TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/23 LVwG-2019/39/0656-3

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2018 §2 Abs7
BauO Tir 2018 §29 Abs1a
BauO Tir 2018 §46 Abs1a
BauO Tir 2018 §46 Abs6
AVG §10 Abs1

Text

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.02.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass

a.   es in Spruchpunkt I. statt „…. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ….“ richtig „….Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes ….“ zu lauten hat;

b.   die Leistungsfrist zu Spruchpunkt I. mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird;

c.   die Rechtsgrundlage in Spruchpunkt II mit „§ 46 Abs 6 lit a TBO 2018“ zu lauten hat;

d.   die Rechtsgrundlage in Spruchpunkt III mit „§ 46 Abs 6 zweiter Satz TBO 2018“ zu lauten hat.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

und

II.

fasst über die namens der/des

1. BB, Adresse 2, Y,

2. CC, Adresse 3, Z,

3. DD, Adresse 1, Z,

4. EE, Adresse 1, Z,

5. FF, Adresse 1, Z

durch AA, Adresse 1, Z, erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.02.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 den

B E S C H L U S S

1.       Die Beschwerde zu 1. bis 5. wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 ABs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 08.03.2018, Zl ***, wurde den zu I. und II. 1.-5. genannten Beschwerdeführern als Eigentümern der Gste **1 und **2, KG Z, die Benützung des unterhalb der (zu sanierenden schadhaften) Mauer gelegenen Lagerschuppens untersagt.

Über einen am 19.12.2018 geführten Ortsaugenschein stellte der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde am 27.12.2018 niederschriftlich fest, dass die schadhafte Stützmauer zur Gänze abgebrochen und durch eine neue Stahlbetonwand (Abbruch und Neubau) ersetzt worden wäre. Weiters wurde festgestellt, dass der Lagerschuppen unterhalb der Mauer, für den ein Benützungsverbot bestanden habe, abgebrochen und ein neuer Schuppen in Holzbauweise errichtet worden wäre. Dessen grundrissliche Abmessungen würden ca 3,20m x ca 11,00m betragen. Der Schuppen sei mit einem Richtung Südosten geneigten Pultdach gedeckt. An der Mauer betrage die Höhe ca 2,80m und an der tieferen Stelle ca 2,20m. Für diese bauliche Anlage sei weder eine Bauanzeige noch ein Bauansuchen eingereicht worden. Der Niederschrift war den Holzschuppen ausweisendes Fotodokumentationsmaterial beigeschlossen.

Mit Bescheid vom 14.02.2019, Zl. ***, trug der Stadtmagistrat Z gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung des Holzschuppens und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides insofern auf, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen seien (Spruchpunkt I), untersagte gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 die weitere Benützung der genannten baulichen Anlage ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt II) und trug gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 zur Durchsetzung des Benützungsverbotes die Anbringung einer gut lesbaren Beschilderung in einer Mindestgröße eines DIN-A4-Blattes im Eingangsbereich der gegenständlichen baulichen Anlage ab Rechtskraft dieses Bescheides mit folgenden Worten auf, wobei die Beschilderung auch einen Hinweis auf den vorliegenden Bescheid zu enthalten habe: „Benützung rechtlich nicht zulässig“.

Die dagegen fristgerecht von AA erhobene und nur von ihm gefertigte Beschwerde lautet:

„Betrifft: Zl ***

Beschwerde:

Gegen den oa Bescheid und die darin angeführten Auflagen legen wir als Eigentümer der Liegenschaft Adresse 1 (Gst **1 und **2, beide KG *** Z), vertreten durch die Hausverwaltung GG, Adresse 4, Z, mit nachstehender Begründung Beschwerde ein:

1) Mit Bescheid Zl *** „Instandsetzung Stützmauer und Benützungsverbot“ vom 08.03.2018 wurde der Abbruch der aus ca. 1900 stammenden Stützmauer und der daran angebauten Holzhütte von ca 11,00 x 3,20 x 2,20/2,80 m gefordert.

2) Aufgrund der Anbausituation war der Abbruch der Hütte die Voraussetzung für den Ersatz der Stützmauer (Die Hütte war trotz des Alters von ca 100 Jahren nicht baufällig).

3) Die Terminsituation war für die Baudurchführung äußerst angespannt (Sanierung X-Gasse, Rad-WM, Kostenaufteilung WEG-Stadt Z, Vertragserstellung etc).

4) Alle Planungsvorgänge wurden in 16 Besprechungen zwischen den Miteigentümern und Vertretern des Magistrats, der Baufirma, des Statikers zwischen dem 16.01.2018 und 12.12.2018 abgewickelt.

