TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W140 2125121-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W140 2125121-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

302328608 - 181013975/BMI-BFA WIEN RD, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX StA. Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, W140 2125121-3/18E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte u.a. Folgendes aus:

"Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.10.2018, Regionaldirektion XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte u.a. Folgendes aus:

" A) Verfahrensgang

Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde Ihr Antrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden Sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (RK 16.11.2004), XXXX wurden Sie wegen § 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 1 U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX am XXXX wurden Sie rechtskräftig gemäß § 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht XXXX unter XXXX in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD XXXX , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande.

Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhoben Sie Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig mit 21.10.2010 abgewiesen.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.02.2012 wurde gegen Sie die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. Sie wurden zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG.

Sie wurden mit Ladungsbescheid für den 24.02.2012 zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft in Bezug auf die Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem Termin aufgefordert. Sie gaben beim Vorführtermin vor die nigerianische Botschaft im PAZ am 24.02.2012 an, Staatsbürger Nigerias zu sein und freiwillig ausreisen zu wollen.

Nachdem von der Bundespolizeidirektion XXXX in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion.

Die Caritas brachte einen Antrag auf Übernahme der Ausreisekosten ein und wurde dieser am 01.03.2012 vom Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Ausreisekosten zu übernehmen.

Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf XXXX , geb. XXXX , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass Sie nicht wie geplant am Flughafen erschienen seien und seither auch kein Kontakt mehr mit Ihnen möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt.

Sie wurden im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in XXXX XXXX angetroffen und anschließend festgenommen. Sie wiesen sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2013 gaben Sie an, nicht am Flughafen erschienen zu sein, das Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren wollten, da Sie dort Probleme hätten.

Mit Bescheid der LPD XXXX vom 21.05.2013 wurde gegen Sie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellten Sie am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein.

Sie wurden bereits am 28.05.2013 aufgrund Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat für Sie aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD XXXX erlassen, jedoch konnte aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen.

Aufgrund einer Festnahmeanordnung unter anderem wegen Suchtmitteldelinquenz wurden Sie am 03.05.2014 in Untersuchungshaft genommen. Dem Bundesamt wurde ein neuerliches Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum 19.12.2014 übermittelt.

Mit Schreiben vom 02.12.2014 wurde Ihnen vom Bundesamt nachweislich am 04.12.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt, in welcher Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und Sie im Anschluss an die Haftentlassung in Schubhaft zu nehmen. Eine Stellungnahme gaben Sie nicht ab.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.12.2014 XXXX wurden Sie wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG; § 131 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt III. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde Ihnen der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde Ihnen diese samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 20.05.2015 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid brachten Sie Beschwerde ein und legten diverse Unterlagen vor, laut welchen Sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , geheiratet hätten.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde Ihrer Beschwerde gem. §18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes III. behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am 03.09.2015 wurden Sie aus der Justizanstalt XXXX aus der Strafhaft entlassen und tauchten anschließend unter.

Am 07.04.2016 wurden Sie um 22:17 Uhr in XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriffen sofort die Flucht, konnten jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchten Sie sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Am 08.04.2016 wurden Sie im PAZ Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an:

LA: Gegen Sie bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Warum haben Sie das österreichische Bundesgebiet noch nicht verlassen?

VP: Ich dachte, wenn ich in Berufung gehe, dann darf ich hier bleiben.

LA: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

VP: Mein Anwalt war heute hier und hat mir gesagt, dass ich noch hier bleiben kann.

LA: Wer ist Ihr Anwalt?

VP: XXXX . Er wollte wissen, ob ich schon mein Interview bei der Delegation hatte. Dann ist er wieder gegangen.

Anmerkung: Im Akt befindet sich keine Vollmacht.

LA: Sie wurden gestern einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Warum sind Sie vor den Polizisten geflüchtet?

VP: Ich hatte keinen Meldezettel. Ich wollte nicht in das BFA gebracht werden.

LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

VP: Im 9. Bezirk. In der Wohnung einer Freundin meiner Frau.

LA: Adresse?

