TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 G313 2167043-1

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G313 2167043-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt IV. die Dauer des Einreiseverbotes auf acht (8) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde stützt das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf seine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet und erkannte keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende familiäre oder private Interessen des BF.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.07.2017 in Strafhaft zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben bzw. dessen Dauer herabzusetzen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 09.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit Schreiben des BVwG vom 16.08.2017 wurde die betreffende Justizanstalt ersucht, die Besucherliste des BF zu übermitteln und das voraussichtliche Ende der Strafhaft des BF bekannt zu geben.

5. Am 10.10.2017 langte beim BVwG auch die Haftauskunft zur bis 07.09.2022 vorgesehenen Strafhaft des BF und eine am 10.10.2017 von der betreffenden Justizanstalt erstellten Besucherliste für den Zeitraum von Juli 2015 bis Oktober 2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger, Moslem und gehört der albanischen Volksgruppe an.

1.2. Er hat in seinem Herkunftsstaat noch einen Bruder, im Bundesgebiet seine Ehefrau und drei mit ihr gemeinsame in Österreich geborene minderjährige Kinder und noch einen im August 2018 volljährig gewordenen Sohn aus vorangegangener Ehe.

1.3. Der BF stellte im Bundesgebiet bereits in den Jahren 1998, 1999 Anträge auf internationalen Schutz, über jeweils negative Asylbescheide ergangen sind. Mit Festnahmeauftrag der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 07.11.2000 wurde der BF wegen gegen den BF zuletzt erlassener, rechtskräftiger, vollstreckbarer Ausweisung und damit wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. In einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 16.11.2000 wurde dem BF mitgeteilt, ihn in Schubhaft zu nehmen und in weiterer Folge in den Kosovo abzuschieben. Am Tag dieses Vorhalts - am 16.11.2000 - stellte der BF einen neuen - dritten - Asylantrag, über welchen ebenso eine negative Asylentscheidung ergangen ist.

1.4. Der BF war zunächst von Mai 2001 bis Ende Juli 2004 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Im Dezember 2001 hat der BF eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und mit dieser bis Juli 2004 zusammengelebt, bevor er nach England ausgereist ist und dort mit seiner derzeitigen Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat, zusammengelebt hat. Nach seiner Rückkehr nach Österreich Anfang März 2007 hat er nicht mehr bei seiner ehemaligen Ehegattin, von welcher er sich im Februar 2007 scheiden lassen hat, sondern bei seiner derzeitigen Ehegattin Wohnsitz genommen. Seither ist er mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern an derselben Wohnsitzadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

1.5. Nach Ablauf seiner ersten Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet am 14.06.2005 wurde im Zuge einer Ausländerkontrolle bei seiner nunmehrigen Ehegattin am 27.06.2007 der unrechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt. Am 08.11.2007 stellte der BF im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, welcher ihm für den Zeitraum von 04.02.2008 bis 04.02.2009 erteilt wurde. Daraufhin folgten Verlängerungen - bis 02.01.2016.

1.6. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt dreimal von einem inländischen Strafgericht verurteilt, und zwar mit

* Urteil vom XXXX.08.2013, rechtskräftig am XXXX.08.2013, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jahr 2014 diese Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Jahr 2016 die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, mit

* Urteil vom XXXX.05.2014, rechtskräftig an XXXX.05.2014, wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (800,00 EUR), im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und mit

* Urteil vom XXXX.06.2016, rechtskräftig am XXXX01.2017, wegen schwerer Nötigung, schweren Raubes (Raub unter Verwendung einer Waffe) und unbefugten Besitzes oder unbefugter Führung genehmigungspflichtiger Schusswaffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

1.6.1. Dem Strafrechtsurteil von Juni 2016 lagen folgende strafbaren Handlungen des BF im Zeitraum von 06.05.2014 bis zur Verhaftung am 07.07.2015 zugrunde:

Es haben

A) der BF, ein namentlich bekannter und ein weiterer unbekannter

Mittäter "haben in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe einem anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie

1. am 06.05.2014 in den Kellerräumlichkeiten des (...) anwesenden Personen unter Vorhalt von Pistolen verbunden mit der Äußerung "Geld her!" zur Herausgabe von Bargeld aufforderten und solcherart vom (...) einen Bargeldbetrag in der Höhe von cirka EUR 50,- bis EUR 60,- erbeuteten;

2. am 30.06.2014 im (...) die dort anwesende Reinigungskraft (...) aufforderten, sich ruhig zu verhalten, weil "er sonst tot sein würde", wobei einer der Täter die Ernsthaftigkeit dieser Androhung dadurch unterstrich, dass er (...) mittels eines Elektroschockgerätes am rechten Unterarm leicht verletzte, (...) sodann von einem der Täter so lange am Boden fixiert wurde, bis einer der anderen beiden Täter mit einem mitgebrachten Tresorschlüssel den Standtresor geöffnet und sich den darin verwahrten, im Eigentum der Verfügungsberechtigten der (...) stehenden Bargeldbetrag in Höhe von EUR 22.061,19 angeeignet hatte, und (...) sodann von den Tätern zur Gewährleistung einer ungehinderten Sicherung der Beute bzw. ihrer Flucht mit einem Nylonsack gefesselt am Tatort zurückgelassen wurde;

C) der BF, ein namentlich angeführter und ein weiterer unbekannter

Mittäter "am 06.05.2014 (...) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) unmittelbar vor der in Pkt. A) 1. angeführten Tathandlung die im Erdgeschoss des (...) aufhältige Kellnerin (...) durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem einer von ihnen ihr seine Pistole in den Rücken drückte und ihr zu verstehen gab, dass sie über die Stiege in den Keller gehen soll, zu einer Handlung, nämlich zum Vorangehen in den Keller des Wettlokals, genötigt";

D) der BF ab einem unerhobenen Zeitpunkt (zumindest seit dem 06.05.2014) bis zum 07.05.2015 in (...) und an anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe samt Munition, nämlich eine Pistole der Marke (...), sowie 36 Stück Patronen des Herstellers (...) im Kaliber 9 mm Luger besessen."

1.6.1.1. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurden zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen, die teilweise Begehung während eines anhängigen Verfahrens und die teilwiese Begehung mit Mittätern als erschwerend, das teilwiese Geständnis des BF (in sehr geringem Umfang) hingegen als mildernd gewertet.

1.6.2. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2013 lag folgende Straftat des BF zugrunde (Name des Sohnes des BF aus vorheriger Ehe umschrieben):

Der BF "hat seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem mj. (dieses Jahr volljährig gewordenen Sohn des BF aus vorheriger Ehe) gröblich verletzt, indem er im Zeitraum von Mai 2011 bis zum 31.3.2013 keinerlei Unterhaltszahlungen leistete und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten gefährdet gewesen oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre

(...)."

1.6.3. Der BF befindet sich seit 07.07.2015, voraussichtlich bis 07.09.2015, in Strafhaft.

1.6.4. Der BF wurde im Zeitraum von Juli 2015 bis Oktober 2017 nachweislich regelmäßig auch von seiner Ehegattin, nicht jedoch auch von seinen minderjährigen nunmehr drei, neun und zwölf Jahre alten Kindern in Haft besucht.

1.7. Der BF war im Bundesgebiet - mit ein paar Unterbrechungen dazwischen - im Zeitraum von März 2008 bis Juni 2015 erwerbstätig. Nach Beendigung einer Arbeit am 19.02.2014 hat er im Zeitraum von 16.04.2014 bis 30.09.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und dem Strafrechtsurteil von Juni 2016 zufolge ab Mai 2014 Straftaten begangen, bevor ihm eine erneute Arbeitsaufnahme am 10.12.2014 möglich war. Die Ehegattin des BF ging im Zeitraum von August 2007 bis Mai 2009 einer Erwerbstätigkeit nach, bevor sie von Mai 2009 bis Juni 2009 Kranken-, von Juni 2009 bis Februar 2010 Wochen- und von Februar 2010 bis Mai 2012 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Seit August 2015 bezieht sie - unterbrochen durch Bezug von Kinderbetreuungsgeld von August 2015 bis Februar 2018 - bedarfsorientierte Mindestsicherung.

