Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
KFG 1967 §4 Abs1Rechtssatz
Im Gegensatz zu § 44 Abs 1 lit a KFG, nach dem bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend mit einer Aufhebung der Zulassung des betreffenden Fahrzeuges vorzugehen ist, ist eine Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs 2 lit a KFG nur möglich, wenn der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Überprüfung wiederholt nicht entsprochen wurde. Auf ein allfälliges Verschulden des Zulassungsbesitzers an der Nichtvorführung kommt es dabei nicht an (vgl VwGH 83/11/0287).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.107.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019