VP: Weiß ich nicht.

LA: Wie lange wohnen Sie schon dort?

VP: Das weiß ich nicht. Ich wohne nicht ständig dort. Ich schlafe ab und zu bei Freunden. Die Adressen weiß

ich nicht.

LA: Warum sind Sie dort nicht behördlich gemeldet?

VP: Ich bin noch nicht gemeldet, weil ich das mit meinem Anwalt noch nicht abgeklärt habe.

LA: Sie wurden am 04.09.2015 aus der Strafhaft entlassen. Warum haben Sie es bis dato nicht fertiggebracht, sich behördlich zu melden?

VP: Als ich entlassen wurde, bin ich zur Caritas gegangen. Dort wurde mir gesagt, dass ich das mit meinem Namen richtigstellen müsste. Ich war auch zwei Mal beim BFA. Dort wurde mir gesagt, dass sich mein Akt in Kärnten befinden würde und mir wurde nicht geholfen.

LA: Wie hat der Referent des BFA geheißen? In welchem Zimmer waren Sie?

VP: Im XXXX .

LA: Dabei handelt es sich um das Zimmer des Regionaldirektors.

VP: Ich war bei ihm.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Ich habe einen abgelaufenen nigerianischen Reisepass.

LA: Wann ist der Reisepass abgelaufen?

VP: Letztes Jahr.

LA: Wo befindet sich dieser Reisepass?

VP: Meine Ehefrau hat meinen Reisepass.

LA: Wo befindet sich Ihre Ehefrau derzeit?

VP: Sie ist gerade in der Slowakei. Sie lebt jedoch in Österreich.

LA: Nennen Sie den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Ehefrau.

VP: XXXX .

LA: Laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister war Ihre angebliche Ehegattin zuletzt am 17.01.2013 in Österreich behördlich gemeldet. Gerade sagten Sie, dass Ihre Ehegattin in Österreich leben würde.

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Wann und wo haben Sie Ihre Ehegattin geheiratet?

VP: Am 12.01.2011 in Lagos.

LA: Auf der Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name XXXX , geb. XXXX , auf. Wie können Sie sich das erklären?

VP: Das ist mein richtiger Name.

LA: Das heißt Sie haben bei Ihren beiden Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich gelogen? VP: Jemand hat mir gesagt, dass ich meine richtigen Daten nicht angeben soll.

LA: Was hätte das für einen Sinn gehabt?

VP: Ich wollte nicht, dass die Behörden wissen, wer ich wirklich bin. Sonst hätten Sie mich zurück nach Nigeria geschickt.

LA: Wie sind Sie nach Ihrer Hochzeit wieder nach Österreich gekommen? Hatten Sie ein Visum?

VP: Nein. Ich bin über Libyen illegal eingereist.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich wurde zu Unrecht verhaftet. Ich habe € 11.000,-

Schadenersatz erhalten. Seit meiner letzten Entlassung schicke ich ab und zu Autos nach Lagos und verdiene so Geld.

LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.

VP: Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder.

LA: Wie alt sind die Kinder?

VP: Ich glaube 10 Jahre ist eines der Kinder. Dieses ist jedoch nicht von mir.

LA: Wie alt ist das andere Kind?

VP: Ich fühle mich sehr unwohl. Ich möchte nun keine Fragen mehr über meine Kinder beantworten.

LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria?

VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder leben in Nigeria.

LA: Haben Sie Kontakt zur Ihren Angehörigen in Nigeria?

VP: Nein.

LA: Wie viel an Barmittel besitzen Sie derzeit?

VP: € 45,-

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ich bin im fremdenrechtlichen Verfahren nicht greifbar und liegt somit Sicherungsbedarf vor. Es wird daher über mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wird mir im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Ich verbleibe bis zu meiner Abschiebung im PAZ.

VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben. Ich benötige keine Ausführung.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 wurde über Sie gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid und eine Verfahrensanordnung wurden Ihnen nachweislich am 08.04.2016 um 16:45 Uhr ausgehändigt. Sie traten bereits bei Ihrer Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel am 08.04.2016 um 08:23 Uhr in Hungerstreik.

