TE Lvwg Beschluss 2019/3/5 LVwG-AV-1021/001-2018

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Veröffentlicht am 05.03.2019
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Entscheidungsdatum

05.03.2019

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A eGen, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 21. August 2018, ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 in ***, ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1.   Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptfrau von NÖ zurückverwiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 4. April 1979, ***, wurde der A reg. Gen.m.b.H. die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, erteilt. (Die Ermächtigung wurde in der Folge erweitert, eine Befristung gestrichen und der Standort auf ***, ***, verlegt.)

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 27. Juli 2017, ***, wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Erstattung von acht unrichtigen Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 im Zeitraum 7. Februar 2017 bis 12. Mai 2017 (Gutachten Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***) die Vertrauenswürdigkeit erschüttert sei, dies von einem sehr sorglosen Umgang mit der erteilten Ermächtigung zeuge. In diesen Fällen seien hinsichtlich lof-Zugmaschinen positive Gutachten ausgestellt worden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, weil die erforderliche Mindestabbremsung von 40% nicht erreicht worden sei. Dazu kämen zahlreiche Fälle fehlender, unrichtiger bzw. technisch nicht nachvollziehbarer Eintragungen in Gutachten sowie Mängel bei den Einrichtungen und Geräten. Ein Drittel des Personals sei mit dem Scheinwerfereinstellungsgerät nicht ausreichend vertraut, sodass zu befürchten sei, dass die Scheinwerfereinstellung nicht oder nicht korrekt geprüft worden sei. Darüber hinaus seien einige Mängel über einen langen Zeitraum aufgetreten (z. B. keine Eintragung der Werte der Feststellbremse in zahlreichen Gutachten zwischen 14. Juni 2012 und 10. Mai 2017), was darauf schließen lasse, dass der Kontroll- und Aufsichtspflicht bereits seit längerer Zeit nicht entsprechend nachgekommen worden sei. Die Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass die A eGen die ihr übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ausüben werde.

Dieser Bescheid ist mangels Einbringung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 wurde seitens der A eGen für die Filiale ***, ***, erneut um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 angesucht.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass in der Zwischenzeit umfangreiche Qualitätssicherungsmaßnahmen stattgefunden hätten, die Mitarbeiter einer Schulung durch ein extern beauftragtes Unternehmen unterzogen worden seien, bei der auch auf jene Punkte eingegangen worden sei, welche letztendlich zum Entzug der Prüfermächtigung geführt hätten.

Es hätten ständige Teambesprechungen stattgefunden, für die Zukunft sei geplant, die Gutachten mindestens einmal wöchentlich im Vieraugenprinzip von ermächtigten Personen oder dem Werkstattleiter nachzukontrollieren. Es werde sichergestellt, dass sämtliche Prüfer hinsichtlich der rechtlichen und technischen Neuerungen am Laufenden gehalten würden.

Als geeignete Personen wurden die Herren B, C, D und E namhaft gemacht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. August 2018, ***, wurde der Antrag vom 20. Juli 2018 auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für die Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen sei, eine davon sei die Vertrauenswürdigkeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Dieser Schutzzweck liege darin zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen.

Die Behörde gehe trotz der in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung davon aus, dass die Vertrauenswürdigkeit aufgrund der außergewöhnlichen Schwere und Vielzahl an unrichtigen Begutachtungen und sonstigen Mängeln, die zum Widerruf führten, derzeit noch nicht vorliege. Es sei daher der Antrag – ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 – abzuweisen gewesen.

Dagegen wurde von der A eGen fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides und die umgehende Erteilung der Ermächtigung, andernfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellt.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Begründung des bekämpften Bescheides nicht nachvollziehbar, dass selbst nach einer Entzugsdauer der Prüfermächtigung von mittlerweile fast 14 Monaten noch immer keine Vertrauenswürdigkeit gegeben sein sollte, obwohl die Geschäftsführung zielführende Maßnahmen zur Qualitätssicherung unternommen habe. Indem während der Entzugsdauer keine einschlägigen Aktivitäten bezüglich Begutachtungen gesetzt werden könnten, könnten doch nur Maßnahmen zur künftigen Qualitätssicherung als Nachweis für die wiedererlangte Vertrauenswürdigkeit ausschlaggebend sein, was die Behörde ohne nachvollziehbare Begründung jedoch nicht gehörig anerkannt hätte. Die Erlangung der Vertrauenswürdigkeit durch weiteren bloßen Zeitablauf sei keinesfalls nachvollziehbar.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. Februar 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer in Anwesenheit des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen F Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der A eGen, G, des Technikspartenleiters H, der Zeugen C, D, E, B sowie durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführervertreter gab Folgendes an:

