TE Bvwg Beschluss 2019/2/7 G313 2205053-3

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2

Spruch

G313 2205053-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Zl. XXXX, vom 09.01.2019 beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchteil A):

Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2019, beantragte die antragstellende Partei die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen zu verfügen. Angegeben wurde auch, dass die Antragstellerin derzeit in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht sei.

Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, der Antrag war aus folgenden Gründen zu bewilligen:

Da die Antragstellerin über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen verfügt, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin über nicht ausreichende Mittel verfügt, die Kosten der Eingabegebühr ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2205053.3.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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