RS Lvwg 2019/3/27 LVwG-AV-107/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

KFG 1967 §4 Abs1
KFG 1967 §33 Abs1
KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §56 Abs1

Rechtssatz

Im Gegensatz zu § 44 Abs 1 lit a KFG, nach dem bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend mit einer Aufhebung der Zulassung des betreffenden Fahrzeuges vorzugehen ist, ist eine Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs 2 lit a KFG nur möglich, wenn der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Überprüfung wiederholt nicht entsprochen wurde. Auf ein allfälliges Verschulden des Zulassungsbesitzers an der Nichtvorführung kommt es dabei nicht an (vgl VwGH 83/11/0287).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit; Ermessen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.107.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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