TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 G313 2184079-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

G313 2184079-1/22E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.12.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot erheblich zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.01.2018 vorgelegt.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 25.01.2018 wurde nach durchgeführter Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 18.10.2018 wurde die zuständige Justizanstalt um Übermittlung der Besucherliste, wenn möglich ab Haftbeginn, ersucht.

6. Am 08.11.2018 langte beim BVwG diese Besucherliste ein.

7. Am 14.12.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei der BF im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache zu seinen individuellen Verhältnissen einvernommen. Die zur Verhandlung als Zeugin geladene Lebensgefährtin des BF ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger und besitzt einen bis 2024 gültigen kroatischen Personalausweis.

1.2. Er ist nach seinen Angaben im Jahr 1988 im Alter von sieben Jahren nach Österreich gekommen (eine Wohnsitzmeldung ist nicht feststellbar), die erste amtliche Meldung erfolgte im Jahr 2000 und hat im Bundesgebiet die Schule besucht, musste jedoch die erste Klasse Volksschule aufgrund Sprachschwierigkeiten wiederholen, hat dann eine Malerlehre begonnen und dann in der Bäckerei seiner Eltern gearbeitet. Einen Berufsabschluss hat der BF nicht.

1.3. Der BF hat sich erstmals im Alter von 14 Jahren einen Gesetzesverstoß zuschulden kommen lassen. In den Jahren 2000 und 2001 wurde gegen den BF von der zuständigen Bundespolizeidirektion ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet. Diesbezüglich blieb es bei einer "Abmahnung".

1.4. Dem BF wurde vom zuständigen Magistrat eine befristete Niederlassungsbewilligung von 16.05.2003 bis 15.11.2003 erteilt.

1.5. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 03.05.2006 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 18.12.2006 wurde die Berufung dagegen von der zuständigen Sicherheitsdirektion abgewiesen.

Am 19.06.2007 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde von der zuständigen Bundespolizeidirektion abgewiesen.

Am 22.04.2008 reiste der BF - nach Verbüßung einer Strafhaft - freiwillig nach Kroatien aus.

Am 01.02.2011 stellte der BF erneut einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde am 25.05.2011 von der zuständigen Bundespolizeidirektion abgewiesen.

Am 27.11.2014 folgte neuerlich ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes des BF. Es wurde diesem Antrag am 01.04.2015 vom BFA stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Nach Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG und aufgrund der Judikatur Info vom 17.03.2015 über unmittelbare Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie wegen nicht zeitgerechter innerstaatlicher Umsetzung und deren Auswirkungen auf vor dem 01.07.2011 erlassene Aufenthalts- und Rückführungsverbote, musste das Aufenthaltsverbot aufgehoben werden.

Nach Wiedereinreise in Österreich war der BF wieder ab 05.08.2015 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet, wobei nach Wohnsitzmeldung bis 30.12.2015 eine Meldeunterbrechung bis zur erneuten Wohnsitzmeldung ab 11.07.2016 folgte. Im Zeitraum von 03.01.2017 bis 14.06.2017 war der BF obdachlos gemeldet.

1.6. In Österreich lebt die ehemalige Lebensgefährtin und eine mit ihr gemeinsame minderjährige Tochter des BF, für welche deren Großmutter mütterlicherseits die Obsorge zugesprochen erhalten hat, weil die Kindesmutter wie der BF drogenabhängig war. Das Verhältnis zu seiner Tochter war durch eine siebenjährige Abwesenheit des BF, während welcher Zeit er sich in Kroatien aufgehalten hat, unterbrochen. Den Kontakt zur Großmutter seiner Tochter hält er telefonisch aufrecht. Die auf die ehemalige Lebensgefährtin des BF bzw. Kindesmutter seiner 2006 geborenen Tochter folgende Lebensgefährtin wurde als Zeugin zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2018 geladen, ist jedoch trotz Vorführersuchens nicht zur Verhandlung erschienen. Sie gab dem BVwG aus dem Stand ihrer Strafhaft in einem am 04.12.2018 beim BVwG eingelangten Brief vom 29.11.2018 zusammengefasst bekannt, nicht zur mündlichen Verhandlung kommen zu wollen, weil sie sich in einer neuen Beziehung befinde und dem BF nicht helfen könne. Die offensichtlich noch zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Lebensgefährtin des BF vom 04.01.2018 bestandene Lebensgemeinschaft gilt demnach nunmehr als beendet.

