TE OGH 1984/11/8 8Ob578/84

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Veröffentlicht am 08.11.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Jörg Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagten Parteien 1.) Margarethe S*****, und 2.) Christian S*****, ebendort wohnhaft, beide vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen 400.000 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Kreisgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. März 1984, GZ R 969/83-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 23. September 1983, GZ 3 C 312/83-4, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Im Umfang der Entscheidung über das gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Klagebegehrens wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 7.411,50 S bestimmten Kosten des Verfahrens in erster Instanz (darin Umsatzsteuer von 549 S, keine Barauslagen), die mit 5.097,38 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Umsatzsteuer von 377,58 S, keine Barauslagen) und die mit 11.424,51 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin Umsatzsteuer von 1.038,59 S, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Den Rekursen der klagenden und der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Im Umfang des Abspruchs über das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren wird der angefochtene Beschluss bestätigt.

In diesem Umfang sind die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte von der Erstbeklagten, seiner Ehefrau, und vom Zweitbeklagten, seinem ehelichen Sohn, zur ungeteilten Hand die Zahlung von 400.000 S sA. Er brachte vor, dass seine Ehe mit der Erstbeklagten aufrecht sei, doch lebe er von ihr getrennt. Er habe im Jahr 1949 einen Fuß verloren und sei seither immer als „Krüppel“ bezeichnet und so behandelt worden, dass er es schließlich in der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr ausgehalten habe und weggezogen sei. Als die Ehe noch einigermaßen harmonisch verlaufen sei, habe er beschlossen, für die Familie ein Eigenheim zu errichten. Der Vater der Erstbeklagten habe sich bereit erklärt, den erforderlichen Grund zu kaufen, habe aber zur Bedingung gemacht, dass die Erstbeklagte Alleineigentümerin des Grundes werde. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen, zumal er damals nicht angenommen habe, dass sich seine Ehe mit der Beklagten später so negativ entwickeln werde. In der Folge habe der Kläger auf dem von seinem Schwiegervater für die Erstbeklagte erworbenen Grund, der Liegenschaft EZ ***** KG *****, ein Eigenheim errichtet. Dies sei nur dadurch ermöglicht worden, dass er sich trotz seiner körperlichen Behinderung voll auf diese Bauführung konzentriert habe und ihm auch seine Brüder, Freunde und ehemaligen Arbeitskollegen geholfen hätten. Die Erstbeklagte selbst habe nur in bescheidenem Umfang beim Bau mithelfen können, weil sie das Kind und den Schwiegervater zu betreuen gehabt hätte. Die erforderlichen Mittel habe der Kläger durch Kreditaufnahme aufgebracht und er habe auch alle Zahlungen an den Baumeister geleistet, der den Bau geleitet habe. Dieser habe dem Kläger auch seine Werkstätte zur Anfertigung der Türen, Fenster usw zur Verfügung gestellt. Das in dieser Form vom Kläger erbaute Eigentum habe bereits im Jahr 1979 einen Verkehrswert von 1.964.542,39 S gehabt. Nachdem der Kläger die Ehegemeinschaft aufgeben habe müssen, habe er von seiner Gattin den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, die, auf die Bauzeit abgestellt, mindestens 800.000 S betragen hätten. Die Erstbeklagte sei maximal zur Zahlung von 100.000 S bereit gewesen. Auf dieses Angebot habe der Kläger in seiner wirtschaftlich bedrängten Situation nicht eingehen können. Alle weiteren Vergleichsverhandlungen seien aber gescheitert. Die Erstbeklagte habe, offensichtlich deswegen, um die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers zu erschweren, mit Übergabsvertrag vom 12. 9. 