Entscheidungsdatum
19.04.2019Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Norm
WLSG §1 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerde der Frau A. B. vom 28.03.2018 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.03.2018, Zl.: ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Landessicherheitsgesetz
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt, wobei die Tat der Beschwerdeführerin als Wohnungsinhaberin anzulasten und der Tatzeitraum auf den 14.11.2017 von 22:45 Uhr bis 23:10 Uhr einzuschränken ist.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:
„1. Sie haben am 14.11.2017, von 22:20 Uhr bis um 23:20 Uhr in Wien, C.-gasse durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Partylärm
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafen(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von von
€ 150,00 1 Tage(n) 12 Stunde(n) § 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00“
In der Begründung dieses Straferkenntnis wird hinsichtlich der Tathandlung ausgeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige vom 22.11.2017, welche aufgrund der Angaben des Meldungslegers erstattet wurde.
In der Anzeige vom 22.11.2017 wird als Einsatzgrund Partylärm genannt. Der Lärm sei bereits im Eingangsbereich des Wohnhauses wahrzunehmen gewesen und sei der betroffene Mieter bezüglich der ungebührlichen Lärmerregung konfrontiert worden. Die Mieterin habe angegeben, mit der Aufforderin schon öfters Probleme bezüglich Lärmerregungen gehabt zu haben. Der Grund für den heutigen Lärm sei eine Verlobungsfeier, wobei die einschreitenden Exekutivbeamten mindestens 8 Personen in der Wohnung wahrnehmen konnten. Um 22:45 Uhr sei eine Abmahnung gegenüber der Wohnungsmieterin ausgesprochen worden. Diese habe nach der Abmahnung gemeint, die Party sei ohnehin schon vorbei und würden die Gäste demnächst die Wohnung verlassen. Um 22:52 Uhr sei jedoch ein neuerlicher Einsatz angefordert worden, da der Lärm weiter gegangen sei. In der Folge sei die zu Beanstandende um 23:10 Uhr über eine Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt worden, da auch in der Wohnung der Aufforderin von den Einsatzbeamten deutlich Lärm wahrgenommen werden konnte.
In Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung erlassen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in welchem sie im Wesentlichen ausführte, sie habe sich kein Vergehen zu Schulden kommen lassen. Sie habe mit den Nachbarn gesprochen und niemand habe einen Lärm vernommen und sich am 14. November 2017, als 16 Gäste in der Wohnung waren, beschwert. Auch die Nachbarin aus Top 1 neben ihrer Wohnung (Top 2) habe nichts gehört. Vielmehr habe die Nachbarin aus Top 4 gegen sie Anzeige erstattet (unter Hinweis auf diverse Konflikte mit dieser Nachbarin).
In der Folge übermittelte die Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung.
Ferner übermittelte die Beschwerdeführerin am 14.3.2018 eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, der von der Nachbarin aus Top 4 beanstandete Lärm sei nie wie angezeigt vorgekommen, was die Nachbarn von der Nebentür auch gerne bezeugen bzw. weitere Nachbarn, wie Top 3, Top 5, Top 12, Top 6, Top 7, Top EG etc. gerne bezeugen würden. Es folgen Ausführungen zur beruflichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin. Die Anschuldigungen der Nachbarin aus Top 4 seien vielmehr aus Hass und Fremdenhass entstanden (unter Hinweis auf weitere Konflikte mit dieser Nachbarin). Sie habe an diesem Tag eine kleine Feier ohne Musik und Verstärker gehabt; sonst hätten sich ja auch andere Nachbarn geäußert.
Ebenfalls am 14.3.2018 erging das angefochtene Straferkenntnis.
II.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die am 14.3.2018 erstattete Stellungnahme nochmals übermittelte. Zudem übermittelte sie eine Unterschriftenliste von 5 Nachbarn (Top 1 Fam. Unterschrift unlesbar, Top 3 WG D. Unterschrift unlesbar, Top 9 Fam. E. Unterschrift unlesbar, Top 12 Fam. F. Unterschrift unlesbar, Top 11 G.), welche bestätigen würden, dass es am 14. November 2017 keinen Lärm gegeben hätte, und gab darüber hinaus an, die Gäste seien schon viel früher weggegangen als angezeigt.
