TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/23 LVwG-2018/14/0401-6, LVwG-2018/14/0402-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §37 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen den im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2018, ***** erklärten Verfallsausspruch von Euro 2.700,00 sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2017, GZ ***** erklärten Verfallsauspruch von Euro 2.700,00, nach der am 13.03.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Verfallsausspruch behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2017 erging an den Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters BB am 13.12.2017 der Bescheid vom 07.12.2017.

„Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaf Y vom 07. 12. 2017, Zl. *****, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 13. 12. 2017 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Mit Bescheid der belangten Behörde wurde über eine vorläufige Sicherheit entschieden wie folgt:

„Die am 11. 07. 2017, unter Block Nr. *****, Blatt Nr. ***, eingehobene Teilsicherheitssumme in der Höhe von EUR 2700,00 (insgesamt wurden EUR 2950,00 eingehoben), wird gemäß § 37 a Abs. 5 VStG i.V.m. § 37 Abs. 5 VStG nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides zu Zahl *****, für verfallen erklärt.“

I. Anfechtungserklärung:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

II. Zur Sache:

Anlässlich einer Kontrolle am 11. 07. 2017 wurde der Betroffene als Lenker des Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen ***** einer Kontrolle unterzogen. Auf Grund diverser Beanstandungen wurde vom Betroffenen Lenker eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.950,00 eingehoben.

Mit Schriftsatz vom 13. 09. 2017 wurde die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde angezeigt und die Rückerstattung der gegenständlichen Sicherheitsleistung beantragt.

Die zur Last gelegten Übertretungen liegen nicht vor, sodass die Sicherheitsleistung zu Unrecht eingehoben wurde.

III. Beschwerdegründe:

1. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

1.1.

Die belangte Behörde führt aus:

„Nachdem Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind und Ihren ordentlichen Wohnsitz in I-***** X (W), Adresse 1 haben, war die Einhebung einer Sicherheitsleistung bzw. die vorläufige Beschlagnahme der Sache zulässig.

Nach den §§ 37a Abs. 5 und 37 Abs. 5 VStG kann eine Sicherheitsleistung für verfallen erklärt werden, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung binnen zwölf Monaten nicht möglich ist.

Aufgrund Ihres ausländischen Wohnsitzes und des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und Ihrem Heimatstaat war spruchgemäß vorzugehen.“

Der Beschwerdeführer wird durch einen Rechtsanwalt in Österreich vertreten und hat die gegenständliche Sicherheitsleistung wirtschaftlich getragen.

2.Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

2.1.

Der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Italien, ***** X, Provinz W. Italien ist Mitglied der Europäischen Union. Folglich sind auch die Rahmenbedingungen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden zu beachten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, hinzuweisen. Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3. Juli 2005 in Kraft getreten. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl näher RV 696 Blg NR sowie Art 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt ua. die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art 6).

Die belangte Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt.

2.2.

Mit 1. März 2008 ist das Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG), BGBl. I Nr. 3/2008, in Kraft getreten.

Durch das EU-VStVG wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss), für den Verwaltungsbereich umgesetzt.

Bis Anfang 2017 haben mit Ausnahme von Griechenland und Irland alle EU-Mitgliedstaaten, so auch Italien, den Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Unmöglichkeit des Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ausgeführt:

Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ist in einem Fall, wo die Beschuldigte ihren Sitz in den Niederlanden hat, auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom 22. März 2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009, ABl L 81 vom 27. März 2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGBl I Nr 3/2008, erlassen. Das EU-VStVG 2008 betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (2. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (3. Abschnitt dieses Gesetzes).

Ein Strafverfahren und ein allfälliges Vollstreckungsverfahren gegen Personen mit einem Hauptwohnsitz in einem dieser Staaten, die den Rahmenbeschluss 2005/214//Ji umgesetzt haben, sind somit grundsätzlich durchführbar.

Für die Vollstreckung von Geldstrafen ist somit rechtlich eine Grundlage geschaffen, die von der belangten Behörde ebenso missachtet wurde.

Wenn ein inländischer Rechtsvertreter bestellt ist, ist ein Verfall – unabhängig davon ob ein Vollstreckungsübereinkommen besteht, oder dieses im Vollzug effektiv anwendbar ist - aus dem Grund der Unmöglichkeit der Vollstreckung, ohne dass zumindest ein diesbezüglicher Versuch unternommen wurde, rechtlich nicht zulässig (uvs-2012/15/2472-1)

2.3. Unzulässige Einhebung einer Sicherheitsleistung:

Sowohl Strafverfolgung des Betroffenen selbst als auch die Vollstreckung von Strafbescheiden sind rechtlich gesichert, sodass die Einhebung einer Sicherheitsleistung bereits aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

Unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den umfassenden Rahmenbedingungen für eine behördliche Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Österreich und Italien, sowie dem Vollstreckungsübereinkommen mit Geltung im gesamten Unionsraum, hätte keine Sicherheitsleistung eingehoben werden dürfen.

