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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
B-VG Art7 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz betreffend die Nicht-Bereitstellungstellung von Lohnunterlagen; Höhe der Geldstrafe kein taugliches Zuordnungskriterium zur Abgrenzung von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht; keine Bedenken gegen unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen für Beschuldigte in den eigenständigen Ordnungssystemen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren, sofern die Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform sind; keine Unverhältnismäßigkeit der sich am Strafzweck orientierenden StrafhöheRechtssatz
Abweisung des - zulässigen - Antrags des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) auf Aufhebung von §28 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl I 64/2017 (die unterschiedlichen Tatbestände in §28 Z1, Z2 und Z3 LSD-BG stehen offenkundig in einem Regelungszusammenhang).
Keine Verletzung von Art91 B-VG durch Verwaltungsstrafbestimmungen, die unter gewissen Umständen zur Verhängung besonders hoher Geldstrafen ermächtigten und keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Ungleichbehandlung bzw Schlechterstellung von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren aus den in der E des VfGH vom 04.10.2018, G62/2018, und in der E vom 26.11.2018, G219/2018, genannten Gründen.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Geldstrafe, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Kumulationsprinzip, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G326.2018Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019