seiten 14 bis 63 umfassende Feststellungen zur Lage in der VR China getroffen wurden. Diese Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin am 19.10.2018 ausgehändigt, was sich aus der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung zu Zl. IFA-Zahl 1043622406 ergibt. Zudem wurde im Rahmen der Einvernahme am 31.10.2018 und im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin auf die bereits übermittelten Länderfeststellungen hingewiesen und eine neuerliche Frist zur Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme bis zum 07.11.2018 eingeräumt, wobei dazu keine Stellungahme einlangte. Die im gegenständlichen herangezogenen Bescheid enthaltenen umfassende Ausführungen stellen angesichts des bereits Ausgeführten eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. Und kann daraus - auch nach Abgleich mit den Länderfeststellungen im Erkenntnis des BVwG vom Mai 2015 - keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkannt werden und ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das damalige Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten nicht als erforderlich erwiesen und auch nunmehr erwiesen haben. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein diesbezüglich entgegenstehendes, substantiiertes Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057;

vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684;

vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266;

vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2015 geändert hat (vgl. hierzu auch VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).

Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin kein neues - im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes - Vorbringen erstattet. Indem die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vom 31.10.2018 ihr Vorbringen auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren stützt, bezieht s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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