Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AlVG §25Spruch
L503 2015051-2/4E
L503 2215880-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerden von XXXX
1. gegen den Bescheid des AMS Linz vom 12.10.2018 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2019, GZ: XXXX , mit der dieser Bescheid aufgehoben wurde,
2. gegen den Bescheid des AMS Linz vom 09.01.2019 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2019, GZ: XXXX ,
zu Recht erkannt:
A.)
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 12.10.2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Aufgrund Ihres Antrages auf Ratenzahlung vom 13.03.2014 wird Ihnen eine Ratenzahlung ab 01.11.2018 in Höhe von € 100,00 monatlich zur Rückzahlung des noch offenen Betrages, welcher aus dem Rückforderungsbescheid des AMS vom 29.12.2011 resultiert, gewährt."
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 09.01.2019 wird stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des AMS vom 29.12.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.2.2011 bis zum 30.11.2011 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von €
7.614,39 verpflichtet.
2. Am 13.3.2014 stellte die BF den Antrag, ihr die Entrichtung des noch offenen Rückforderungsbetrages in Höhe von € 7.562,69 in monatlichen Raten von € 25 zu bewilligen.
3. Nach diversen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. zur Zusammenfassung des Verfahrensgangs insbesondere den Beschluss des BVwG vom 26.7.2018, Zl. L503 2015051-1/20E) - die hier nicht weiter von Relevanz sind - sprach das AMS mit Bescheid vom 12.10.2018 aus, dass der BF aufgrund ihres Antrages vom 13.3.2014 eine Zahlungserleichterung ab 1.11.2018 in Höhe von € 100,00 zur Rückzahlung des offenen Betrages von € 4.471,98 gewährt wird.
Begründend führte das AMS aus, derzeit bestehe ein noch offener Übergenuss von € 4.471,98. Die BF beziehe seit 5.12.2015 ein tägliches Netto-Rehageld in Höhe von € 35,62, monatlich € 1.068,60. Mangels konkreter Regelungen in § 25 Abs 4 AlVG wende das AMS jenen Mindeststandard an, der in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die betreffende Haushaltskonstellation gebühre. Wie in der Mindestsicherung der Länder werde daher als Mindeststandard auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 lit. a sublit. bb ASVG verwiesen, von dem aber dann der von Pensionsbeziehern für sich selbst zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag in Abzug zu bringen sei. Für die Höhe der Festsetzung der Raten ziehe das AMS daher das Einkommen nach § 293 Abs 1 lit. a sublit. bb ASVG (€ 863,00 monatlich im Jahr 2018) heran, das der BF jedenfalls verbleiben müsse, damit die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes der Leistungsbezieherin gesichert sei.
Nach Abzug des zustehenden Betrages der Mindestsicherung für Alleinstehende verbleibe ein Betrag von € 205,60 (€ 1.068,60 - € 863,00), sodass eine Gewährung von monatlichen Raten von € 100,00 als angemessen erscheine, sodass durch den verbleibenden Leistungsrest die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes der Leistungsbezieherin gesichert sei. Somit erfolge die Gewährung einer Zahlungserleichterung ab 1.11.2018 in je 44 Monatsraten von je €
100,00 und einer Restrate von € 71,98 bei einem Übergenuss von €
4.471,98.
4. Mit Schreiben vom 5.11.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.10.2018, in der sie eingangs beantragte, der Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass "eine niedrigere monatliche Rate festgelegt" wird, bzw. möge in eventu der Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung an das AMS zurückverwiesen werden. Ausdrücklich wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass lediglich gegen die Höhe der festgelegten Rate Beschwerde erhoben werde und nicht gegen die Gewährung der Ratenzahlung an sich.
Begründend wurde sodann ausgeführt, gemäß § 25 Abs 4 letzter Satz AIVG sei die Höhe der Rate unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Die BF habe gerade eine neue Wohnung angemietet, für die sie inklusive Betriebskosten rund 700 Euro monatlich zu bezahlen habe. Neben den weiteren Kosten für Essen und Verpflegung habe sie zudem Sonderausgaben für Medikamente, wobei sie diesbezüglich einen Kontoauszug vorlegte. Die monatlichen Gesamtkosten würden insgesamt den vom AMS herangezogenen Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz übersteigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse würden die festgelegte Rate von 100 € monatlich daher nicht zu lassen.