1979 das Eigentumsrecht an der Liegenschaft an den Zweitbeklagten übertragen. Sie habe sich in diesem Übergabsvertrag die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses an der gesamten Liegenschaft ausbedungen und auch eingeräumt erhalten. Der Kläger sei daher der Auffassung, dass ihm die beiden Beklagten für den geltend gemachten Anspruch gemeinsam und zur ungeteilten Hand haftenden und er stütze sein Begehren auf Bereicherung, Aufwendungsersatz und jeden noch zusätzlich denkbaren Rechtsgrund. Obwohl sich sein Anspruch weit höher stellen würde, beschränke er sich darauf, einen Betrag von 400.000 S geltend zu machen.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Sie stellten außer Streit, dass die Ehe der Erstbeklagten mit dem Kläger aufrecht ist und dass die Erstbeklagte mit Übergabsvertrag vom 12. 9. 1972 (richtig offenbar 12. 9. 1979) die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** KG ***** dem Zweitbeklagten übereignet hat. Im Übrigen brachten sie vor, dass der Kläger vor einigen Jahren die Erstbeklagte grundlos verlassen und die häusliche Gemeinschaft mit ihr eigenmächtig aufgehoben habe. In den vorangegangenen Jahren habe der Kläger die Erstbeklagte beschimpft, bedroht, geschlagen und betrogen, also selbst schwere Eheverfehlungen begangen. Eine vom Kläger im Jahr 1978 beim Kreisgericht Wels gegen die Erstbeklagte eingebrachte Scheidungsklage sei rechtskräftig abgewiesen worden. Die Erstbeklagte habe dem Kläger keine Veranlassung gegeben, die Wohngemeinschaft aufzuheben und aus der Ehewohnung auszuziehen. Dies sei der freie Entschluss des Klägers gewesen, den sie nicht beeinflussen habe können. Die Erstbeklagte sei völlig mittelos und habe kein eigenes Einkommen. Sie lebe von Unterhaltszahlungen des Klägers in der Höhe von monatlich 2.454 S. Der Kläger, der von Beruf Zimmerer gewesen sei, habe immer nur ein bescheidenes Einkommen gehabt und erhalte seit seinem Arbeitsunfall die Invaliditätpension. Das Einkommen des Klägers habe gerade ausgereicht, um seine Familie, also die Erstbeklagte und die Kinder, zu erhalten. Mit diesem Einkommen hätte nie das Haus errichtet werden können, wenn nicht der Vater der Erstbeklagten diese finanziell unterstützt hätte. Der Vater der Erstbeklagten habe nicht nur den Ankauf des Grundstücks finanziert, sondern ihr auch später immer wieder namhafte Beträge für den Hausbau zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe beim Hausbau manuell mitgeholfen, finanziell jedoch kaum dazu beigetragen. Das Haus sei also aus Mitteln des Vaters der Erstbeklagten finanziert und errichtet worden. Es sei daher auch dessen ausdrücklicher Wunsch gewesen, dass dieses Haus im Alleineigentum der Erstbeklagten bleiben und später auf die Kinder übergehen solle. Der Verkehrswert der Liegenschaft liege weit unter dem vom Kläger angegebenen Betrag und betrage maximal 700.000 S. Erst nachdem der Kläger die Erstbeklagte verlassen habe, habe diese dem Zweitbeklagten die Liegenschaft übereignet. Dieser habe sich vorher mit seiner Schwester Margit geeinigt, dass er die Liegenschaft übernehme. Die Erstbeklagte habe sich das Fruchgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft ausbedungen und wohne dort nach wie vor mit ihren Kindern, dem Zweitbeklagten und ihrer Tochter Margit S*****. Der Kläger verlange mit der vorliegenden Klage die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bzw der ehelichen Ersparnisse, wobei er eine Ausgleichszahlung fordere. Vor Scheidung der Ehe könne der Kläger eine solche Aufteilung nicht verlangen, zumal es ihm freistehe, in die eheliche Wohnung, die er eigenmächtig verlassen habe, zurückzukehren. Diese Aufteilung könnte nach der Scheidung nur im Außerstreitverfahren begehrt werden, sodass Unzulässigkeit des Rechtswegs eingewendet werde. Dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehren sei entgegenzuhalten, dass das österreichische Recht keinen allgemeinen Bereicherungsparagraphen, sondern nur die Tatbestände der §§ 1431 ff ABGB kenne, die hier nicht zum Tragen kämen. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versionsklage nach § 1041 ABGB seien nicht gegeben. Andere Rechtsgründe seien nach dem Klagevorbringen nicht einmal denkbar; insbesondere sei auch eine Anfechtung nach der Anfechtungsordnung ausgeschlossen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab.

Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Erstbeklagte ist die Ehegattin des Klägers. Die beiden Ehegatten leben voneinander getrennt. Der Zweitbeklagte ist der Sohn des Klägers und der Erstbeklagten. Während der Ehe erwarb der Vater der Erstbeklagten für diese die Liegenschaft EZ ***** KG *****. Alleineigentümerin dieser Liegenschaft war zunächst die Erstbeklagte. In der Folge wurde auf diesem Grundstück ein Eigenheim errichtet. Mit Übergabsvertrag vom 12. 9. 1979 übertrug die Erstbeklagte das Eigentumsrecht an der Liegenschaft an den Zweitbeklagten. Der Zweitbeklagte (richtig Erstbeklagten) wurde die Dienstbarkeit des Fruchgenusses eingeräumt.

Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 1435 ABGB seien etwa gegeben, wenn Ehegatten ein Eigenheim errichteten, das als künftige Ehewohnung dienen solle und die Ehe später geschieden werde. In der diesbezüglichen Judikatur sei allerdings davon ausgegangen worden, dass die Ehe bereits geschieden worden und dadurch der Wegfall des Leistungszweckes bejaht worden sei. Bei einem derartigen Anspruch handle es sich um einen persönlichen Anspruch desjenigen, der die Leistung erbracht habe. Die Frage des Eigentums an der geleisteten Sache spiele hier keine Rolle. Wenn eine Sache, deren Rückgabe begehrt werden könne, nicht mehr vorhanden sei, könne der Ersatz ihres Werts begehrt werden.

Ein Aufwandersatz nach den §§ 1041 oder 1042 ABGB komme ebenfalls nicht zum Tragen. Die Klage nach § 1041 ABGB betreffe nur mehr einen Bereicherungsanspruch bei ungerechtfertigter Vermögensverschiebung ohne Leistung. Sie werde ausgeschlossen, wenn Ansprüche aus einem Vertrag oder Kondiktionsansprüche nach den §§ 1431 ff ABGB bestünden. § 1042 ABGB sei auch bei Erfüllung fremder Vertragspflichten anwendbar. Für einen anderen handle der, der eine fremde Schuld erfülle. Im vorliegenden Fall könne aber nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger die Schuld eines anderen, insbesondere der Beklagten, erfüllt hätte.

Eine Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand könne überhaupt nur vorliegen, wenn man einen Schadenersatzanspruch bejahen würde, wobei der Schaden von beiden Beklagten verursacht sein müsste. Ein Rechtsverhältnis der Beklagten untereinander, das eine derartige Haftung begründen könnte, liege nicht vor. Die Eigentumsübertragung an der Liegenschaft mittels Übergabsvertrags reiche dazu nicht aus.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, ein Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB bestehe dann, wenn der zunächst vorhandene Leistungsgrund später wegfalle. Darüber hinaus gewährten Lehre und Rechtsprechung eine Kondiktion wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs. Eine zur Erreichung eines bestimmten Zwecks erbrachte und entgegengenommene Leistung könne zurückverlangt werden, wenn der Zweck nicht erreicht werde. Der erwartete Erfolg könne verschiedener Art sein, etwa das spätere Zustandekommen eines gültigen Schuldenverhältnisses, der Erhalt einer rechtlichen nicht geschuldeten Gegenleistung, aber auch eine sonstige erwartete Entwicklung. Bei der letzteren Gruppe handle es sich um Zuwendungen sine cause in Erwartung einer Entwicklung, die man nicht als Gegenleistung bezeichnen könne. Darunter fielen das bloße Fortbestehen einer Lebensgemeinschaft oder Ehe, künftige Heirat oder Adoption.

Nach dem Klagevorbringen habe der Kläger für seine Familie ein Eigenheim errichtet und sich die erforderlichen Barmittel durch Kreditaufnahme beschafft, sei aber dann als Krüppel beschimpft und so behandelt worden, dass er es schließlich in der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr ausgehalten habe und weggezogen sei. Dies seien Hinweise dafür, dass der Kläger das Eigenheim für sich und seine Familie errichten habe wollen, aber dann der erwartete Zweck, ein harmonisches Zusammenleben mit der Erstbeklagten in einer intakten Ehe und Familie, nicht mehr möglich gewesen sei. Es könnte daher der beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden sein.

