TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 G314 2190303-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G314 2190305-1/9E

G314 2190303-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der albanischen Staatsangehörigen 1. XXXX, geboren am XXXX, und 2. XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, vertreten durch denXXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. XXXX und XXXX, betreffend die Anträge auf internationalen Schutz zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden BF1) und ihr durch sie gesetzlich vertretener Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden BF2), reisten Anfang Oktober 2017 nach Österreich und beantragten am 05.10.2017 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab die BF1 Probleme mit ihrem Ex-Mann an, von dem sie seit 2002 geschieden sei. Er habe gegen sie (und die Kinder) vor und nach der Scheidung Gewalt ausgeübt. Sie habe sich von April 2015 bis September 2016 als Asylwerberin in Deutschland aufgehalten; ihr Ex-Mann habe sie auch nach ihrer Rückkehr bedroht. Bei einer Rückkehr nach Albanien fürchte sie, dass er sie umbringen werde. Überdies leide sie an Depressionen. Der BF2 habe keine weiteren eigenen Fluchtgründe.

Nach der Erstbefragung und der Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit den oben angeführten Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und Beschwerden gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF in Albanien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Das Vorbringen zu einer aktuellen Bedrohung durch den Ex-Mann der BF1 sei nicht glaubhaft. Selbst wenn man von der behaupteten Verfolgung durch eine Privatperson ausgehe, seien die albanischen Behörden fähig und willens, den BF ausreichend Schutz vor der behaupteten häuslichen Gewalt zu gewähren. Es liege - auch bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der BF1 - kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führe, zumal die BF in ihrem Heimatort ein soziales Netz hätten und ihnen dort die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen sei. Außergewöhnliche Umstände, die zu einer Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung führen würden, lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien nicht erfüllt. Aufgrund des kurzen Inlandsaufenthalts der BF und des Umstands, dass sie gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen, verletze die Rückkehrentscheidung Art 8 EMRK nicht. Die Abschiebung sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 bis 3 FPG nicht vorlägen. Die BF stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei ihrer Rückkehr bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihnen zumutbar sei, den Verfahrensausgang in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und es bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls aber die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung nach Albanien für unzulässig zu erklären. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und beantragt, den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zu erteilen. Die BF begründen die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die BF1 ihre Fluchtgründe - untermauert durch Dokumente und Beweismittel - ausführlich dargelegt und die an sie gerichteten Fragen beantwortet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Sie sei von ihrem Ex-Mann bedroht und schwer misshandelt worden und fürchte, in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz zu erhalten. Das BFA habe sich mit dem Privatleben und dem sozialen Umfeld der BF in Österreich und mit dem Gesundheitszustand der BF1 unzureichend auseinandergesetzt. Die BF1 habe im November 2017 einen neuen Lebenspartner kennengelernt, den sie so bald wie möglich heiraten wolle. Aufgrund dieser Beziehung zu einem Österreicher verletze ihre Abschiebung nach Albanien Art 8 EMRK. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Das BFA sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

Die Beschwerden und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 26.03.2018 einlangten.

Den Parteien wurden vom BVwG mit Schreiben vom 03.04.2018 ergänzende Informationen zur Lage von Opfern familiärer Gewalt in Albanien (ACCORD-Anfrage vom 03.07.2017) mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die BF erstatteten eine entsprechende Stellungnahme, in der die BF1 die Schilderung häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Mann und ihre Furcht vor deren Fortsetzung bei einer Rückkehr nach Albanien wiederholt und ihre Meinung darlegt, dass der dort verfügbare Schutz nicht ausreichend sei.

Die BF wurden am XXXX2018 nach Albanien abgeschoben.

Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige von Albanien. Sie gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Vor ihrer Ausreise lebten die BF in einem gemeinsamen Haushalt in der albanischen Stadt XXXX in einer Mietwohnung.