Der BF hat noch seinen Vater und Geschwister als familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Mutter des BF hatte ein Geschäft in Österreich, lebt jedoch seit ihrer Scheidung in Deutschland. Der BF war nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet im August 2015 auch bei seiner Mutter in Deutschland.

1.7. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals - insgesamt zehnmal - rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar von inländischen Strafgerichten mit

1. Urteil von Juli 1999 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, mit Anordnung der Bewährungshilfe, wobei im August 2000 die verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Mai 2017 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, des Weiteren mit

2. Urteil von August 2000 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im November 2001 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im April 2004 die bedingte Strafnachsicht wieder widerrufen wurde; mit

3. Urteil von November 2001 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung und Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei der BF im November 2002 in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen wurde; mit

4. Urteil von April 2004 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten; mit

5. Urteil von Mai 2004 wegen Diebstahls und Veruntreuung, im Versuchsstadium, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei im Dezember 2004 die Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe am 19.02.2005, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und die Bewährungshilfe angeordnet wurde, und im Jänner 2006 die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wieder widerrufen wurde; des Weiteren mit

6. Urteil von Oktober 2005 wegen Verleumdung, wobei unter Bedachtnahme auf das davor ergangene Strafrechtsurteil keine Zusatzstrafe verhängt wurde; mit

7. Urteil von Dezember 2005 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld aus dem Ausland, Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung und wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; mit

8. Urteil von März 2017 wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Diebstahls am 07.10.2016 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Mai 2017 die verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde; mit

9. Urteil von Mai 2017 wegen versuchten Diebstahls am 16.03.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten; und mit

10. Urteil von Dezember 2017 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls am 07.09.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten.

1.8. Voraussichtlicher Termin für die Entlassung des BF aus seiner Strafhaft ist "30.07.2019".

1.9. Der BF wurde im Zeitraum von September 2001 bis November 2018 von seinen Eltern, Geschwistern, ab Jänner 2006 auch von seiner ehemaligen und im Dezember 2017 einmal von seiner derzeitigen Lebensgefährtin in Strafhaft besucht.

1.10. Die derzeitige Lebensgefährtin des BF ist im Bundesgebiet ebenfalls einige Male straffällig geworden und befindet sich nunmehr seit September 2018 in Strafhaft. Sie war wegen Straftaten auch in den Jahren 2006, 2007, 2009, 2011, 2013, 2014, 2016, 2017 und 2018 in Strafhaft.

1.11. Der BF hat sich in Österreich auch Verwaltungsstraftaten zuschulden kommen lassen, und zwar

1. im Jahr 2016 "Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst", was eine Geldstrafe von EUR 100,- bzw. eine Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen, 19 Stunden nach sich gezogen hat; und

2. zweimal im Jahr 2016 und einmal im Jahr 2017 - "Schwarzfahren" in öffentlichen Verkehrsmitteln, was jeweils eine Geldstrafe von EUR 120,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1 Tag und 12 Stunden nach sich gezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person des BF:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem im Verfahren vorgelegten bis "01.09.2024" gültigen kroatischen Personalausweis (AS 275).

2.2.2. Die Feststellung zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF beruhen vorwiegend aus seinen diesbezüglichen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14.12.2018. Der BF gab da an, seine derzeitige Lebensgefährtin seit 2016 zu kennen und mit ihr im Jahr 2016 sechs Monate lang zusammen gelebt zu haben. An der Adresse seiner damaligen Sozialwohnung, in welcher er mit seiner Lebensgefährtin sechs Monate lang zusammengelebt haben will, war der BF jedoch nur für den Zeitraum von 11.07.2016 bis 10.08.2016, und demnach nur einen knappen Monat lang, und seine Lebensgefährtin im Zeitraum von 30.05.2016 bis 10.08.2016 gemeldet. Von einer näheren Beziehung zu seiner Lebensgefährtin kann vor allem deshalb nicht ausgegangen werden, weil diese dem BVwG am 04.12.2018 in einem beim BVwG eingelangten Brief vom 29.11.2018 aus dem Stand ihrer Strafhaft zusammengefasst bekannt gab, nicht zur mündlichen Verhandlung kommen zu wollen, weil sie sich nunmehr in einer neuen Beziehung befinde und sie dem BF nicht helfen könne. Diesem Brief mit aktueller Gültigkeit vom 29.11.2018 zufolge gilt die letzte Lebensgemeinschaft des BF jedenfalls als beendet.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, bei Entlassung aus der Strafhaft wieder ein neues Leben mit der Lebensgefährtin beginnen zu wollen und war weder in Kenntnis des Briefes noch dass die Lebensgefährtin als Zeugin für ihn überhaupt einer Verhandlung erscheinen sollte was ein weiterer Beweis dafür ist, dass der BF zu ihr, wie sie selbst im Brief angab, keinen Kontakt mehr hat.