In der Judikatur sei davon ausgegangen worden, dass in einem derartigen Fall die Ehe der Streitteile geschieden worden sei. Nach der Rechtsprechung könnten Kondiktionsansprüche auch dann gestellt werden, wenn Lebensgefährten Arbeitsleistungen für den Bau eines Hauses in der Erwartung der gemeinsamen Benützung des Hauses erbracht hätten, es aber durch die Beendigung der Lebensgemeinschaft zu einer gemeinsamen Benützung des Hauses nicht mehr gekommen sei und auch dann, wenn die Leistungen und Aufwendungen in der dem Empfänger erkennbaren Erwartung einer in Aussicht gestellten letztwilligen Zuwendung oder dauernden Versorgung erbracht worden seien.

Wollte man dem Kläger lediglich Ansprüche aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der deutlich ehelichen Ersparnisse zubilligen, würde man ihn zur Scheidung seiner Ehe nötigen, was auch nicht unbedingt im Interesse seines Ehefrau liegen müsse.

Grundlegende Bedenken bezüglich einer Unzulässigkeit des Rechtswegs bestünden daher für die Ansprüche des Klägers nicht.

Allerdings müssten gravierende Umstände vorliegen, die dem Kläger ein Zusammenleben mit seiner Familie im gleichen Haus unmöglich machten. Gelegentliche Reibereien und Meinungsverschiedenheiten reichten dazu nicht aus. Dem Kläger müsste vielmehr durch ein schuldhaftes Verhalten der Erstbeklagten das Zusammenleben mit seinen Angehörigen unerträglich gemacht werden, sodass er sich als ultima ratio zur Absicherung seiner physischen und psychischen Gesundheit zum Verlassen des gemeinsamen Eigenheimes entschließen habe müssen. Die Erwartungen des Klägers, bis zu seinem Lebensabend im Einvernehmen mit seinen Angehörigen im Eigenheim wohnen zu können, müssten direkt von den Beklagten vereitelt worden sein.

Der Kläger verlange den Ersatz seiner Aufwendungen, die sich nach seinem Vorbringen als Geld- und Arbeitsleistungen zusammensetzten. Da Dienstleistungen in natura nicht erstattungsfähig seien und ein Rückersatz der angeschafften Baumaterialien gleichfalls nicht möglich sei, komme lediglich ein angemessener Geldausgleich in Frage.

Die Haftung des Zweitbeklagten wäre grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er gleichfalls durch sein Verhalten das weitere Zusammenleben des Klägers mit seiner Familie unmöglich gemacht hätte oder, wenn dies nicht der Fall wäre, der Zweitbeklagte in Kenntnis des Verhaltens der Erstbeklagten von dieser die Liegenschaft im Wesentlichen deswegen übernommen hätte, um dem Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Erstbeklagte zu vereiteln oder erheblich zu erschweren, weil diese sonst kein verwertbares Vermögen besitze.

Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen im Sinne dieser Ausführungen zu treffen haben und vor allem feststellen müssen, aus welchen Gründen sich der Kläger von seiner Familie trennte.

Für die Annahme eines Anerkenntnisses der Forderung des Klägers biete sein eigenes Vorbringen in der Klage keinen Anhaltspunkt. Das Anerkenntnis sei ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugestehe. Ein Vertrag bedürfe einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien; eine solche liege jedoch nicht vor. Der Kläger gehe nämlich selbst davon aus, dass er das Angebot auf Zahlung von 100.000 S nicht annehmen habe können und alle weiteren Vergleichsverhandlungen in der Folge gescheitert seien. Da das Angebot der Erstbeklagten nicht angenommen worden sei, könne kein Vertrag zustandegekommen sein.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse des Klägers und der Beklagten. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss zu beheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, in Erledigung seiner Berufung ein Zwischenurteil des Inhalts zu fällen, dass festgestellt werde, dass der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht. Die Beklagten beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst durch Bestätigung des Ersturteils zu entscheiden.

Die Beklagten haben eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben.

Die vorliegenden Rekurse sind infolge des angeordneten Rechtskraftvorbehalts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ohne Einschränkung zulässig.

