TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 G313 2150991-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G313 2150991-1/16E

G313 2151360-1/4E

G313 2151357-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, BF 1, des XXXX, geb. XXXX, BF 2, des XXXX, geb. XXXX, BF 3, alle StA. Serbien, BF 2 und BF 3 gesetzlich vertreten durch den Vater BF 1, alle vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, LL.M, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.), und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).

2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 23.03.2017 (BF 1 und BF 3) und am 28.03.2017 (BF 2) langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigem Verwaltungsakten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind serbische Staatsangehörige und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des

§ 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF 1 ist der Vater und gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF 2 und BF 3.

1.2. Der BF 1 war im Bundesgebiet bereits im Zeitraum von 30.07.1973 bis 28.05.1984 gemeldet und hielt sich auch dann weiter noch bis zum Jahr 1996 in Österreich auf. Gegen den BF 1 wurde im Jahr 1996 aufgrund nicht bezahlter Alimente ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen, weshalb der BF nach Serbien ausreisen musste. In Serbien gründete der BF 1 seine Familie. Der BF 1 kehrte

Im Jahr 2011 wieder nach Österreich zurück und war im Bundesgebiet von 08.02.2011 bis 20.04.2011 nur mit Nebenwohnsitz und dann von 25.05.2012 bis 20.12.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet, woraufhin der BF 1 nach einer Meldeunterbrechung seit 10.01.2013 eine neue Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist. Er weist mit seiner am 12.04.2018 nach Serbien ausgereisten Ehegattin und seinen minderjährigen Kinder BF 2 und 3 für die Zeiträume von 12.07.2012 bis 09.11.2012 und seit 10.01.2013 gemeinsame Hauptwohnsitzmeldungen auf. Der BF 1 beantragte am 22.01.2016 die Ausstellung einer Rot-Weiß-Karte als Schlüsselkraft, und seine beiden Kinder BF 2 und BF 3 stellten jeweils am 22.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Nachdem das NAG-Verfahren des BF 1 am 24.05.2016 eingestellt worden war, erfolgten die Abweisungen der von seinen Kindern BF 2 und 3 gestellten Anträge am 17.06.2016. Aufgrund eines Hinweises der zuständigen Magistratsabteilung bezüglich der Fälschung eines österreichischen Aufenthaltstitels wurde am 02.08.2016 an der Wohnadresse des BF 1 Nachschau gehalten. Der BF 1 händigte den Nachschau haltenden Beamten einen gefälschten Aufenthaltstitel aus und wurde diesbezüglich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt. Der BF 1 legte auch einen serbischen Reisepass mit letztem Einreisestempel von 2011 vor und gab an, er halte sich seit 2011 illegal im Bundesgebiet auf und sei seitdem nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgereist.

1.3. Die BF haben in Österreich keine Familienangehörigen mehr. Die Ehegattin des BF 1 bzw. die Mutter der minderjährigen BF 2 und BF 3 ist bereits am 12.04.2018 nach Serbien zurückgereist.

1.4. Die minderjährigen Kinder des BF 1 - die BF 2 und BF 3 - besuchten in Österreich die Schule.

1.5. Die Finanzpolizei stellte beim zuständigen Magistrat wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes am 22.04.2016 einen Strafantrag, wobei festgehalten wurde, dass der BF 1 im Zeitraum von 01.12.2014 bis 30.04.2015 in einem Betrieb in Österreich ohne die dafür erforderliche Beschäftigungsbewillig geringfügig beschäftigt worden sei. Mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 27.05.2016 wurde wegen Verfolgungsverjährung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Dienstgeber des BF abgesehen.

Am XXXX2013 hat der BF 1 um 600,00 EUR einen gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel erworben, welcher ihm zu einer Beschäftigung verholfen hat. Dies gab er im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme vom 03.08.2016 zu.