1.8. Zur Lage im Kosovo

1.8.1. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut.

Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.

1.8.2. Behandlung nach Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit staatlichen Leistungen. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeter Personen ("vulnerable persons"). Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In allen Kommunen bestehen für die Entgegennahmen der Anträge auf Unterstützungsleistungen zuständige "Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer" (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie für die Bewilligung der beantragten Leistungen zuständige kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipial Committees for Reintegration, MCR).

Quelle:

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AA - Auswärtiges Amt (03.08.2018; 09.12.2015) - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

2.2.2. Dass der BF bereits in den Jahren 1998 und 1999 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, über welche jeweils eine negative Asylentscheidung ergangen ist, beruht auf den diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden negativen Asylbescheiden (AS 23ff und 95ff). Die daraufhin erfolgte Festnahme des BF mit Festnahmeauftrag der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 07.11.2000 wegen rechtskräftiger und vollstreckbarer Ausweisung und damit unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruht auf dem diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag (AS 237). Die Niederschrift über die Einvernahme des BF vor der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 16.11.2000 ist im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten (AS 245f). Der am 16.11.2011 vom Rechtsvertreter des BF gestellte Asylantrag des BF liegt ebenso dem gegenständlichen Verwaltungsakt ein (AS 261) wie die negative Asylentscheidung über den dritten Asylantrag des BF (AS 315ff).

Dass sich der BF, wie er in seiner Beschwerde anführt, jedoch bereits seit 1998 - beinahe durchgehend - in Österreich aufgehalten hat, war nicht feststellbar. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet umfasste Wohnsitzmeldungen ab Mai 2001. Nach Verlassen der ersten Wohnung des BF im Juli 2004 folgte jedoch eine Meldeunterbrechung für mehr als zwei Jahre bis zur neuen Wohnsitzmeldung ab März 2007. Während dieser Zeit hat sich der BF zusammen mit seiner derzeitigen Ehegattin in England aufgehalten.

2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der BF sich von einer im Dezember 2001 geheirateten österreichischen Staatsbürgerin im Februar 2007 scheiden lassen hat, beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden Scheidungsurteil (AS 575 ff), ebenso wie die Tatsache, dass der BF nach Verlassen seiner ehemaligen Ehewohnung im Juli 2004 mehr als zwei Jahre lang mit seiner nunmehrigen Ehegattin in England zusammengelebt hat.

2.2.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet beruht auf einem Fremdenregisterauszug und dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, aus welchem hervorgeht, dass nach Ablauf seiner ersten Aufenthaltsbewilligung am 14.06.2005 im Zuge einer Ausländerkontrolle bei seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehegattin am 27.06.2007 ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt wurde (AS 619), der BF am 08.11.2007 seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger gestellt hat (AS 599), woraufhin ihm für den Zeitraum von 04.02.2008 bis 04.02.2009 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde 8AS 603),

2.2.5. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet beruhen auf diese Personen betreffenden aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.6. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und dem vorgelegten Verwaltungsakt (strafrechtliche Verurteilungen des BF von Juni 2016 - AS 713ff, und von August 2013 - AS 613ff).

Dass der BF im Zeitraum von Juli 2015 bis Juli 2017 nachweislich regelmäßig von seiner Ehegattin in Strafhaft besucht wurde, beruht auf einer dem Gerichtsakt einliegenden Besucherliste der betreffenden Justizanstalt, die am 10.10.2017 erstellt und dem BVwG übermittelt wurde.

2.2.7. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und seiner Ehegattin ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.

2.2.8. Die Feststellungen zur Lage im Kosovo beruhen auf bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten mit den amtsbekannten aktuellen Länderberichten übereinstimmenden Länderberichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Auswärtigen Amtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Da der BF im gegenständlichen Fall keine der nach § 57 AsylG geforderten Voraussetzungen zur Erlangung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt, war grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

3.1.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergänzenden Sachverhaltserhebungen laut Angaben in der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z.1 FPG erlassen.