„Vorab wird ausgeführt, dass jene beiden vor dem Widerruf der Ermächtigung als geeignete Personen tätigen I und J im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung nicht mehr als geeignete Personen namhaft gemacht worden sind. Es handelt sich bei diesen beiden Personen um jene, welche die acht positiven Gutachten erstattet haben, welche eigentlich negativ hätten sein müssen. Herr I, der im Antrag vom 20.7.2018 noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer geführt wurde, ist nicht mehr in dieser Funktion, mit Wirkung vom 1.2.2019 wurde Herr K von der Bezirkshauptmannschaft Tulln als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Kenntnis genommen, das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers I mit Wirkung vom 31.1.2019 zur Kenntnis genommen. Herr I ist mittlerweile als Mechaniker in dieser verfahrensgegenständlichen Begutachtungsstelle tätig.

Herr J wurde in eine andere Begutachtungsstelle versetzt und ist dort ebenfalls als Mechaniker tätig. Bei beiden Personen ist ausgeschlossen, dass sie seitens unseres Unternehmens wieder als geeignete Personen namhaft gemacht werden. Es wurde also eine konkrete und eindeutige personelle Maßnahme getroffen.

Ich lege am heutigen Tag Bestätigungen vor, wonach seitens der Firma L insgesamt drei Workshops teils bei uns im Unternehmen, teils extern durchgeführt hat. Beispielshaft wurde am 12.10.2017 das Seminar „Neuerungen in der § 57a-Begutachtung-2017“ durch alle vier geeigneten Personen sowie Herrn H durchgeführt. Weiters haben diese fünf angeführten Personen am 20.9.2018 am Seminar „Neuerungen in der § 57a-Begutachtung-2018“ teilgenommen, in diesem Rahmen wurde auch eine Bremsprobe einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine durchgeführt und hat Herr M diese Bremsprobe quasi mit uns durchgenommen und geschult. Am 21.2.2019 haben die genannten Personen und noch ein weiterer Mechaniker unserer Firma am Seminar „Neuerungen in der § 57a-Begutachtung-2019“ teilgenommen. Herr N ist Meister des Gewerbes Landmaschinentechniker und verfügt über die Qualifikation als geeignete Person tätig sein zu können.

Indem bei der Revision am 15.5.2017 schwere Mängel im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen der Klasse L festgestellt wurden, welche letztlich unter anderem zum Widerruf der Ermächtigung geführt haben, haben wir diese Fahrzeugklasse mit dem Antrag vom 20.7.2018 gar nicht mehr beantragt, Fahrzeuge der Klassen L1e bis L7e werden also in Hinkunft ohnedies nicht mehr begutachtet werden.

Monatlich finden im Betrieb Teambesprechungen statt, an denen sämtliche geeigneten Personen und auch der Werkstättenleiter teilnehmen und auch Herr H als Technikspartenleiter, im Rahmen derer die Newsletter, die von der Firma L permanent zu verschiedenen Neuerungen und Themen ausgesendet werden, besprochen werden. Wir haben damit im November 2017 gestartet und haben auch vor, dies durchgängig weiterhin zu machen.

Was die angesprochene Kontrolle der Begutachtungstätigkeit im Unternehmen betrifft, so ist geplant, dass stichprobenartig etwa die Hälfte der in einer Woche erstatteten Gutachten wöchentlich nach dem 4-Augen-Prinzip durch einen anderen ermächtigten Prüfer bzw. den Werkstattleiter kontrolliert werden. Im Zuge dessen wird anhand einer Checkliste das Gutachten komplett durchbesprochen. Den Entwurf einer derartigen Checkliste lege ich mit heutigem Tag vor. Auch ist beabsichtigt, dass eine als geeignete Person namhaft gemachte Person aus einer anderen Betriebsstätte regelmäßig auch eine gerade stattfindende Begutachtung im 4-Augen-Prinzip kontrolliert, also dann auch das zu begutachtende Fahrzeug quasi mitprüft.

Es ist auch geplant, die von der Firma L angebotenen Betriebsstättenvorkontrollen regelmäßig wahrzunehmen und ist weiters beabsichtigt, sämtliche Prüfer zusätzlich zu den gesetzlich verpflichtenden Fortbildungen auch weiterhin regelmäßig extern zu schulen und weiterzubilden.

