Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
§ 15 Abs 3 AWG soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise behandelt wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gefährliche Abfälle; Umwelt; Beeinträchtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2582.001.2018Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019