2.2.3. Dass dem BF zuletzt eine befristete Niederlassungsbewilligung vom 16.05.2003 bis 15.11.2003 erteilt wurde, wurde ebenfalls im angefochtenen Bescheid festgehalten wie die Feststellungen zum gegen ihn im Jahr 2006 rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbot und den daraufhin vom BF gestellten Anträgen auf Aufhebung dieses Verbotes, wobei erst der vom BF am 27.11.2014 gestellte Antrag des BF zur Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes geführt hat.

Der Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion von Dezember 2006, der den bekämpften Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion bestätigte, liegt zudem dem gegenständlichen Verwaltungsakt ein.

2.2.4. Die Feststellungen zu den insgesamt zehn strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem dies bescheinigenden Strafregisterauszug. Die voraussichtliche Strafhaftentlassung des BF am 30.07.2019 war aus einem "Strafantrittsbericht" der zuständigen Justizanstalt vom 20.12.2017 ersichtlich (AS 247).

2.2.5. Dass auch die letzte Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet - nicht nur einmal - straffällig geworden ist, ergibt sich bereits aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden ihre Person betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2018 (AS 47ff), woraus Haftaufenthalte in den Jahren 2006, 2007, 2009, 2011, 2013, 2014, 2016, 2017 und 2018 ersichtlich sind.

2.2.6. Die festgestellten Verwaltungsstraftaten und die daraus resultierten Verwaltungsstrafen beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden "verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen" vom 20.12.2017 (AS 249).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Anzuwendendes Recht:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.1.2. Die Beschwerde war abzuweisen, was folgendermaßen begründet wird:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheides vom 29.12.2017 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren, und demnach ein auf die nach § 67 Abs. 2 FPG höchstzulässige Aufenthaltsverbotsdauer, befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Da der BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, ist der BF doch bereits im Alter von sieben Jahren im Jahr 1988 nach Österreich gekommen, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des FPG nach § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG zur Anwendung.

Gegen den iSv § 9 Abs. 1 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 S. 5 FPG nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF für den Zeitraum von 16.05.2003 und 15.11.2003 eine befristete Niederlassungsbewilligung erteilt. Daraufhin hat sich der BF nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Der BF wurde in Österreich wiederholt straffällig. Er wurde im Bundesgebiet insgesamt zehnmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Erstmals wurde der BF im Juli 1999 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, mit Anordnung der Bewährungshilfe strafrechtlich verurteilt. Es wurde im August 2000 die verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Mai 2017 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Mit nächstem Strafrechtsurteil von August 2000 wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei im November 2001 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im April 2004 die bedingte Strafnachsicht wieder widerrufen wurde. Mit nächstem Urteil von November 2001 wurde der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung und Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der BF im November 2002 in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Es folgte eine strafrechtliche Verurteilung des BF von April 2004 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und darauf eine strafrechtliche Verurteilung von Mai 2004 wegen Diebstahls und Veruntreuung, im Versuchsstadium, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei im Dezember 2004 die Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe am 19.02.2005, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und die Bewährungshilfe angeordnet wurde, und im Jänner 2006 die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe wieder widerrufen wurde. Mit Strafrechtsurteil von Oktober 2005 wurde der BF wegen Verleumdung strafrechtlich verurteilt. Dabei wurde unter Bedachtnahme auf das davor ergangene Strafrechtsurteil keine Zusatzstrafe verhängt. Mit darauffolgendem Urteil von Dezember 2005 wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld aus dem Ausland, Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung, und wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil von März 2017 folgte eine Verurteilung des BF wegen Diebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Mai 2017 die verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. Der BF wurde daraufhin erneut straffällig. Mit Urteil von Mai 2017 wurde der BF wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet von Dezember 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten erging wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls.

