TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 W192 2141137-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2141137-2/10E

W192 2141317-2/10E

W192 2202258-1/10E

W192 2214254-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 07.06.2018, Zahl:

1125881005-161104181, 2.) 07.06.2018, Zahl: 1125881201-161104246,

3.) vom 07.06.2018, Zahl: 1178738210-180042301, und 4.) vom 17.01.2019, Zahl: 1216751407-1290032966, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57

AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, reisten auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.08.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat begründeten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien anlässlich ihren jeweils am 10.08.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragungen sowie anlässlich ihrer jeweils am 03.11.2016 durchgeführten Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit der gesundheitlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin, welche seit 18 Jahren an Diabetes leide und infolge von Nierenversagen seit rund eineinhalb Jahren Dialyse-Patientin wäre. Die Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätten sich als unzureichend erwiesen; sie habe zwar auch in Georgien Dialyse-Behandlungen erhalten und sei bezüglich der Medikamentenkosten durch ihr familiäres Netz unterstützt worden; die Behandlung sei jedoch nicht an den jeweiligen Patienten angepasst gewesen. Da sie von der höheren Qualität der medizinischen Behandlung in Österreich gehört hätte, noch jung sei, leben und Kinder bekommen wolle, habe sie den Entschluss gefasst, zur Fortführung ihrer Behandlung nach Österreich zu reisen. Darüberhinausgehende auf ihren Herkunftsstaat bezogene Rückkehrbefürchtungen weise sie nicht auf. Der Erstbeschwerdeführer berief sich auf die Gründe der Zweitbeschwerdeführerin und brachte keine darüberhinausgehenden individuellen Rückkehrbefürchtungen vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte diverse ärztliche Unterlagen zum Beleg ihres Behandlungsverlaufs in Georgien und in Österreich in Vorlage.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch ein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Die Behörde ging gemäß der allgemeinen Berichtslage davon aus, dass in Georgien in Bezug auf Diabetes und Dialyse Behandlungsmöglichkeiten bestünden, welche die Zweitbeschwerdeführerin infolge einer Rückkehr neuerlich in Anspruch nehmen können werde. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und neuerlich behauptet, der Zweitbeschwerdeführerin stünde eine adäquate Behandlung aufgrund der ihr hierdurch entstehenden Kosten nicht offen, da sie die entsprechenden Geldmittel nicht aufbringen könne.

4. Mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2017 wurden die Beschwerden, welchen zuvor gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, gegen die Spruchpunkte

I. der dargestellten Bescheide gem. § 28 Abs. 1 VwGVG idgF, §§ 34, 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerden wurden die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten insoweit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

5. Im November 2017 wurde der nunmehrige Drittbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welchen am 11.01.2018 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens mit dem Vermerk, dass der Neugeborene keine individuellen Gründe aufweise, gestellt wurde.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 24.01.2018 eine in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten des bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbildes in Georgien eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2018 sowie aktualisiertes Berichtsmaterial zur allgemeinen Lage in Georgien zur Kenntnis.

Mit Eingabe vom 07.02.2018 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien eine bezugnehmende schriftliche Stellungnahme, in welcher einerseits auf zwischenzeitlich zusätzlich zu Tage getretene gesundheitliche Probleme der Zweitbeschwerdeführerin in Form einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Erblindung am linken Auge infolge ihrer Diabetes-Erkrankung, sowie andererseits auf den Umstand verwiesen wurde, dass eine Abschiebung nach Georgien für die Genannte das reale Risiko berge, die lebensnotwendige Dialysebehandlung nicht rechtzeitig fortsetzen zu können, sich die notwendigen Medikamente nicht leisten und keine Nierentransplantation in Anspruch nehmen zu können.

Mit Eingabe vom 11.04.2018 brachte die Zweitbeschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage.