Zudem sei die Berechnung der Rate in sich widersprüchlich, so habe das AMS im Bescheid zwar festgestellt, dass es zur Berechnung der Rate den Mindeststandard, der in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Haushaltskonstellation gebührt, heranziehe, habe dann aber den Ausgleichszulagenrichtsatz gem. § 293 ASVG für die Berechnung angewendet. Das AMS "hätte aber die Mindeststandards der Mindestsicherung anwenden können", da diese im Oö BMSG bzw. in der Oö Mindestsicherungsverordnung normiert seien. Gem § 1 Abs 1 Z 1 Oö Mindestsicherungsverordnung betrage die Höhe des Mindeststandards für Alleinstehende 921,3 € monatlich. Ziehe man diesen Betrag vom Einkommen der BF ab, ergebe dies einen Betrag von 147,3 € (anstatt 205,6 €), der der BF nach dieser Berechnung monatlich verbleiben würde. Die Rate iHv 100 € monatlich sei daher zu hoch bemessen.
5. Am 19.11.2018 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, die BF habe nicht konkret darlegt, welche Höhe der Rate aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse für sie angemessen erscheine. Mit ihrer Beschwerde habe sie ausschließlich ihre Ausgaben in der Apotheke nachgewiesen. Sie werde daher ersucht, die gesamten Kontoauszüge für September 2018 und Oktober 2018 vorzulegen, damit für das AMS ersichtlich wird, ob eventuell weitere Einkünfte neben dem Reha-Geld vorliegen. Die BF könne dazu bis 4.12.2018 schriftlich Stellung nehmen.
6. Eine Stellungnahme ist nicht aktenkundig, allerdings befinden sich diverse Kontoauszüge der BF im Akt, die diese offensichtlich in Vorlage gebracht hatte.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019 sprach das AMS aus, dass der Beschwerde "stattgegeben und der Bescheid behoben" wird.
Begründend wurde ausgeführt, da das AMS mit Bescheid vom 12.10.2018 Ratenzahlungen ab 1.11.2018 mit monatlich € 100,00 bei einem noch bestehenden Übergenuss von € 4.471,98 ausgesprochen habe, jedoch der noch offene Betrag tatsächlich € 5.747,34 ausmache - wobei dies im Rahmen einer Anlage im Einzelnen dargelegt wurde -, sei der Bescheid vom 12.10.2018 zu beheben.
8. Mit weiterem Bescheid vom 9.1.2019 sprach das AMS aus, dass der BF aufgrund ihres Antrages vom 13.3.2014 eine Zahlungserleichterung ab 1.11.2018 in Höhe von € 100,00 monatlich zur Rückzahlung des offenen Betrages von € 5.747,34 gewährt wird.
Die Begründung gleicht im Wesentlichen der des Bescheids vom 12.10.2018, wobei im Unterschied zu diesem Bescheid ausgeführt wird, derzeit bestehe ein noch offener Übergenuss in Höhe von € 5.747,34 und erfolge die Gewährung einer Zahlungserleichterung ab 1.11.2018 in je 57 Monatsraten von je € 100,00 und einer Restrate von € 47,34 bei einem Übergenuss von € 5.747,34.
9. Mit Schreiben vom 17.1.2019 stellte die BF im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie vorbrachte, das AMS sei betreffend den Prüfungsumfang an die Beschwerde gebunden. Die BF habe ausdrücklich nur gegen die Höhe der festgelegten monatlichen Rate Beschwerde erhoben und sei nur der Antrag gestellt worden, eine niedrigere Rate festzulegen. Die Beschwerdevorentscheidung sei "wegen Unzuständigkeit" rechtswidrig.
10. Mit weiterem Schreiben vom 17.1.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.1.2019. Eingangs beantragte die BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu dahingehend abändern, dass eine niedrigere monatliche Rate festgelegt wird.
