TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/25 L511 2206731-1

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

L511 2206731-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.07.2018, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückforderung einer Leistung in der Höhe von EUR 1.022,70, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf das dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren hg. GZ L503 2185609-1 und L511 2202935-1 verwiesen.

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.07.2018, Zahl: XXXX, verpflichtet das AMS der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.022,70 und hielt fest, dass, sofern der Beschwerdeführer im Leistungsbezug stehe, die Rückforderung von ihren Ansprüchen einbehalten werde; stehe der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug, so sei der Rückforderungsbetrag dem AMS binnen 14 Tagen zu bezahlen (Spruchteil A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B) (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 5).

Zu Spruchpunkt A wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2018 [Anmerkung: hg. GZ L503 2185609-1] die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.

Zu Spruchpunkt B wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.

1.3. Die fristgerechte Beschwerde gegen Spruchpunkt B des oben zitierten Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwG] vom 09.08.2018, GZ L511 2202935-1/4E, als unbegründet abgewiesen (AZ 4).

1.4. Mit Schreiben vom 23.08.2018 erhob der Beschwerdeführer auch fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt A des oben bezeichneten Bescheides des AMS (AZ 7).

Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei seit Jahren Objekt behördlicher Willkür des AMS. Der erstinstanzliche Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG auf, da der Beschwerdeführer aufgrund der bloßen Datumsangabe nicht überprüfen könne, welche Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemeint sei. Zusätzlich wies der Beschwerdeführer den Ersatz der Verfahrenskosten bei Obsiegen hin.

1.5. Mit Bescheid vom 11.09.2018, Zahl: XXXX, zugestellt mit 12.09.2018, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.08.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 8).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Ausschlussfrist im Zeitraum von 12.12.2017 bis 22.01.2018 im Instanzenzug vom BVwG mit Entscheidung vom 26.07.2018, GZ L503 2185609-1, mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers, bestätigt worden sei. Da dem Beschwerdeführer daher die bereits ausbezahlte Leistung nicht gebühre, sei der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG somit unzweifelhaft erfüllt.

1.6. Mit Schreiben vom 26.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 10).

2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 28.09.2018 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-11]).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Mit Erkenntnis vom 26.07.2018, GZ L503 2185609-1, wies das BVwG die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 28.12.2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 betreffend den Verlust des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 12.12.2017 bis 22.01.2018 ab (AZ 3). Die Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer erfolgte am 30.07.2018 (hg. GZ GZ L503 2185609-1 OZ 5)

1.2. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, so dass dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum von 42 Tagen [=6 Wochen] die Notstandshilfe idH von EUR 24,35 täglich weiter ausbezahlt wurde.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-4]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

* Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2018, GZ L503 2185609-1 (AZ 3)

* Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 7, 10)

* Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5, 8)

* Rückscheine aus den Gerichtsakten L503 2185609-1 und L511 2202935-1

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt (AZ 1-11) und den Gerichtsakten L503 2185609-1 und L511 2202935-1 und sind im Verfahren unstrittig geblieben.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

4.2.2. Verfahrensgegenständlich war die nunmehr zurückgeforderte Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 28.12.2017 erhobenen Beschwerde gewährt worden. Da nunmehr in diesem Verfahren seit dem Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2018, GZ L503 2185609-1, eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wonach der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, ist der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG erfüllt.

4.2.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil er aufgrund der bloßen Datumsangabe nicht überprüfen könne, welche Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemeint sei, ist dahingehend beizupflichten, dass den Beschwerdeführer betreffend, drei Erkenntnisse des BVwG mit Datum vom 26.07.2018 (L503 2185609-1/5E, L503 2196833-1/5E, L503 2201611-1/4E) ergangen sind. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2018 stellt jedoch klar, dass der ihr vorangegangene Bescheid Bezug auf das hg. Erkenntnis vom 26.07.2018 mit der GZ L503 2185609-1 nimmt, womit diese allfällig bestanden habende Unklarheit nunmehr jedenfalls nicht mehr besteht.

4.2.4. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist auszuführen, dass der Betrag in Höhe von EUR 1.022,70 sich der Aktenlage zufolge als korrekt erweist (EUR 24,35/Tag für 42 Tage). Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte somit auch der Höhe nach zu Recht.

4.2.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

4.2.6. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf den für den Fall des Obsiegens beantragten Kostenersatz.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Notstandshilfe, Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2206731.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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