Aus einem seitens des Bundesamtes in Auftrag gegebenen, durch einen Facharzt für Innere Medizin auf Basis der aktenkundigen medizinischen Unterlagen erstellten, Sachverständigen-Gutachten vom 24.04.2018 ergibt sich im Wesentlichen, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin ein längerdauernder Diabetes mellitus mit Sekundärschäden im Sinne einer terminalen Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie sowie zusätzlich diabetische Retinopathie vorliege; eine chronische Hämodialyse würde dreimal pro Woche bei vorliegendem Shunt erfolgen. Eine terminale Niereninsuffizienz bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus sei generell eine schwere Erkrankung und bedürfe einer regelmäßigen Hämodialyse, welche dauerhaft fortzuführen sei. Eine Abschiebung nach Georgien sei nach Einschätzung des Facharztes möglich, sofern dort eine Hämodiaylse dreimal pro Woche verfügbar sei und zusätzlich eine Versorgung mit Insulin (Basisinsulin und kurzwirksames Insulin) gewährleistet sei.

Am 22.05.2018 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei gesund. Die Mutter und acht Geschwister des Erstbeschwerdeführers hielten sich unverändert in Georgien respektive in der Türkei auf. Weiters habe er in Georgien acht Onkeln und drei Tanten. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Berufsausbildung, er hätte im Vorfeld seiner Ausreise verschiedene Schwarzarbeiten verrichtet und zuletzt für einen Wachdienst gearbeitet; seine in Georgien lebenden Geschwister und deren Ehepartner seien großteils in der Landwirtschaft tätig. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass seine Frau nicht behandelt werden könne; diese sei in der Vergangenheit zwar behandelt worden, habe sich im Anschluss jedoch immer sehr schlecht gefühlt, sodass sie desöfteren die Rettung hätten rufen müssen. In Österreich lebe der Erstbeschwerdeführer von der Grundversorgung, habe bislang keine Möglichkeit zum Besuch eines Sprachkurses gehabt und verrichte Reinigungsarbeiten in seiner Unterkunft. Er wünsche sich, in Österreich zu bleiben, damit die Erkrankung seiner Frau geheilt werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt im November 2016 gebessert; sie habe ein Kind zur Welt gebracht und erwarte derzeit ein zweites. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Georgien eineinhalb Jahre lang eine Dialysebehandlung durchlaufen, sei schwanger geworden und habe eine Fehlgeburt erlitten; man habe ihr keine Hoffnung gegeben, je ein Kind zu bekommen. Hier habe sie eine Dialysebehandlung erhalten und auch ein Kind bekommen. Seit 21 Jahren sei sie zuckerkrank. Desweiteren habe sie durch die Diabetes-Erkrankung ausgelöste Probleme mit dem Auge, welches aufgrund einer permanenten Entzündung medikamentös behandelt werden müsse; auf dem linken Auge sehe sie sehr schlecht und habe aus diesem Grund schon vier Operationen hinter sich. Weiters habe sie eine beginnende Leber-Erkrankung, welche mit Spritzen behandelt werde, sowie erhöhte Schilddrüsen-Werte, welche in Verbindung mit dem Zucker gefährlich wären. Ihre Erkrankungen seien in Georgien zwar behandelt worden, nach der Behandlung hätte sie sich jedoch schlecht gefühlt; nach der Behandlung hier ginge es ihr gut. Sie wünsche sich eine Nierentransplantation, um nicht ihr ganzes Leben zur Dialyse zu müssen. Im Herkunftsstaat hielten sich unverändert ihre Eltern, zwei Brüder sowie zwei Onkeln auf; ihre Angehörigen würden in Armut leben. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde sie sterben, da es keine entsprechende Behandlung gebe, außerdem habe sie keine Wohnmöglichkeit und es fehle an finanziellen Möglichkeiten. In Georgien könne sie sich nicht einmal ein Drittel davon leisten, was sie hier an Medikamenten erhalte, alleine die Besprechung mit dem Arzt koste 100 Lari; dazu kämen noch die Kosten der Medikamente und Behandlungen, die sie sich im Leben nie leisten könnte. In Bezug auf den von ihr vertretenen minderjährigen Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dieser sei gesund und weise keine eigenen Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes auf. In Österreich verbringe sie die meiste Zeit mit ihrem kleinen Kind und habe öfter Arzttermine. Sie verfüge bislang über keine aktiven Kenntnisse der deutschen Sprache, lebe von der Grundversorgung und habe keine Verwandten im Bundesgebiet.