XXXX heiratete die BF1 XXXX. Der Ehe, die mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts XXXX geschieden wurde, entstammen eine XXXX geborene Tochter und ein XXXX geborener Sohn. Nach der Scheidung kam der aktuell fast XXXX-jährige BF2 als weiteres Kind der BF1 und ihres Ex-Manns zur Welt.

Die BF1 und die Kinder wurden während der Ehe und auch noch nach der Scheidung von XXXX bedroht sowie körperlich und seelisch misshandelt. Im Juli 2013 fügte er der BF1 eine Kopfverletzung und Frakturen zu, die im Krankenhaus von XXXX behandelt werden mussten. Daraufhin zeigte die BF1 ihn bei der Polizei an. Im August 2013 erließ das Bezirksgericht XXXX auf Antrag der BF1, die dabei von der Polizei unterstützt wurde, eine bis Februar 2014 gültige "Schutzanordnung", mit der XXXXA verboten wurde, (physische oder psychische) Gewalt gegen sie auszuüben, ihr zu drohen, sie zu belästigen oder zu kontaktieren oder mit ihr zu kommunizieren. Außerdem wurde ihm verboten, sich ihr, ihrer Wohnung oder ihrem Arbeitsplatz zu nähern. Unmittelbarer Anlass für die Schutzanordnung war, dass er die BF1 am 03. und 04.08.2013 an ihrem Arbeitsplatz beschimpft und beleidigt hatte. Eine Verletzung der Schutzanordnung ist gerichtlich strafbar. Das Gericht übermittelte Ausfertigungen der Schutzanordnung an diverse öffentliche Stellen, darunter das Polizeikommissariat, das Sozialamt und die Gemeindeverwaltung, zur Durchführung geeigneter Maßnahmen für deren Umsetzung.

Von April 2015 bis September 2016 lebten die BF als Asylwerber in Deutschland. Als Fluchtgründe gaben sie dort ebenfalls Probleme mit dem Ex-Mann der BF1 und deren Gesundheitszustand an. Die BF1 war von ihrem Ex-Mann zuletzt eine Woche vor ihrer Ausreise nach Deutschland bedroht worden. Nach der negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kehrten die BF freiwillig nach Albanien zurück, um ihrer Abschiebung zuvorzukommen. Seit der Rückkehr aus Deutschland hatte die BF1 keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann.

Die BF verließen Albanien zuletzt am 04.10.2017 und reisten am selben Tag schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Ihr Zielland war Österreich, weil die BF1 gehört hatte, dass alleinerziehende Mütter hier geschützt würden. Die BF verließen Albanien, weil der Ex-Mann der BF1 jahrelang psychische und physische Gewalt gegen sie ausgeübt hatte. Die BF1 befürchtet, nach ihrer Rückkehr von ihm wieder verletzt oder gar getötet zu werden.

Die BF1 wurde in XXXX geboren, wo sie aufwuchs und zwischen 1971 und 1987 die Schule besuchte. Sie arbeitete bis wenige Tage vor ihrer Ausreise nach Österreich in einer XXXX und finanzierte so den Lebensunterhalt für sich und den BF2. Ihr Vater ist bereits verstorben. Ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester sowie ihr volljähriger Sohn leben nach wie vor in Albanien. Ihre erwachsene Tochter ist verheiratet und lebt in Serbien. Ein Bruder der BF1 lebt in Deutschland.

In Österreich wohnten die BF zuletzt im Rahmen der Grundversorgung in der Sonderbetreuungsstelle Oberösterreich in XXXX. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Die BF1 ging in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch betätigte sie sich ehrenamtlich. Sie spricht deutsch. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

Die BF1 leidet aufgrund der langjährigen häuslichen Gewalt an einer psychischen Erkrankung, die zumindest ab 2013 in ihrem Herkunftsstaat medizinisch behandelt wurde. Sie unterzog sich einer Therapie in der psychiatrischen Klinik des Krankenhauses in XXXX und erhielt dort Medikamente gegen Depressionen. Während ihres Aufenthalts in Österreich wurde sie mehrmals in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des XXXX-Klinikums ambulant und stationär behandelt. Dort wurden im November 2017 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie im Dezember 2017 eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihr die Medikamente XXXX und XXXX verschrieben. Die BF1 hat keine weiteren gesundheitlichen Probleme und ist grundsätzlich arbeitsfähig. Der BF2 ist gesund.