Begründend führte die BF aus, das AMS habe bereits mit Bescheid vom 12.10.2018 über den Antrag der BF auf Ratenzahlung entschieden. Der in diesem Bescheid festgestellte offene Betrag für denselben Zeitraum habe € 4.471,98 betragen. Gegen diesen Bescheid sei am 12.10.2018 Beschwerde an das BVwG erhoben worden; Beschwerdegrund sei lediglich die Höhe der Rate, nicht die Höhe des offenen Betrags gewesen. Im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung, gegen die wiederum ein Vorlageantrag gestellt worden sei, sei der Bescheid vom 12.10.2018 ersatzlos behoben und ein offener Betrag von 5.747,34 €
festgestellt worden. Gemäß § 68 AVG könnten allerdings nur Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist (oder bei Vorliegen der in Abs 3 genannten Fälle), von Amts wegen abgeändert werden. Es liege aber keiner dieser Fälle vor. Über den Antrag auf Ratenzahlung sei bereits mit Bescheid vom 12.10.2018 entschieden worden. Der dort festgelegte offene Betrag sei somit verbindlich festgestellt. Das AMS sei daher nicht berechtigt gewesen, einen neuerlichen Bescheid mit einem höheren offenen Betrag zu erlassen.
Im Übrigen tätigte die BF wiederum Ausführungen zur Höhe der Ratenzahlung, die sich mit ihrem bereits erstatteten Beschwerdevorbringen den Bescheid vom 12.10.2018 betreffend decken.
11. Am 30.1.2018 legte das AMS den Akt betreffend den Bescheid des AMS vom 12.10.2018 und die diesbezüglich ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019 dem BVwG vor.
12. Ebenfalls am 30.1.2019 richtete das AMS ein Scheiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde die BF darauf hingewiesen, dass sie nicht konkret dargelegt habe, welche Höhe der Rate aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse für sie angemessen erscheine bzw. erfolge aktuell keine Zahlung einer niedrigeren Rate durch die BF. Mit ihrer Beschwerde habe die BF ausschließlich ihre Ausgaben für ihre neue Wohnung angegeben sowie Sonderausgaben für Medikamente. Nachweise habe sie jedoch nicht vorgelegt; sie werde daher ersucht, die von ihr angeführten Ausgaben entsprechend nachzuweisen. Sie könne dazu bis 22.2.2019 schriftlich Stellung nehmen.
13. Mit Schreiben vom 1.2.2019 teilte die BF mit, dass aktuell Ratenzahlungen in Höhe von € 25 monatlich erfolgen würden und sei dies auch die Ratenhöhe, die sie beantrage, in eventu jedenfalls eine niedrigere Rate als € 100. Beigefügt wurden von der BF diverse Kontoauszüge.
14. Mit Bescheid vom 22.2.2019 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 9.1.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Begründend stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und betonte, dass derzeit noch ein offener Übergenuss in Höhe von € 5.747,34 aufgrund des Rückforderungsbescheids vom 29.12.2011 bestehe.
Mit Schreiben vom 30.1.2019 habe das AMS die BF nachweislich aufgefordert, ihre Ausführungen in der Beschwerde konkreter darzulegen, zumal die BF nicht konkret darlegt habe, welche Höhe der Rate aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse für sie angemessen erscheine bzw. erfolge aktuell keine Zahlung einer niedrigeren Rate durch die BF. Mit ihrer Beschwerde habe die BF ausschließlich ihre Ausgaben für ihre neue Wohnung angegeben, sowie Sonderausgaben für Medikamente. Mit Mail vom 4.2.2019 habe die BF verschiedene Auszüge ihrer Kontodaten übermittelt, woraus der Verwendungszweck der Abbuchung nicht immer klar ersichtlich sei. Jedoch ergebe sich daraus eindeutig, dass ihr Anspruch auf Reha-Geld ab August 2018 €
1.104,22 betrage und sie eine Wohnbeihilfe von € 140,00 vom Amt der OÖ Landesregierung erhalte.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, in Ermangelung einer konkreten Regelung in § 25 Abs 4 AlVG wende das AMS jenen Mindeststandard an, der in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die betreffende Haushaltskonstellation gebührt. Wie in der Mindestsicherung der Länder werde daher als Mindeststandard auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 lit. a sublit. bb ASVG verwiesen, von dem aber dann der von Pensionsbeziehern für sich selbst zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag in Abzug zu bringen sei.