Am 24.05.2018 legte die Zweitbeschwerdeführerin dem Bundesamt ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie eine handschriftliche Auflistung der aktuell eingenommenen Medikamente vor. Am 29.05.2018 wurden ein Schreiben eines Dialyse-Ambulatoriums, welchem sich die aktuelle Dauermedikation der Zweitbeschwerdeführerin entnehmen lässt, sowie weitere medizinische Unterlagen übermittelt.

7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte II.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte III.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte IV.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte V.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen seien in Georgien behandelbar und würden kein Rückkehrhindernis darstellen. Die wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Parteien stelle sich bei einer Rückkehr als ausreichend gesichert dar, zumal davon auszugehen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin, wie bereits vor ihrer Ausreise, Unterstützung durch ihre in Georgien aufhältigen Angehörigen erhalten könnte, welche großteils berufstätig wären. Zudem verfüge auch der Erstbeschwerdeführer über einen großen Familienverband, in dem alle seiner acht Geschwister sowie Onkeln und Tanten berufstätig wären; darüber hinaus sei auch dem gesunden Erstbeschwerdeführer selbst eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Der Sohn der beschwerdeführenden Parteien sei gesund und könnte in Georgien ebenfalls im Familienverband versorgt werden. Gemäß § 52a BFA-VG könnte den beschwerdeführenden Parteien auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital gewährt werden. In Georgien sei eine staatlich finanzierte Grundversorgung grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen gewährleistet und medizinische Einrichtungen, wenn auch mit stark voneinander abweichender Qualität, landesweit vorhanden. Aus einer eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich, dass keine Fälle bekannt wären, in denen georgischen Staatsangehörigen bei Bedarf eine Dialyse verwehrt worden sei, in dringenden Fällen werde der Antrag zur notwendigen Dialyse innerhalb eines Tages genehmigt. Aus den vorliegenden Befunden sei ableitbar, dass die Durchführung einer Nierentransplantation für die Zweitbeschwerdeführerin nicht überlebensnotwendig wäre, zumal nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht einmal die Möglichkeit einer Lebendspende evaluiert worden wäre. Insulin stünde für Diabetespatienten kostenfrei zur Verfügung, desweiteren bestünden Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf diabetesbedingte Erblindung, Augenoperationen seien im Herkunftsstaat ebenfalls gewährleistet. Eine Hepatitis C-Erkrankung sei den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, die vorgebrachten Schilddrüsen-Probleme würden sich per se als nicht schwerwiegend erweisen. Aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Informationen der Staatendokumentation ergebe sich, dass deren Erkrankungen in Georgien grundsätzlich behandelt worden seien. Diese habe im Herkunftsstaat seit ihrem Jugendalter wegen Diabetes in Behandlung gestanden und sei zuletzt eineinhalb Jahre lang Dialysepatientin gewesen. Angesichts der zahlreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte könne nicht erkannt werden, dass eine Finanzierung der benötigten Behandlung nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein werde. Alleine der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung stelle keinen tauglichen Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes dar. Daher handle es sich bei der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin nicht um einen exzeptionellen Fall. Ein Rücktransfer ins Heimatland erfolge bei Bedarf im Beisein eines Arztes.

Bezüglich der Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei im gegebenen Fall anhand der vorliegenden Länderberichte auszuschließen.

Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine familiären Bindungen, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien seien in Österreich nicht berufstätig, würden ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten und aufgrund ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet aufweisen.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 07.06.2018 wurde der Antrag des im Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, diesem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurde desweiteren eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und im Falle seiner Eltern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlägen, weshalb auch die Ableitung eines Status nach den Bestimmungen des Familienverfahrens nicht in Frage käme. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei gesund und kehre gemeinsam mit seinen Eltern in einen Staat mit stabiler Sicherheitslage zurück, in dem sich zahlreiche weitere Verwandte aufhielten.