III.
Am 22.2.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin und die Zeugen, Herr H. I., Herr J. K., Frau L. M., Frau N. D., und Frau O. P. erschienen. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme ausdrücklich verzichtet.
Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
„Allseitige Verhältnisse:
Einkommen: 1.000,00 netto monatlich
Vermögen: Auto
Sorgepflichten: 4 Kinder
Die Bf gibt zu Protokoll:
Wir haben eine Verlobungsfeier meiner ältesten Tochter zuhause gehabt. Es waren 20 Gäste geladen zum Essen. Es gab keine Musik, kein Singen oder Tanzen. Es verlief alles ganz ruhig, bis die Polizei vor der Tür standen und meinten, die Nachbarin von oben habe sich über das Rascheln von Besteck beschwert. Ich antwortete dem Polizisten: ja, es gibt eine Verlobungsfeier bei mir. Sie können gerne hereinkommen und sich einen Überblick verschaffen. Es ist nicht laut, keiner schreit, es gibt keine laute Musik, es wird gegessen und Glückwünsche ausgesprochen (man steht auf und wünscht dem Paar alles Gute).
Die Polizisten gingen wieder weg und baten, dass wir mit dem Besteck so leise wie möglich am Geschirr anzukommen. Ich glaube nach einer Stunde – ich kann mich nicht ganz genau erinnern, ist die Polizei wieder gekommen und meinte, dass die Nachbarin von oben wieder angerufen habe und nicht schlafen könne. Ich habe die Polizisten in die Wohnung gebeten, ich glaube einer ist reingekommen, er hat erinnerlich vom Vorzimmer aus in die Küche gesehen. Wir haben bei den verschiedenen Gängen das Geschirr abgespült und in den Geschirrspüler gegeben, bis er voll war. Der Rest wurde mit der Hand gewaschen, d.h. eine meiner Töchter hat das Geschirr in die Küche gebracht und eine andere Tochter hat das Geschirr dann abgespült.
Die Verlobungsfeier hat erinnerlich um 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr begonnen und dauerte bis 23.30 Uhr oder 24.00 Uhr, genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Als die Polizisten das zweite Mal da waren, waren alle Gäste noch da. Ich habe die Gäste dann gebeten zu gehen. Es gab aber auch da keine Musik.
Die Verlobungsfeier war im Wohnzimmer. Wir sind alle um einen großen Tisch herum gesessen.
Befragt wie oft eine Personengruppe von ca. 20 Personen sich in meiner Wohnung befindet: ca. einmal im Monat kommt die ganze Familie zum Essen, das sind ca. 15 Personen. Sie kommen entweder Freitag am Abend ca. ab dem Sonnenuntergang bis spätestens 21.00 Uhr (Sabbat) oder am Samstag zu Mittag von 12.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr.
In Bezug auf Herrn Q. und Frau R. gebe ich an, das sind mein Bruder und seine Lebensgefährtin, die mir bei den Vorbereitungen der Verlobungsfeier und der Hausarbeit danach geholfen haben. Frau R. war von ca. 17.00 Uhr bis nach Mitternacht in der Wohnung. Musik habe ich bei der Verlobungsfeier deshalb keine gespielt, weil das Haus sehr dünne Wände hat und darin auch ältere Parteien leben.“
Die Zeugin M. gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
„Ich war am 14.11.2017 am Abend in der Wohnung. Ich habe an diesem Abend nichts gehört. Die Wohnung befindet sich unmittelbar neben der Wohnung der BF. Unsere beiden Küchen grenzen aneinander an. An das Wohnzimmer der BF grenzt keiner meiner Räume.“
Der Zeuge Insp. S. gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
„Ich kann mich dunkel an den Einsatz erinnern. Er fand vor mehr als einem Jahr statt. Es handelte sich um eine Lärmerregung, d.h. es war eine Feier. Man hat schon vor der Wohnungstüre gehört, dass mehrere Leute in der Wohnung anwesend waren. Ich bin nicht in die Wohnung hineingegangen, soweit ich mich erinnern kann. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob ich bis zum Vorzimmer gegangen bin, vielleicht war es auch der Kollege. Beim Eingang von der Wohnungstüre waren mehrere Personen und dann sah man auch von der Wohnungstüre aus, dass mehrere Personen sich in der Wohnung bewegten. Ich kann mich nicht mehr an die genaue Art oder Intensität des Lärms erinnern. Es ist schon zu lange her.