Am 08.04.2016 wurden Sie der nigerianischen Delegation im PAZ Hernalser Gürtel zur Verlängerung des mittlerweile abgelaufenen Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurden Sie als nigerianischer Staatsbürger identifiziert, jedoch teilte die Botschaft mit, dass eine genauere Prüfung notwendig sei, was etwa ein bis zwei Wochen dauern würde.

Am 13.04.2016 wurden Sie erneut schriftlich einvernommen und gaben

Sie folgendes an:

LA: Wann und wo haben Sie Ihre Ehegattin kennengelemt?

VP: Im Jahr 2010 habe ich sie hier in Österreich kennengelemt.

LA: Nennen Sie mir den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Ehegattin.

VP: Ihr Name ist XXXX .

LA: Wann und wo wurde die Ehe geschlossen?

VP: Am 12.01.2011 in Nigeria.

LA: Auf der im Akt befindlichen Kopie einer Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name XXXX , geb. XXXX , auf. Wie können Sie sich das erklären?

VP: Ich habe das alles schon dem Richter erklärt. Er hat das verstanden.

LA: Welcher Richter?

VP: Der, der mich verurteilt hat.

LA: Können Sie beweisen, dass Ihre richtigen Daten XXXX , geb. XXXX , ist?

VP: Ich habe meine Heiratsurkunde und eine nigerianische Geburtsurkunde.

LA: Wo ist diese Geburtsurkunde?

VP: Mein Anwalt hat die Geburtsurkunde.

LA: Wer ist Ihr Anwalt? Haben Sie eine Vollmacht?

VP: XXXX . Ja. Ich habe eine Vollmacht unterschrieben. Diese hat der Anwalt.

Anmerkung: Im Akt befindet sich nach wie vor keine Vollmacht.

LA: Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 08.04.2016 gaben Sie an, dass Ihre Ehegattin Ihren im Jahr 2015 abgelaufenen Reisepass hätte. Ist das richtig?

VP: Ja. Aber ich habe schon einen neuen Reisepass beantragt. Ich glaube der abgelaufene Reisepass ist mittlerweile auch bei meinem Anwalt.

LA: Wann haben Sie einen neuen Reisepass beantragt?

VP: Vor ca. acht Monaten.

LA: Wo haben Sie einen neuen Reisepass beantragt?

VP: Über das Internet.

LA: Über welche Homepage?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Hat Sie Ihre Ehegattin schon im PAZ besucht?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Mein Anwalt hat gesagt, er wird mit ihr reden. Sie weiß nicht, dass ich hier bin.

LA: Warum nicht? Haben Sie mit ihr noch nicht telefoniert?

VP: Vielleicht hat Sie versucht, mich zu erreichen. Ich möchte, dass der Anwalt versucht, sie zu erreichen.

LA: Haben Sie eine Telefonnummer Ihrer Ehegattin?

VP: Ich habe keine Nummer hier. Ich habe dem Anwalt gesagt, dass er ihr sagen soll, dass ich hier bin.

LA: Wie konnten Sie Ihrem Anwalt die Nummer Ihrer Ehegattin geben, wenn Sie doch kein Handy hier haben?

VP: Ein Freund hat mich hier besucht. Ich habe meinem Freund gesagt, dass er auf meinem Handy, welches bei mir zu Hause ist, die Nummer meiner Ehegattin raussuchen soll. Mein Freund hat die Nummer meiner Ehegattin dann meinem Anwalt gegeben.

LA: Wo genau befindet sich Ihr Handy? Sie sagten gerade, dass es bei Ihnen zu Hause wäre. Wo ist das genau?

VP: An dem Tag, an welchem ich verhaftet wurde, habe ich bei einem Freund geschlafen. Dort ist mein Handy.

LA: Warum lassen Sie Ihr Handy in der Wohnung Ihres Freundes? Warum haben Sie es bei Ihrer Verhaftung nicht mitgenommen?

