Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Eine Sache ist als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 2003/07/0022). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümern oder Inhabern“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuelle wie historische Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH 2008/07/0182)
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Bodenaushub; Entfernung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.199.002.2018Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019