RS Lvwg 2019/3/27 LVwG-AV-107/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

KFG 1967 §4 Abs1
KFG 1967 §33 Abs1
KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §56 Abs1

Rechtssatz

Die Aufhebung der Zulassung [§ 44 Abs 2 lit a KFG] soll auch dann möglich sein, wenn zwar nicht die fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit des betreffenden Fahrzeuges feststeht, aber der Zulassungsbesitzer die Feststellung des Zustandes seines Fahrzeuges verhindert, indem er Aufforderungen zu Überprüfungen wiederholt nicht beachtet (vgl VwGH 2000/11/0290 mwN).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit; Ermessen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.107.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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