9. Gegen die dargestellten Bescheide wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit für die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 12.07.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche sich im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. bis V., somit den gesamten Umfang, der gegen ihre Personen erlassenen Bescheide richtet, im Falle des minderjährigen Drittbeschwerdeführers erfolgte eine Anfechtung der Spruchpunkte II. bis VI., womit der Spruchteil über die Nichtzuerkennung von Asyl unangefochten blieb.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin leide seit zwanzig Jahren an Diabetes und sei als Folge der mangelhaften medizinischen Versorgung in Georgien an Niereninsuffizienz erkrankt, ihr habe ein Zeh abgenommen werden müssen, zudem sei am linken Auge eine Sehverschlechterung eingetreten, aufgrund derer sie mehrmals operiert werden habe müssen. Zusätzlich leide sie an sehr hohem Blutdruck, Schilddrüsen-Problemen und schlechten Leberwerten. Die Behörde ginge in den angefochtenen Bescheiden fälschlich davon aus, dass die junge Familie bei einer Rückkehr weitreichende Unterstützung von ihren Verwandten erhalten könnte, zumal es zwar auf beiden Seiten viele Familienangehörige geben würde, diese jedoch zu einer Unterstützung mit finanziellen Mitteln oder einer Wohnmöglichkeit nicht in der Lage wären; die von den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin bewohnte Wohnung liege mehrere Autostunden von der Hauptstadt entfernt, welche die Zweitbeschwerdeführerin allerdings für ihre medizinische Versorgung regelmäßig aufsuchen müsste. Gleiches gelte für die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers, welche ebenfalls in beengten Wohnverhältnissen mehrere Stunden von Tiflis entfernt leben würden. Die im angefochtene Bescheid herangezogenen Berichte zur medizinischen Versorgung würden sich nicht als hinreichend aktuell darstellen. Die Zweitbeschwerdeführerin ginge davon aus, dass sich ihre gesundheitliche Lage so sehr verschlechtert hätte, weil sie in Georgien falsch versorgt worden sei; im Zuge ihres ersten Arztbesuchs in Österreich sei ihr empfohlen worden, die ihr in Georgien verschriebenen Medikamente auf keinen Fall weiter einzunehmen. Andere junge Mädchen, die mit der Zweitbeschwerdeführerin in Georgien bei der Dialyse gewesen wären, seien mittlerweile verstorben. In Georgien habe die Genannte auch zwei Fehlgeburten erlitten; es sei ihr damals erklärt worden, dass an Diabetes leidende Frauen keine Kinder bekommen könnten; hingegen habe sie in Österreich ein gesundes Baby zur Welt gebracht und sei nun wieder schwanger, wobei abermals eine Risikoschwangerschaft vorliege. Aktuell gehe die Zweitbeschwerdeführerin jede zweite Woche zur Dialyseambulanz und zum Gynäkologen. Es sei klar, dass diese eine Nierentransplantation brauchen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Grunderkrankungen und ihrer Risikoschwangerschaft nicht gefahrlos nach Georgien zurückkehren. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich bereits gut in Österreich integriert, würden trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten versuchen, Deutsch zu lernen, der Erstbeschwerdeführer helfe freiwillig, wo er könne.

Der Beschwerde beiliegend wurden aktuelle ärztliche Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie eine Bestätigung über das ehrenamtliche Engagement des Erstbeschwerdeführers übermittelt.

10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurden die Verfahren der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

11. Im November 2018 wurde die nunmehrige Viertbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welche mit schriftlicher Eingabe vom 08.01.2019 durch ihren gesetzlichen Vertreter die Durchführung eines Familienverfahrens beantragt wurde; festgehalten wurde, dass die Minderjährige keine eigenen Gründe für Asyl oder subsidiären Schutz aufweise und gesund sei.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch jenem der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dieser einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.)

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und im Falle ihrer Eltern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlägen, weshalb auch die Ableitung eines Status nach den Bestimmungen des Familienverfahrens nicht in Frage käme. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei gesund und kehre gemeinsam mit ihren Eltern in einen Staat mit stabiler Sicherheitslage zurück, in dem sich zahlreiche weitere Verwandte aufhielten.

13. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des dargestellten Bescheides wurde mit Eingabe vom 21.02.2019 Beschwerde erhoben, in welcher auf das Beschwerdevorbringen der Familienmitglieder der Viertbeschwerdeführerin verwiesen und festgehalten wurde, dass sich die Situation der Familienmitglieder in Georgien weiter verschlechtert hätte, da der Großvater mütterlicherseits an Hautkrebs leide und mangels Finanzierbarkeit derzeit nicht behandelt werde. Das Bundesamt habe es überdies verabsäumt, sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Viertbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen, welche in der 31. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen sei und regelmäßige ärztliche Versorgung benötige. Auch der medizinische Zustand der Mutter habe sich weiter verschlechtert, diese leide nun zusätzlich an Problemen mit der Leber. Die im Bescheid wiedergegebenen Länderberichte würden sich unzureichend mit der Situation der Viertbeschwerdeführerin als minderjähriges Mädchen mit gesundheitlichen Problemen ohne wirtschaftliche Absicherung befassen. Beiliegend übermittelt wurden zwei ärztliche Befunde betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin.