Der BF 1 war bereits im Zeitraum von 1984 bis 1996 - jeweils nur kurzfristig - erwerbstätig - und hat von 1985 bis 1990 auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

Im Bundesgebiet ist der BF 1 zuletzt in den Zeiträumen von 05.12.2013 bis 31.12.2014, von 01.12.2014 bis 30.04.2015 (nur geringfügig) und von 23.04.2015 bis 05.06.2015 einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Vor Arbeitsantritt am 05.12.2013 und 23.04.2015 hat der BF 1 seinen gefälschten Aufenthaltstitel vorgezeigt. Der BF 1 wurde deswegen strafrechtlich verfolgt. Mit Strafantrag der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21.10.2016 wurde ihm das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zur Last gelegt. Demnach habe der BF 1 eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er bei der Arbeitssuche den Dienstgebern am 05.12.2013 und 23.04.2015 jeweils einen total gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel vorgewiesen hat. Mit Beschluss des zuständigen Strafgerichtes wurde das diesbezügliche Strafverfahren gegen den BF wegen im Wege einer Diversion entrichteter Geldbeträge eingestellt.

1.6. Der BF 1 weist im Bundesgebiet keine strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf.

2. Zur allgemeinen Lage in Serbien

2.1. allgemein zu Minderheiten

Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charte der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.

Zu den Aufgaben des Mittel 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten.

2.1.1. Roma

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang von Sozialleistunen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Insgesamt hat sich in den Letzten Jahren die Situation für Roma verbessert.

2.2. Grundversorgung

Trotz der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert.

2.3. Arbeitsmarkt

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist rückläufig.

2.4. Registrierung - Inanspruchnahme von Sozialleistungen

In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherung nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt.

2.4. Sozialhilfe

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt.

2.5. Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstadt fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto.

Quelle:

- AA - Auswärtiges Amt vom 09.11.2017 - "Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG" (Stand September 2017)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der BF ab Wiedereinreise des BF 1 im Jahr 2011 konnten nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister getroffen werden. Dass sich der BF bereits vor dem Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 2011 im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergab sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF 1 im Bundesgebiet bereits im Schuljahr 1976/1977 die Schule besucht haben soll und im Zeitraum von 1984 bis 1996 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, es erfolgte dann wegen des Aufenthaltsverbotes eine Ausreise nach Serbien und ein Aufenthalt doch in der Dauer von 16 Jahren (!), bevor er im Jahr 2012 (bzw. wie der BF 1 im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme vom 03.08.2016 zugab und aus einer Nebenwohnsitzmeldung hervorgeht, bereits im Jahr 2011) nach Österreich zurückgekehrt ist. Der BF 1 weist von 12.07.2012 bis 09.11.2012, danach Meldeunterbrechung und seit 10.01.2013 nicht nur mit seinen beiden Kindern - BF 2 und BF 3 - sondern auch mit seiner Ehegattin bis zu deren Ausreise am 12.04.2018 gemeinsame Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

In Österreich aufhältige Familienangehörige der BF konnten aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Feststellbar war nach einer Einsichtnahme in das österreichische Fremdenregister jedoch, dass die Ehegattin der BF 1 bzw. Mutter der BF 2 und 3 bereits am 12.04.2018 nach Serbien zurückgekehrt ist.

Die Feststellung zur vom BF 1 im Bundesgebiet legal nachgegangenen Erwerbstätigkeit beruht auf einem AJ-Web Auskunftsverfahrensauszug. Dass gegen den Dienstgeber des BF wegen geringfügiger Beschäftigung des BF von 01.12.2014 bis 30.04.2015 am 22.04.2016 Strafanzeige erstattet wurde, beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden von der Finanzpolizei beim Magistrat eingebrachten "Strafantrag" (AS 2f).

Dass wegen Verfolgungsverjährung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Dienstgeber des BF abgesehen wurde, beruht auf einem eingeholten Magistratsbescheid vom 27.05.2016.

Dass am 02.08.2016 beim BF 1 ein gefälschter Aufenthaltstitel vorgefunden und deswegen der BF 1 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt einliegenden "Anzeige" (AS 10), ebenso, wie die Tatsache, dass der BF 1 am 02.08.2016 einen serbischen Reisepass mit einem letzten Einreisestempel von 2011 vorgelegt und vorgebracht hat, sich seit 2011 illegal im Bundesgebiet aufzuhalten. (AS 10).