VP: Der Akku des Handys war leer. Deshalb habe ich es dort gelassen.

LA: Laut der Anhaltedatei der LPD hatten Sie bis dato keinen Besuch von Freunden.

VP: Mein Freund war 08.04.2016 hier und hat auch meine Heiratsurkunde vorbeigebracht.

LA: Und Ihr Handy hat er Ihnen nicht gebracht?

VP: Ich habe es Ihm nicht gesagt.

LA: Woher wusste Ihr Freund, dass er die Heiratsurkunde ins PAZ bringen soll?

VP: Als ich der Botschaft vorgeführt wurde, habe ich meinen Freund angerufen und ihm gesagt, dass er die Heiratsurkunde herbringen soll.

LA: Wussten Sie die Nummer Ihres Freundes auswendig?

VP: Ja.

LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.

VP: Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Eines der beiden Kinder ist von mir. Ich kann ihnen aber nicht das Geburtsdatum sagen.

LA: Wer ist die Mutter des Kindes, welches von Ihnen ist?

VP: Meine Ehegattin.

LA: Wo ist die Geburtsurkunde Ihres gemeinsamen Kindes?

VP: Ich habe diese nicht hier bei mir. Ich werde dem Anwalt sagen, dass er diese bei Ihnen vorlegen soll.

LA: Warum haben Sie das nicht in Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des

Bundesverwaltungsgerichtes vorgebracht?

VP: Ich weiß nicht mehr, ob es in der Beschwerde erwähnt wurde oder nicht.

LA: Wie ist der Name des Kindes?

VP: XXXX .

LA: Wo lebt Ihr Kind?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: In welchem Jahr wurde Ihr Kind geboren?

VP: Vor kurzem.

LA: Wo befindet sich Ihre Ehefrau derzeit?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Nennen Sie mir eine Adresse, an welcher Ihre Ehegattin erreichbar ist.

VP: Sie hat beim Praterstern gewohnt. Ich weiß es nicht genau wo sie ist. Ich war 16 Monate im Gefängnis. Es war eine schwere Zeit. Ich weiß nicht, wo sie derzeit ist. Ich weiß nicht, ob sie behördlich gemeldet ist.

LA: Wo befindet sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Ehegattin?

VP: Dieser befindet sich in Österreich. Sie hat in Österreich in einer Bar gearbeitet. Ich glaube, sie arbeitet noch immer dort.

LA: Eine Abfrage ergab, dass Ihre Ehegattin keine Sozialversicherungsnummer in Österreich hat. Sie kann also keiner legalen Beschäftigung nachgehen.

VP: Keine Antwort.

LA: Haben Sie jemals mit Ihrer Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

VP: Ja, aber wir hatten keinen Meldezettel.

LA: Nennen Sie mir die Adresse.

VP: Mein Anwalt wird Ihnen das alles bringen.

LA: Wo lebten Sie mit Ihrer Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt?

VP: In Österreich. In Spanien war ich nur zu Besuch.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich verkaufe gebrauchte Autos nach Nigeria. Ich spiele zudem in Wettbüros.

LA: Die Hochzeit fand im Jahr 2011 in Nigeria statt. Wie lange waren Sie und Ihre Gattin in Nigeria? VP: Wir haben Nigeria unverzüglich nach der Hochzeit verlassen.

LA: Warum haben Sie Ihre Ehegattin in Nigeria geheiratet?

VP: Im Innenministerium wurde mir gesagt, dass wir in Nigeria heiraten müssen. Mir wurde gesagt, dass wir in Nigeria heiraten müssen und dann nach Österreich zurückkommen sollen.

LA: Wäre es für Sie und Ihre Ehegattin möglich, in Nigeria ein gemeinsames Leben zu führen?

VP: Ich kenne niemanden in Nigeria. Es wäre nur schwer möglich. Ich bin jetzt seit 13 Jahren in Österreich.

LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria?

VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder leben in Nigeria.

LA: Haben Sie Kontakt zur Ihren Angehörigen in Nigeria?

VP: Nein.