5) Bei einigen dieser Besprechungen wurde der Vertreter/Projektleiter des Magistrats (Hr. JJ/Tiefbauamt) durch Herrn AA zum Genehmigungsprocedere befragt. Es wurde eine „amtsinterne Erledigung“ zugesagt. Siehe auch Vertragsentwurf WEG-Stadt Z mit Kostenübernahme der Kosten und Gebühren durch die Stadt Z.

6) Unter anderem aufgrund des WEG-Gesetzes/Mehrheitsbeschluss wurde die alte Holzhütte lediglich durch eine bezüglich Abmessungen, Bauweise und Lage identische neue Hütte ersetzt. Dies war ua wegen der mangelnden Unterkellerung des Wohngebäudes zur Unterbringung von Gartengeräten und Fahrrädern unverzichtbar.

7) Begründung: Bei der ausgeführten Baumaßnahme handelt es sich um keinen Neubau. Im Zuge des Straßenbauvorhabens X-Gasse der Stadt Z als Straßenerhalterin wurde die Stützmauer und Einfriedungsmauer der Liegenschaft Gst **2, **1 KG W (richtig: KG Z, Anm) entfernt. Der Holzstadel musste daher entfernt werden und wurde in selber Art und Weise und mit denselben Abmessungen in Höhe und Lage ersetzt.

Es handelt sich daher lediglich um eine Bestandssanierung.

8) Es wird daher der Antrag gestellt, die Untersagung der Benützung der gegenständlichen Anlage aufzugeben.

Gez. AA

Eigenhändige Unterfertigung“

Mit Schreiben vom 03.04.2019 fragte das Landesverwaltungsgericht Tirol – veranlasst durch die Beschwerdeformulierung - bei AA nach, ob ein Vertretungsverhältnis zu den übrigen Liegenschaftseigentümern bestünde, bejahendenfalls sei mitzuteilen, für welche der Eigentümer diese Vertretung gelte und wären entsprechende Vollmachten nachzureichen, aus denen neben dem Umfang der Bevollmächtigung insbesondere auch der Zeitpunkt der Bevollmächtigung zum Ausdruck kämen. Aufgrund unklarer Beschwerdeformulierung sei weiters mitzuteilen, in welchem Umfang der behördliche Bescheid angefochten werde.

Mit Eingang vom 11.04.2019 teilte AA wie folgt mit:

„Betrifft: GZ ***

Beschwerde WG.Bescheid vom 14.02.2019

Zl. ***

Die unterzeichneten Miteigentümer beauftragen Herrn AA, Adresse 1, Z, mit der Eingabe der o.a. Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht rückwirkend zum 13.03.2019 (Beschwerde-Eingabe) und zwar für die Beschwerdepunkte I und II.

TOP1 Kurator BB

TOP2 CC

TOP3 AA und DD

TOP4 FF und EE

…“

Sämtliche Miteigentümer unterfertigten persönlich.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt. Das Ermittlungsverfahren wurde durch Einholung der Stellungnahme vom 11.04.2019 ergänzt.

III.     Rechtslage:

Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

„§ 10

Vertreter

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(…)“

Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

….

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

….

(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.

….

§ 29

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

….

(….)

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. ….

(….)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

….

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(….)“

IV.      Erwägungen:

Zu Spruchpunkt I:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass eine vormalig an selber Stelle bestehende Hütte abgebrochen und an ihrer Stelle ein neuer Schuppen errichtet wurde. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, dies dabei aus den eigenen Angaben in der Beschwerde sowie daneben auch aus einer Einschau in die durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen angefertigte Fotodokumentation, welche den erkennbar neuen Bauzustand des Schuppens ausweist.

Beim verfahrensgegenständlichen Schuppen handelt es sich um ein Gebäude im Sinne der gesetzlichen Begriffsdefinition. Der Schuppen ist überdeckt, allseits umschlossen, kann von Menschen betreten werden und dient seiner Natur nach dem Schutz von Sachen, im Konkreten zur von den Beschwerdeführern dazu benannten Unterbringung von Gartengeräten und Fahrrädern.

Wurde die alte Hütte abgebrochen und an deren Stelle ein neues Gebäude errichtet, erfüllt diese Errichtung die Begriffsmerkmale eines Neubaus. Wenngleich auch aus der Aktenlage nicht belegt und auch nicht in dieser Weise entgegen gehalten, stünde der Qualität der Bauführung als Neubau dabei auch nicht entgegen, dass nach dem Abbruch Teile des alten Gebäudes, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet worden wären. Keinesfalls aber liegt – wie argumentiert – lediglich eine Bestandssanierung vor. Auch die dazu ins Treffen geführten Argumente (Notwendigkeit zum Abbruch, Errichtung an selber Stelle mit selben Ausmaßen, …) können dabei keine andere Beurteilung bewirken. Vielmehr ist mit dem Abbruch des alten Gebäudes (Hütte) ein vormaliger Baukonsens, dabei auch ein allenfalls vermuteter Baukonsens, jedenfalls untergegangen (vgl dazu etwa VwGH 2005/05/0176, 14.10.2005).