Dass der BF 1 am XXXX2013 um 600,00 EUR einen gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel gekauft hat, gab er selbst im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme vom 03.08.2016 zu (AS 13).

Die Feststellung zum gegen den BF im Jahr 1996 auf die Dauer von fünf Jahren befristet erlassenen Aufenthaltsverbot beruht auf den diesbezüglich eigenen Angaben des BF 1 in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 03.08.2016 (AS 13).

Dass die minderjährigen Kinder des BF 1 - die BF 2 und 3 - im Bundesgebiet als außerordentliche Schüler (BF1) bzw. Sonderschule (BF2) die Schule besuchten, war aus beim BVwG am 08.11.2017 eingelangten Schulbesuchsbestätigungen des BF 2 und BF 3 vom 30.10.2017 und aus am 09.11.2017 beim BVwG eingelangten Schulbesuchsbestätigungen für die BF 2 und BF 3 vom 05.12.2016, einer weiteren Schulbesuchsbestätigung für den BF 3 für das Schuljahr 2015/2016 und des Jahreszeugnisses des BF 2 für das Schuljahr 2014/2015 feststellbar.

2.3. In ihrer Beschwerde verwiesen die BF auf ihre für Roma in Serbien schwierige Situation:

"Die Roma sind in Serbien nach wie vor die am stärksten benachteiligte und marginalisierte nationale Minderheit. Besonders schwer zu bewältigende Barrieren behindern ihre Entwicklung - dies erreichen von mangelhaftem Zugang zu grundlegenden Gemeingütern wie adäquater Gesundheitsversorgung, Grundschulbildung und Sozialleistungen bis hin zu Zugangshemmnissen auf dem Arbeitsmarkt. Signifikant häufiger als der Rest der serbischen Bevölkerung sind Roma Armut, Arbeitslosigkeit und Krankheiten ausgesetzt. Zudem sind sie politisch und institutionell unterrepräsentiert." (Auszug aus Diplomarbeit von Tijana Joksic, Die Diskriminierung von Roma in Serbien, Staatliche Reaktionen und Maßnahmen, http://www.ph-freiburg.de/fileadmin/dateien/fakutaset3/sozialwissenschaft/Soziologie/2015-05_Tijana_Joksic_Roma_Discrimination_Dt_Fassung-pdf)

Auch wenn es dem dieser Entscheidung zugrunde gelegten nicht angezweifelten Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 09.11.2017 zufolge Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen, Wohnraum und Arbeitsmarkt geben mag, wurde in diesem Länderbericht dennoch festgehalten, dass sich in den letzten Jahren die Situation für Roma allgemein verbessert habe und Roma, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben.

Soweit in der Beschwerde die im angefochtenen Bescheid festgehaltene Schlussfolgerung angeführt wurde, "seitens des Bundesamtes bestehen keine Zweifel, dass Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat nicht imstande wären, dort zu leben", meinte die belangte Behörde damit offensichtlich, dass im Falle einer Rückkehr in Serbien ein Leben der BF gesichert sei, wurde doch im angefochtenen Bescheid auch kein dagegensprechendes Abschiebungshindernis festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.1.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergänzenden Sachverhaltserhebungen laut Angaben in der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist zu prüfen, ob die BF mit serbischer Staatsangehörigkeit bereits durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Gemäß § 45 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erteilt werden, wenn die

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Im ersten Teil des NAG sieht § 10 Abs. 3 Z. 4 NAG etwa vor, dass Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos werden, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt- EU" ist, und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 Z. 5 NAG sieht vor, dass Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos werden, wenn die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei Jahre beträgt.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der BF 1, der sich zwar von 1976 bis zu seiner Ausreise im Jahr 1996 wegen eines gegen ihn wegen nicht bezahlter Alimente erlassenen Aufenthaltsverbotes stets im Bundesgebiet aufgehalten und hier die Schule besucht und einigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, wegen seiner Abwesenheit vom Bundesgebiet im Zeitraum von 1996 bis zu seiner Wiedereinreise im Jahr 2011 abwesend war und demnach ein zuvor erworbenes Daueraufenthaltsrecht jedenfalls bereits wieder gegenstandslos geworden ist.

