Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Bauer - Triendl - Braun Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. H*****, wegen 514.631,37 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. August 2018, GZ 3 R 76/17s, 77/17y-15, mit dem es seine Entscheidung vom 23. Jänner 2018 berichtigt hat, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.190,78 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 365,13 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss zu GZ 3 R 76/17a, 77/17y-1, gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht dem Rekurs des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 13. 11. 2017 und 16. 11. 2017 nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO).
Den gegen diesen Beschluss vom Beklagten mit Schriftsatz vom 13. 2. 2018 ua erhobenen Revisionsrekurs wies das Landesgericht Innsbruck als Erstgericht gemäß § 523 ZPO als unzulässig zurück.
Das dagegen wiederum vom Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Den dagegen eingebrachten Revisionsrekurs des Beklagten wies der Oberste Gerichtshof am 25. 6. 2018 zu 8 Ob 67/18p wegen Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen zurück.
Mit Beschluss vom 27. 8. 2018 zu GZ 3 R 76/17a, 77/17y-15, berichtigte das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht den Abstimmungsvermerk, die Urschrift, die Ausfertigungen des Beschlusses zu ON 1 und die diese betreffende Zustellverfügung dahin, dass das Datum [statt 23. 1. 2018 und 31. 1. 2018] jeweils richtig 2. 2. 2018 laute. Anlässlich der Akteneinsicht durch den Beklagten am 24. 8. 2018 sei erstmals aufgefallen, dass die Beratung und Unterfertigung des (vordiktierten) Entwurfs [nicht am 23. 1. 2018, sondern] erst am 2. 2. 2018 erfolgt sei. Zwar sei dem urlaubsbedingten Eintritt des dritten Senatsmitglieds Dr. T***** [anstelle von Dr. M*****] durch Korrektur [im Kopf des Beschlusses und Abstimmungsvermerk] Rechnung getragen worden, aber die Richtigstellung der vordiktierten/vorgeschriebenen Daten auf den Tag der Beratung/Unterfertigung übersehen worden.
Gegen diesen Berichtigungsbeschluss richtet sich der als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Zwar ist der Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts nicht an sich unanfechtbar (RS0041729), doch ist Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit die Beschwer, das ist das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Die Beschwer muss zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (RS0041770). Sie fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme und durch sie die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers in keiner Hinsicht verbessert werden könnte (vgl RS0002495; zu einem Berichtigungsbeschluss: 6 Ob 642, 647/87).
2. Das Rekursgericht hat durch die Berichtigung seines Beschlusses keine inhaltliche Veränderung vorgenommen, sondern lediglich das Datum der Beschlussfassung korrigiert. Das Ergebnis, die Bestätigung der Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 13. 11. 2017 und 16. 11. 2017 und damit das Vorliegen von
– unanfechtbaren – Konformatsentscheidungen nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wurde durch die Berichtigung überhaupt nicht berührt. Da somit in der prozessualen Stellung des Rechtsmittelwerbers durch den Berichtigungsbeschluss keine Änderung eingetreten ist, fehlt ihm die als Zulässigkeitsvoraussetzung gebotene Beschwer, sodass der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss unzulässig ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Das Rekursverfahren in Bezug auf einen Berichtigungsantrag ist seit der ZVN 2009 zweiseitig (RS0043937 [T12]). Das gilt auch für einen von Amts wegen gefassten Berichtigungsbeschluss. Da die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Textnummer
E125006European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00037.19B.0429.000Im RIS seit
21.05.2019Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019