LA: Waren Ihre Angehörigen bei Ihrer Hochzeit im Jahr 2011 in Nigeria dabei?

VP: Nein.

LA: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

VP: Ja.

LA: Haben Sie ein Sprachdiplom? Wo ist dieses?

VP: Ich habe sechs Monate einen Kurs besucht. Ich habe diesen mit A1 abgeschlossen.

LA: Wo ist das Diplom?

VP: Ich habe das Diplom nicht. Aber wenn ich zu der Sprachschule gehe, kann ich es besorgen.

LA: Haben Sie jemals versucht, ein Arbeitsmarktdokument zu erlangen?

VP: Ich habe versucht, ein Arbeitsvisum zu bekommen, habe aber keines erhalten.

LA: Wann war das?

VP: Nach dem Deutschkurs im Jahr 2006. Ich habe dann auch sechs Monate Arbeitslosengeld erhalten. € 450,- pro Monat.

LA: Haben Sie Freunde bzw. Bekannte in Österreich?

VP: Ja. Ich habe nigerianische, slowakische und österreichische Freunde.

LA: Nennen Sie mir Namen dieser Freunde bzw. Bekannten mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Partei schreibt die Namen Claudia und Nikola auf einen Zettel.

LA: Wie lauten die Nachnamen dieser Personen?

VP: Die Nachnamen weiß ich nicht. Claudia ist aus der Slowakei. Nikola ist aus Österreich.

LA: Sie befinden sich seit 08.04.2016 in Hungerstreik. Was bezwecken Sie damit?

VP: Ich möchte aus der Schubhaft entlassen werden.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund meiner gerichtlichen Verurteilungen wird gegen mich eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde meine Wohnadresse bekannt zu geben habe, sollte ich aufgrund des Hungerstreiks entlassen werden. Auf die behördliche Meldeverpflichtung wurde ich hingewiesen.

VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben.

LA: Es wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Am 14.04.2016 legte ein Mitarbeiter des Rechtsanwaltes XXXX im Bundesamt eine Vollmacht vor. Die Kopie der Niederschrift vom 13.04.2016 wurde ausgehändigt und erfolgte die Zusage zur Abgabe einer Stellungnahme.

Am 20.04.2016 teilte die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Abteilung B/II - mit, dass nach Rücksprache mit der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates momentan nicht möglich sei.

Sie wurden am 20.04.2016 um 11:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

Am 21.04.2016 langten beim Bundesamt sowohl eine Schubhaftbeschwerde, als auch eine Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein.

Diese Stellungnahme lautete wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren !

Ich weise darauf hin, dass Einreiseverbote unionsrechtlicher Regelung nach den Bestimmungen der RückführungsRL 2008/115/EG unterfallen, nach dessen Art 3 Abs 2 findet die Richtlinie keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen, welche Bestimmung lautet: "die Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, fallen".

Dies ist bei Herrn XXXX der Fall, welcher mit seiner in der Slowakei lebenden slowakischen Gattin verheiratet ist, dort aufgrund Voraufenthaltes in Österreich bzw in der Schweiz ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt und somit ihrem Gatten die Möglichkeit gibt sich im "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" - damit gemeint auch Österreich - aufzuhalten.

Grund dieser Regelung ist es wohl, zu vermeiden, dass in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach der UnionsbürgerRL aufenthaltsberechtigte Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates mit einem Einreiseverbot belegt werden, denn diesfalls wäre jenes Mitgliedsland, in dem der Drittstaatsangehörige aufenthaltsberechtigt ist, verpflichtet, vor einer Einreiseverweigerung festzustellen, ob seine Anwesenheit eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt (EuGH 31.1.2006; C 503/05 "Kommission gg Spanien", Rz 55). Eine solche Gefährdung besteht im Fall des Herrn XXXX nicht, weil er nicht derart schwere Vergehen begangen hat, die diese Annahme rechtfertigen.