Auf Vorhalt der Anzeige, dass es sich um lautes Gelächter handelte: dann wird es so gewesen sein.“
Die Zeugin D. gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
„Ich kann mich noch ungefähr daran erinnern, dass ich an dem Tag am Abend ca. zwischen 22.30 Uhr und 23.30 Uhr nach Hause gekommen bin. Ich habe dabei keinen Lärm wahrgenommen. Am nächsten Tag hatte ich eine wichtige Prüfung an der Uni und hätte aus diesem Grund sehr wohl störenden Lärm wahrgenommen. Es handelte sich um eine Aufnahmeprüfung für einen Master. Am Tag darauf war die letzte von vier Prüfungen (Mittwoch). Zwei Tage davor (Montag) und in der Woche davor waren die anderen Prüfungen.
Auf Vorhalt der Unterschrift für Top 3 (Akt S 24) gebe ich an: hier habe ich unterschrieben. Wann genau ich die Unterschrift geleistet habe kann ich mich nicht genau erinnern. Ich habe aber unterschrieben.“
Der Zeuge K. gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
„Ich kann mich nicht daran erinnern, ob ich am 14.11.2017 am Abend zu Hause war.“
Der Zeuge I. gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
„Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob ich am 14.11.2017 am Abend zu Hause war.“
Die Zeugin P. gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
„Ich kann mich an den Vorfall in etwa erinnern. Es war den ganzen Abend schon laut. An die genauere Uhrzeit kann ich mich nicht erinnern, jedenfalls nachdem ich von der Arbeit um ca. 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr nach Hause gekommen bin. Es war insofern so laut, dass gesungen und geklatscht wurde und sehr laut gesprochen wurde. Hätte ich die Sprache verstanden, hätte ich den Inhalt verstanden. Nach 22.00 Uhr war es dann immer noch so laut, dass ich meinen Fernseher im Wohnzimmer über die Zimmerlautstärke hätte stellen müssen, um überhaupt fernsehen zu können. Ich habe ein relativ große Wohnung (vier Zimmer) und es war mir nicht möglich in ein anderes Zimmer auszuweichen, da es überall in der Wohnung laut war. Dann habe ich kurz nach 22.00 Uhr die Polizei gerufen. Dann kam die Polizei und hat mit mir gesprochen. Ich erklärte den Polizisten, dass es in meiner ganzen Wohnung laut sei. Die Polizisten standen vor meiner Wohnungstür. Es war auch ein ständiges Kommen und Gehen. Es gab auch ein Türen knallen. Nachdem die Polizei wieder gegangen war, war es nicht ruhiger. Ich habe dann etwas gewartet und dann wieder die Polizei verständigt. Dann war die Polizei bei mir in der Wohnung. Sie sagten mir beim Gehen, ich soll mich nochmal melden, wenn es nicht besser wird. Musik gab es keine, aber Singen.
In der Vergangenheit gab es bereits mehrmals (im Schnitt zweimal im Monat) vorwiegend am Freitag auch Singen, Reden, Reden halten und Kinderlärm. Das Haus ist sehr hellhörig.
Ca. eine halbe oder dreiviertel Stunde nachdem die Polizei das zweite Mal da war, war der Lärm zu Ende. Beim Gehen wurde gegen die Wände geschlagen. Es hat zwei- oder dreimal, jedes Mal mehrmals gepoltert.
Über Befragen der Bf:
In welchem Raum Ihrer Wohnung haben sich die Polizisten aufgehalten, als sie zum zweiten Mal ins Haus kamen?
Antwort: Im Wohnzimmer.
