Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AlVG §10Spruch
W2662171009-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Ingo Riß, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 23.8.2017 GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 16.6.2017 sowie Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.6.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (= AMS oder belangte Behörde) vom 16.2.17 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10.2.17 bis 23.3.17 verliert.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2017 hat das AMS diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 16.6.2017 den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen unter einem beantragte er, für den Fall, dass der Vorlageantrag verspätet sei, die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2017 nicht wie vom AMS angenommen am 2.5.2017, sondern am 8.6.2017 erfolgte und sohin sein Vorlageantrag fristgerecht wäre. Er sei nämlich Anfang des Monats Mai von seiner, dem AMS bekannten Adresse an eine neue Adresse umgezogen und habe daher von der Zustellung am 2.5.2017 keine Kenntnis erlangt und sei ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2017 erst durch persönliche Übergabe am 8.6.2017 zugestellt worden. Für den Fall dass die Zustellung doch am 2.5.2017 erfolgt wäre, brachte er zusammengefasst vor, dass er ja schon eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.2.2017 erhoben habe und daher nicht damit rechnen musste, dass die belangte Behörde ihm neuerlich einen Bescheid zustellt.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS vom 23.8.2017 wurde der Vorlageantrag vom 16.6.2017 zurück und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.6.2017 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht schon seit mehreren Jahren Leistungen nach dem AlVG.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (= AMS oder belangte Behörde) vom 16.2.17 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10.2.17 bis 23.3.17 verliert. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , 1170 Wien, zugestellt. Und hat diesen der Beschwerdeführer erhalten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat somit damit gerechnet, dass es seitens des AMS eine Reaktion darauf geben müsste.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2017 hat das AMS diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde nach vorangegangenem, erfolglosen Zustellversuch am 2.5.2017 an der Adresse XXXX , 1170 Wien beim Postamt 1170 Wien ab dem selben Tag zur Abholung für 2 Wochen bereitgehalten und eine Verständigung des Beschwerdeführers über die versuchte Zustellung und die Hinterlegung an der genannten Adresse hinterlassen.
Konkret wurde von der Zustellerin die Wohnung des Beschwerdeführers an der genannten Adresse, in Begleitung eines Angestellten (bei der genannten Adresse handelt es sich eine Einrichtung, in der Obdachlose Menschen eine betreute Unterkunft nehmen können, bis sie selbst wieder eine Wohnung finden) aufgesucht und festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt nicht in der Wohnung war. Der Angestellte hat auch durch kurze Nachschau in die Wohnung überprüft ob dort nicht doch jemand schlafe, wobei die Wohnung dabei nicht betreten wurde, sondern nur durch die Türe geschaut wurde. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer diese Wohnung nicht regelmäßig aufgesucht hätte, lagen keine vor. Insbesondere wurde auch von den dortigen Mitarbeitern nicht angegeben, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht mehr benutzt hätte. Daraufhin hat die Zustellerin die Hinterlegungsverständigung ausgefüllt und diese bei den Portieren im Erdgeschoss abgegeben, wie es an dieser Adresse die übliche Vorgangsweise war, da die Portiere dann die Post für die Bewohner aufbewahrten.
Der Beschwerdeführer hat weder bei der Post noch bei den Portieren seiner Unterkunft oder beim Meldeamt bekannt gegeben, dass er - zumindest vorübergehend - an dieser Adresse nicht mehr wohnt bzw. dass er an einer neuen Adresse wohnt. Dies unterließ er, damit er die Wohnung in der XXXX nicht zurückzugeben gehabt hätte. Er hat auch keinen Nachsendeauftrag erteilt. Auch dem AMS, bei dem sein Beschwerdeverfahren anhängig war, hat er einen Umzug an die Adresse XXXX nicht gemeldet.
In der Folge wurde die nicht behobene Beschwerdevorentscheidung mit der Bemerkung "zurück - nicht behoben" an das AMS zurückgesendet.
