TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/22 98/10/0407

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §17 Abs2;
NatSchG Slbg 1993 §44 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §44 Abs2;
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §48;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des Dr. K in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 1998, Zl. 13/01-RI-215/12-1998, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, Fristverlängerung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Feststellung, daß auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 1069 der KG M. eine Hütte errichtet worden war, wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft S. (BH) mit Schreiben vom 20. Februar 1995 aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die naturschutzbehördliche Bewilligung für dieses Objekt vorzulegen, widrigenfalls ein Verfahren zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes eingeleitet würde.

Mit Schreiben vom 9. März 1995 teilte der Beschwerdeführer der BH mit, er könne keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorlegen. Von einem Architekten und von der Marktgemeinde M. sei ihm nahegelegt worden, die Bootshütte vom Seeufer so weit landeinwärts zu transferieren, daß sie zur Gänze auf Bauland stehe. Nach seiner Rückkehr von einem Kurzurlaub werde er sofort die hiefür notwendigen Schritte unternehmen.

Mit Eingabe vom 10. März 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH die naturschutzbehördliche Bewilligung zur "Transferierung einer Bootshütte vom Grünland ins Bauland".

Bei der von der BH über dieses Ansuchen am 17. Mai 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung beschäftigte sich der Amtssachverständige für Naturschutz zunächst mit dem bestehenden Objekt und führte aus, die vorhandene Bootshütte und die dazugehörigen Slipanlagen sowie der Plattenweg stellten eine grobe Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsteiles dar und führten unvermeidlich dazu, daß ständig eine Gasse im Schilfgürtel freigehalten werde. Diese Einbauten seien ohne Bewilligung hergestellt worden. Eine nachträgliche Genehmigung dieser Anlagen sei nicht möglich. Gegen die beantragte Genehmigung einer Transferierung des Objektes sei aber bei Einhaltung verschiedener Auflagen nichts einzuwenden.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1995 erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 der Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 109/1986 in Verbindung mit § 2 Z. 2 und § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980 und §§ 17 Abs. 2 sowie 46 und 48 Abs. 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1 (NSchG 1993) die naturschutzbehördliche Bewilligung "zur Transferierung der auf Grdst.-Nr. 1069 bzw. 2119/2, KG M.

- befindlichen Bootshütte vom Seeufer des Obertrumer Sees (Grünland) in den landeinwärts gelegenen Baulandbereich, ebenfalls auf Grdst. Nr. 1069, KG. M."

Diese Bewilligung wurde unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

1. Die bestehende Bootshütte sowie sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden Einbauten und Befestigungen sind bis 30. November 1995 zu beseitigen.

2. Das Ausbringen von Wasserfahrzeugen aus der versetzten Hütte direkt über den Seezugang auf Grundstück Nr. 1069 in den Obertrumer See ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für das Einbringen von Booten oder dgl. aus dem Obertrumer See in die Hütte.

3. Die bestehende Hecke entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 1015/1 darf ausschließlich längsseits des projektierten neuen Standortes der Hütte entfernt werden und ist im übrigen zu erhalten.

Der Beschwerdeführer berief gegen die Auflage Nr. 2.

Mit Bescheid vom 17. Jänner 1996 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ab. Anstelle der Genehmigung zur Transferierung der Bootshütte wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Bootshütte auf der Grundparzelle Nr. 1069 der KG M. erteilt (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurden die Nebenbestimmungen festgelegt. Die für den Beschwerdefall bedeutsame Nebenbestimmung Nr. 2 hat folgenden Wortlaut:

"2. Die Bewilligung erlischt, wenn die bestehende Bootshütte sowie sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden Einbauten und Befestigungen nicht bis spätestens 30. November 1996 beseitigt worden sind."

Hiezu heißt es in der Begründung dieses Bescheides, die im Spruch (des erstinstanzlichen Bescheides) vorgesehene Frist sei wegen Fristablaufes sinngemäß in Form einer auflösenden Bedingung zu verlängern gewesen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1996 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH die Verlängerung der Frist zur Beseitigung der bestehenden Bootshütte bis 30. November 1997.

Diesem Antrag trug die BH mit Bescheid vom 26. März 1997 Rechnung.

