Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.04.2019Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung zeitigt der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl VwGH 2002/14/0148, Ra 2015/15/0007). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: Nichtvorschreibung bzw Teilvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung somit nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Ablesungszeitraum; Verjährungseinrede; Treu und Glauben;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.301.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019