Der Beschwerdeführer ist, frühestens in der ersten Maiwoche von der Adresse XXXX , 1170 Wien, die Adresse XXXX , 1150 Wien gezogen. Ein genaues Datum kann nicht festgestellt werden.
Der Vorlageantrag sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden am 16.6.2017 vom Beschwerdeführer eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Leistungsbezuge des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Leistungsabfrage.
Die Feststellungen betreffend den Bescheid vom 16.2.17, dessen Zustellung an der genannten Adresse und die dagegen erhobene Beschwerde beruhen auf dem Verwaltungsakt und wurden diese auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 2.5.2017 an der genannten Adresse ergeben sich zum einen aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Rückschein, der den Zustellversuch und den Beginn der Abholfrist mit dem 2.5.2017 aufweist sowie auch den eingeholten Bestätigungen der Post, dass die Hinterlegung am 2.5.2017 war und keine Ortsabwesenheit bekannt war. Zum anderen bestätigt die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zustellerin als Zeugin, dass sie zur gegenständlichen Bescheid für diese Adresse zuständig war und gibt an, sich nicht an Probleme bei der Zustellung, insbesondere von behördlichen Schrift stücken zu erinnern. Auch wenn sich die Zeugin nicht mehr an die konkrete Zustellung erinnern kann, so war sie dennoch in der Lage glaubhaft und nachvollziehbar zu schildern, wie die Zustellungen zum damaligen Zeitraum abliefen. Dass der Beschwerdeführer am 2.5.2017 zum Zeitpunkt des Zustellversuches nicht in der Wohnung war, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugin. Dass die Zustellerin annehmen durfte, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Zustellversuches regelmäßig an dieser Adresse aufhielt ergibt sich zunächst daraus, dass die Zustellung des Bescheides vom 16.2.17 an dieselbe Adresse mängelfrei war und aus der Aussage der Zeugin, die dem erkennenden Senat glaubhaft geschildert hat, dass sie an dieser Adresse zur damaligen Zeit nicht nur bei den Portieren nachfragte, ob der Beschwerdeführer anwesend wäre sondern auch mit einem der Angestellten zur Wohnung des Beschwerdeführers ging um sich dort davon zu versichern. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 2.5.2017 bereits nicht mehr an der Adresse gewohnt haben sollte, ist es nachvollziehbar, dass es darauf am 2.5.2017 noch keine Hinweise gab. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst angibt, dass er bewusst niemandem davon berichtet hat, an einer anderen Adresse zu wohnen und auch daraus, dass er längstens seit einem Tag ausgezogen gewesen wäre, wodurch klar ist, dass sich die Abwesenheit noch nicht nach außen manifestiert haben konnte. Auch die Nachschau in die Wohnung konnte keine Hinweise auf einen Auszug des Beschwerdeführers liefern, da diese glaubhaft nur durch einen Blick durch die Türe und nicht durch ein Betreten der Wohnung erfolgte und dabei nicht zu erkennen ist, ob diese gänzlich leer geräumt wurde oder nicht. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er nicht wollte, dass seine Abwesenheit von der XXXX bekannt werde und er daher auch Niemanden von seinem Umzug berichtet habe. Ebenso auf seinen eigenen Angaben beruhen die Feststellungen, dass er der Post den Umzug nicht gemeldet hat, auch keinen Nachsendeauftrag erteilt hat und auch dem AMS die Adressänderung nicht gemeldet hat.
Dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Vermerk "zurück - nicht behoben" an das AMS zurückgesendet wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt erliegenden Kuvert, dass diesen Vermerk trägt.