Mit Eingabe vom 12. August 1997 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH, ihm die naturschutzbehördliche Bewilligung für seine bestehende Bootshütte am derzeitigen Standort zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, er sei willens gewesen, die Hütte ins Bauland zu versetzen, doch hätten sich dabei Hindernisse ergeben, die zu einer Verzögerung geführt hätten und dabei sei er zu der Überzeugung gekommen, daß eine Verlegung der Bootshütte weder ihm noch dem Naturschutz diene. An der Stelle, wo sich die neue Bootshütte befinde, sei vorher ebenfalls eine - wenngleich etwas niedrigere - Bootshütte gestanden, die wegen Baufälligkeit abgerissen worden sei. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, die Frist für die Rückverlegung der Bootshütte, welche derzeit bescheidmäßig mit 30. November 1997 festgelegt sei, angemessen, zumindest auf ein weiteres Jahr zu verlängern.

Mit Bescheid der BH vom 9. März 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Bootshütte auf den Grundstücken Nr. 1069 und 2119/2 (Grünland) der KG M. gemäß § 47 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z. 1 NSchG 1993 abgewiesen (Spruchteil I).

Unter Spruchteil II wurde dem Beschwerdeführer "die beantragte Fristverlängerung für die Bewilligung zur Errichtung einer Bootshütte auf GP. 1069 (Bauland), KG. M. bis 31. März 1998" erteilt.

Unter Spruchteil III trug die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 1 Z. 1 NSchG 1993 auf, die im Grünland auf GP. 1069 und 2119/2 widerrechtlich errichtete Bootshütte sowie sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden Einbauten und Befestigungen längstens bis 31. März 1998 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Unter Spruchteil IV wurden dem Beschwerdeführer gemäß §§ 76 bis 78 AVG Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben im Gesamtausmaß von S 910,-- vorgeschrieben.

In der Begründung heißt es zu Spruchteil I, anläßlich der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 1997 sei festgestellt worden, daß sich die zur Bewilligung beantragte Bootshütte am Ufer des Obertrumer Sees auf den Grundstücken Nr. 2119/2 (Obertrumer See) und 1069 im Grünland befinde. Aus diesem Grund sei gemäß § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 der Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 zu erbringen. Da diese raumordnungsrechtliche Bewilligung nicht vorgelegt und mit Bescheid der Marktgemeinde M. vom 12. Jänner 1998 die raumordnungsrechtliche Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 versagt worden sei, sei der Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung abzuweisen gewesen.

Zu Spruchteil II heißt es in der Begründung, da die Bestimmungen des § 44 NSchG 1993 nicht zuträfen und der Antrag auf Verlängerung des Zeitraumes für die notwendige Rückverlegung der Bootshütte zumindest auf ein weiteres Jahr gesetzeskonform nur als Antrag auf Erstreckung der Konsensdauer zu werten gewesen sei, habe die Frist nicht - wie beantragt - um ein Jahr bzw. wie in der Verhandlung begehrt, um zwei Jahre verlängert werden können; es habe vielmehr eine Anpassung an die durch den Bescheid vom 17. Jänner 1996 geschaffene Rechtslage, wonach die Bewilligung zur Errichtung der Bootshütte auf GP. 1069 (Bauland) unter der auflösenden Bedingung der Beseitigung der Bootshütte auf GP. 2119/2 und 1069 (Grünland) erteilt worden sei, erfolgen müssen.

In der Begründung zu Spruchteil III wird ausgeführt, auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß die Bootshütte auf GP. 2119/2 (Obertrumer See) und 1069 (jeweils Grünland) konsenslos errichtet worden sei. Außerdem sei vom Amtssachverständigen für Naturschutz in seinem Gutachten vom 2. März 1995 zusammengefaßt festgestellt worden, daß besagtes Bootshaus samt Einfahrtsrampe und Betonplatten, also die in diesem Gutachten erwähnten bereits gesetzten Maßnahmen, einen erheblichen Eingriff darstellten, sodaß eine positive Beurteilung aus Sachverständigensicht nicht denkbar sei und Maßnahmen zu setzen seien, die gewährleisteten, daß der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde.