Die Einhebung einer Sicherheitsleistung gegenüber einem Betroffenen mit Wohnsitz in Italien ist aus den angeführten Gründen rechtswidrig, und stellt einen Verstoß gegen geltendes Unionsrecht dar.

2.4.

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf §§ 37a Abs. 5 und 37 Abs. 5 VStG, wonach eine Sicherheitsleistung für verfallen erklärt werden kenn, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung binnen zwölf Monaten nicht möglich ist.

In seiner Entscheidung vom 27. 03. 2017, Zl. 2015/02/0165-5, führt der VwGH in einem gleich gelagerten Fall in Stattgebung der a.o. Revision aus:

„Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs darf der Verfall erst ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (vgl. VwGH vom 18. Mai 2011, 2010/03/0191, mwN).

Diese, zu § 37 Abs. 5 VStG in der Stammfassung ergangene Rechtsprechung hat für die seit 1. Juli 2013 geltende Bestimmung des § 37 Abs. 5 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 weiter Gültigkeit; nach wie vor wird der Ausspruch des Verfalls einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 Abs. 5 VStG nämlich (alternativ) darauf gestützt, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe (nunmehr: „die Strafvollstreckung“) unmöglich ist.

In Erkenntnis vom 17. April 2009, 2007/03/0174, sprach der VwGH Folgendes aus:

„... Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeübereinkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll (vgl das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art 6 EMRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es - ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens - zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung.

Daraus folgt aber, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist (bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens), ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf.

Dieselben Überlegungen, aufgrund derer in Ansehung der damaligen Rechtslage der Ausspruch des Verfalls auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs erst dann gestützt werden durfte, wenn eine Strafe bereits rechtskräftig verhängt wurde, sind auch für die nunmehr in Kraft befindliche Bestimmung des § 37 Abs. 5 VStG gültig.“

Im Gegenstandsfall wurden dem Betroffenen mit Strafverfügung vom 07. 12. 2017 welche dem bevollmächtigten österreichischen Rechtsvertreter zugestellt wurde, Übertretungen der EG-VO 561/2006 und EG-VO 165/2014 angelastet,

Aufgrund des dagegen erhobenen Einspruchs vom 27. 12. 2017 leitete die BH Y das ordentliche Verfahren ein und übermittelte mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. 12. 2017 den Behördenakt an den ausgewiesenen Rechtsvertreter zur schriftlichen Stellungnahme.

Daraus folgt, dass der Ausspruch des Verfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Verfallsbescheides mangels Verhängung einer rechtskräftigen Strafe nicht rechtmäßig auf die Unmöglichkeit der Strafvollstreckung gestützt werden kann(vgl. VwGH vom 18. 05. 2011, 2010/03/0191 mwN).

Angesichts des behängenden Strafverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag die alternative Voraussetzung des § 37 Abs. 5 VStG, nämlich die Unmöglichkeit der Strafverfolgung, offenkundig nicht vor.

IV. Beschwerdeantrag:

1.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die angesprochene Sicherheitsleistung auf das Treuhandkonto des ausgewiesenen Rechtsvertreters refundieren.

2.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.

Innsbruck, am 08. Jänner 2018                                                       AA“

Am 17.01.2018 wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2018, ***** gefällt, welches neuerlich einen Verfallsausspruch enthält und am 23.01.2018 dem Rechtsvertreter BB zugestellt wurde.

Dagegen wurde am 19.02.2018 seine umfangreiche Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 03.04.2019, Zl LVwG-2018/14/0401-5 wurde der Beschwerde gegen das Straferkenntnis hinsichtlich der Punkte 1 bis 5 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Hingegen wurde die Beschwerde zu Punkt 6 und 7 als unbegründet abgewiesen.

Nach Punkt 3 des vorgenannten Erkenntnisses hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist Euro 80,00 und Euro 40,00, somit Euro 120,00 insgesamt zu bezahlen.

Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in die BKA Wissensdatenbank in die Seite Internationale Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen-Staatenübersicht Einsicht genommen, aus der sich ergibt, dass diese Seite einen Überblick gibt, ob von einem Staat Rechtshilfe geleistet wird. Funktioniert die Rechtshilfe nicht, ist das Feld rot markiert, funktioniert die Rechtshilfe grundsätzlich gut, ist es grün, funktioniert sie nur eingeschränkt, ist es gelb.

Betreffend Italien ist die Information mit grün markiert unter dem Hinweis, dass eine Strafverfolgung oder Vollstreckung voraussichtlich nicht möglich ist, wenn die Strafe voraussichtlich unter Euro 70,00 liegt.

Aufgrund dieser Information wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 05.04.2019 die Stelle BKA-Wiki Internationale Rechtshilfe angeschrieben und um Auskunft gebeten, ob es betreffend der Strafvollstreckung bei Strafen über Euro 70,00 es zu Schwierigkeiten im Strafvollzug kommt.

Von Seiten des BKA wurde auf das nachstehende Rundschreiben vom 09.02.2015 verwiesen:

„Rundschreiben betreffend die Auftragung von Sicherheitsleistungen gemäß § 37 VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gemäß § 37a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013

Um eine effizientere Strafverfolgung und Strafvollstreckung (insbesondere in Fällen mit Auslandsbezug) zu ermöglichen, wurden durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, unter anderem auch die §§ 37 und 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, geändert (vgl. die RV 2009 BlgNR 24. GR, 1 f). Diese Änderungen der §§ 37 und 37a VStG geben Anlass zu den in der Folge wiedergegebenen Bemerkungen.

Da die §§ 37 und 37a VStG die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung in jeder Hinsicht gleich behandeln, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die Strafverfolgung, gelten jedoch sinngemäß auch für die Strafvollstreckung.

I. Voraussetzung für die Auftragung einer Sicherheitsleistung (§ 37 Abs. 1 VStG):

Der Auftrag zu Erlegung einer Sicherheitsleistung hat gemäß § 37 Abs. 1 VStG in drei Fällen zu erfolgen:

1.  wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung (oder der Strafvollstreckung) entziehen werde (Z 1):

Vorausgesetzt ist in diesem Fall die subjektive Fluchtgefahr des Beschuldigten. Diese liegt nur dann vor, wenn die Behörde über die bloße Fluchtmöglichkeit hinaus Anhaltspunkte auf (bevorstehende) Handlungen des Betretenen hat, die zumindest als Versuch zu werten sind, sich der Strafverfolgung zu entziehen (vgl. Raschauer/Wessely, VStG [2010], Rz 3 zu § 37 mwN). Diese Voraussetzungen entsprechen jenen des § 35 Z 2 VStG. Das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes allein rechtfertigt die Annahme subjektiver Fluchtgefahr nicht (VfSlg. 3154/1957, 7060/1973, 8041/1977, 8127/1977, 9916/1984, 11.335/1987).

2.  wenn andernfalls die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) voraussichtlich nicht möglich wäre (Z 2 lit. a):

Dass die Strafverfolgung andernfalls voraussichtlich nicht möglich wäre, wird bei einem Beschuldigten mit Wohnsitz im Ausland in der Regel dann angenommen werden können, wenn mit dem betreffenden Staat keine Rechtshilfeübereinkommen bestehen, die eine Strafverfolgung gewährleisten, oder wenn trotz Bestehens solcher Rechtshilfeübereinkommen von einer systematischen Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe durch den betreffenden Staat ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 27.12.2007, Zl. 2003/03/0181; VwGH 20.3.2007, Zl. 2003/03/0015; VwGH 8.6.2005, Zl. 2003/03/0084; vgl. auch die Ausführungen zu § 45 Abs. 1 Z 5 VStG in der RV 2009 BlgNR 24. GR, 19 f). Die Behörde hat bei der Anwendung dieser Bestimmung eine Prognoseentscheidung anzustellen („voraussichtlich nicht möglich wäre“). Um der Behörde diese Prognoseentscheidung zu erleichtern, stehen ihr auf der Internetseite des Bundeskanzleramtes „BKA-Wiki Internationale Rechtshilfe“ umfassende Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen zur Verfügung.

3.  wenn andernfalls die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (Z 2 lit. b):

Bei der von der Behörde zu treffenden Prognose hat eine Abwägung zwischen der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat einerseits und dem voraussichtlichen Verfahrensaufwand andererseits zu erfolgen.