§ 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG lauten:

"(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im gegenständlichen Fall lagen der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juni 2016 strafbare Handlungen im Zeitraum von Mai 2014 bis Juli 2015 zugrunde. Die Frage ist zunächst, ob sich der BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - vor seiner der strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2016 zugrundeliegenden ersten Straftat am 06.05.2014 acht Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen iSv § 9 Abs. 6 BFA-VG im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Nach Ablauf seiner ersten Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet am 14.06.2005 wurde im Zuge einer Ausländerkontrolle bei seiner nunmehrigen Ehegattin am 27.06.2007 der unrechtmäßige Aufenthalt des BF, der nach einer Meldeunterbrechung ab 28.07.2004 wieder ab 05.03.2007 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, festgestellt. Am 08.11.2007 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, welcher ihm zunächst für den Zeitraum von 04.02.2008 bis 04.02.2009 erteilt wurde. Daraufhin folgten Verlängerungen - bis 02.01.2016. Der Zeitraum von 04.02.2008 bis zur Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - bis zur der strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2016 zugrundeliegenden ersten Straftat am 06.05.2014 umfasste etwas mehr als sechs Jahre, somit nicht die nach § 9 Abs. 6 BFA-VG geforderten acht, mit einem Zeitraum von etwas mehr als sechs Jahren jedoch jedenfalls die nach § 9 Abs. 5 BFA-VG geforderten fünf Jahre.

Der BF ging im Zeitraum von März 2008 bis Juni 2015 - mit einigen Unterbrechungen dazwischen - einigen Erwerbstätigkeiten nach. Die Ehegattin des BF ging von August 2007 bis Mai 2009 einer Erwerbstätigkeit nach, bevor sie Kranken-, Wochen- und von Februar 2010 bis Mai 2012 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Sie ist offenbar auf eine legale Einkommenserwirtschaftung durch den BF angewiesen, was sich daraus ergibt, dass sie - nach Beendigung der letzten Erwerbstätigkeit des BF Ende Juni 2015 und dem Antritt seiner Strafhaft am 07.07.2015 - seit August 2015 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht.

Im gegenständlichen Fall wird die Sicherung der Mittel zum Unterhalt des BF durch den Einsatz eigener Kräfte iSv § 9 Abs. 5 S. 2 BFA-VG für aussichtslos gehalten, dies deswegen, weil der BF im März 2013 seiner gegenüber seinem nunmehr bereits volljährigen Sohn bestandenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, deswegen im August 2013 zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Februar 2014 im Mai 2014 einen schweren Raub unter Verwendung einer Pistole begangen hat und damit zeigte, bei Erwerbslosigkeit sich nicht weiterhin um legale Arbeit zu bemühen, sondern dazu bereit zu sein, sich auch auf illegale Weise unter Gewaltanwendung Einkommen zu verschaffen. Nach seinen im Mai 2014 begangenen Straftaten ging der BF von Dezember 2014 bis Februar 2015 und von Mai 2015 bis Ende Juni 2015 erneut legalen Erwerbstätigkeiten nach, dies jedoch in einem Zeitraum, in welchem er laut letztem Strafrechtsurteil bis 07.07.2015 im unbefugten Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe und damit offenbar jederzeit zu einer neuerlichen (Vermögens-)Straftat mit dieser Schusswaffe bereit war.

Die Sicherung der Mittel zum Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte erscheint im gegenständlichen somit nach § 9 Abs. 5 S. 2 BFA-VG aussichtslos.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im gegenständlichen Fall somit grundsätzlich zulässig.

Fest steht, dass der BF mit seiner derzeitigen Ehegattin, mit welcher er nunmehr drei minderjährige Kinder im Alter von drei, neun und zwölf Jahren hat, seit März 2007 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hat, mit seiner Familie jedoch nur bis zu seiner Inhaftnahme am 07.07.2015 - demnach etwas mehr acht Jahre lang - zusammengelebt hat und sich seither in Strafhaft befindet.