Der Beschwerdeführer berief. Er brachte u.a. vor, die zur Bewilligung beantragte bereits bestehende Bootshütte sei an die Stelle einer an diesem Standort seit vielen Jahren bestandenen alten und bereits schadhaften Bootshütte getreten, sodaß er der Meinung gewesen sei, für die Verbesserung und Verschönerung der baulichen Situation keine behördliche Bewilligung zu benötigen. Weiters sei die im Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Entscheidung, die Gültigkeit der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer (neuen) Bootshütte lediglich bis 31. März 1998 zu verlängern, völlig unangemessen, weshalb beantragt werde, die Dauer dieser Bewilligung bis 30. November 1999, zumindest aber vorläufig bis 30. November 1998 zu verlängern. Bei der Verhandlung am 14. Oktober 1997 seien die anwesenden Amtsorgane einhellig der Meinung gewesen, daß unter den gegebenen Umständen eine Fristverlängerung bis 30. November 1999 gerechtfertigt sei. Zu Spruchteil III schließlich werde der Antrag gestellt, eine zumutbare Leistungsfrist festzulegen, die einen Zeitraum umfasse, der es ermögliche, diese Arbeiten erst in Angriff zu nehmen, wenn alle einschlägigen Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1998 änderte die belangte Behörde Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Bootshütte auf GP. 1069 und 2119/2 gemäß § 47 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z. 1 NSchG 1993 zurückgewiesen wurde (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides Folge und wies das Ansuchen auf Fristverlängerung ab.

Unter Spruchabschnitt III wurde die Frist für den Wiederherstellungsauftrag (Spruchteil III des erstinstanzlichen Bescheides) neu festgesetzt.

Spruchabschnitt IV lautet: "Der Spruchteil IV des erstinstanzlichen Bescheides bleibt aufrecht."

In der Begründung heißt es zu Spruchabschnitt I, auf Grund des raumordnungsrechtlichen Bescheides vom 12. Jänner 1998, mit welchem die raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 versagt werde, könne davon ausgegangen werden, daß die beantragte Bootshütte im Grünland errichtet werden soll und daß hiefür eine raumordnungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 erforderlich sei, welche aber derzeit nicht vorliege. Nach § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 sei jedoch die Beibringung einer raumordnungsrechtlichen Ausnahmebewilligung Voraussetzung für die Durchführung eines naturschutzbehördlichen Verfahrens. Das gestellte Ansuchen sei daher auf Grund des Fehlens der formalen Voraussetzungen zurückzuweisen gewesen.

Zu Spruchabschnitt II führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid vom 17. Jänner 1996 sei dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Bootshütte auf der GP. 1069 (Bauland) unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen erteilt worden. U.a. sei vorgeschrieben worden, daß die Bewilligung erlösche, wenn die bestehende Bootshütte sowie sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden Einbauten und Befestigungen nicht bis spätestens 30. November 1996 beseitigt worden seien. Wie die Erstbehörde dazu richtig feststelle, handle es sich hiebei um eine Bedingung und nicht um eine Befristung, sodaß eine Anwendung des § 44 Abs. 2 NSchG 1993, welcher lediglich die Verlängerung von im Bescheid enthaltenen Fristen vorsehe, ausgeschlossen sei. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes - Nichtabriß der bestehenden Bootshütte innerhalb des von der Behörde gesetzten Zeitraumes - sei die erteilte Bewilligung vom 17. Jänner 1996 erloschen. Das Fristverlängerungsansuchen sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, auf Stattgebung der beantragten Fristverlängerung, auf weiteren Bestand seiner Bootshütte "sowie auf deren Beurteilung als naturschutzrechtlich bewilligt" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zu Spruchabschnitt I (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die bestehende Bootshütte):

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Fehlen einer raumordnungsrechtlichen Ausnahmebewilligung habe die Behörde nicht zur Zurückweisung des Bewilligungsantrages berechtigt, da die im § 47 Abs. 1 NSchG 1993 angeführten Unterlagen nicht als Formerfordernisse und deren Fehlen daher nicht als Formgebrechen im Sinne des § 13 AVG anzusehen seien. Im übrigen sei dem Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens auch kein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt worden.

Nach § 13 Abs. 3 AVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Was unter einem Formgebrechen schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muß der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Formgebrechen ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 346 f angeführte Rechtsprechung).

§ 47 Abs. 1 NSchG lautet auszugsweise:

"(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 zweiter Satz, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 sowie in Anzeigen nach § 25 und in Anträgen nach § 48a sind folgende Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen:

....

g) bei nachstehend angeführten Maßnahmen die Übereinstimmung des Vorhabens mit den in der Tabelle jeweils angegebenen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen:

     Maßnahme                      Raumordnungsrechtliche

                                   Voraussetzung (Die

                                   §§-Bezeichnungen beziehen sich

                                   auf das Salzburger

                                   Raumordnungsgesetz 1992).

____________________________________________________________________

     Errichtung einer Anlage       Einzelbewilligung gemäß § 24

außerhalb des Baulandes,           Abs. 3, wenn eine solche

für die eine Bewilligungs-         erforderlich ist

oder Anzeigepflicht nach

dem Baupolizeigesetz 1997

besteht

____________________________________________________________________

..."