Zum Tatbestandsmerkmal „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ wird in den Erläuterungen (RV 2009 BlgNR 24. GP, 18 f [Fettformatierung nicht im Original]) Folgendes ausgeführt:

„Zu Z 2 (§ 19 Abs. 1):

Nach dem vorgeschlagenen § 19 Abs. 1 sollen „die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ künftig die ausschließliche Grundlage für die Strafbemessung bilden.

Nach dem geltenden § 19 Abs. 1 kommt es ferner auf den Umstand an, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zu diesem Tatbestandsmerkmal ist jedoch kritisch anzumerken, dass die meisten Verwaltungsübertretungen Begehungsdelikte sind, sodass es für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes in der Regel nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungsübertretung irgendwelche Folgen nach sich gezogen hat. Wie die Erläuterungen zur VStG-Novelle BGBl. Nr. 117/1978 (RV 745 d.B. XIV. GP, 2) zutreffend bemerken, kann dieser Umstand bei einer generellen Strafbemessung - wie sie beispielsweise bei der Festsetzung der Sätze für Organstrafverfügungen (heute: auch für Anonymverfügungen) zum Ausdruck kommt - nicht angewendet werden und daher nur bei einer individuellen Strafbemessung eine Rolle spielen. Die in den Erläuterungen in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebrachte Erwartung, dies könne etwa bei den Strafverfügungen der Fall sein, geht jedoch angesichts von ca. 1,5 Millionen pro Jahr erlassenen Strafverfügungen (Wiederin, Die Zukunft des Verwaltungsstrafrechts, 16. ÖJT Band III/1, 98 ff [100]) und der quantitativen Bedeutung der automatischen Überwachung (zB automatische Radarkontrollen) für die Erlassung von Strafverfügungen an der Realität vorbei. Ob die Tat „sonst nachteilige Folgen“ nach sich gezogen hat, kann im abgekürzten Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden, weil kein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, auch nicht zu erheben ist, und die gemäß § 49 Abs. 1 von der Behörde anhand der darin genannten Beweismittel (eigene dienstliche Wahrnehmung, Geständnis, automatische Überwachung) vorzunehmende summarische Prüfung wird es ihr in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle nicht ermöglichen, zu beurteilen, ob und inwieweit die Verwaltungsübertretung sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Tatbestandsmerkmal der „sonstigen nachteiligen Folgen“ soll daher entfallen; maßgeblich für die Strafbemessung im abgekürzten Verfahren sollen künftig ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Begehung der Tat (sowie der gesetzliche Strafrahmen) sein und nicht außerhalb des Deliktstatbestandes liegende Begleitumstände. Im ordentlichen Verfahren kann der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, hingegen weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0248, und 24.2.1995, Zl. 94/02/0468, bezüglich Verletzung oder Tod eines Arbeitnehmers).

Das Tatbestandsmerkmal „der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ soll in der Folge ein zentrales Anknüpfungskriterium bilden (vgl. Z 7 [§ 25 Abs. 3], Z 16 [§ 34], Z 17 [§ 37 Abs. 1 Z 2 lit. b], Z 22 [§ 37a Abs. 1 Z 2 lit. b], Z 31 [§ 45 Abs. 1 Z 4 und 6] und Z 41 [§ 50 Abs. 5a]).“

Die „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ richtet sich demnach - ausschließlich - nach dem gesetzlichen Tatbild und den Modalitäten der Tatbegehung (sowie dem gesetzlichen Strafrahmen):

Die (abstrakte) „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes“ kann indirekt aus dem gesetzlichen Strafrahmen erschlossen werden. Je strenger die Strafe ist, mit der das Gesetz die Verwaltungsübertretung bedroht, desto größere Bedeutung misst es nämlich dem Schutz dieses Rechtsgutes zu und desto sozialschädlicher stuft es dessen Beeinträchtigung ein.

Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat wiederum hängt von den konkreten Modalitäten der Tatbegehung ab: Eine erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit beispielsweise stellt eine intensivere Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar als eine bloß geringfügige.

Außerhalb des Deliktstatbestandes liegende Begleitumstände (insbesondere auch, ob die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat) haben hingegen bei dieser Beurteilung von vornherein außer Betracht zu bleiben.