BF: In den anderen Zimmern nicht?
Antwort: Nein, sie sind durch das Vorzimmer in das Wohnzimmer gegangen.
BF: Sie haben gesagt, es war in allen vier Zimmern laut, wieso haben sich die Polizisten dann nur im Wohnzimmer aufgehalten?
Antwort: Das kann ich nicht sagen, die Polizei ist ins Wohnzimmer gegangen.
BF: War es in jedem Zimmer so laut, dass man sich nirgends aufhalten konnte?
Antwort: Mein Schlafzimmer und das Kinderzimmer meiner Tochter (am Tatzeitpunkt war sie noch nicht geboren) grenzen an das Wohnzimmer bzw. befinden sich darüber.“
In den Schlussausführungen verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen und brachte vor:
„Die Zeugin P. sagte, sie konnte sich nirgendwo in der Wohnung aufhalten, weil es so laut war. Wir haben dieselbe Zimmeraufteilung wie sie. Wenn man die Türen zumacht im Zimmer, dann hört man absolut nichts. Bei mir ist es auch so, dass wenn Frau P. Lärm macht, sie hat eine kleine Tochter, die mit dem Spielzeug auf den Boden schlägt, das hört man bei mir im Schlafzimmer, auch das Reden hört man. Dann gehe ich halt in ein anderes Zimmer, dann hört man nichts mehr. Angesprochen darauf, ob meine Gäste an die Wände geschlagen haben, gebe ich an, das war nicht der Fall. Wahrscheinlich hat die Zeugin gehört, wie die Gäste die Treppen hinunter gegangen sind. Das hört man normalerweise immer im Haus. Ich höre das auch immer und kann auch sagen, ob z.B. das meine Kinder sind. Es tut mir leid für die Polizisten, dass sie zweimal ausrücken mussten. Ich habe als medizinische Mitarbeiterin auch Nachtdienste und weiß, wie das ist.“
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Durchführung der Verhandlung zur Verkündung des Erkenntnisses und erklärte sich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden.
IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
VI.1. Rechtsgrundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 51/1993 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl. für Wien 29/2001 lautet:
„Anstandsverletzung und Lärmerregung
§ 1. (1) Wer
1. den öffentlichen Anstand verletzt oder
2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
3. […]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
VI.2. Sachverhalt:
Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Beschwerdeführerin, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie aufgrund der Aussagen der Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am 14.11.2017 war in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien, C.-gasse von etwa 20 Uhr bis um 23:30 Uhr die Verlobungsfeier ihrer ältesten Tochter zu Gange, bei der 20 Personen anwesend waren. Diesen Personen servierte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Freundin ihres Bruders und ihren Töchtern ein mehrgängiges Menü, wobei laufend Teller mit Speisen aus der Küche ins Wohnzimmer verbracht und leere Teller zurück in die Küche getragen und dort abgespült und in den Geschirrspüler eingeräumt bzw. - als dieser voll war - auch abgewaschen wurden. Im Wohnzimmer saßen die Gäste um einen großen Tisch herum und unterhielten sich lautstark miteinander. Es wurde keine Musik gespielt und auch nicht getanzt.
Die in der darüberliegenden Wohnung lebende Nachbarin, die Zeugin P., beschwerte sich wegen des Lärms zweimal bei der Polizei, wobei die einschreitenden Exekutivbeamten beim ersten Einsatz um 22:45 Uhr eine Abmahnung aussprachen und beim zweiten Einsatz um 23:10 Uhr die nunmehrige Beschwerdeführerin über eine Anzeigenlegung in Kenntnis setzten. Der zeugenschaftlich einvernommene Exekutivbeamte hörte bereits vor der Wohnungstüre deutlich, dass sich mehrere Leute in der Wohnung befanden, und nahm zudem lautes Gelächter wahr. Ferner nahmen die Exekutivbeamten in der Wohnung der Zeugin P. den Lärm aus der Wohnung der Beschwerdeführerin deutlich wahr.