§ 45 NAG bestimmt jedenfalls, dass einem Drittstaatsangehörigen bei Erfüllung der beiden angeführten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erteilt werden "kann", somit nicht unbedingt zu erteilen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Im gegenständlichen Fall hat sich der BF 1 während seines nunmehrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem Jahr 2012 seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf rechtswidrige Weise verschafft, indem er seinen Dienstgebern vor Arbeitsantritt am 05.12.2013 und 23.04.2015 einen gefälschten - im Jahr 2013 um EUR 600,00 rechtswidrig erworbenen - Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet vorgelegt hat. Das gegen den BF 1 wegen Urkundenfälschung eingeleitete Strafverfahren wurde nach diversioneller Erledigung und ratenmäßiger Zahlung von Geldbeträgen eingestellt.

Die Finanzpolizei erstattete am 22.04.2016 wegen von 01.12.2014 bis 30.04.2015 ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet nachgegangener geringfügiger Beschäftigung des BF beim Magistrat Anzeige. Im Bewusstsein, dass im gegenständlichen Fall zusammen mit dem gegen den BF 1 erlassenen Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot erlassen wurde, wurde durch die Betretung des BF in Ausübung einer illegalen Beschäftigung jedenfalls der Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt.

Von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wurde jedoch, wie aus eingeholtem Magistratsbescheid vom 27.05.2016 hervorgeht, wegen bereits erfolgter Verfolgungsverjährung abgesehen.

Der BF verließ das Bundesgebiet 1996 wegen eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn aufgrund fehlender Alimentationszahlung für Kindern 1. Ehe. Danach verliefen seine Bemühungen auf Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolglos. Trotzdem reiste er 2011 wieder ein und hielt sich zunächst seit 2012 ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich auf. 2013 kaufte er einen gefälschten Aufenthaltstitel. In kurzer Zeit war daher sein Aufenthalt rechtskräftig.

Im Bewusstsein, dass zusammen mit dem gegen den BF 1 erlassenen Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot erlassen wurde, wurde im gegenständlichen Fall durch die Betretung des BF 1 in Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung jedenfalls der Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt.

Von einem zukünftigen Absehen von seiner illegalen Vorgehensweise bei Beschaffung von Arbeit ist nicht auszugehen, führte doch der vom BF 1 nach Beendigung seines zuletzt im Bundesgebiet nachgegangenen Beschäftigungsverhältnisses am 05.06.2015 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Schlüsselkraft vom 22.01.2016 nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sondern wurde das diesbezügliche Verfahren am 24.05.2016 eingestellt.

Durch das vom BF 1 auf dem Arbeitsmarkt im Bundesgebiet gesetzte Fehlverhalten besteht bei einem weiteren Verbleib des BF 1 jedenfalls eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Auch bei einem für den Erwerb eines Daueraufenthaltes geforderten ununterbrochenen rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann dem BF 1 wegen Verletzung der öffentlichen Interessen nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG kein Daueraufenthaltsrecht zukommen.

Die beiden minderjährigen Kinder des BF 1 - BF 2 und BF 3 - konnten mangels einer ihrem Vater erteilten Aufenthaltsberechtigung - ebenso kein Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet erlangen.

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehen im gegenständlichen Fall auch keine besonders berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Interessen der BF entgegen.

Die BF haben im Bundesgebiet keine Familienangehörigen mehr, ist doch die Ehefrau des BF 1 bzw. Mutter der minderjährigen BF 2 und BF 3 bereits am 12.04.2018 aus dem Bundesgebiet ausgereist und wieder nach Serbien zurückgekehrt.

Der BF 1 war im Zeitraum von 1976 bis zu seiner Auseise im Jahr 1996, welche auf einem gegen den BF 1 wegen nicht bezahlter Alimente erlassenen Aufenthaltsverbot beruhte, durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Nach Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 1996 war der BF 1 bis zu seiner Wiedereinreise im Jahr 2011 bereits 15 Jahre vom Bundesgebiet abwesend.