Mit freundlichen Grüßen XXXX

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen; es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist; gegen Sie wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 brachten Sie Beschwerde ein und wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 14.06.2016 übermittelt Ihre rechtsfreundliche Vertretung per Fax die Kopie eines nigerianischen Reisepasses lautend auf XXXX , geb. XXXX , eine nigerianische Geburtsbestätigung und eine weitgehend unleserliche slowakische Heiratsurkunde.

Am 10.11.2017 wurden Sie in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Am 10.11.2017 wurden Sie im PAZ niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an:

LA: Wann sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

VP: Ich bin seit 2004 in Österreich. Ich habe nur in Österreich um Asyl angesucht.

LA: Wo waren Sie vorher? Bei Ihrer Festnahme gaben Sie an, dass Sie in der Slowakei gewesen seien. VP: Ich war für vier Tage in der Slowakei. Gestern bin ich mit meiner Ehegattin nach Österreich zurückgekommen.

LA: Nennen Sie die Adresse in der Slowakei.

VP: Ich kenne die Adresse nicht. Sie wohnt jetzt hier.

LA: Nennen Sie die Adresse in Österreich.

VP: In XXXX . Wir haben den Meldezettel gestern ausgefüllt. Danach wurde ich festgenommen.

LA: Können Sie nachweisen, dass Sie in der Slowakei waren?

VP: Nein. Ich bin immer nur kurz in der Slowakei und komme dann wieder hierher.

LA: Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2016 gaben Sie an, nach Spanien auswandern zu wollen. Was wurde aus diesem Vorhaben?

VP: Ich habe kein Geld dafür. Meine Ehegattin hat hier Arbeit gefunden und fängt am Montag an.

LA: Was wird Ihre Ehegattin arbeiten?

VP: In einem Hotel bei der Alserstraße. Sie wird die Betten dort machen.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Dieser ist bei meiner Ehegattin.

LA: Ist dieser Reisepass gültig? Wann wurde der Reisepass ausgestellt?

VP: Ich kann mich nicht erinnern.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich wette in Wettbüros.

LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.

VP: Ich bin verheiratet und habe ein Kind. Das Kind ist zwei Jahre alt. Das Kind ist bei der Mutter.

LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?

VP: Meine Ehegattin und mein Kind leben in Österreich.

LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria?

VP: Meine zwei Schwestern leben in Nigeria.

LA: Besteht Kontakt zu Ihren Angehörigen in Nigeria?

VP: Nein.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Ich habe das Österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Ich habe zudem die gesetzliche Verpflichtung, mich um ein Reisedokument zu kümmern.

Zudem habe ich mich unverzüglich behördlich anzumelden und dem Bundesamt die Adresse bis 13.11.2017 bekanntzugeben.

Sollte ich den Aufforderungen nicht nachkommen, habe ich bei erneuter Festnahme mit der Anordnung der Schubhaft zu rechnen.

Ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, vorliegt) kann nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.

Gemäß § 51 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz wird festgestellt, sollte sich der Antrag gemäß Abs 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehen, so gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Es darf auf die Bestimmungen des § 17 Asylgesetz hingewiesen werden.

VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben. Ich möchte keine Stellungnahme abgeben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 22.01.2018 ersuchte das Bundesamt die LPD XXXX um Erhebungen hinsichtlich Ihrer Identität und Ihrer angeblichen Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen.

Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die österreichische Botschaft Abuja mit, dass es sich bei dem von Ihnen vorgelegten Reisepass lautend auf XXXX um eine Fälschung handelt.

Der Erhebungsbericht der LPD XXXX vom 27.03.2018 lautet:

(...)

Mit Schreiben vom 03.04.2018 teilte die österreichische Botschaft XXXX mit, dass es sich bei der von Ihnen vorgelegten Geburtsbestätigung vom 27.12.1991 und dem Ehefähigkeitszeugnis vom 28.07.2008 um Fälschungen handelt. Zudem teilte die Botschaft mit, dass für eine Überprüfung der Eheschließung am 12.01.2011 in Lagos zumindest die Kopie der nigerianischen Heiratsurkunde benötigt werde.

