Norm
GOG §91Rechtssatz
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs 1 StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132565Im RIS seit
21.05.2019Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022