Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, wider die beklagte Partei C*****, wegen 1.000.000 S infolge Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rechtsmittels und Beschwerde der klagenden Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Dezember 1984, 8 Ob 652/84, womit die Nichtigkeitsklage und die Beschwerde des Einschreiters zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der von der C***** erhobenen Klage auf Bezahlung von 1.000.000 S sA bei sonstiger Exekution auf die verpfändete Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** wurde in allen drei Instanzen, zuletzt mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. 6. 1984, 8 Ob 509/84, stattgegeben. Mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. 12. 1984, 8 Ob 652/84 wurden die Nichtigkeitsklage und die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Klägers wurde abgewiesen.
Nunmehr begehrt der Kläger neuerlich im direkten Weg die Gewährung der Verfahrenshilfe, um gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Dezember 1984 ein „ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel und Beschwerde“ einzubringen.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. 12. 1984, 8 Ob 652/84, in einem durch die Ausführungen des Klägers in irgendeiner Richtung substantiierten Sinn, ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Demgemäß kann auch dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs 1 ZPO wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden.
Soweit der Kläger in diesem Schriftsatz Ausführungen seines zur Erledigung vom 6. 12. 1984 führenden Schriftsatzes anklingen lässt, ist er auch die Begründung der genannten Entscheidung zu verweisen.
Textnummer
E125009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00652.840.0321.000Im RIS seit
21.05.2019Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019