Es ist den Mitarbeitern, die als geeignete Personen namhaft gemacht wurden, bewusst gemacht worden, dass bei einer Abweichung von unseren Vorgaben bzw. bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen betreffend der Prüftätigkeit die Person umgehend von der Prüftätigkeit freigestellt werden wird. Mit den Personalmaßnahmen in der Vergangenheit haben wir da auch ein ganz deutliches Zeichen gesetzt.

Herrn I konnten wir erst mit 31.1.2019 als gewerberechtlichen Geschäftsführer abmelden, weil sein Nachfolger K erst mit der Ausbildung zum Landmaschinentechniker fertig geworden ist. Der andere gewerberechtliche Geschäftsführer C ist für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechniker zuständig.

Seitens der handelsrechtlichen Geschäftsführung ist beabsichtigt, eine monatliche Spartenleitersitzung, im Gegenstand mit Herrn H durchzuführen, welcher monatlich berichtspflichtig ist und darüber hinaus bei Auffälligkeiten sofort berichtspflichtig ist.“

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Seit Erlassung des Widerrufsbescheides vom 27. Juli 2017 sind nunmehr 19 Monate vergangen, in denen seitens der Beschwerdeführerin einschlägige Schulungen und Weiterbildungen für sämtliche geeigneten Personen, die wiederkehrende Begutachtungen durchführen, organisiert und durchgeführt wurden. Weiters wurden personelle Änderungen bzw. Umstrukturierungen vorgenommen, jene Mitarbeiter, die die acht unrichtigen Gutachten, die vorrangig zum Widerruf der Ermächtigung geführt hatten, sind nicht mehr als geeignete Personen namhaft gemacht worden. Die Prüfbefugnis für Fahrzeuge der Klassen L1e bis L7e, hinsichtlich derer eklatante Missstände bei der Begutachtung aufgetreten waren, wurde nicht mehr beantragt.

Es wurden und werden hinkünftig regelmäßig interne und externe Schulungsmaßnahmen der betreffenden Mitarbeiter durchgeführt. Es ist beabsichtigt, wöchentliche stichprobenartige Nachkontrollen der erstatteten Gutachten, fallweise unter Einbeziehung und Nachprüfung eines begutachteten Fahrzeuges, durchzuführen.

Es wurde die Bewusstseinsbildung bei den betreffenden Mitarbeitern, dass sie bei den Begutachtungen als Beamte tätig werden und die Folgen, was unrichtige Gutachtenserstattung betrifft, forciert. Das Qualitätssicherungskonzept wurde intensiviert, um insgesamt sicherstellen zu können, dass Gutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 gesetzeskonform ausgestellt werden. Allfällige Wissenslücken der geeigneten Personen wurden im Wesentlichen geschlossen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters sowie dem vorgelegten Qualitätssicherungskonzept, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht zu zweifeln keine Veranlassung hat. Im Übrigen folgt das erkennende Gericht den glaubhaften Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der A eGen. hinsichtlich der Bemühungen durch interne und externe Kontrollen die ordnungsgemäße Erstellung von Gutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sicherzustellen. Der Kenntnisstand der Zeugen C, D, E und B ergibt sich aus der Befragung durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.1994, 94/11/0221).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.

Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auch mangels Vertrauenswürdigkeit schließt eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht aus; wenn die Voraussetzungen hiefür wieder vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung (VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).

Seit Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen und der seitens des erkennenden Gerichts inhaltlich nicht zu beurteilenden Widerrufsbescheides ist nunmehr ein Zeitraum von 19 Monaten verstrichen, in dem einschlägige Schulungen und Weiterbildungen absolviert wurden. Durch ein Qualitätssicherungskonzept soll sichergestellt werden, dass den Anforderungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 Genüge getan wird. Weiters gab es personelle Änderungen. Diese Maßnahmen sind bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und geben Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben wird. Es kann sohin nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden (vgl. VwGH 27.3.2008, 2005/11/0193).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (s. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur).

Auf Grund dieses Umstandes war der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, da diese in Folge der Verneinung der Vertrauensunwürdigkeit alle übrigen Erhebungen und Prüfungen (verständlicherweise) nicht vorgenommen hat, diese aber für die vollumfängliche Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages unentbehrlich sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeuge; Ermächtigung; wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1021.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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