Sachlich erweist sich nur der Rekurs des Zweitbeklagten als berechtigt; hingegen kommt dem Rekurs des Klägers und der Erstbeklagten keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

I) Zu den Rekursen des Klägers und der Erstbeklagten:

Zu diesen Rechtsmitteln kann wegen des engen sachlichen Zusammenhangs gemeinsam Stellung genommen werden.

Die Erstbeklagte versucht in ihrem Rechtsmittel darzutun, dass ein Anspruch des Klägers gegen sie nach § 1435 ABGB deswegen nicht vorliege, weil seine Erwartung, in dem in Frage stehenden Haus wohnen zu dürfen, nicht vereitelt worden sei. Der Kläger verlange die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der Forderung einer Ausgleichszahlung. Dies könne er vor Scheidung der Ehe nicht, zumal es ihm freistehe, in die eheliche Wohnung, die er eigenmächtig verlassen habe, zurückzukehren. Im Übrigen sei die bereits im Jahr 1978 vom Kläger gegen die Erstbeklagte erhobene Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen worden. In diesem Scheidungsverfahren sei bereits geklärt worden, dass keine gravierenden Umstände vorgelegen seien, die dem Kläger ein Zusammenleben mit seiner Familie im gleichen Haus unmöglich gemacht hätten.

Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, dass sein Kondiktionsanspruch auch dann zu bejahen sei, wenn der von ihm erwartete Erfolg, nämlich ein weiteres gedeihliches Zusammenleben mit seiner Ehegattin, aus welchen Gründen immer nicht eingetreten sei. Die eheliche Gemeinschaft mit der Erstbeklagten sei seit vielen Jahren aufgehoben, woraus sich ergebe, dass sich der Kläger nicht mehr in der Lage gefühlt habe, weiter im Haushalt mit der Erstbeklagten zu leben. Dies müsse zur Begründung seines Kondiktionsanspruchs genügen. Überdies habe die Erstbeklagte den Anspruch des Klägers dem Grunde nach dadurch anerkannt, dass sie ihn mit 100.000 S berichtigt habe wollen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann, wenn jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung gebildet haben, nach § 1435 ABGB zurückverlangt werden (SZ 53/71 uva). Dies setzt nicht die Auflösung der Ehe dem Bande nach voraus, sondern trifft auch dann zu, wenn bei aufrechter Ehe die Ehegemeinschaft aufgehoben wurde und die Grundlage der Leistung weggefallen ist (SZ 40/123; RZ 1978/89; 1 Ob 591/82).

Eine Beschränkung der Verfügungsmacht der Ehegatten über ihr Vermögen während des aufrechten Bestands der Ehe ergibt sich aus den erst nach Auflösung der Ehe zur Anwendung kommenden Vorschriften der §§ 81 ff EheG nicht. Während des aufrechten Bestehens der Ehe kann daher jeder Ehegatte gegen den anderen schuldrechtliche Ansprüche, insbesondere auch Kondiktionsansprüche, erheben. Die Entscheidung über einen Kondiktionsanspruch greift der erst nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe möglichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht vor. Sofern der ersiegte Vermögensbestandteil nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterlegen wäre, ist er, wenn er im Zeitpunkt der Aufteilung im Vermögen eines Ehepartner noch vorhanden ist, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Selbst wenn er nicht mehr vorhanden ist, kann unter den im § 91 Abs 1 EheG normierten besonderen Voraussetzungen der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen werden. Es ist nicht statthaft, die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG auf Kondiktionsansprüche, die ein Ehegatte bei aufrechter Ehe gegen den anderen erhebt, sinngemäß anzuwenden (1 Ob 591/82).

