Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2209566-2/5E
W205 2209563-2/5E
W205 2209564-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,
2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ägypten, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019, Zlen. 1.) IFA: 1199455401, VZ: 180676135, 2.) IFA:
1199450710, VZ: 180676275 und 3.) IFA: 1199450906, VZ: 180676327, beschlossen:
A) Das jeweilige Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31
VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer sind ägyptische Staatsangehörige, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Sie gelangten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 18.07.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit den (im zweiten Rechtsgang nach Behebung der Erstbescheide durch das BVwG ergangenen) angefochtenen Bescheiden vom 26.02.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 27.02.2019 persönlich zugestellt und dagegen mit Schriftsatz vom 12.03.2019 rechtzeitig jeweils Beschwerde erhoben, die Beschwerdevorlagen samt behördlichen Akten langten beim BVwG am 18.03.2019 ein.
4. Noch vor Erlassung der Beschwerdeentscheidung übermittelten die Beschwerdeführer nach Beratung mit dem VMÖ jeweils Erklärungen samt Beschwerdezurückziehung (OZ 2 und OZ 3, Schriftsätze vom 26.03.2019 und vom 28.03.2019, Nachreichung durch das BFA am 29.03.2019).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den jeweils angefochtenen Bescheid mit (am selben Tag eingelangtem) Schriftsatz vom 26.03.2019 wurde der jeweils angefochtene Bescheid rechtskräftig.
Das jeweilige Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W205.2209566.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019