TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/17 97/03/0322

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße;

Norm

EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J T in A, BRD, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürstenallee 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. September 1997, Zl. 4/38-5/1996, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der EG und der Republik Österreich über den Güterverkehr, BGBl. 1992/879, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, weil er am 20. Juni 1996 in der Zeit von ca. 9.30 Uhr bis 11.50 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraft-Zuges eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf dem Streckenabschnitt vom Zollamt Brenner bis zum Zollamt Vils durchgeführt und dabei nicht das vorgeschriebene dritte Blatt der Ökopunktekarte mit einer Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt versehen mitgeführt habe. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer unternommenen Fahrt um eine durchgeführte Transitfahrt von einem Ausgangspunkt außerhalb Österreichs (Italien) nach einem vorgesehenen Entladeort außerhalb Österreichs gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe die Strecke Zollamt Brenner - Zollamt Vils durchfahren, ohne eine entsprechende Ökokarte mitgeführt zu haben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde, die die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für die gegenständliche Fahrt keine Ökopunkte mitgeführt zu haben; er wendet jedoch ein, daß es sich um keine Transitfahrt gehandelt habe, weil er zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes von Italien nach Österreich eine Beladung in Brixlegg in Aussicht hatte (wobei er bereits im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde erklärt hatte, daß der Ladeauftrag am Tattag kurzfristig storniert und das Fahrzeug daher leer war). Zumindest sei eine vertretbare Rechtsansicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde gelegen, sodaß sein Verschulden nicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe die Grundsätze des Parteiengehörs verletzt und in rechtswidriger Weise von der Anberaumung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen. Nach dem von der belangten Behörde hinreichend festgestellten Sachverhalt (wie vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird) erfolgte in Österreich während der gegenständlichen Fahrt keine Beladung des Fahrzeuges. Schon aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, daß der Ausgangspunkt der Fahrt in Österreich gelegen gewesen sei. Daß die belangte Behörde auf Grund dieses Sachverhaltes die gegenständliche Fahrt als Transitfahrt qualifiziert hat, steht somit mit der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/03/0273, u.a.) im Einklang.

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, ist darauf hinzuweisen, daß die angelastete Tat ein Ungehorsamsdelikt darstellt, bei welchem den Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG die Verpflichtung trifft, glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies gilt auch für den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens erfordert vom Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und dies durch konkrete Beweisanträge zu untermauern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, 97/03/0342). Daß er diesem Erfordernis nachgekommen wäre, und die belangte Behörde in rechtswidriger Weise konkrete Beweise aufzunehmen unterlassen hätte, aus denen auf seine Schuldlosigkeit geschlossen werden könne, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insoweit er behauptet, die belangte Behörde hätte den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt und keine "weitere" mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, läßt er auch diesbezüglich mangels konkreter Anhaltspunkte nicht erkennen, worin die Relevanz eines derartigen Verfahrensmangels gelegen wäre, abgesehen davon, daß er in der Berufung und auch in der von der belangten Behörde tatsächlich durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1996 hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu vertreten.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030322.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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