Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
KFG 1967 §4 Abs1Rechtssatz
Die Aufhebung der Zulassung [§ 44 Abs 2 lit a KFG] soll auch dann möglich sein, wenn zwar nicht die fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit des betreffenden Fahrzeuges feststeht, aber der Zulassungsbesitzer die Feststellung des Zustandes seines Fahrzeuges verhindert, indem er Aufforderungen zu Überprüfungen wiederholt nicht beachtet (vgl VwGH 2000/11/0290 mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.107.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019