RS Lvwg 2019/3/27 LVwG-AV-107/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

KFG 1967 §4 Abs1
KFG 1967 §33 Abs1
KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §56 Abs1

Rechtssatz

Eine Ermessensübung bei Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs 2 lit a KFG wegen wiederholter Nichtbefolgung der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, ist dann unbedenklich, wenn begründete Bedenken im Sinne des § 56 Abs 1 KFG bestehen. Dies setzt voraus, dass die Bedenken ihre Grundlage in konkreten Umständen haben, die unter anderem auf das Fehlen eines verkehrs- und betriebssicheren Zustandes, auf übermäßige Emissionen oder auf das Fehlen eines vorschriftsmäßigen Zustandes hindeuten (vgl VwGH 92/11/0182).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit; Ermessen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.107.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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