Für Personen mit niedrigen Löhnen sei bei der Einführung des derzeit geltenden Berechnungssystems des Arbeitslosengeldes eine "soziale Abfederung" geschaffen worden (§ 21 Abs 4 AIVG). Das tägliche Arbeitslosengeld solle grundsätzlich mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG) zustehen. Die Differenz zu diesem Betrag werde Arbeitslosen als Ergänzungsbetrag ausgezahlt. Für die Höhe der Festsetzung der Raten ziehe daher das AMS das Einkommen nach § 293 Abs 1 lit. a sublit. bb ASVG (€ 909,42 monatlich im Jahr 2018 bzw. € 933,06 monatlich im Jahr 2019) heran, das der BF jedenfalls verbleiben müsse, damit die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes des Leistungsbeziehers gesichert sei.
Nach Abzug des zustehenden Betrages der Mindestsicherung für Alleinstehende verbleibe im Jahr 2018 ein Betrag von € 194,80 (€ 1.104,22 - € 909,42) bzw. im Jahr 2019 ein Betrag von € 171,16 (€ 1.104,22 - € 933,06), sodass eine Gewährung von monatlichen Raten von € 100,00 als angemessen erscheine, sodass durch den verbleibenden Leistungsrest die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes der Leistungsbezieherin gesichert sei. Somit erfolge die Gewährung einer Zahlungserleichterung ab 1.11.2018 in je 57 Monatsraten von je € 100,00 und einer Restrate von € 47,34 bei einem Übergenuss von € 5.747,34.
Zum Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, wonach das AMS den Ausgangsbescheid vom 12.10.2018 in Anbetracht des Beschwerdeantrags der BF nicht hätte aufheben dürfen, sei auszuführen, dass die Bestimmung des § 68 Abs 2 AVG ausschließlich auf rechtskräftige Bescheide anzuwenden sei. Sobald fristgerecht ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid ergriffen worden sei, sei ein Bescheid nicht rechtskräftig, weshalb auch § 68 Abs 2 AVG nicht die dafür anzuwendende Bestimmung sei. Nach § 14 VwGVG stehe es der Behörde im Verfahren über Beschwerden frei, den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
15. Mit Schreiben vom 28.2.2019 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem ergänzend drauf hingewiesen wurde, dass der Ausgangsbescheid vom 12.10.2018 ungeachtet der Erhebung eines Rechtsmittels bereits formell rechtskräftig und daher § 68 Abs 2 AVG anwendbar sei.
16. Mit E-Mail vom 12.3.2019 legte das AMS dem BVwG auf Ersuchen dar, wie es in den beiden gegenständlichen Verfahren zur Nennung unterschiedlicher, offener Rückforderungsbeträge kam: So sei im Erstverfahren - näher mit entsprechenden Unterlagen belegt - schlicht ein Rechenfehler unterlaufen und sei daher der offene Betrag irrtümlich mit € 4.471,98 anstatt von € 5.747,34 genannt worden.
17. Am 13.3.2019 legte das AMS den Akt betreffend den Bescheid vom 9.1.2019 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2019 dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.10.2018 mit einer Maßgabe und ersatzlose Aufhebung des Bescheides des AMS vom 9.1.2019
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 9.1.2019, mit der der Ausgangsbescheid vom 12.10.2018 behoben wurde:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019 sprach das AMS aus, dass der Beschwerde der BF "stattgegeben" und der bekämpfte Bescheid behoben wird.
Die BF wendet dagegen sinngemäß ein, sie habe explizit nur eine Herabsetzung der Ratenhöhe beantragt, während hingegen das AMS mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung den Ratenbewilligungsbescheid als solchen aufgehoben hat; damit sei das AMS in unzulässiger Weise über die Anträge der BF bzw. ihr Beschwerdebegehren hinausgegangen.