Es ist hier nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit das Verschulden eines Ehepartners an der Ehescheidung seinen auf Rückforderung zweckverfehlter Leistungen gerichteten Kondiktionsanspruch berührt (siehe dazu insbesondere SZ 48/59; kritisch dazu Rummel in JBl 1978, 454). Im vorliegenden Fall ist die Ehe der Streitteile noch aufrecht und zumindest für diesen Fall erscheinen die Darlegungen Rummels in JBl 1978, 456 f überzeugend, dass dann, wenn zweckverfehlte Leistungen einer Versorgung des anderen Gatten dienen, wie dies bei der Verschaffung einer Wohngelegenheit zweifellos zutrifft, eine Rückforderung bei verschuldetem Wegfall der Geschäftsgrundlage (hier Fortbestand der ehelichen Haushaltsgemeinschaft) nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nach Meinung des erkennenden Senats vor allem daraus, dass die aus dem bestehenden Eheband abzuleitenden Versorgungspflichten in einem solchen Fall ja fortdauern und es einem Ehegatten keineswegs freisteht, durch eigenmächtige und unbegründete Aufhebung der Ehegemeinschaft sich übernommener Versorgungspflichten zu entledigen und bereits erbrachte Versorgungsleistungen rückgängig zu machen (vgl § 90 ABGB).

Die Rückforderung des Geleisteten gegenüber der Erstbeklagten nach den Grundsätzen des § 1435 ABGB wäre unter diesen Gesichtspunkten für den Kläger jedenfalls ausgeschlossen, wenn er den Wegfall der Geschäftsgrundlage arglistig herbeigeführt hätte (1 Ob 591/82 ua). Der im § 815 dBGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat, wird von Lehre und Rechtsprechung auch für den österreichischen Rechtsbereich angewendet (Wilburg in Klang2 VI 471; SZ 43/16; SZ 48/9; SZ 48/59 ua). Auch unter diesem Gesichtspunkt müsste ein Kondiktionsanspruch des Klägers gegenüber der Erstbeklagten iSd § 1435 ABGB verneint werden, wenn er die eheliche Gemeinschaft mit ihr grundlos und ohne durch ein grob ehewidriges Verhalten der Erstbeklagten iSd § 92 Abs 2 ABGB dazu genötigt zu sein, aufgegeben hätte (so im Ergebnis auch 1 Ob 591/82).

Für den vorliegenden Fall folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Umstände, die die Grundlage der vom Kläger nach seinen Behauptungen für den Bau des Hauses der Erstbeklagten erbrachten Leistungen bildeten, nämlich seine aus den Umständen auch für die Erstbeklagte erkennbare Erwartung, künftighin mit ihr in ehelicher Haushaltsgemeinschaft in diesem Haus wohnen zu können, durch die Auflösung der häuslichen Gemeischaft und die Veräußerung des Hauses durch die Erstbeklagte weggefallen sind. Dies würde grundsätzlich auch bei noch aufrechter Ehe einen Kondiktionsanspruch des Klägers gegenüber der Erstbeklagten iSd § 1435 ABGB begründen, soweit seine für den Hausbau erbrachten Leistungen über seine eheliche Beistandspflicht hinausgingen. Ein derartiger Anspruch wäre aber zu verneinen, wenn der Kläger die eheliche Gemeinschaft aufgegeben hätte, ohne dazu durch ein grob ehewidriges Verhalten der Erstbeklagten iSd § 92 Abs 2 ABGB, das ihm die Fortsetzung der Ehegemeinschaft mit ihr unzumutbar gemacht hätte, gezwungen zu sein.

Wenn das Berufungsgericht in dieser Hinsicht das Verfahren in tatsächlicher Richtung für ergänzungsbedürftig hielt, ist dem nicht entgegenzutreten. Das Ergebnis des zwischen den Parteien abgeführten Ehescheidungsprozesses vermag entgegen der Meinung der Erstbeklagten derartige Tatsachenfeststellungen nicht zu ersetzen.

Nach dem Klagevorbringen kann auch von einem Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs des Klägers durch die Erstbeklagte dem Grunde nach nicht gesprochen werden, weil nach dem Vorbringen das Angebot der Erstbeklagten, dem Kläger maximal 100.000 S zu bezahlen, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erfolgte; es kann aber weder aus einem Vergleichsanbot noch selbst aus einer Teilzahlung auf das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach geschlossen werden (E MGA ABGB31 § 1375/18, 19).

In Ansehung des vom Kläger gegen die Erstbeklagte geltend gemachten Anspruchs erweist sich daher der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts als berechtigt, sodass den Rekursen des Klägers und der Erstbeklagten ein Erfolg versagt bleiben musste.

Da diese Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen haben, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens in diesem Umfang iSd § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28).