Mit Schreiben vom 09.07.2018 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass die slowakischen Behörden mitteilten, dass die Heirat bei der slowakischen Botschaft stattgefunden habe und daher keine nigerianische Heiratsurkunde vorliegt.

Am 01.08.2018 wurden Sie im Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an:

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

Anmerkung: Die rechtliche Vertretung legt die Kopie eines nigerianischen Reisepasses vor.

LA: Wo ist das Original?

VP: Das Original hat meine Ehegattin.

LA: Wo ist Ihre Ehegattin?

VP: Sie ist in der Arbeit.

LA: Wo ist die Arbeitsstelle Ihrer Ehegattin?

VP: Sie hat in einer Bank in einem Hotel gearbeitet. Jetzt arbeitet Sie auf der Mariahilfer Straße als Putzkraft.

LA: Wie heißt das Hotel?

Anmerkung: Die Partei schaut in den Unterlagen der rechtlichen Vertretung nach und wird aufgefordert, nicht in diese Unterlagen zu sehen.

LA: Warum haben Sie Ihren Reisepass nicht mit? In der Ladung stand, dass Sie Ihren Reisepass mitnehmen sollen.

VP: Weil ich den Reisepass nicht habe. Ich habe nur die Kopie.

LA: Warum legten Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens die Kopie eines gefälschten nigerianischen Reisepasses und eine gefälschte Geburtsurkunde vor?

VP: Ich bin ohne Pass gekommen, als ich um Asyl angesucht habe.

LA: LA: Warum legten Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens die Kopie eines gefälschten nigerianischen Reisepasses und eine gefälschte Geburtsurkunde vor?

VP: Die anderen Leute haben mir damals gesagt, dass ich meine wahre Identität nicht bekanntgeben soll, da die anderen Leute sonst wissen, wo ich bin.

LA: Wen meinen Sie mit die anderen?

VP: Als ich Nigeria verlassen habe, wollte ich nicht, dass irgendwer nachforschen kann, wer ich bin.

LA: Aber Sie waren doch nach Ihrer Asylantragsstellung nochmals in Nigeria.

VP: Im Jänner 2011 als ich geheiratet habe, war ich in Lagos, aber nicht in meinem Heimatort.

LA: Haben Sie gemeinsame Kinder mit Ihrer Ehegattin?

VP: Ja. eines.

LA: Namen. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit.

VP: XXXX , StA. Slowakei.

LA: Am 27.02.2018 gab Ihre Ehegattin bei der LPD XXXX an, dass Sie nicht der Vater dieses Kindes wären.

VP: Ich weiß, dass sie ein Interview hatte. Sie ist meine Frau. Es ist mein Baby. Wir wohnen zusammen.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Meine Ehegattin arbeitet und unterstützt mich. Ich versuche auch ein bisschen zu arbeiten.

LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?

VP: Meine Ehegattin, ein Kind aus ihrer früheren Beziehung und unser gemeinsames Kind.

LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria?

VP: Ja. Aber ich weiß nicht genau wo sie sind. Meine Mutter und meine Geschwister leben in Nigeria. LA: Sind Sie Mitglied eines Vereins in Österreich?

VP: Ich bin in der katholischen Gemeinde. Ich meine damit, dass ich in die Kirche gehe.

LA: Haben Sie österreichische Freunde bzw. Bekannte?

VP: Ja.

LA: Nennen Sie mir einige dieser Personen.

VP: Ich kenne nur die Vornamen.

LA: Nennen Sie diese.

VP: Michel.

LA: Haben Sie einen Deutschkurs absolviert?

VP: Ich habe einen Deutschkurs auf den Niveau A1 gemacht.

LA: Legen Sie das Zertifikat vor.

VP: Ich habe es nicht mit, ich kann es nachreichen.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass gegen mich aufgrund meines bisherigen Verhaltens und aufgrund meiner Verurteilungen ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird.

