Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
ASVG §18aSpruch
W167 2213295-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Eingabe von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) XXXX betreffend die Ablehnung Ihres Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versicherung nach § 18a ASVG ab.
2. Bei der belangten Behörde langte die als Beschwerde gewerteten Eingabe der Beschwerdeführerin ein.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag.
5. Die Beschwerdeführerin ließ die Frist für die Mängelbehebung ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Eingabe enthält keinen begründeten Beschwerdeantrag.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag, setzte ihr zur Verbesserung eine Frist von zwei Wochen und wies darauf hin, dass die Beschwerde bei Versäumung der Frist zurückgewiesen wird.
1.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am XXXX nachweislich zugestellt.
1.4. Trotz Ablaufs der Frist langte keine Verbesserung ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Gerichtsakt, insbesondere auf dem unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG über die persönliche Übernahme der RSa-Sendung und der unterbliebenen Äußerung der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften und Judikatur
§ 9 Absatz 1 normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur war der Mängelbehebungsauftrag konkret und enthielt eine unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind (vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 mit Hinweis E vom 27. März 2007, 2005/11/0216). Die unvertretene Beschwerdeführerin wurde auch auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Verbesserung binnen der gesetzten Frist hingewiesen (vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).
Da die Beschwerdeführerin trotz nachweislicher Zustellung dem Mängelbehebungsauftrag binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2213295.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019