RS Lvwg 2019/3/7 LVwG-S-2582/001-2018

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

§ 15 Abs 3 AWG soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise behandelt wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gefährliche Abfälle; Umwelt; Beeinträchtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2582.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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