Die in der Wohnung Top 1 neben der Beschwerdeführerin lebende Nachbarin, die Zeugin M., nahm keinen Lärm wahr. Ebenso nahm auch eine in der Wohnung Top 3 schräg über der Beschwerdeführerin lebende Studentin, die Zeugin D., die zwischen 22.30 und 23.30 Uhr nach Hause kam, im Stiegenhaus und in ihrer Wohnung keinen Lärm wahr.
Etwa einmal im Monat finden in der Wohnung der Beschwerdeführerin entweder freitags am Abend etwa ab Sonnenuntergang bis spätestens 21.00 Uhr oder samstags zu Mittag von 12.00 bis ca. 14.00 Uhr Sabbatfeierlichkeiten mit etwa 15 Familienangehörigen statt.
Die gegenständliche Verlobungsfeier hatte keinen religiösen Anlass. Dabei wurde auf ungebührliche Weise störender Lärm erregt.
Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das von der Beschwerdeführerin und den anderen Hausbewohnern bewohnte Haus hellhörig ist und Geräusche, wie auf den Boden fallende Gegenstände oder auch lautes Reden in der Wohnung der Beschwerdeführerin bzw. in der Wohnung der Zeugin P., in der jeweils anderen Wohnung deutlich wahrgenommen werden können.
Hinsichtlich der Geräuschentwicklung im Tatzeitraum liegen unterschiedliche Wahrnehmungen der Hausbewohnerinnen vor: Während die Zeugin P. von Partygeräuschen (Singen, Klatschen) berichtete, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Gäste hätten sich unterhalten, aber nicht gesungen. Auch zwei weitere Zeuginnen gaben an, sie hätten an diesem Abend keinerlei Lärm wahrgenommen. Bei der Zeugin M. handelt es sich um eine ältere Frau, die etwas schwerhörig ist und auch die Fragen der Richterin in der mündlichen Verhandlung nur mit besonderer Aufmerksamkeit verstand, sodass ihrer Aussage kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden kann.
Die zeugenschaftliche Aussage der Studentin, Frau D., erschien jedoch äußerst glaubwürdig. Diese gab an, sich an den Tattag deshalb so genau erinnern zu können, da sie am nächsten Morgen eine Prüfung absolvieren musste. Die Zeugin D. hinterließ in der Verhandlung einen höchst objektiven, ausschließlich an der wahrheitsgemäßen Wiedergabe ihrer Wahrnehmungen interessierten Eindruck und ist im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass sie ein Interesse oder einen Anlass gehabt hätte, eine wahrheitswidrige Aussage zu machen. Ihre Wohnung befindet sich jedoch im Gegensatz zur Zeugin P. nicht unmittelbar, sondern lediglich schräg über der Wohnung der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus konnte die Zeugin D. lediglich einen Zeitrahmen von 22.30 bis 23.30 Uhr angeben, in dem sie nach Hause gekommen war, sodass der Grund, warum sie im Stiegenhaus keinen Lärm wahrnahm auch darauf zurückzuführen sein kann, dass sie dieses erst gegen Ende der Verlobungsfeier gegen 23.30 Uhr durchschritt, als die meisten Gäste bereits gegangen waren. Zudem befand sie sich beim Durchschreiten des Stiegenhauses lediglich für relativ kurze Zeit in einem Bereich, in welchem sie - ähnlich der Zeugin P. - Lärm hätte wahrnehmen können.
Hingegen handelt es sich bei der Zeugin P. um eine Nachbarin, mit der die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits häufig Nachbarschaftskonflikte auszutragen hat, sodass ihrer Aussage nur eingeschränkt und jedenfalls nur bei Bestätigung durch nicht betroffene, dritte Personen Glauben geschenkt werden konnte.
