Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
BBG §40Spruch
G309 2200437-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die PAYR HOFMANN ZISSLER Rechtsanwälte, gegen den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, mit Mitteilung vom 14.05.2018, OB: XXXX, mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert ausgestellten Behindertenpass, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, sodass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat:
"I. Der Grad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses befristet bis zum 31.07.2020 liegen vor.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese" in den Behindertenpass vorliegen."
III. Der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, gekürzte Ausfertigung, Grad der Behinderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2200437.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019