Daß für das bestehende Bootshaus des Beschwerdeführers, welches im Grünland gelegen ist, eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 erforderlich ist, wird von ihm nicht bestritten. Aus § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 ist eindeutig erkennbar, daß in einem solchen Fall die entsprechende Bewilligung dem Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung anzuschließen ist. Das Fehlen dieser Bewilligung stellt daher ein Formgebrechen dar (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, 95/10/0273, in welchem das Fehlen des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 47 Abs. 1 lit. h NSchG 1993 ebenfalls als Formgebrechen eingestuft wurde).

Von der Anwendung des im § 13 Abs. 3 AVG vorgesehenen Verbesserungsauftrages kann abgesehen werden, wenn dieser aussichtslos ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, 95/05/0335).

Zur Beibringung einer Einzelbewilligung nach § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, da sein Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung abgewiesen worden war.

Zu Recht ist daher die belangte Behörde mit einer Zurückweisung des Bewilligungsansuchens vorgegangen. II. Zu Spruchabschnitt II (Abweisung des Fristverlängerungsansuchens):

Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides sei in sich widersprüchlich, weil einerseits seiner Berufung gegen Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides Folge gegeben, andererseits aber das Ansuchen auf Fristverlängerung abgewiesen werde. Ein Widerspruch liegt nicht vor, da der Inhalt der Entscheidung, die die belangte Behörde getroffen hat, eindeutig ist. Die belangte Behörde hat das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen.

Hingegen ist der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung im Recht, daß die von der belangten Behörde für diese Abweisung gegebene Begründung, Spruchabschnitt II/2 der BH vom 17. Jänner 1996 enthalte eine Bedingung, nicht aber eine Befristung, weshalb eine Fristverlängerung auch nicht möglich sei, unzutreffend ist.

Nach § 44 Abs. 1 NSchG 1993 erlischt eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung, soweit nicht Besonderes bestimmt ist, durch

a) den der Naturschutzbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)

durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen;

c)

durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist;

              d)              durch Unterlassung der bescheidgemäßen Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab der Rechtskraft der Bewilligung;

              e)              durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung;

              f)              durch Entzug gemäß § 58 Abs. 5.

Nach § 44 Abs. 2 NSchG 1993 können die im Abs. 1 lit. b bis d genannten Fristen aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn hierum vor dem Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Naturschutzes vereinbar ist.

Spruchabschnitt II/2 des Bescheides der belangten Behörde vom 17. Jänner 1996, mit welchem dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer (neuen) Bootshütte im Bauland erteilt wurde, lautet:

"Die Bewilligung erlischt, wenn die bestehende Bootshütte sowie sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden Einbauten und Befestigungen nicht bis spätestens 30. November 1996 beseitigt worden sind."

Es trifft zu, daß diese Nebenbestimmung eine Bedingung enthält. Damit ist aber für die Beantwortung der Frage noch nichts gewonnen, ob auf diese Nebenbestimmung § 44 Abs. 2 NSchG 1993, der eine Verlängerung von Fristen ermöglicht, anzuwenden ist.

Die in Rede stehende Nebenbestimmung bedeutet, daß die naturschutzbehördliche Bewilligung erlischt, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die bereits bestehende Bootshütte beseitigt wird. Es handelt sich somit um eine auflösend bedingte Bewilligung; der Rechtsverlust ist aber nicht bloß an ein Ereignis, sondern auch an Zeitablauf geknüpft. Im Hinblick auf dieses der Nebenbestimmung innewohnende Befristungselement muß von einer befristeten Bewilligung, die durch Ablauf der Zeit erlischt, im Sinne des § 44 Abs. 1 lit. b NschG gesprochen werden. Für befristete Bewilligungen aber sieht § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 lit. b NSchG 1993 die Möglichkeit der Verlängerung vor. Daß bei der Nebenbestimmung eine auflösende Bestimmung im Vordergrund steht, steht dem nicht entgegen, wie insbesondere ein Blick auf § 44 Abs. 1 lit. c und d NSchG 1993 zeigt; diese Tatbestände enthalten ebenfalls sowohl Elemente der Bedingung als auch der Befristung. Die Koppelung von Bedingung und Befristung stellt daher nach dem Willen des Gesetzgebers kein Hindernis für die Verlängerung des Befristungselementes einer Nebenbestimmung dar.

Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf der - schon einmal verlängerten - Frist um deren weitere Verlängerung angesucht. Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich nach den Kriterien des § 44 Abs. 2 NSchG 1993 mit dem Fristverlängerungsansuchen auseinandersetzen müssen. Dadurch, daß sie es mit einer unzutreffenden Begründung abgewiesen hat, hat sie Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

III. Zu Spruchabschnitt III (Wiederherstellungsauftrag):

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, daß für die bestehende Bootshütte eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erforderlich gewesen sei, weil sie anstelle einer schon vorher bestehenden Bootshütte errichtet worden sei. Diese sei bereits vor Inkrafttreten der eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für solche Bauten statuierenden Bestimmungen gebaut worden und sei daher als genehmigter und keiner nachträglichen Bewilligung bedürftiger Bestand anzusehen gewesen.

Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Abs. 6 bzw. § 48a nicht eingehalten, kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 NSchG 1993 unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen bzw. den bescheidgemäßen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.

Selbst wenn es zutreffen würde, daß für die frühere Bootshütte keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen.

Wie der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht hat, hat er eine Bootshütte, die an jener Stelle stand, an der sich nunmehr die neue befindet, zur Gänze abgerissen und eine neue gebaut.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine naturschutzbehördliche Bewilligung durch den Abriß des Objektes, auf das sie sich bezieht, ihre Wirksamkeit; für die Wiedererrichtung dieses Objektes - und sei es auch an der selben Stelle - bedarf es einer (neuen) naturschutzbehördlichen Bewilligung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1993, 92/10/0063, vom 22. März 1991, 90/10/0132, u.a.). Gleiches gilt für den Fall, daß ein nach früheren Vorschriften bewilligungsfreies Objekt abgerissen und durch ein neues ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer meint weiters, der Wiederherstellungsauftrag sei mit dem Konkretisierungsgebot unvereinbar, weil ihm aufgetragen werde, neben der Bootshütte "sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden Einbauten und Befestigungen" zu beseitigen. Außerdem sei nicht erkennbar, was der Auftrag, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, bedeute.

Welche Anlageteile neben der Bootshütte einen Verstoß gegen das NSchG 1993 darstellen und daher vom Beseitigungsauftrag umfaßt sind, wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals, zuletzt in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, beschrieben. Der Beschwerdeführer hat auch im gesamten Verfahren nie behauptet, es sei ihm unklar, welche Teile von diesem Wiederherstellungsauftrag erfaßt seien. Welchen Inhalt die Wiederherstellung des vorigen Zustandes hat, ist im Beschwerdefall klar, nämlich die Beseitigung der rechtswidrig errichteten Anlagen. Von einer mangelnden Konkretisierung des angefochtenen Bescheides kann daher keine Rede sein.

Daß die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides Erfolg hat, hat auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Wiederherstellungsauftrages keinen Einfluß. Bei der Fristverlängerung, die Gegenstand des Spruchabschnittes II war, geht es um eine Verlängerung der Befristung der Bewilligung für die noch nicht errichtete Bootshütte im Bauland, nicht aber um eine Verlängerung der Frist zur Beseitigung der bestehenden Bootshütte, mag auch die Beseitigung der bestehenden Bootshütte jenes Bedingungselement sein, welches für Ablauf oder Nichtablauf der Befristung für die Bewilligung der neuen Bootshütte maßgeblich ist. Es handelt sich aber bei der Beseitigung der alten Hütte in bezug auf den Bestand der Bewilligung der neuen Hütte nur um ein Sachverhaltselement. In rechtlicher Hinsicht sind Bewilligung für die neue Bootshütte und deren Befristung auf der einen und der Beseitigungsauftrag für die alte Hüte streng zu trennen. Der Antrag auf Verlängerung der Befristung für die Bewilligung der neuen Hütte ist nach § 44 Abs. 2 NSchG 1993 zu beurteilen, der Auftrag zur Beseitigung der bestehenden Hütte nach § 45 leg. cit. Zu Spruchabschnitt IV:

Spruchabschnitt IV bezieht sich auf Spruchteil IV des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben vorgeschrieben wurden. Gegen Spruchteil IV des erstinstanzlichen Bescheides hat der Beschwerdeführer nicht berufen. Der Ausspruch im Spruchabschnitt IV des angefochtenen Bescheides, daß dieser Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides aufrecht bleibt, hat keine normative Bedeutung und verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchabschnitte I, III und IV des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 1999

Schlagworte

Formerfordernisse Formgebrechen behebbare Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100407.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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