Der gegenständliche Schuppen weist im Grundriss die – auch beschwerdeführerseits benannten - Abmessungen von ca 3,20 m x 11,00 m, somit eine Grundrissfläche von ca 35,00 m² auf. Mit derartigem Flächenausmaß ist die bauliche Anlage damit aber schon jedenfalls nicht dem Tatbestand des § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 (zulässige Grundrissfläche von 10 m²) unterstellt, welcher weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung einfordern würde.

Der Neubau von Gebäuden unterliegt einer Bewilligungspflicht gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018. Eine Baubewilligung bedarf der Schriftform (§ 34 Abs 1 TBO 2018) und kann daher auch nicht etwa durch ein konkludentes Verhalten der Baubehörde - beschwerdeführerseits wird eine Zusage zur amtsinternen Erledigung vorgehalten - ersetzt werden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass nach Mitteilung der belangten Behörde ein nachträglich eingebrachtes Bauansuchen vom 05.03.2019 das gegenständliche Gebäude betreffend mit Eingabe vom 09.04.2019 wiederum zurückgezogen wurde.

Dem Beschwerdevorbringen, dass mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 08.03.2018, Zl. ***, (auch) der Abbruch der an die Stützmauer angebauten Holzhütte gefordert worden wäre, ist entgegen zu treten. Vielmehr wurde mit Spruchpunkt II gemäß § 47 Abs 3 TBO 2018 (lediglich) die Benützung dieses Lagerschuppens bis zur fachgerechten Sanierung der Stütz(Mauer) untersagt.

Der behördliche Abspruch zu Spruchpunkt I. war insofern zu korrigieren, als in Entsprechung der gesetzlichen Vorschrift des § 46 Abs 1 TBO 2018 statt der „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes“ richtig die „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes“ aufzutragen war. Dass es sich bei der behördlichen Formulierung nur um eine Ungenauigkeit im Ausdruck handelte, erweist sich aus der demgegenüber zutreffenden ausführenden Begründung im angefochtenen Bescheid.

Die Leistungsfrist für die aufgetragene Entfernung des Holzschuppens war (zur Vermeidung einer unzulässigen Verkürzung) neu mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses auszusprechen. Dass eine Frist von zwei Monaten zur Entfernung des gegenständlichen Schuppens und zur allenfalls notwendigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes (Geländeauffüllung) als ausreichend anzusehen ist, begründete die belangte Behörde mit einer entsprechenden Rücksprache mit dem hochbautechnischen Amtssachverständigen. Vorbringen gegen die Angemessenheit dieser aufgetragenen Frist wurden nicht erhoben bzw die Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist gänzlich nicht thematisiert. Auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol erscheint diese festgelegte Fristdauer nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen sowie insbesondere auch in Anbetracht der saisonalen Gegebenheiten (Frühjahrs/Sommermonate) sowie der ausgeführten baulichen Konstruktionsart in (lediglich) Holzbauweise jedenfalls als ausreichend, um es – im Sinne einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur – den Verpflichteten unter Anspannung all ihrer Kräfte zu ermöglichen, die aufgetragenen Leistungen zu erfüllen.

Dem Auftrag zur sofortigen Untersagung der Benützung und zur Erfüllung der aufgetragenen Maßnahme zur Umsetzung des Benützungsverbotes wurde in fristmäßiger Hinsicht ebenfalls nicht widersprochen.

Liegt eine Baubewilligung für den Schuppen nicht vor, und wird dieser Schuppen jedoch tatsächlich benützt – dem wurde in der Beschwerde in keinster Weise entgegen gehalten – rechtfertigt sich auch die unter Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides ausgesprochene Benützungsuntersagung.

Wenngleich in der Eingabe vom 11.04.2019 als Gegenstand der Beschwerde einzig Spruchpunkte I und II angegeben sind, muss aufgrund des untrennbaren inneren Zusammenhangs von Spruchpunkt II und Spruchpunkt III wohl auch letzterer als angefochten behandelt werden.

Die Anbringung einer – näher bezeichneten – Beschilderung im Eingangsbereich des gegenständlichen Schuppens erscheint als Maßnahme zur Durchsetzung der aufgetragenen Benützungsuntersagung – auch infolge beispielhafter Nennung im Gesetz – als solche zulässig und geeignet. Dagegen spricht auch nicht der gleichzeitig aufgetragene Verweis auf deren rechtliche Grundlage.