Somit kam der zeugenschaftlichen Aussage des uniformierten Exekutivbeamten entscheidendes Gewicht zu. Die Angaben des uniformierten Exekutivbeamten, der sich im Rahmen von Einsätzen immer wieder in ähnlichen Situationen befindet, er hätte bereits außerhalb der Wohnung deutlich wahrnehmen können, dass sich mehrere Menschen in der Wohung befanden, und hätte lautes Lachen gehört, sind äußerst glaubhaft und nachvollziehbar. Darüber hinaus wurde der Lärm in der Anzeige als „Partylärm“ bezeichnet, was auf eine Lautstärke hindeutet, die über das gewöhnliche Ausmaß hinausgeht. Dass lautes Sprechen jeweils im darunter- bzw. darübergelegenen Zimmer der Wohnungen deutlich hörbar ist, gab die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung an, wenn sie ausführt, sich in Situationen, in denen aus der Wohnung der Zeugin P. Lärm kommt, selbst in ein anderes Zimmer ihrer Wohnung zu begeben.
Es ist somit aufgrund der Wahrnehmung des einschreitenden Exekutivbeamten davon auszugehen, dass sich im Einsatzzeitpunkt um 22:45 Uhr und um 23:10 Uhr der durch die Unterhaltung und das Lachen der in der Wohnung der Beschwerdeführerin befindlichen Gäste erregte Lärm auf das über dem Wohnzimmer der Beschwerdeführerin liegende Zimmer in der Wohnung der Zeugin P. und den vor der Wohnung der Beschwerdeführerin liegenden Bereich des Stiegenhauses erstreckte und eine Intensität einnahm, dass er gegen ein Verhalten verstieß, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss.
VI.3. Rechtliche Beurteilung:
IV.3.1.
Unter "störendem Lärm" im Sinne der Vorläuferbestimmung zu § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, dem Art. VIII zweiter Fall EGVG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden (vgl. etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149), auch wenn sich der Täter eines willenslosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines bellenden Hundes (vgl. VwGH 13.03.1978, 2790/76 mit Hinweis auf BGH 29.1.1935, A 613/34, VwSlg 241 A/1935).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf VwGH 30.1.1973, 0315/71; 21.12.1987, 87/10/0136-0139; 26.9.1990, 90/10/0057; 26.9.1990, 89/10/0224, 0226; 15.6.1987, 85/10/0105).
Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf VwGH 29.3.1993, 90/10/0153; 19.10.2005, 2003/09/0074, mwN).
Lauter Musiklärm aus einer Stereobox am offenen Fenster zur Tatzeit (23.45 Uhr) ist seiner Art und Intensität nach - auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in der Inneren Stadt - geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Damit wird gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (vgl. VwGH 26.9.1990, 89/10/0224, 0226). Wer in einem Wohnhaus Musik in einer solchen Lautstärke und/oder Dauer erzeugt (bzw. es als Wohnungsinhaber - obwohl es ihm möglich gewesen wäre - unterlassen hat, die nicht von ihm selbst erzeugte derartige Musik abzustellen), dass er damit rechnen musste, die Nachbarschaft (nach dem hier anzuwendenden Maßstab normal empfindlicher Menschen) in ihrem Wohlbefinden zu beeinträchtigen, verhält sich rücksichtslos und erregt somit in ungebührlicher Weise Lärm. Auch eine Musikdarbietung von künstlerischem Wert (Klavierspiel und Gesang) kann sich objektiv als ungebührliche Lärmerregung darstellen (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).
Da durch die Benützung einer Bohrmaschine bei Bastelarbeiten am Wochenende (hier: Sonntag) der Tatbestand der ungebührlichen Lärmerregung verwirklicht wird, ist ein Hinweis auf eine bestehende Hausordnung nicht erforderlich. Es ist daher auch rechtlich ohne Bedeutung, dass nach der Hausordnung das Musizieren zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr früh verboten ist; dies erlaubte höchstens den Schluss, dass in dieser Zeit jegliches Musizieren als "ungebührlich" anzusehen ist. Ein Umkehrschluss, ein Musizieren gleichgültig in welcher Lautstärke, außerhalb dieser Zeiten sei unter allen Umständen erlaubt, ist nicht zulässig. Dazu kommt noch, dass Art. VIII Abs. 1 lit a dritter Fall EGVG auf einen objektiven Maßstab abstellt, während die Hausordnung lediglich die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Hausbewohnern regelt (vgl. VwGH 13.3.1978, 2790/76).