Die kriminellen Machenschaften des BF in Österreich führten zum vom BFA mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 29.12.2017 gegen den BF für die Dauer von zehn Jahren befristet erlassenen Aufenthaltsverbot.

Bereits in den Jahren 2000 und 2001 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet, weil der BF mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Es blieb da jedoch bei einer bloßen "Abmahnung".

Im Dezember 2006 wurde gegen den BF folglich rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die darauf vom BF gestellten Anträge auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes blieben vergeblich, und zwar sein Antrag am 19.06.2007, der im Juli 2007 abgewiesen wurde, und sein nach freiwilliger Ausreise im April 2008 gestellter Antrag am 01.02.2011, welcher am 25.05.2011 abgewiesen wurde. Erst sein Antrag auf Aufhebung vom 27.11.2014 führte zu einer Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes am 01.04.2015. Diese Aufhebung resultierte aus der nicht zeitgerechten innerstaatlichen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie und deren Auswirkung auf vor dem 01.07.2011 erlassene Aufenthalts- und Rückkehrverbote.

Es dauerte nicht lange, bis der BF nach Aufhebung seines im Dezember 2006 gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes am 01.04.2015 erneut seinen kriminellen Machenschaften nachgegangen ist. Wegen am 07.10.2016 begangenen Diebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel wurde der BF im März 2017 zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Anstatt sich während der mit Urteil von März 2017 auf drei Jahre bedingt ausgesprochenen Probezeit wohl zu verhalten, setzte der BF nur zwei Tage nach am 14.03.2017 eingetretener Rechtskraft dieses Strafrechtsurteils am 16.03.2017 erneut eine Straftat und hat versucht, einen Diebstahl zu begehen, woraufhin eine strafrechtliche Verurteilung des BF von Mai 2017 zu zwei Monaten Freiheitsstrafe folgte. Knapp ein halbes Jahr später folgten in Deliktsqualifikation begangene strafbare Handlungen des BF, zuletzt am 07.09.2017, und daraufhin im Dezember 2017 wegen versuchten gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls eine strafrechtliche Verurteilung des BF zu 21 Monaten Freiheitsstrafe folgte.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der Werdegang des BF zu Beginn mit einem Gesetzeskonflikt des BF im Alter von 14 Jahren, weswegen in den Jahren 2000 und 2001 ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet worden war, sodann das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot von Dezember 2006 konnte den BF danach sowie das Verhalten mit zahlreichen Verurteilungen bis dato die ihn niemals von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, von weiteren Straftaten abzuhalten vermochte, steht fest, dass den BF offensichtlich auch behördliche "Strafmaßnahmen" den BF nicht von Verstößen gegen österreichische Rechtsvorschriften abhalten konnten.

Fest steht, dass nach strafrechtlicher Verurteilung des BF im November 2001 wegen eines Suchtgiftdelikts der BF im November 2002 in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen wurde, diese Einweisung und auch die Anordnung einer Bewährungshilfe im Dezember 2004, diese nur vorübergehend zu einer "Verbesserung" beim BF geführt haben mag, jedoch den BF nicht davon abhalten konnten, wieder straffällig zu werden.

Es folgte bald darauf ein neuerlicher Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Ausfuhr von Suchtgift, was zusammen mit weiteren strafbaren Handlungen im Dezember 2005 zu einer Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren geführt hat. Bis zuletzt im Jahr 2017 wurde der BF immer wieder, dh gesamt 10 mal, strafrechtlich verurteilt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr üblicherweise besonders groß ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/18/0367, mwN).

Da der BF auch nach Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, Absolvierung einer Suchtmitteltherapie, Unterstützung durch einen Bewährungshelfer und einer laut einer Stellungnahme seines Bewährungshelfers positiven Beeinflussung durch seine ehemalige Lebensgefährtin wieder strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift begangen hat, sind wegen der bei Suchtmitteldelikten hohen Wiederholungsgefahr vom BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten in diesem Zusammenhang zu erwarten.

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform, das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - gegeben ist (VwGH vom 16.06.2000, Zl. 2000/21/0034).

Bei der Prüfung einer vom BF im Bundesgebiet ausgehenden Gefährdung war jedoch nicht nur sein strafrechtliches, sondern sein Gesamtverhalten zu berücksichtigen.