Unter welchen Voraussetzungen von einer Unverhältnismäßigkeit zwischen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und dem voraussichtlichen Verfahrensaufwand auszugehen ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Das Verhältnis zwischen diesen Kriterien ist jedoch nicht statisch, sondern dynamisch: Je bedeutender ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut ist und je intensiver es durch die Tat beeinträchtigt wird, desto höher kann der durch die Strafverfolgung verursachte Aufwand sein. Ob es sich um ein Strafverfahren mit oder ohne Auslandsbezug handelt, ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes nicht von Bedeutung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird die Durchführung eines Strafverfahrens mit Auslandsbezug (oder die Vollstreckung einer Strafe im Ausland) allerdings regelmäßig einen wesentlich höheren Aufwand verursachen als die Strafverfolgung im Inland, sodass die Auftragung einer Sicherheitsleistung bei Vorliegen eines solchen Auslandsbezuges eher gerechtfertigt sein wird als in anderen Fällen.

Was die Anwendung dieses Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelnen bedeutet, wird im Übrigen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu konkretisieren sein.

II. Ermächtigung zur Einhebung vorläufiger Sicherheiten (§ 37a Abs. 1 VStG):

Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 37a Abs. 1 VStG in drei Fällen ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben:

1.  wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen (Z 1):

Unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte auf frischer Tat betreten wird und er die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt, kann das Organ von einer Festnahme wegen mangelnder Identifizierbarkeit (§ 35 Z 1 VStG) oder subjektiver Fluchtgefahr (§ 35 Z 2 VStG) absehen.

2.  wenn andernfalls die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) erheblich erschwert sein könnte (Z 2 lit. a):

Im Gegensatz zu der - für die Durchführung des Strafverfahrens zuständigen - Behörde kann vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes realistischerweise nicht erwartet werden, aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung und innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich wäre. § 37a Abs. 1 Z 2 lit. a verlangt daher einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit: Nach dieser Bestimmung ist bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte, es genügt also die bloße Möglichkeit einer solchen erheblichen Erschwerung. Da bei Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel ein erheblich höherer finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist als bei anderen Verfahren, wird eine solche erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden können (gedacht werden könnte beispielsweise an einen Beschuldigten mit Wohnsitz in Deutschland, da der Rechtshilfeverkehr mit Deutschland auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, einwandfrei funktioniert). Kann aber im Einzelfall eine erhebliche Erschwernis nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit - dringender Tatverdacht vorausgesetzt - zulässig (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur, wonach die Prognose berechtigt ist, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, VwSlgNF 17.670 A/2009, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.1.2014, Zl. LVwG-AM-12-0447, die Entscheidungen des UVS Kärnten vom 3.4.2012, Zl. KUVS-829/2/2012, und vom 24.6.2011, Zl. KUVS-1120/2/2011, und des UVS Oberösterreich vom 17.7.2000, Zl. VwSen-110117/4/Kl/Rd).

3.  wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (Z 2 lit. b):

In Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen gilt das zu § 37 Abs. 1 Z 2 lit. b (Punkt I.3) Gesagte, jedoch mit der Maßgabe, dass auch in diesem Fall die bloße Möglichkeit der Verursachung eines unverhältnismäßigen Aufwandes ausreicht.

Dieses Rundschreiben ersetzt Punkt 3 („Auswirkungen auf die Einhebung einer Sicherheitsleistung“) des Durchführungsrundschreibens des Bundeskanzleramtesverfassungsdienst zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz vom 6. November 2008, GZ *****.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ersucht, jenen Personen, die mit dem Vollzug des Verwaltungsstrafgesetzes befasst sind, dieses Rundschreiben zur Kenntnis zu bringen. Das Rundschreiben ist auf der Internetseite „BKA Wiki Internationale Rechtshilfe“ abrufbar.

9. Februar 2015

Für den Bundesminister für

Kunst und Kultur, Verfassung und Medien:

CC“

Nach § 37a Abs 5 wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird, oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs 5 der Verfall ausgesprochen wird.

§ 37 Abs 5 VStG normiert, dass die Sicherheit für verfallen zu erklären ist, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist (§ 17 ist sinngemäß anzuwenden).

Die Bezirkshauptmannschaft hat ihre Entscheidung nur damit begründet, dass aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und dem Heimatstaat (im Gegenstandsfall Italien) nicht möglich ist. Diese Begründung allein ist jedoch nicht stichhältig, was sich aus der BKA-Wiki Seite und dem Rundschreiben vom 09.02.2015 ergibt, dass eine Strafverfolgung bzw Strafvollstreckung in Italien möglich ist, sodass die Voraussetzungen des § 37 Abs 5 VStG nicht vorliegen, was zur Folge hat, dass der Beschwerde stattzugeben war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Dollenz

(Richter)

Schlagworte

Sicherheitsleistung; Verfall; ausländischer Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.14.0401.6

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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