Bei entsprechender Intensität der Lärmerregung kann ein auch nicht allzu lange andauerndes Geräusch nicht nur störend, sondern auch ungebührlich sein (Hundegebell) (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268). Das typische Schreien von Säuglingen und Kleinstkindern, aber auch der typische Lärm von kleineren Kindern, etwa die durch ein gelegentliches Herumlaufen von solchen Kindern in einer Wohnung verursachte Lärmerregung kann hingegen nicht als ungebührlich beurteilt werden. Doch wird, wenn eine etwa halbstündige Rauferei zwischen achtjährigen und zehnjährigen Kindern, wobei dieses Verhalten mit einer massiven Lärmentwicklung verbunden ist, einen derartigen Zeitraum hindurch nicht unterbunden wird - wobei es durchaus Möglichkeiten gibt, Kinder, besonders wenn es sich bereits um Schulkinder handelt, zur Rücksichtnahme gegenüber ihrer Umwelt (mit rechtlich und pädagogisch unbedenklichen Methoden) zu erziehen - damit jedenfalls gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (vgl. VwGH 29.3.1993, 90/10/0153). Ebenso hätte auch der gegenständlich erregte Lärm durch die Aufforderung der Beschwerdeführerin an ihre Gäste, die Lautstärke des Gespräches zu reduzieren, vermieden werden können.
Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. VwGH 26.9.1990, 90/10/0057). Ein Sicherheitswacheorgan ist in der Lage zu qualifizieren, ob eine Geräusch- bzw Klangentwicklung für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar ist (vgl. VwGH 30.1.1973, 0315/71). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf 19.10.2005, 2003/09/0074; siehe zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa VfGH 8.10.1985, V 37/84, VfSlg. 10.614).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein Wohnungsinhaber, der selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt hat, wegen dieser Verwaltungsübertretung schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (vgl. etwa VwGH 31.10.1986, 86/10/0104, 0105). Es liegt somit ein sogenanntes Kommisivdelikt per omissionem (Begehungsdelikt durch Unterlassen) vor (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268; 26.9.1990, 89/10/0224; 1.7.2010, 2008/09/0149).
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zum besonderen Pflichtenkreis eines jeden Inhabers öffentlicher, allgemein zugänglicher Gast- und Kaffeehauslokalitäten gehört, von sich aus alle Vorkehrungen zu treffen, um die Ruhe und Ordnung in seinem Betrieb zu sichern und eine allfällige Erregung ungebührlichen Lärms durch Gäste abzustellen. Unterlässt er dies, ist er für den durch seine Gäste erregten Lärm in gleicher Weise verantwortlich, als wenn er selbst der Erreger des Lärms gewesen wäre. Dieser Grundsatz kann aber nicht schlechtwegs auf jeden Wohnungsinhaber, gleichsam wie die Haftung für Schäden, die durch aus der Wohnung herabfallende Gegenstände entstanden sind, ausgedehnt werden (vgl. VwGH 13.9.1977, 693/77 mit Hinweis auf VwGH 14.9.1951, Slg. Nr. 2375/A). Die Verantwortlichkeit des Wohnungsinhabers kann aber auch nicht etwa deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil er sich nach seinem Vorbringen zur Tatzeit nicht in seiner Wohnung, sondern an seiner Arbeitsstätte aufgehalten habe. Der Wohnungsinhaber haftet nicht schlechtwegs für jeden durch andere Personen in seiner Wohnung verursachten ungebührlichen Lärm. Er verwirklicht den Tatbestand des Art. VIII Abs. 1 lit a dritter Fall nur dann, wenn er es unterlässt, umgehend Abhilfe zu schaffen (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).