II) Zum Rekurs des Zeitbeklagten:

Diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu, weil aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz der gegen den Zweitbeklagten behaupteten Anspruch nicht abgeleitet werden kann.

Ein Rückforderungsanspruch iSd § 1435 ABGB steht dem Leistenden gegenüber dem Empfänger zu (Wilburg in Klang2 VI 487; Koziol-Welser, Grundriss6 I 322; 1 Ob 637/84 ua). Empfänger der behaupteten Leistungen des Klägers war aber nicht der Zweitbeklagte, sondern die Erstbeklagte.

Der Zweitbeklagte ist kein Universalsukzessor der Erstbeklagten. Ein gegen die Erstbeklagte gerichteter Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB konnten nicht auf den Zweitbeklagten als ihren Singularsukzessor übergehen. Nach Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu insbesondere JBl 1971, 259 und die dort zitierte Literatur und Judikatur) ist ein Haus im Allgemeinen nicht als Vermögen iSd § 1409 ABGB anzusehen. Es fällt nur dann unter den Begriff des Vermögens im Sinne dieser Gesetzesstelle, wenn es das gesamte Vermögen des Übergebers darstellte. Dass diese Voraussetzungen auf die Übertragung des Eigentums am Haus der Erstbeklagten an den Zweitbeklagten zutreffe, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten, die Erstbeklagte sei mittellos, habe kein eigenes Vermögen und lebe von Unterhaltszahlungen des Klägers in der Höhe von monatlich 2.454 S, ergibt sich nichts in dieser Richtung, weil auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Liegenschaft an den Zweitbeklagten noch anderes Vermögen hatte. Von Amts wegen hatten die Vorinstanzen nicht danach zu forschen, ob die dem Zweitbeklagten übergebene Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt das einzige (wesentliche) vermögen der Erstbeklagten darstellte (3 Ob 531/79).

Auch ein Verwendungsanspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten nach § 1041 ABGB scheidet aus. Diese Gesetzesstelle, der nur ergänzende Funktion zukommt, ist nämlich auch dann nicht anzuwenden, wenn das Gesetz dem verkürzten gegenüber einer Mittelsperson einen Ersatzanspruch einräumt (Stanzl in Klang2 IV/1, 915; 8 Ob 283/66; SZ 52/110 ua), also auch dann nicht, wenn eine Leistung zu einer Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktion nach den §§ 1431 ff ABGB eingreifen (3 Ob 531/79). Der vom Kläger behauptete Kondiktionsanspruch gegenüber der Erstbeklagten schließt daher einen Verwendungsanspruch des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten aus.

Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten würde zumindest ein gezieltes Einwirken des Zweitbeklagten auf die Erstbeklagte voraussetzen, um diese zur Verletzung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu verleiten (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 49; SZ 49/75 uva); derartiges hat der Kläger nicht einmal behauptet.

Mit einem Anfechtungsbegehren im Sinne der Bestimmungen der Anfechtungsordnung, das dem vom Kläger gestellten Klagebegehren allerdings nicht zu entnehmen ist, kann der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten nicht durchringen, weil es am Erfordernis der Vollstreckbarkeit seiner behaupteten Forderung gegen die Erstbeklagte iSd § 8 AnfO mangelt (siehe dazu Bartsch-Heil4 240 Rdz 387), die zumindest im Zeitpunkt der Fällung des Urteils in erster Instanz gegeben sein muss (SZ 8/25; 5 Ob 70/73).

Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich somit kein Rechtsgrund ableiten, der die Berechtigung des gegen den Zweitbeklagten gestellten Klagebegehrens ergeben könnte.

Die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage war daher schon aufgrund des Klagevorbringens abzuweisen, ohne dass es irgendwelcher ergänzender Erhebungen bedürfte. Die Rechtssache ist in Ansehung des gegen Zweitbeklagten gerichteten Anspruchs entscheidungsreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).

Es war daher im Umfang der Entscheidung über das gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehren in Stattgebung des Rekurses des Zweitbeklagten der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht in diesem Umfang auf § 41 ZPO unter sinngemäßer Anwendung des § 46 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO gleichfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 46 ZPO.

Textnummer

E125017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00578.840.1108.000

Im RIS seit

21.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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