RS Lvwg 2019/4/12 LVwG-AV-301/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15
BAO §209a Abs1

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung zeitigt der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl VwGH 2002/14/0148, Ra 2015/15/0007). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: Nichtvorschreibung bzw Teilvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung somit nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Ablesungszeitraum; Verjährungseinrede; Treu und Glauben;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.301.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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