IV.3.2.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Der Beschwerdeführerin wurde angelastet, sie habe durch Partylärm ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Da die Beschwerdeführerin selbst als Wohnungsmieterin und Gastgeberin für die Gäste der Verlobungsfeier mit dem Servieren der Speisen und dem Abräumen des Geschirrs beschäftigt war, hat sie den von der Nachbarin und den einschreitenden Exekutivorganen wahrgenommenen Partylärm nicht selbst verursacht und kann ihr offenkundig nicht vorgeworfen werden, selbst ungebührlicher Weise störenden Lärm erzeugt zu haben. Sie wäre als Wohnungsmieterin aber verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen dass sich der Lärm in für die Umwelt erträglichen Grenzen hält. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung hätte ihr daher in ihrer Eigenschaft als Wohnungsmieterin angelastet werden müssen, bspw. insofern, als sie es als Wohnungsmieterin unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass durch die Gäste kein ungebührlicherweise störender Lärm durch lautes Gerede und Lachen erregt wird. Auch wenn eine solche Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgt ist, kann eine Richtigstellung seitens des Verwaltungsgerichtes Wien im Spruch erfolgen, ohne dass dies einer unzulässigen Tatauswechslung gleichkommen würde, da keine Gefahr einer Doppelbestrafung bestand (vgl. den Gang des Verfahrens in VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).
Somit hat die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zweifelsohne verwirklicht.
IV.3.3.
Darüber hinaus ist auch die subjektive Tatseite erfüllt. Da der Beschwerdeführerin aus eigener Erfahrung bewusst war, dass man lautes Reden in der jeweils anderen Wohnung deutlich wahrnimmt, hätte sie davon ausgehen müssen, dass umsomehr auch das laute Reden bei 20 anwesenden Personen als Lärm zumindest im direkt darüberliegenden Zimmer der Aufforderin deutlich wahrnehmbar ist und von dieser als störend empfunden wird.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegen jedoch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Diese Norm entspricht im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG aF (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 19). Der Tatbestand dieser Gesetzesstelle ist erfüllt, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Zudem muss auch die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes gering sein, sodass eine Ermahnung von vornherein ausscheidet, wenn das geschützte Rechtsgut (besonders) bedeutsam ist, mag es auch im konkreten Fall kaum beeinträchtigt sein (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45, Stand 1.5.2017, rdb.at).
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin als Wohnungsinhaberin es zwar unterlassen, dafür zu sorgen, dass durch die Gäste kein ungebührlicherweise störender Lärm durch lautes Gerede und Lachen erregt wird. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches in der Einhaltung von allgemein gültigen Regeln des Miteinanders der Gesellschaft liegt, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, waren deshalb als gering einzustufen, da von der Aufforderin, nicht behauptet wurde, dass sie an diesem Abend etwa gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre. Die vorliegende Tat schädigte somit zwar grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Einhaltung von allgemein gültigen Regeln des Miteinanders der Gesellschaft, dieses Rechtsgut ist jedoch im Vergleich zu anderen geschützten Rechtsgütern als gering einzustufen. Ein solches anderes geschütztes Rechtsgut ist etwa im Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin gelegen, die eine Verlobungsfeier für ihre Tochter abhielt. Dieses Rechtsgut war jedoch angesichts der Intensität der Lärmerregung geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse. Aufgrund der geschilderten Umstände blieb im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin und damit die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsguts durch die Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.
Das Verschulden der Beschwerdeführerin war insofern als gering einzustufen, als sie einem (ihr vorwerfbaren) Rechtsirrtum unterlag, indem sie davon ausging, die Erregung von Lärm aufgrund einer Verlobungsfeier, bei welcher sich 20 Gäste laut unterhielten, aber nicht gesungen und keine Musik gespielt wurde, sei nicht ungebührlich.
Da somit gegenständlich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorlagen, war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und konnte der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens anstatt der Einstellung eine Ermahnung erteilt werden.
Der Ausspruch einer Ermahnung erschien aus spezialpräventiver Sicht geboten, um die unbescholtene Beschwerdeführerin in Hinkunft wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor, zumal lediglich festzuhalten war, dass im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin angelastete Tat die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden gering waren und anstatt der Einstellung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden konnte. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, der über den Beschwerdefall hinausgehend keine Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Störender Lärm; ungebührlicher Lärm; objektiver Maßstab; Eignung; Einzelfallbeurteilung; Ermahnung; Schuldgehalt; Unrechtsgehalt; RechtsgutbeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.085.5618.2018Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019