Der Abspruch der belangten Behörde zu Spruchpunkt II. war insofern zu ergänzen, als die Benützung nach § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 untersagt wurde. Die weitere Benützung einer baulichen Anlage ist danach in dem Falle zu untersagen, wenn für eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage die notwendige Baubewilligung nicht vorliegt. Dass diese Rechtsgrundlage der lit a bereits durch die belangte Behörde intendiert war, ergibt sich aus entsprechender Anführung in der Begründung des bekämpften Bescheides.

Der Abspruch der belangten Behörde zu Spruchpunkt III. war durch die Anführung des zweiten Satzes des § 46 Abs 6 TBO 2018 als maßgeblicher Rechtsgrundlage zu ergänzen.

Ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen ist – soweit der Sache nach zu entscheiden war - der Umstand, dass eine Benützung des gegenständlichen Schuppens durch den Beschwerdeführer AA (seine Wohnadresse ist an der gegenständlichen Liegenschaft ausgewiesen) selbst erfolgt. Dies wurde von ihm (wie auch von den übrigen Liegenschaftseigentümern) nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich mit der Notwendigkeit zur Unterbringung von Gartengeräten und Fahrrädern im Schuppen mangels Unterkellerung des Wohngebäudes argumentiert.

Zur Zurückweisung unter Spruchpunkt II:

Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Vollmachtsurkunden sind von den Beteiligten eigenhändig zu unterschreiben. Der Beschwerde vom 01.03.2019, eingebracht durch AA, war keine Vollmachtsurkunde beigeschlossen. Über Nachfrage bzw unter ausdrücklicher Aufforderung zur Angabe des genauen Zeitpunktes einer allfälligen Bevollmächtigung mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.04.2019 legte AA mit Eingabe vom 11.04.2019 eine Bevollmächtigung durch die übrigen Liegenschaftseigentümer vor, in der diese ihn ausdrücklich „rückwirkend zum 13.03.2019 (Beschwerdeeingabe) beauftragen“.

In Entsprechung eines Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfrei) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung eines Rechtsmittels bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, weil der Zweck der §§ 10 und 13 Abs 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist oder der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom (Schein-)„Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird. Folglich ist ein von einem solchen „Vertreter“ eingebrachtes Rechtsmittel, weil er keine Parteistellung hat, zurückzuweisen.

(Vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, § 10, RZ 9, und die darin zitierte höchstgerichtliche Judikatur)

Aufgrund der ausdrücklichen bzw eindeutigen Formulierung in der Eingabe vom 11.04.2019 (arg. „bevollmächtigen …. rückwirkend zum 13.03.2019“) sowie insbesondere auch im Hinblick auf die diese Eingabe leitende Aufklärung bzw unmissverständliche Anleitung im Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.04.2019, den Zeitpunkt der Bevollmächtigung bekannt zu geben, erweist sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol aber offenkundig ein nachträglicher (das ist nach Beschwerdeeinbringung) Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bzw hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund dieser evidenten Aktenlage keinen Zweifel daran, dass der Einschreiter AA nicht rechtzeitig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zur Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt wurde.

Da die vierwöchige Beschwerdefrist sämtlicher Bescheidadressaten bereits im Zeitpunkt der Postaufgabe (10.04.2019) bzw des Einlangens des Schreibens des AA beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.04.2019 abgelaufen war, konnte die Verfahrenshandlung (Beschwerdeeinbringung) auch nicht – um als rechtswirksam gelten zu können - nachträglich genehmigt werden. Daraus folgt, dass die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erteilte Vollmacht nicht geeignet war, die Vertretungsbefugnis des AA zur Einbringung der Beschwerde namens der übrigen Liegenschaftseigentümer zu begründen.

Schließlich ist dem Text der vorgelegten Vollmacht („mit der Eingabe der Beschwerde rückwirkend zum 13.03.2019 (Beschwerde-Eingabe) beauftragt“) auch nicht zu entnehmen, dass damit eine AA durch die übrigen Liegenschaftseigentümer schon vorher etwa mündlich erteilte Vollmacht beurkundet werden sollte.

Es war daher die von AA namens der unter II. 1.- 5. Genannten erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei aber in der Sache selbst auf die an obiger Stelle getroffenen Ausführungen verwiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage unbestritten und ausreichend fest. Es waren maßgeblich auch Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

Schlagworte

Bewilligungspflicht;
Neubau;
Entfernung;
Benützungsuntersagung;
Geeignete Maßnahmen;
Beschilderung;
Abweisung;
Zurückweisung;
Bevollmächtigung;
Zeitpunkt;
Nachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.39.0656.3

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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