Da laut einer Haftauskunft der Justizanstalt "07.09.2022" voraussichtliches Ende der Strafhaft des BF ist, wird erst ab diesem Zeitpunkt die Weiterführung des mit Haftantritt im Juli 2015 unterbrochenen Familienlebens mit seiner Familie möglich sein.

Der Kontakt zu seiner Ehegattin wird nachweislich durch Besuche in Strafhaft aufrecht gehalten. Die Bindung zu seinen mit seiner Ehegattin gemeinsamen nunmehr drei, neun und zwölf Jahre alten Kinder ist hingegen abgeschwächt, haben die Kinder des BF ihren Vater doch nachweislich nie in Haft besucht.

Der BF brachte in seiner Beschwerde nach Angabe, in Österreich fast durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen zu sein und auch derzeit in Haft zu arbeiten, vor: "Zudem leben nicht nur die Ehefrau, sondern auch die vier minderjährigen Kinder, die österreichische Staatsbürger sind, in Österreich. Dieser Umstand wurde von der Behörde zwar in Kenntnis genommen, jedoch wurden die Familienmitglieder weder zu ihrer Beziehung zum BF befragt, noch wurden die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich entsprechend gewürdigt und auch seine Familie nicht zu deren Naheverhältnis zum BF befragt."

Dem BF wurde während seiner Strafhaft im Mai 2017 von der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben, Fragen zu seinen individuellen Verhältnissen im Bundesgebiet zu beantworten und dabei Namen, Anschrift, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen anzuführen und auf seine soziale Integration in Österreich einzugehen, woraufhin der BF auf eine sehr gute Integration durch Familie und viele Freunde hingewiesen hat.

Die belangte Behörde hätte jedoch auch nach Befragung der Familienangehörigen des BF nicht auf eine nähere familiäre Bindung schließen können, wird die Beziehung zu seiner Ehegattin doch seit Inhaftnahme im Juli 2015 stets nur durch Besuche aufrecht gehalten.

Da der BF anlässlich seiner Straftaten im Mai und Juni 2014 offenbar mehr Kontakt zu seinem kriminellen Umfeld bzw. den zwei Personen, mit welchen er zusammen die seiner strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2016 zugrundeliegenden Vermögensstraftaten begangen hat, als zu seiner Familie hatte, und durch seine Straftaten offensichtlich in Kauf genommen hat, längere Zeit von seiner Familie getrennt zu sein, und nunmehr der BF durch seine Haftstrafe von 07.07.2015 bis voraussichtlich 07.09.2022 tatsächlich längere Zeit von seiner Familie getrennt ist, liegt jedenfalls eine grobe Verletzung seiner Vaterpflichten vor, waren doch die beiden älteren Kinder zum Zeitpunkt der Inhaftnahme des BF im Juni 2015 erst fünfeinhalb und neun Jahre alt. Von einer Nahebeziehung des BF zu seinen beiden älteren Kindern, die den BF nachweislich bislang nie in Strafhaft besucht haben, kann daher nicht ausgegangen werden.

Sein letztgeborener nunmehr drei Jahre alte Sohn war zum Zeitpunkt der Inhaftnahme des BF im Juli 2015 zudem noch gar nicht geboren. Der BF hat sich mit seinen Straftaten im Mai und Juni 2014 und seinem unbefugten Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe bis 07.07.2015 und damit noch während der Schwangerschaft seiner Ehegattin mit ihrem gemeinsamen erst nach Antritt seiner Strafhaft geborenen dritten Kind, selbst um die Möglichkeit gebracht, von klein auf eine Vater-Kind Beziehung zu seinem jüngsten Kind aufzubauen und zu dessen Sozialisierung beizutragen, wertete das Strafgericht die rücksichtslose Verwendung einer Pistole bei der Bemessung der Haftstrafe des BF doch als zusätzlich erschwerend.

Dass es der BF mit seinen Vaterpflichten nicht ernst genug nimmt, zeigte er außerdem auch durch die Verletzung seiner Unterhaltspflicht im März 2013 gegenüber seinem nunmehr bereits volljährigen Sohn aus vorheriger Ehe, weswegen der BF im August 2013 zu einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt wurde.