In Österreich haben die BF keine familiären Anknüpfungspunkte. Die BF1 lernte im November 2017 während eines Krankenhausaufenthalts den

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nicht geschäftsfähigen und damals unter Sachwalterschaft stehenden

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österreichischen Staatsbürger XXXXkennen, mit dem sie eine (Liebes-)Beziehung einging. Ein gemeinsamer Haushalt bestand nicht. Eine geplante Eheschließung scheiterte ua am Widerstand des Sachwalters vonXXXX.

Die BF haben im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden.

Zur allgemeinen Lage in Albanien:

Die albanische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet.

Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitsbehörden aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung der Gesetze oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit und Korruption in der Polizei bleiben weiterhin ein Problem. Die Regierung hat Mechanismen, um Missbrauch und Korruption in der Polizei zu untersuchen und zu bestrafen. Die staatliche Dienstaufsicht für Innere Angelegenheiten und Beschwerden reagierte auf Beschwerden und führte Untersuchungen mit verstärkter Betonung der Menschenrechte, Gefängnisverhältnisse und Einhaltung von Standardverfahren durch. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei zuletzt verbessert.

Folter oder staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nicht statt. Art 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden.

Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor, aber die Regierung hat es nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet.

Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Er kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, aber er untersucht Missstände, kann gerichtliche Verfahren einleiten, betreibt eine sehr aktive Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht.

Die albanische Verfassung enthält einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, der neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Kritisiert wird insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt.

Die Todesstrafe ist in Albanien abgeschafft.

Häusliche Gewalt ist verbreitet. Eine gesetzliche Diskriminierung durch den Staat besteht nicht. Seit 2006 existiert ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung.

2010 wurde ein Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutzzentren gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert und Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz gemacht. Regierung und NGOs haben diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendseelsorge eingerichtet.

Es besteht die Freiheit, sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen. Die Regierung respektiert diese Rechte grundsätzlich.

Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und gegebenenfalls Invalidengeld durch Geldbeträge. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen.

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Situation in den psychiatrischen Kliniken ist erschreckend. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teure Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten.

Es gibt stationäre psychiatrische Dienste in zwei psychiatrischen Kliniken (in Elbasan und Vlora) und zwei psychiatrischen Abteilungen (in Tirana und Shkodra). Es gibt insgesamt zehn Gemeindezentren für mentale Gesundheit in den Städten Tirana, Elbasan, Vlora, Shkodra, Korça, Gramsh, Peshkopi und Berat. Die Anzahl des Fachpersonals im Bereich der psychischen Gesundheit ist eine der niedrigsten in Europa. Offiziell werden alle psychischen Erkrankungen behandelt. Allerdings gibt es einen großen Bedarf, die Leistung durch eine bessere Verfügbarkeit von spezialisierten Dienstleistungen zu verbessern. Die meisten der für die Behandlung von psychischen Erkrankungen notwendigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich und in den Privatapotheken zu finden. Verschiedene NGOs sind auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit tätig.

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt (Auszug aus dem in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderinformationsblatt "Albanien" der Staatendokumentation mwN).

In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF1 bei ihrer Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA.

Die Abschiebung der BF von Österreich nach Albanien ergibt sich aus den dazu übermittelten Unterlagen (Bekanntgabe der Charterabschiebung, Abschiebebericht).

Die Angaben der BF1 zur Person der BF, ihrer Reise nach Österreich und ihren Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates sind plausibel, schlüssig und werden durch die vorgelegten Urkunden untermauert (Scheidungsurteil, Schutzanordnung), sodass ihnen gefolgt werden kann.