Der BF 1 war nach Wiedereinreise im Jahr 2011 zunächst von 08.02.2011 bis 20.04.2011 nur mit Nebenwohnsitz, dann von 25.05.2012 bis 20.12.2012 und nunmehr bereits seit 10.01.2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seine beiden Kinder - die BF 2 und BF 3 - waren erstmals von 12.07.2012 bis 09.11.2012 und sind nunmehr wie ihr Vater - der BF 1 - bereits seit 10.01.2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Nach seiner zuletzt im Juni, Juli 1996 im Bundesgebiet nachgegangenen Beschäftigung setzte der BF 1 nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2011 seine Erwerbstätigkeit ab 05.12.2013 mittels eines gefälschten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet fort, und zwar zunächst bis 31.12.2014 und dann geringfügig im Zeitraum von 01.12.2014 bis 30.04.2015 und zuletzt im Zeitraum von 23.04.2015 bis 05.06.2015, beschäftigt, jedoch illegal.

In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 03.08.2016 gab der BF 1 zu, dass aufgrund nicht bezahlter Alimente gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristet erlassenes Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Fest steht, dass der BF 1 nicht gleich nach Ablauf der fünf Jahre Aufenthaltsverbotszeit, sondern erst im Jahr 2011 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, somit zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 1996 keine besonderen Bindungen familiärer oder privater Natur im Bundesgebiet haben konnte. Indiz für ein in seinem Herkunftsland aufgebautes Familienleben sind jedenfalls die mit dem BF 1 nach Österreich zurückgekehrten Familienangehörigen - seine Ehefrau, die am 12.04.2018 wieder nach Serbien zurückgekehrt ist, und seine beiden minderjährigen Kinder BF 2 und

BF 3.

Der BF 1 hat seinen Beschwerdeangaben zufolge bereits im Jahr 1976/77 in Österreich die Schule besucht, sich Deutschkenntnisse angeeignet und ging ab 1984 einigen - wenn auch nur kurzfristigen - legalen Beschäftigungen nach. Auch nach seiner Wiedereinreise war der BF 1 erneut erwerbstätig, und zwar von 05.12.2013 bis 31.12.2014, geringfügig von 01.12.2014 bis 30.04.2015 und zuletzt von 23.04.2015 bis 05.06.2015, jedoch illegal.

Bei der durchzuführenden Interessensabwägung kann dem BF 1 seine nach Wiedereinreise im Bundesgebiet nachgegangene Erwerbstätigkeit wegen Eingehens seiner Arbeitsverhältnisse unter Vortäuschung eines gefälschten österreichischen Aufenthaltstitels nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Obwohl der BF 1 seinen eigenen Beschwerdeangaben zufolge in Österreich seine Jugend verbracht hat, steht fest, dass der BF nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Jahr 1996 in Serbien eine Familie gegründet sich dort 16 Jahre aufgehalten hat und demnach in seinem Herkunftsstaat starke familiäre Bande geknüpft hat, bevor er im Jahr 2012 mit seiner Ehefrau und ihren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern - dem mittlerweile 16-jährigem BF 2 und dem nunmehr neunjährigen BF 3 - in Österreich einen gemeinsamen Hauptwohnsitz gegründet hat. Trotz im Bundesgebiet aufgebauter privater Bindungen seit 2012 steht aufgrund seiner Familiengründung in seinem Herkunftsstaat, wo er sich nach Geburt seines ersten Kindes vor 16-Jahren noch neun Jahre und nach Geburt seines zweiten Kindes noch zwei Jahre bis zu seiner Ausreise und Wiedereinreise ins österreichische Bundesgebiet im Jahr 2011 aufgehalten hat, auch eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat fest.

Der BF 1 war nach seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet von 05.12.2013 bis 31.12.2014, von 01.12.2014 bis 30.04.2015 bei einem weiteren Dienstgeber nur geringfügig und zuletzt von 23.04.20.15 bis 05.06.2015 bei einem weiteren Dienstgeber beschäftigt.