Mit Eingabe vom 14.03.2019 wurden weitere medizinische Befunde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame, im Bundesgebiet geborene, Kinder. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind gemeinsam auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist und haben am 10.08.2016 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zuletzt in einer Stadt in Zentralgeorgien gelebt. Es halten sich im Herkunftsstaat nach wie vor die Mutter, fünf volljährige Geschwister, acht Onkeln und drei Tanten des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und zwei volljährige Brüder der Zweitbeschwerdeführerin auf.

1.1.2. Bei der Zweitbeschwerdeführerin besteht seit dem Jahr 1998 eine insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ 1-Erkrankung; zudem leidet sie an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie sowie an arterieller Hypertonie und wurde aufgrund eines infolge ihrer Diabetes-Erkrankung am linken Auge eingetretenen Sekundärglaukoms/Netzhautablösung mehrfach operiert. Überdies weist sie Schilddrüsen- und Leberwerte außerhalb des Normbereichs auf. Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt regelmäßige Hämodialyse-Behandlungen, welche sie im Bundesgebiet aktuell dreimal wöchentlich in Anspruch nimmt, sie befindet sich jedoch nicht in dauernder stationärer Behandlung. Im November 2017 und im November 2018 hat sie im Bundesgebiet den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin zur Welt gebracht.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat bereits im Herkunftsstaat langjährig bezüglich ihrer Diabetes-Erkrankung in Behandlung gestanden und war im Vorfeld ihrer Ausreise eineinhalb Jahre lang Dialysepatientin. Sie hat nicht dargetan, dass ihr eine benötigte Behandlung im Herkunftsstaat in der Vergangenheit verweigert worden oder individuell nicht zugänglich gewesen ist. Die Zweitbeschwerdeführerin hat überdies nicht dargetan, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt eine Form der Nierentransplantation benötigen würde, welche in Georgien nicht erhältlich oder für sie nicht individuell zugänglich ist.

Der Erstbeschwerdeführer, der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben vorgebracht, ihren Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund des Wunsches nach einer qualitativ hochwertigen medizinischen Behandlung für die Zweitbeschwerdeführerin verlassen zu haben und keine darüberhinausgehenden Rückkehrbefürchtungen aufzuweisen.

1.1.3. Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien jeweils keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die beschwerdeführenden Parteien liefen jeweils nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie - auch unter Berücksichtigung künftig für die Zweitbeschwerdeführerin notwendig werdender Behandlungs- und Medikamentenkosten - als derart desolat erwiesen hätte, als dass die beschwerdeführenden Parteien, welche im Herkunftsstaat zahlreiche enge familiäre Anknüpfungspunkte haben, im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer ist zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig.

Im Falle des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich keine aus ihrer Minderjährigkeit resultierende erhöhte Gefahr, Opfer eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit zu werden oder in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihre Versorgung im Rahmen des Familienverbandes ist gewährleistet.

1.1.4. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, sind keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und in keinem Verein Mitglied. Der Erstbeschwerdeführer engagierte sich durch die ehrenamtliche Verrichtung von Hilfstätigkeiten, hat darüber hinaus jedoch keine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft dargetan. Der etwa eineinhalbjährige Drittbeschwerdeführer und die vier Monate alte Viertbeschwerdeführerin verfügen über keine Bindungen im Bundesgebiet.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf

69.700 km² (GeoStat 2017).

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).

Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).

Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

-

CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017

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Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017

-

EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017

-

EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien,

http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017

-

GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2017):

population,

http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017

-

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017

-

IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a):

Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015

-

OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round

-

Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013):

Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017

-

TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016):

Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017

-

Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,

http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014).

Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017).

Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

-

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017

-

UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River,

http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).

Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).

Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016).

Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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