VP: Ich habe alles verstanden und mache keine weiteren Angaben. Ich möchte keine Stellungnahme abgeben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2018 wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; es wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen brachten Sie Beschwerde ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2018 wurde Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes einen Interviewtermin am 07.09.2018 um 09:00 Uhr beim Bundesamt wahrzunehmen. Der Bescheid wurde Ihnen persönlich durch die LPD am 31.08.2018 zugestellt.

Dagegen brachten Sie Beschwerde ein.

Den Interviewtermin am 07.09.2018 nahmen Sie nicht wahr.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018 wurden die Beschwerden gegen das Aufenthaltsverbot und gegen den Mitwirkungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen am 12.10.2018 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2018 wurde über Sie die im Mitwirkungsbescheid angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.

Der Bericht über die versuchte Zustellung des Bescheides vom 17.09.2018 lautet:

(...)

Am 22.10.2018 wurden Sie um 10:14 Uhr in XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem Ihre Einlieferung in das PAZ Roßauer Lände verfügt wurde, ergriffen Sie die Flucht, konnten jedoch von der Polizei festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert werden.

Der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe wurde Ihnen persönlich am 22.10.2018 ausgehändigt.

Am 24.10.2018 wurden Sie im PAZ Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an:

LA: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Warum sind Sie noch immer in Österreich?

VP: Weil meine Frau hier lebt.

LA: Was haben Sie bisher unternommen, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

VP: Ich muss das mit meiner Frau besprechen.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Ich habe es schon gesagt, dass ich meinen Reisepass verloren habe.

LA: Wo wohnen Sie?

VP: XXXX .

LA: Seit wann wohnen Sie dort?

VP: Seit sechs Monaten.

LA: Wer wohnt an dieser Adresse sonst noch?

VP: Meine Ehegattin, meine Kinder, mein Stiefkind und ich.

LA: Am 01.10.2018 wurde durch die LPD versucht, Ihnen einen Bescheid an Ihrer Meldeadresse zuzustellen. Dabei wurde festgestellt, dass sich jemand in der Wohnung befindet, jedoch die Tür nicht öffnete.

VP: Davon weiß ich nichts.

LA: Warum kamen Sie dem Ladungstermin zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation von Nigeria am 07.09.2018 nicht nach?

VP: Ich habe die Ladung erhalten. An dem Tag war ich jedoch sehr krank.

LA: Warum versuchten Sie am 22.10.2018 bei der Kontrolle durch die Polizei zu flüchten?

VP: Die Polizei hat darauf bestanden, dass ich einen Brief erhalten habe, den ich nie bekommen habe. Darum bin ich weggelaufen.

LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.

VP: Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Eines davon ist ein Stiefkind.

LA: Wie viel an Barmittel haben Sie?

VP: Ca. € 300,-.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Manchmal kaufe ich Autoteile und verschicke sie nach Afirka.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Ich habe mich als äußerst vertrauensunwürdig erwiesen und zeigt mein Verhalten auch deutlich, dass von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden muss. Es liegt daher Sicherungsbedarf vor.

VP: Ich habe alles verstanden und mache keine weiteren Angaben. Ich möchte keine Stellungnahme abgeben.

B) Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. 302328608 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

? Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie befinden sich derzeit wegen Nichtbefolgens eines Mitwirkungsbescheides bis 05.11.2018 in Haft.

? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ein Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

? Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

? Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie einem Mitwirkungsbescheid keine Folge leisteten.

? Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten aus.

? Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

? Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich.

? Sie wurden mehrmals rechtskräftig verurteilt.

? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 302328608, sowie aus Ihrer Einvernahme am 24.10.2018.

E) Rechtliche Beurteilung

(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Trotzdem verblieben Sie unrechtmäßig in Österreich. Sie haben bisher keinerlei Schritte unternommen, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Sie leisteten einem persönlich zugestellten Mitwirkungsbescheid keine Folge.

Nachdem Sie am 22.10.2018 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurden, versuchten Sie vor der Polizei zu flüchten, konnten jedoch festgenommen und in das PAZ eingeliefert werden.

Sie legten den Behörden einen gefälschten Reisepass und eine gefälschte Geburtsurkunde vor.

Sie w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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