TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/17 97/03/0146

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A S in T, vertreten durch Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. April 1997, Zl. UVS-3/4735/4-1997, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe a) am 30. Juli 1994 um ca. 11.30 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in Thalgau an einer näher bezeichneten Örtlichkeit und b) am 30. Juli 1994 in der Zeit zwischen 8.45 Uhr und 19.00 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Motorfahrrad in Thalgau an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von über 0,4 mg/l gelenkt. Er habe deshalb Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 leg. cit. begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von zu a) S 15.000,-- und zu b) S 12.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde bestätigte die Entscheidung der Erstbehörde vom 8. Oktober 1996, in der im wesentlichen festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer am 30. Juli 1996 um 11.30 Uhr seinen Pkw gelenkt und ein Ausparkmanöver durchgeführt habe (ein Strafverfahren wegen Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 auf Grund eines vom Beschwerdeführer vermeintlich an einem fremden Fahrzeug verschuldetem Parkschadens ohne von ihm erstattete Meldung war mit Verfügung der Erstbehörde vom 10. Jänner 1995 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt worden). Schon aus Anlaß dieses Fahrmanövers sei von einer Beteiligten auf die mögliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Gegen 19.00 Uhr desselben Tages sei der Beschwerdeführer mit seinem Motorfahrrad zum Gendarmerieposten Thalgau gefahren. Auf Grund der durch den Gendarmeriebeamten dort beobachteten Alkoholisierungssymptome des Beschwerdeführers sei ein Alkomattest bei ihm vorgenommen worden, welcher um 19.16 Uhr einen Wert von 0,53 mg/l und um 19.17 Uhr einen Wert von 0,57 mg/l Atemluftalkoholgehalt beim Beschwerdeführer erbracht habe. Der Beschwerdeführer habe - wie die belangte Behörde weiter ausführte - seine Trinkverantwortung immer wieder geändert und auch zu einem nach der ersten Fahrt behaupteten Nachtrunk eine Alkoholmenge nicht präzisiert, sodaß die belangte Behörde den Nachtrunk als nicht glaubwürdig ansah. Auf Grund des von der Erstbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachtens ergebe sich nicht nur die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der zweiten Fahrt, sondern rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt 11.30 Uhr auch eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers von zumindest 1,8 %o Blutalkoholkonzentration. Da der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens seine Mitwirkungspflicht betreffend ergänzende notwendiger Angaben unterlassen und insbesondere auch sein Körpergewicht zum Tatzeitpunkt nicht bekanntgegeben habe, sei von dem vom Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Alkoholisierungsgrad auszugehen und es fehle an der Grundlage für ein ergänzendes - vom Beschwerdeführer beantragtes - Sachverständigengutachten.

Der Beschwerdeführer behauptet, daß die belangte Behörde nicht von seiner Alkoholisierung insbesondere zum Zeitpunkt der Fahrt um

11.30 Uhr hätte ausgehen dürfen und rügt, daß die belangte Behörde nicht seiner Verantwortung, er habe noch am Nachmittag des 30. Juli 1994 Alkohol zu sich genommen, gefolgt ist. Er habe in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß seine Angaben "zum Alkoholkonsum falsch sein müssen", und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Auch ohne Angabe des Körpergewichts hätte es der Behörde möglich sein müssen, ein Gutachten darüber einzuholen, ob bei einem rückgerechneten Blutalkoholwert zwischen 1,8 %o und 2,55 %o der vom Beschwerdeführer "angegebene Alkoholkonsum" überhaupt möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt; daß er sich beinahe zwei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an sein Körpergewicht zum Tatzeitpunkt erinnern könne, könne ihm nicht angelastet werden.

Diese Ausführungen sind jedoch nicht zielführend. Zunächst folgt daraus, daß der Beschwerdeführer offensichtlich seine Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Fahrt um 19.00 Uhr mit seinem Motorfahrrad nicht zu bestreiten vermag. Was die Fahrt um 11.30 Uhr mit seinem Pkw anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß die Messung des Atemluftalkoholgehaltes beim Beschwerdeführer etwa 7 3/4 Stunden nach der Tat erfolgte und hiebei eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,53 mg/l und 0,57 mg/l festgestellt wurde. Mit Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer mehrmals seine Trinkverantwortung geändert hat. Dies kann auch nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer am Tattag dem erhebenden Gendarmeriebeamten gegenüber einen Alkoholkonsum nach dem Vorfall um 11.30 Uhr bis zur Alkomatmessung verneinte, dann verwies der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 17. Feber 1995 darauf, daß seine zunächst gemachten Angaben über den Alkoholkonsum nicht den Tatsachen entsprächen, ohne jedoch zu präzisieren, welche Alkoholmenge tatsächlich zutreffe. Mit Schriftsatz vom 10. April 1996 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er sich an die genauen Umstände "zum Tatzeitpunkt", insbesondere im Hinblick auf die konsumierte Alkoholmenge, Nahrungsaufnahme oder Gewicht nicht erinnern könne. Mit Schriftsatz vom 13. September 1996 führte der Beschwerdeführer aus, nicht mehr angeben zu können, "ob und wieviel Alkohol" er tatsächlich am nachmittag des 30. Juli 1994 getrunken habe. Schließlich legte sich der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung vom 4. November 1996 auf eine genaue Alkoholmenge sowohl vor der ersten Fahrt als auch vor der zweiten Fahrt nicht fest. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde der Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers nicht Glauben schenkte, die noch nicht acht Stunden nach der ersten Tat beim Beschwerdeführer vorgenommene Atemluftalkoholmessung zur Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Tatzeit 11.30 Uhr als verwertbar ansah (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 90/02/0217) und von den Ergebnissen des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachtens ausging, wonach beim Beschwerdeführer rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt um 11.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,8 %o gegeben war.

Schon im Amtssachverständigengutachten war darauf hingewiesen worden, daß zur weiteren Überprüfung der Trinkangaben des Beschwerdeführers sein Körpergewicht bekannt sein müßte. Wie der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde zugesteht, hat er diesbezügliche Angaben unterlassen, wobei es auf die Gründe hiefür nicht ankommt. Da er im übrigen auch keine stichhältigen Argumente gegen die Schlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens (außer einem Widerspruch mit seinen diversen Trinkangaben) aufzuzeigen vermag, kann kein relevanter Verfahrensmangel darin erkannt werden, wenn die belangte Behörde nicht ein weiteres Sachverständigengutachten einholte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. März 1999

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030146.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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