Dass der Beschwerdeführer frühestens in der ersten Maiwoche des Jahres 2017 in die Adresse XXXX gezogen ist, ergibt sich daraus, dass er im gesamten behördlichen Verfahren genau diese Adresse genannt hat und in Anbetracht der vergangenen Zeit diesen Angaben mehr vertraut werden kann als jener in der Verhandlung wo er davon sprach, dass es März oder April gewesen sei, er sich aber nicht genau erinnern könne.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 56 Abs. 2 AlVG:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat- eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz:
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
§ 17 Abs. 4 Zustellgesetz:
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz:
Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz:
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Daraus folgt:
Zur Zurückweisung des Vorlageantrages vom 16.6.2017 als verspätet:
Wie festgestellt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2017 nach erfolglosem Zustellversuch am 2.5.2017 bei der zuständigen Postfiliale ab dem selben Tag zur Abholung bereitgehalten und an der Abgabestelle eine Verständigung über die Hinterlegung hinterlassen. Ebenfalls ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Zustellerin Grund zu der Annahme hatte, dass der Beschwerdeführer sich regelmäßig an dieser Adresse aufhielt. Die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung ist sohin gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz rechtmäßig erfolgt und gilt daher die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist, sohin gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. mit dem 2.5.2017 als bewirkt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er von dieser Zustellung jedoch nicht erfahren konnte, da er in der ersten Maiwoche umgezogen sei, ist auszuführen, dass dies zunächst nichts an der gültigen Hinterlegung zu ändern vermag, da die Zustellerin, wie schon zuvor in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, Grund zu der Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an dieser Andresse aufhielt.
Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegenstand wusste, dass er ein anhängiges Verfahren vor dem AMS führt, da er selbst Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.2.2017 erhoben hat und mithin der der Meldepflicht des § 8 Zustellgesetzes unterlag.
Wie der Beschwerdeführer selbst angibt hat er die Änderung seiner Adresse und somit seiner Abgabestelle nicht gemeldet und konnte die belangte Behörde nicht erkennen, dass möglicherweise eine Änderung der Abgabestelle stattgefunden hat, da die Beschwerdevorentscheidung mit dem Hinweis "zurück - nicht behoben" zurückgesendet wurde. Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle hat jedoch zur Folge, dass an diese Abgabestelle zugestellt werden konnte, gleichgültig wo sich der Beschwerdeführer befunden hat und welche Abgabestelle für ihn zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. VwGH vom 19.06.1998, 96/02/0253).
Somit war die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit Beginn der Abholfrist am 2.5.2017 bewirkt und endete die zweiwöchige Frist zur Stellung des Vorlageantrages am 16.5.2017. Somit ist der Vorlageantrag vom 16.6.2017 verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen.
Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.6.2017:
Fest steht, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages versäumt hat und daher einen Rechtsnachteil erleidet.
Die Unkenntnis von der Zustellung ist jedoch aus Sicht des erkennenden Senates nicht nur durch einen minderen Grad des Versehens zustande gekommen. Vielmehr wusste der Beschwerdeführer, dass er ein anhängiges Verfahren gegen das AMS führte und hat es dennoch unterlassen das AMS, die Post oder die Angestellten in seiner Unterbringung davon in Kenntnis zu setzen oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, dass er für die belangte Behörde postalisch erreichbar gewesen wäre. Dass Entscheidungen des AMS per Post zugestellt werden hätte er aufgrund des doch schon längeren Bezuges von AMS Leistungen auch wissen müssen. Die Meldung hat der Beschwerdeführer sogar ganz bewusst unterlassen, was er auch in der mündlichen Verhandlung eindeutig bestätigte. Soweit der Beschwerdeführer angibt, damals nicht an einen Nachsendeauftrag oder ähnliches gedacht zu haben, da er andere Problem mit der Wohnung gehabt hätte, da er um die Kaution betrogen worden sei und sich nach 2 Monaten herausstellte, dass er die Wohnung gar nicht behalten darf ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Probleme, wie er selber ausführt nicht sogleich zu Beginn seines Aufenthaltes in der neuen Wohnung gehabt hat und er daher zu dieser Zeit noch nicht von diesen Problemen gehindert war. Insofern vermag der erkennende Senat nicht zu erkennen, dass es sich hierbei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt und war daher der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.
Schlagworte
Meldepflicht, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W266.2171009.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019