Der daraufhin vom BF 1 am 22.01.2016 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft führte ebenso zu keinem Aufenthaltstitel wie der Antrag seiner Kinder - BF 2 und BF 3 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

Aufgrund eines Hinweises des Magistrats bezüglich der Fälschung eines österreichischen Aufenthaltstitels wurde am 02.08.2016 an der Wohnadresse des BF 1 Nachschau gehalten, was eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen gefälschten Aufenthaltstitels des BF 1 zur Folge hatte. Fest steht, dass der BF 1 am XXXX2013 um 600,00 EUR einen gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel erworben hat und sich durch Vorlage dieses gefälschten Aufenthaltstitels gegenüber seinen Dienstgebern am 05.12.2013 und 23.04.2015 auf rechtswidrige Weise Arbeit verschaffen konnte. Die vor dem zuständigen Straflandesgericht anhängigen Strafverfahren hinsichtlich vom BF 1 in Österreich begangener Urkundenfälschung zog keine strafrechtliche Verurteilung nach sich, sondern eine Einstellung wegen diversioneller Erledigung durch ratenmäßige Zahlung von Geldbeträgen.

Hinsichtlich der Tatsache, dass die beiden Kinder des BF 1 - BF 2 und BF 3 - ebenso wie ihr Vater keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erlangen konnten, ist zu beachten ist, dass den minderjährigen BF 2 und 3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihrem Vater zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).

Nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und ihrer mit ihren Eltern im Bundesgebiet gemeinsamen Hauptwohnsitzgründung im Jahr 2012 haben sie in Österreich jedenfalls einige Integrationsschritte setzen und gewisse Bindungen aufbauen können. Sie haben nachweislich die Schule besucht, wobei der BF 3 laut einer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung die erste Klasse im Schuljahr 2016/2017 lediglich als außerordentlicher Schüler im Jahre 2016/2017 die 1. Klasse Volksschule besucht hat (mangels Deutschkenntnisse) und der BF 2 laut einer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung die achte Klasse im Schuljahr 2016/2017 besucht hat.

Die BF 2 und BF 3 konnten sich somit vor allem durch ihren Schulbesuch in Österreich sowohl sprachlich als auch sozial in die österreichische Gesellschaft integrieren.

Bei der Interessensabwägung ist jedenfalls zugunsten der BF 2 und BF 3 zu berücksichtigen, dass beide im Bundesgebiet die Schule besucht haben. Der BF 2 hat, wie etwa aus dem für den BF 2 für das Schuljahr 2014/2015 nachgewiesenen Jahreszeugnis ersichtlich ist, dieses Schuljahr - auch das Pflichtfach "Deutsch" - positiv abgeschlossen, auch wenn er für sein Verhalten in der Schule (nur) "Zufriedenstellend" erhalten hat. Sein jüngerer Bruder - der BF 3 hat nachweislich im Schuljahr 2015/2016 die Vorschule und im Schuljahr 2017/2018 die erste Klasse jedoch mangels Deutschkenntnisse als außerordentlicher Schüler besucht.

Zu beachten ist jedoch auch, dass beide Kinder - die BF 2 und BF 3 - während ihrer ersten bis zu ihrer Ausreise in Serbien verbrachten Lebensjahre ihre grundlegende Sozialisation in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen haben.

Da die beiden BF 2 und BF 3 ebenso wie ihr Vater - der BF 1 - von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, wird ihnen die (teilweise) elterliche Begleitung die Wiedereingliederung in ihren Herkunftsstaat erleichtern (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Ihre in Serbien aufhältige Mutter wird ihnen zudem ebenso bei ihrer (sozialen) Eingliederung behilflich sein können. Aufgrund der bei der Interessensabwägung besonders zugunsten der BF 2 und BF 3 wiegenden Tatsache, dass ihre Mutter am 12.04.2018 wieder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist und sie bei einer zusammen mit ihrem Vater nach Serbien erfolgenden Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat auch ihre Mutter als für ihre weitere Erziehung bzw. Obsorge besonders wichtigen Elternteil vorfinden können, ist von einer mithilfe ihrer Mutter und ihres mitreisenden Vaters ehebaldigen Reintegration in die serbische Gesellschaft auszugehen.

Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes außerdem für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt. Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH, 08.07.2003, 4Ob 146/03d).

In Gesamtbetrachtung alle Umstände werden im gegenständlichen Fall die privaten Interessen der BF von den öffentlichen Interessen - und da vor allem zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens - überwogen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt erachtet wird.