Bei der Interessensabwägung zulasten des BF wiegen jedenfalls auch die von ihm 2015 und 2016 begangenen - folglich jeweils mit Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen geahndeten - Verwaltungsstraftaten "Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst" und "Schwarzfahren" in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Der BF ging abgesehen von seiner Arbeit während seiner Strafhaft im Bundesgebiet zudem keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch ansonsten hat er keine bei der Interessensabwägung berücksichtigungswürdige Integrationsschritte gesetzt.

Das nachhaltige gegen österreichische Rechtsvorschriften im Bundesgebiet vom BF gesetzte strafrechtliche Verhalten kann nicht zu einer positiven Zukunftsprognose führen, weshalb bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet von einer nachhaltigen maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG auszugehen ist.

Nunmehr hat der BF auch zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin keinen Kontakt mehr. Während seiner siebenjährigen Abwesenheit von 2008 bis 2015, während welcher Zeit der BF in Kroatien war, hatte der BF gar keinen Kontakt zu seiner mit der ehemaligen Lebensgefährtin gemeinsamen im Jahr 2006 im Bundesgebiet geborenen Tochter. Der BF hat sich nach Ablauf seiner befristeten Niederlassungsbewilligung ab November 2003 zudem nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Während seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ab November 2003 hat der BF weitere Straftaten begangen und wurde deswegen im April 2004 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und im Mai 2004 wegen versuchten Diebstahls und Veruntreuung rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Es folgten rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen von Oktober 2005 wegen Verleumdung und im Dezember 2005 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung, strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld aus dem Ausland und wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz. Die Tochter des BF wurde dann im Jahr 2006 geboren, in demselben Jahr - im Dezember 2006 - wurde gegen den BF ein "unbefristetes" Aufenthaltsverbot erlassen. Durch die strafbaren Handlungen des BF vor der Geburt seiner Tochter hat er sich selbst eine gemeinsame Zukunft mit seiner Tochter verbaut.

Die Obsorge über seine Tochter wurde der Großmutter mütterlicherseits zugesprochen, war doch die Kindesmutter ebenfalls drogenabhängig. Während der BF seine Tochter seit seiner Wiedereinreise nur zweimal während seinen Haftausgängen gesehen hat, hält er den Kontakt zur Großmutter mütterlicherseits telefonisch aufrecht.

Eine nähere Beziehung des BF zu seiner letzten Lebensgefährtin wird ihm bereits deswegen abgesprochen, weil diese kein wahrhaftes Interesse an einem weiteren Bleiberecht des BF im Bundesgebiet hatte, gab sie dem BVwG in einem Brief vom 29.01.2019 schriftlich bekannt, nicht zur mündlichen Verhandlung kommen zu wollen, weil sie sich in einer neuen Beziehung befinde und dem BF nicht helfen könne. Der mündlichen Beschwerdeverhandlung blieb die ehemalige Lebensgefährtin fern.

Der BF führt jedenfalls keine nähere Beziehung zu einem seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, was auch daraus ersichtlich war, dass er ab September 2001 nachweislich nur selten von seinen Familienangehörigen - von einem oder beiden Elternteilen und oder seiner Schwester - besucht wurde. Besuche durch seine ehemalige Lebensgefährtin erfolgten im Zeitraum von Jänner bis August 2006 ebenso nur selten - abgesehen davon hat er zu dieser derzeit überhaupt keinen Kontakt mehr, und die letzte Lebensgefährtin des BF besuchte den BF in Strafhaft nachweislich nur einmal im Dezember 2017.

Während seinen Haftzeiten und seiner auf das gegen ihn im Dezember 2006 erlassene Aufenthaltsverbot folgende Abwesenheit von 2008 bis zur Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet sieben Jahre später konnte der BF jedenfalls selbstverschuldet keine nähere Beziehung zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen führen und seinen Vaterpflichten als Vater einer im Jahr 2006 geborenen Tochter nachkommen.

Wie der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, hat er die Tochter seit ihrer Geburt dreimal gesehen. Von einem familiären Naheverhältnis ist daher nicht auszugehen.

Das mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren wurde in der nach § 67 Abs. 2 FPG gesetzlich höchstzulässigen Aufenthaltsverbotsdauer erlassen. Da der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehende berücksichtigungswürdige familiäre oder private Bindungen des BF nicht vorliegen, war das von der belangten Behörde ausgesprochene Aufenthaltsverbot zu bestätigen und die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF bei eventueller vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung des BF geboten gewesen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliche
Interessen, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2184079.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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