Die Feststellung, dass sich die BF zwischen 2015 und 2016 als Asylwerber in Deutschland aufhielten und nach der negativen Asylentscheidung nach Albanien zurückkehrten sowie die Feststellung, dass die BF1 zuletzt kurz vor ihrer Ausreise nach Deutschland von ihrem Ex-Mann bedroht wurde und dass sie seit ihrer Rückkehr aus Deutschland keinen Kontakt zu ihm hatte, basieren auf ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben bei ihrer Einvernahme vor dem BFA. Bei der Erstbefragung gab die BF1 zwar an, ihr Ex-Mann habe sie nach ihrer Rückkehr aus Deutschland wieder bedroht, doch relativierte sie diese Angabe bei ihrer Befragung vor dem BFA dahingehend, dass die letzte Drohung eine Woche vor ihrer Ausreise nach Deutschland, somit im April 2015, stattgefunden habe und sie ihren Ex-Mann nach der Rückkehr aus Deutschland nicht mehr gesehen habe (AS 105).

Die Feststellung, dass die BF weder strafrechtlich noch politisch noch aufgrund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit verfolgt wurden und keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen hatten, beruht ebenfalls auf den entsprechenden Aussagen der BF1.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Albanien und zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf der Darstellung der BF1 bei der Einvernahme durch das BFA. Da sie erklärte, ihr älterer Sohn habe ihren Ex-Mann aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen und sie habe ihren Ex-Mann seither nicht mehr gesehen (AS 105), ist davon auszugehen, dass er sie gegen ihren Ex-Mann unterstützt.

Die Feststellungen zu der Beziehung der BF1 mit einem - unter Sachwalterschaft stehenden -österreichischen Staatsbürger beruhen auf dem Beschwerdevorbringen und dem aktenkundigen Schriftverkehr dazu (AS 301 ff).

Die festgestellten Deutschkenntnisse der BF1 beruhen auf ihren Angaben bei der Erstbefragung in Zusammenschau mit der in deutscher Sprache verfassten handschriftlichen Stellungnahme vom 07.04.2018.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch das Strafregister belegt und ergibt sich beim BF2 schon aus seinem strafunmündigen Alter.

Die Unterbringung der BF in XXXX und ihr gemeinsamer Haushalt werden durch die Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister belegt. Die Feststellung zum Bezug von Grundversorgungsleistungen beruht auf dem Auszug aus dem GVS-Informationssystem und dem im Akt erliegenden Schreiben der Sonderbetreuungsstelle XXXX vom 12.03.2018 (AS 301).

Die Feststellung, dass die BF1 in ihrem Herkunftsstaat an Depressionen litt und sich in (medikamentöser) Behandlung befand, ergibt sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit der vorgelegten Bestätigung des regionalen Krankenhaueses XXXX vom 27.09.2017 (AS 111). Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung der BF1 in Österreich und zur empfohlenen Medikation beruht auf den Kurzarztbriefen vom 14.11.2017 (AS 319) und vom 28.12.2017 (AS 307). In den vorgelegten medizinischen Unterlagen werden sowohl Eigen- als auch Fremdgefährdung verneint. Anhaltspunkte für weitere Erkrankungen der BF1 oder für eine Erkrankung des BF2 liegen nicht vor. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der BF1 beruht darauf, dass sie eine Erwachsene im Erwerbsalter ist, bereits in Albanien unter der psychischen Erkrankung litt und dennoch bis zuletzt (2 Tage vor ihrer Ausreise) als XXXX berufstätig war.

Die Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Albanien ist mit Blick auf die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Albanien in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die BF1 bereits vor ihrer Einreise nach Österreich in ihrem Herkunftsstaat deswegen behandelt wurde, jedenfalls gegeben. Den vorhandenen medizinischen Unterlagen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass die BF1 an einer ihr Leben unmittelbar bedrohenden Krankheit leiden würden.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien beruhen auf den von den BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Die Feststellung, dass in Albanien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.:

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten "Konventionsgründe" ist abschließend.

Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Da der Ex-Mann der BF1 gegenüber ihr als seiner geschiedenen Ehefrau gewalttätig wurde, liegt Grund für die Verfolgung der BF - jedenfalls auch - in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie", sodass ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht zu verneinen ist (in diesem Sinn VwGH 24.03.2011, 2008/23/0176; VwGH 09.09.2010, 2007/20/0121; VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366).

Es kommt somit darauf an, ob der albanische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor gewalttätigen Übergriffen und Drohungen des Ex-Ehemanns bzw. Vaters zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat und ob sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der albanische Staat häusliche Gewalt ablehnt und bestrebt ist, sie zu verhindern. Aufgrund der bestehenden Gesetze und Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und zur Bestrafung der Täter ist die Schutzwilligkeit der albanischen Behörden nicht zu bezweifeln. Auch wenn bei der Umsetzung noch deutlicher Verbesserungsbedarf besteht, ist auch von einer ausreichenden Schutzfähigkeit für Personen wie den BF auszugehen. Zwar ist häusliche Gewalt ein verbreitetes und ernstzunehmendes Problem in Albanien, doch besteht ein im Großen und Grenzen wirksames System zum Schutz der Betroffenen. Häusliche Gewalt ist bei Strafe verboten. In diesem Zusammenhang ist auf die Reformbestrebungen des albanischen Staates zu verweisen, die bereits zu spürbaren Verbesserungen bei Arbeit der Polizei und beim Schutz vor häuslicher Gewalt geführt haben. Trotz der bestehenden Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass Opfern häuslicher Gewalt systematisch Schutz verweigert würden.

Es ist anzunehmen, dass die BF Zugang zu den in Albanien vorhandenen Schutzmechanismen für Opfer häuslicher Gewalt haben. Sie lebten in einer größeren Stadt, nicht in einer ländlichen, abgelegenen Gegend, wo der Zugang zu Rechtshilfediensten schwieriger ist. Die BF1 kann nach ihrer Rückkehr wieder - wie bereits in den letzten Jahren - selbst für ihren Lebensunterhalt und den des BF2 aufkommen; es besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit von ihrem Ex-Mann, die dazu führen könnte, dass sie Scheu davor hat, Übergriffe anzuzeigen und vorhandene Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen. Es besteht ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Form der Herkunftsfamilie der BF1 und ihres erwachsenen Sohnes. Der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der albanischen Behörden zeigt sich hier insbesondere daran, dass 2013 innerhalb weniger Tage eine gerichtliche Schutzanordnung zum Schutz der BF1 vor ihrem gewalttätigen Ex-Ehemann ausgestellt wurde. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er dieser zuwiderhandelte oder danach noch weiter Gewalt gegen sie ausübte, zumal die BF1 ihn seit ihrer Rückkehr aus Deutschland nicht mehr gesehen hat.

Auch die von der BF1 geäußerte Befürchtung, dass ihr Ex-Mann nach ihr suche und ihre Vermutung, er sei den BF nach Deutschland gefolgt, sodass weitere Angriffe drohten, ist nicht geeignet, die Annahme einer fehlenden Schutzfähigkeit ihres Herkunftsstaates zu begründen. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum ihr bei erneuten Drohungen oder Verfolgungshandlungen ihres Ex-Mannes der in Albanien für Opfer häuslicher Gewalt vorgesehene Schutz nicht wieder zuteil werden würde. Sogar ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter würde noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des albanischen Staates belegen, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und die BF1 die Möglichkeit hat, sich dagegen zu beschweren. Sie kann sich an eine speziell für Fälle häuslicher Gewalt ausgebildete Polizei- oder Justizeinheit wenden und eine Schutzanordnung zum Schutz vor ihrem Ex-Ehemann beantragen.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch den Ex-Mann bzw. Vater erhalten werden. Ein lückenloser Schutz ist weder in Österreich noch in Albanien möglich.

Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Aus den Angaben der BF1 ergibt sich auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den als Fluchtgrund angegebenen Gewalttätigkeiten ihres Ex-Mannes (Verletzung und Schutzanordnung 2013; letzte Bedrohung im April 2015), ihrer Rückkehr nach Albanien aus Deutschland (September 2016) und dem erneuten Verlassen des Landes im Oktober 2017. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden (Spruchpunkt I.).

Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Albanien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Albanien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die BF stützen ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass der BF1 in Albanien aufgrund anhaltender häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Mann unmenschliche und erniedrigende Behandlung und die Verletzung des Rechts auf Leben ohne effektiven Schutz durch den albanischen Staat drohen würden sowie auf die vorliegenden Gesundheitsschäden der BF1.

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Die BF haben keine für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Auch unter Einbeziehung der gesundheitlichen Probleme der BF1 besteht keine reale Gefahr, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG sind nicht gegeben. Die BF1 ist eine arbeitsfähige Erwachsene, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und weist Berufserfahrung auf. Sie wird daher wie schon bisher in der Lage sein, aus der Tätigkeit in einer XXXX oder ähnlichen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um sich und den minderjährigen BF2 zu versorgen.

Was die psychischen Leiden und Erkrankungen der BF1 anbelangt, ist auf den Umstand zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (siehe VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005, und 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 bis 0009, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; sowie VfGH 06.03.2008, VfSlg. 18.407/2008).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art 3 EMRK darstellen würde, da aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass im Herkunftsstaat bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte, zumal die BF1 bereits in ihrem Herkunftsstaat wegen ihrer psychischen Erkrankung behandelt wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass die BF1 weiterhin auf ihren familiären Rückhalt (Geschwister und erwachsener Sohn) bauen kann. Daher ist nicht zu befürchten, dass den BF bei ihrer Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben der Hilfe durch die Angehörigen besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Albanien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage - nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat werden somit die Rechte der BF nach Art 2 und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht verletzt. Den BF droht in Albanien weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.

Die BF war zwar in Albanien Opfer von Gewalt. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs 1 Z 3 AsylG ist aber nur dann zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn in Albanien kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre (vgl VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor.

Daher ist auch Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.

Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß

§ 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß

§ 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die BF haben keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, wo sie erst seit Ende 2017 leben. Ihr vergleichsweise kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet war aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein, weil die aus den BF bestehende Kernfamilie (Mutter und minderjähriges Kind) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und sie gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden, zumal die BF1 mit ihrem Freund weder einen gemeinsamen Haushalt begründete noch die Ehe einging.

Unter "Privatleben" iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BF1 während ihres Aufenthalts einen österreichischen Staatsbürger kennengelernt hat und mit diesem seit November 2017 eine Beziehung führt, die zu einer Zeit entstand, als sich die BF1 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus als Asylwerberin bewusst war. Sollten die BF1 und ihr österreichischer Freund (wie beabsichtigt) tatsächlich heiraten, können die BF in weiterer Folge einen auf diese Ehe gestützten Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.

Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF sind auch sonst keine intensiven sozialen Anbindungen im Bundesgebiet anzunehmen und wurden von den BF auch nicht behauptet. Nach wie vor bestehen enge Bindungen zu Albanien, wo sich die Mutter, die Geschwister und der älteste Sohn der BF1 aufhalten und wo die beiden BF den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, wo sie aufgewachsen, sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut sind. Zu Lasten der BF1 ist auch ihre fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Es kann dahinstehen, ob dies für den ca. 14-jährigen BF2 nicht (mehr) gilt, weil darauf Bedacht zu nehmen ist, dass er seine Heimat erst vor ca. einem Jahr verließ. Demnach hat er seine grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt (vgl VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74), hat der BF2 doch den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Albanien verbracht und soll er ohnedies im gewohnten Familienverband mit seiner Mutter verbleiben.

Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ist somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Albanien und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden.

Zu den Spruchpunkten VI. und VII. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ua dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2) oder wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5). Hier ist jedenfalls die Voraussetzung des § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015,

Ra 2014/18/0146). Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Hier liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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