TE Bvwg Beschluss 2019/4/3 W228 2170836-5

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Entscheidungsdatum

03.04.2019

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W228 2170836-5/20Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme von XXXX (SVNR: XXXX ) des mit Beschluss vom 10.08.2018 abgeschlossenen Verfahrens W228 2170836-5/2E beschlossen:

A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, W228 2170836-5/2E dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt B) nunmehr neu zu lauten hat:

"Gemäß § 35 AVG 1. Fall wird über den Beschwerdeführer XXXX (SVNR: XXXX ) eine Mutwillensstrafe wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von € 100 verhängt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Feststellungen:

Mit Entscheidung vom 10.08.2018, W228 2170836-5/2E wurde mit Spruchpunkt B über den Beschwerdeführer XXXX (SVNR: XXXX ) eine Mutwillensstrafe wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von € 100 verhängt.

Dabei wurde, wie sich nunmehr herausstellte, der Titel, der in den Eingaben vom Beschwerdeführer mit "Dipl.-HTL-Ing." angeführt wurde, aufgrund eines Schreibfehlers in der EDV Anwendung des Gerichts verkürzt als "DI" erfasst. Auch wurde die Sozialversicherungsnummer nicht korrekt in den Stammdaten im Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes erfasst, diese ergibt sich aus dem Bescheid der NÖGKK vom 31.07.2017 zum Verfahren W228 2170836-1, zu dem der wiederholte Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Titel, der in den Eingaben vom Beschwerdeführer mit "Dipl.-HTL-Ing." angeführt wurde, wurde aufgrund eines Schreibfehlers in der EDV Anwendung des Gerichts verkürzt als "DI" erfasst. Auch wurde die Sozialversicherungsnummer nicht korrekt in den Stammdaten im Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes erfasst, diese ergibt sich aus dem Bescheid der NÖGKK vom 31.07.2017 aus dem Verfahren W228 2170836-1, zu dem der wiederholte Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Titel ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers zu W228 2170836-5. Die Sozialversicherungsnummer ergibt sich aus dem Bescheid der NÖGKK vom 31.07.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers:

Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffenden Berichtigungsbeschluss maßgebend.

Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Angabe des Titels des Beschwerdeführers insofern ein Schreibfehler, als dieser auf "Dipl.-HTL-Ing." lauten muss und die Sozialversicherungsnummer wurde aufgrund einer fehlerhaften Erfassung in den Stammdaten im Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes nicht eingefügt.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, W228 2170836-5/2E lässt sowohl durch den Zusammenhang mit dem Verfahren W228 2170836-1 als auch durch die Eingaben des Beschwerdeführers keinen Zweifel an der Person des Beschwerdeführers.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.

Schlagworte

Berichtigung, Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2170836.5.00

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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