Die lange Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ab 1998 kann dem BF zudem nicht zugutegehalten werden, war der BF doch für die Dauer seiner drei nacheinander 1998, 1999 und 2000 eingeleiteten Asylverfahren stets nur vorläufig, und dann erst nach einer Aufenthaltsbewilligung bis 14.06.2005 im durchgehenden Zeitraum von 04.02.2008 bis zuletzt 02.01.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels als "Familienangehöriger".

Die über alle drei Asylanträge des BF ergangenen negativen Entscheidungen haben den BF nicht zu einer Ausreise veranlasst, sondern ist er danach weiterhin im Bundesgebiet verblieben.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Die Erwerbstätigkeit des BF im Zeitraum von März 2008 bis Ende Juni 2015 war immer wieder unterbrochen, etwa nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 19.02.2014 bis Dezember 2014, während welcher Zeit der BF im Mai und Juni 2014 unter Verwendung einer Schusswaffe Vermögensstraftaten begangen hat. Auch während seines letzten Arbeitsverhältnisses ab Mai 2015 war der BF in unbefugtem Waffenbesitz und damit wie zum Zeitpunkt seiner unter Waffengewalt begangenen Vermögensstraftaten im Mai und Juni 2014 offenbar jederzeit wieder zu einer Straftat bereit. Die durch seine langjährige Erwerbstätigkeit erfolgte arbeitsmäßige Eingliederung in Österreich wird aufgrund der offensichtlichen jederzeitigen Bereitschaft des BF, sich auch auf illegale Weise unter Gewaltanwendung Einnahmen zu verschaffen, jedenfalls stark in den Hintergrund gedrängt.

Auch wenn eine gewisse soziale Integration, allein bereits durch die bei mehreren Dienstgebern nachgegangene Erwerbstätigkeit ab März 2008, erfolgt sein mag, steht fest, dass sich der BF zumindest ab Mai und Juni 2014, zu welchen Zeitpunkten er zusammen mit zwei weiteren Tätern strafbare Handlungen begangen hat, vermehrt auch in einem kriminellen Umfeld aufgehalten hat, was ebenso nicht zu seinen Gunsten spricht.

Besonders zu Lasten wiegen bei der Interessensabwägung jedenfalls die strafrechtlichen Verurteilungen des BF von August 2013 wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, von Mai 2014 wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe und vor allem von Juni 2016 wegen schweren Raubes, schwerer Nötigung und unbefugten Waffenbesitzes zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe.

Der BF hält sich offensichtlich, wie aus seiner Ausreiseverweigerung nach seinen drei negativ ausgegangenen Asylverfahren ersichtlich, weder an behördliche Anordnungen, noch, wie aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen ersichtlich, an die österreichischen Rechtsvorschriften, und geht auch nicht seinen Vaterpflichten nach, was unter anderem aus seiner Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht im Jahr 2013 hervorgeht.

Dem BF kann jedenfalls zugemutet werden, wie es auch derzeit in Haft möglich ist, auch in seinem Herkunftsstaat seine Beziehung zu seiner Familie durch Besuche aufrecht zu halten. Wegen die privaten Interessen des BF bei Weitem überwiegender öffentlicher Interessen und da vor allem wegen des starken Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt für notwendig und mangels entgegenstehender berücksichtigungswürdiger privater Interessen auch für verhältnismäßig gehalten.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung des BF

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall wurde kein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF erbracht, und ergab sich sowohl aus der Aktenlage als auch aus dem Amtswissen kein sonstiges Abschiebungshindernis für den BF.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt dreimal strafrechtlich verurteilt, zuletzt im Juni 2016 wegen schweren Raubes, schwerer Nötigung und unbefugten Waffenbesitzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Da der BF nicht nur österreichische Rechtsvorschriften verletzt hat, sondern auch mehrmals behördlichen Anordnungen zur Ausreise nicht gefolgt ist, war zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und vor allem zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen die sofortige Ausreise des BF geboten.

Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Seitens des BVwG wurde kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG erfolgte somit zu Recht.

3.4. Zum Einreiseverbot:

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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