Mit diesem Vorbringen ist die BF im Ergebnis im Recht: Zwar steht es der Behörde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG erster Satz frei, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb der jeweiligen Frist aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Allerdings statuiert § 14 Abs 1 zweiter Satz VwGVG explizit, dass § 27 VwGVG sinngemäß anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass die Behörde bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung - ebenso wie das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Beschwerde - an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Rz 8 zu § 14 VwGVG). Dabei verkennt das BVwG nicht, dass dieser Grundsatz im Hinblick auf die Beschwerdegründe so interpretiert wird, dass sich der Prüfungsumfang dennoch nicht ausschließlich auf das jeweilige Beschwerdevorbringen zu beschränken hat (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Rz 6 zu § 27 VwGVG), allerdings überschreitet die gegenständliche Aufhebung des Ratenbewilligungsbescheids bei einem Antrag (lediglich) auf eine niedrigere Rate klar das Beschwerdebegehren, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019 keinen Bestand haben kann.
Die nunmehrige Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2018 (siehe weiter unten) tritt allerdings an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, sodass im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses nicht gesondert eine Behebung der Beschwerdevorentscheidung auszusprechen ist.
Die Konsequenz ist somit eine "inhaltliche" Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.10.2018, der somit nach wie vor existent ist (siehe dazu weiter unten).
3.3. Zum Bescheid des AMS vom 9.1.2019 und der diesbezüglich ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 22.2.2019
Da - wie soeben dargestellt - der Bescheid vom 12.10.2018, mit dem über den gegenständlichen Antrag der BF auf Ratenzahlung bereits abgesprochen worden war, noch existent ist, kann der ("nochmalige") Bescheid vom 9.1.2019 keinen Bestand haben: So folgt aus der materiellen Rechtskraft eines Bescheids, dass eine neuerliche Entscheidung der Behörde über ein- und dieselbe Sache unzulässig ist; dies gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass der erste Bescheid formell noch nicht rechtskräftig ist - nach Erlassung eines Bescheids darf (außerhalb von Rechtsmitteln und gesetzlich genau festgelegten Ausnahmen) nicht ein weiterer Bescheid in ein- und derselben Sache ergehen (siehe z. B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., 218).
Aus diesem Grunde ist der Bescheid des AMS vom 9.1.2019 spruchgemäß ersatzlos aufzuheben, womit auch die Beschwerdevorentscheidung vom 22.2.2019 aus dem Rechtsbestand entfernt ist, und zwar ohne, dass dies eigens im Spruch zum Ausdruck zu bringen wäre.
3.4. Zum Bescheid des AMS vom 12.10.2018
3.4.1. Aus dem Dargestellten folgt, dass eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 12.10.2018 zu treffen ist.
Mit diesem Bescheid hat das AMS das Ratenansuchen der BF bewilligt und die Höhe der monatlichen Rate mit € 100 bemessen, wobei die BF im Beschwerdeverfahren eine "niedrigere" Rate beantragte bzw. beantragte sie schließlich im Folgeverfahren die Gewährung einer Rate in Höhe von € 25.
§ 25 Abs 4 zweiter und dritter Satz AlVG besagen diesbezüglich lediglich wie folgt:
"Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen."
3.4.2. Das AMS hat sich in den beiden gegenständlichen Verfahren in zutreffender Weise mit der wirtschaftlichen Situation der BF auseinandergesetzt:
So führte das AMS aufgrund durchgeführter Erhebungen insbesondere im Wege der Einholung von Kontoauszügen - seitens der BF gänzlich unbestritten - aus, dass diese seit 5.12.2015 Rehabilitationsgeld in Höhe von € 1.068,60 bzw. seit August 2018 in Höhe von € 1.104,22 monatliche beziehe und darüber hinaus eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 140,00 monatlich vom Amt der OÖ Landesregierung erhalte.