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) war daher von Amts wegen nicht zu erteilen, ist dies doch nur bei Erklärung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig möglich.

Laut gegenständlicher Entscheidung ergänzend zum angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur allgemeinen in Serbien vorfindenden Lage - auch für die BF als Angehörige der Volksgruppe der Roma - mögen zwar mitunter Schwierigkeiten im Bildungsbereich und auch auf dem Arbeitsmarkt auftreten, kann jedoch, wie der gegenständlich herangezogene Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 09.11.2017 aufzeigt, von grundsätzlichem Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen und zum serbischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden, und ist insgesamt eine Verbesserung der Lage der Roma in Serbien zu verzeichnen. In Serbien gibt es seit 2007 erstmals einen Ombudsmann, der für Minderheitenrechte eintritt. Da im dem gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegten Länderbericht zufolge nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau für den grundsätzlich für Roma schwierigen Zugang zum Arbeitsmarkt ursächlich ist, wird sich der in ihr Herkunftsland zurückkehrende BF 1, der im Bundesgebiet die Schule besucht und seine grundsätzliche Arbeitswilligkeit bereits nachhaltig im Zeitraum von 1984 bis 1996 und nach seiner Wiedereinreise in den Jahren 2013, 2014 und 2015 durch einige - wenn auch nur kurzfristigen - Dienstverhältnissen unter Beweis gestellt hat, bei einer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (wieder) auf dem serbischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Auch die beiden Kinder des BF 1 - BF 2 und BF 3 - haben laut berücksichtigtem Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 09.11.2017 bei einer Rückkehr grundsätzlich wieder die Möglichkeit auf Bildung, sind doch zwar in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten - auch gegen Roma - weit verbreitet, ist die serbische Regierung jedoch stets um Verbesserung der Situation der Roma - auch im Bildungsbereich - bemüht. Diesbezügliche Fortschritte gab es bereits, wofür beispielsweise eine höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, der Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder die Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen sprechen.

Der Leiter des Jugendforums für Roma-Bildung, OFER - einer NGO - hielt in einem kürzlich erschienen Bericht vom 19.07.2018 in "Balkan Insight" fest, dass sich viele Roma in Serbien über Diskriminierung und Ausgrenzung beschweren und nur eine Handvoll Roma im öffentlichen, darunter im Gesundheits- oder Bildungsbereich beschäftigt sind, man jedoch in Serbien jedenfalls bestrebt ist, Roma-Angehörige in der Schule gleich wie serbische Schulkinder zu behandeln und zu integrieren

(http://www.balkaninsight.com/en/article/serbian-parents-demand-separate-classes-from-roma-07-18-2018).

Der BF 1 bringt in seiner Beschwerde vor, dass Österreich nach Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet sei, "Maßnahmen zu treffen, die ein vorzeitiges Verlassen der Schulen verringert."

Diesbezüglich ist anzuführen, dass Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention das Recht des Kindes auf Bildung postuliert. Das Recht auf Bildung ist als allgemeines kulturelles Menschenrecht auch bereits in Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) verankert und auch von Österreich als Paktstaat anerkannt. Dieses Recht, das nach Artikel 13 des UN-Sozialpaktes für jedermann gilt, seiner Natur nach aber für Kinder von besonderer Bedeutung ist, wurde in Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt und zum Teil konkretisiert.

"Artikel 28

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere

(...)."

Aufgrund der zahlreichen Fortschritte und der Verbesserung der Situation der Roma im Bildungsbereich in Serbien - vor dem Grundsatz, dass alle Kinder dieselben Bildungsrechte haben sollen, ist von keiner den BF in Serbien drohenden Verletzung ihres Rechts auf Bildung auszugehen.

Eine den BF bei einer Rückkehr nach Serbien erwartende menschenunwürdige Situation kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund zugrunde gelegter Länderberichte somit nicht erkannt werden.

Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

3.3.1. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II.) wurde gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit gemäß § 55 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage unter ergänzender Heranziehung aktueller Länderberichte zur allgemeinen Lage von Roma in Serbien getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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