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass das AMS auf die Ausgleichszulagenrichtsätze des ASVG abstellte (€ 909,42 monatlich im Jahr 2018, € 933,06 im Jahr 2019), sodass der BF im Jahr 2018 jedenfalls ein Betrag von € 194,80 und im Jahr 2019 jedenfalls ein Betrag von € 171,16 verbleiben würde (so insbesondere das AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.2.2019, wobei sich auch das BVwG auf diese Argumentation stützt). Vor diesem Hintergrund scheint die Gewährung einer Rate in Höhe von € 100 durchaus angemessen, woran auch das Vorbringen der BF hinsichtlich der Mietkosten für ihre neue Wohnung in Höhe von € 700 - wobei aus den von ihr vorgelegten Kontounterlagen allerdings keine derartigen Zahlungsausgänge ersichtlich sind - sowie ihrer Kosten für Essen, Verpflegung und Medikamente nichts zu ändern vermag.
Das Beschwerdevorbringen der BF ist im Übrigen nur vage und zeigt sie etwa mit ihrer Argumentation, wonach das AMS auch "die Mindeststandards der Mindestsicherung hätte anwenden können" - wodurch der BF lediglich ein Betrag von € 147,3 verbleiben würde -, gerade keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf, unterschreitet doch der von der BF hier selbst genannte Betrag ebenso wenig die Höhe von € 100.
Zusammengefasst hat das AMS die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF entsprechend berücksichtigt und setzte die Höhe der monatlichen Rate nachvollziehbar und angemessen mit € 100 fest.
3.4.3. Schließlich ist noch auf den Umstand einzugehen, dass im Bescheid vom 12.10.2018 der offene Betrag mit € 4.471,98 beziffert wurde, während hingegen dieser Betrag im (gegenständlich aufgehobenen) Bescheid vom 9.1.2019 mit € 5.747,34 beziffert wurde.
Das AMS legte im Verfahren - anhand entsprechender Auszüge - dar, dass der Betrag von € 5.747,34 zutreffend sei; auf Nachfragen wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der ursprüngliche Betrag von € 4.471,98 nur aufgrund eines Irrtums seinen Weg in den Bescheid vom 12.10.2018 gefunden habe.
Die BF wendet nun im Zweitverfahren ein, mit Bescheid vom 12.10.2018 sei der (niedrigere) offene Betrag "verbindlich festgestellt" worden. Dies ist nicht zutreffend:
Wenngleich im Spruch des Bescheids vom 12.10.2018 zwar tatsächlich die Ratenzahlung in Höhe von € 100 "zur Rückzahlung des offenen Betrages von € 4.471,98" gewährt wird, so ändert dies nichts daran, dass es in diesem Bescheid gerade nicht um die bindende Festsetzung eines Rückforderungsbetrages geht - diese war gegenständlich bereits mit Bescheid vom 29.12.2011 erfolgt -, sondern ausschließlich um die Bewilligung der Ratenzahlung bzw. Festsetzung der Höhe der Raten.
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des BVwG eine Modifizierung des Spruches dergestalt statthaft, dass aufgrund des Antrages der BF auf Ratenzahlung ihr eine Ratenzahlung ab 1.11.2018 in Höhe von € 100,00 monatlich zur Rückzahlung des noch offenen Betrages, welcher aus dem Rückforderungsbescheid des AMS vom 29.12.2011 resultiert, gewährt wird. Der jeweils noch aushaftende Betrag hat nicht zwingend im Spruch aufzuscheinen, sondern ist ein Hinweis auf den der Rückforderung zugrundeliegenden Rückforderungsbescheid ausreichend.
Folglich ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2018 mit der dargestellten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Dass damit auch die Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019 aus dem Rechtsbestand entfernt ist, wurde bereits dargelegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Bindung der Behörde an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren, zur Frage der materiellen Rechtskraft eines Bescheids und zur Frage der Gewährung von Ratenzahlungen im Fall der Rückforderung eines Bezugs aus der Arbeitslosenversicherung eine (einheitliche) Rechtsprechung des VwGH besteht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Beschwerdevorbringen, Beschwerdevorentscheidung, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2215880.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019