TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 G307 2210874-1

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

G307 2210874-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

2. Am 18.11.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 19.11.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Mit am 04.12.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduktion seiner Dauer beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 10.12.2018 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Albanien. Der BF ist ledig und frei von Obsorgepflichten.

Der BF reiste im März 2018 ins Bundesgebiet ein, wo er am XXXX.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde.

Der BF hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfügte über keine Wohnsitzmeldung in Österreich und ging trotz Kenntnis der Rechtslage unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.

Der BF erweist sich als mittellos und verfügt über keine Sozialversicherung.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Albanien, wo auch dessen Eltern und Geschwister aufhältig sind. In Österreich verfügt der BF weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte,

Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in wirtschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht in Österreich festgestellt werden.

Der BF wurde am XXXX.2018 über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Abschiebung des BF nach Albanien ergibt sich aus dem Inhalt des Berichts der LPD Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat, Gz.: 18/2198421, vom 24.11.2018 und folgt die Beschwerdebeschränkung aus dem unmissverständlichen Wortlaut in der gegenständlichen Beschwerdeschrift (arg: "Gegen diesen Bescheid erhebt der BF im Umfang von Spruchpunkt VI. binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ...")

Die sonstigen in der gegenständlichen Rechtssache oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Letztlich findet der unrechtmäßige Aufenthalt des BF in der - seinerseits unbekämpft gebliebenen - rechtkräftigen, sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützende Rückkehrentscheidung eine Untermauerung.

2.2.2. Wie der niederschriftlichen Einvernahme des BF entnommen werden kann, hatte dieser hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen folgen zudem dem konkreten Vorbringen des BF in dessen niederschriftlicher Einvernahme und decken sich mit dem Akteninhalt sowie dem Datenbestand des ZMR und Fremdenregisters. Der BF tritt den Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen und legt zudem keinen den besagten Feststellungen widerstreitenden Sachverhalt dar.

Insofern die Feststellung der Mittellosigkeit durch das BFA moniert wird, ist festzuhalten, dass der BF vor dem BFA eingestanden hat, seinen Unterhalt in Österreich mit unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten (Schwarzarbeit) zu finanzieren. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese vom Fehlen hinreichender legal erworbener Unterhaltsmittel, sohin der Mittellosigkeit des BF, ausgeht. Die bloße Kritik an Feststellungen im angefochtenen Bescheid vermag in Ermangelung der Darlegung abweichender oder Beweise, als substantiierte Entgegnung nicht zu genügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt VI. des Bescheides der belangten Behörde, war verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.

3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Ein Fremder habe initiativ durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiere die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt sei (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349)

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF nicht über hinreichende legale Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfüge, sondern sich seinen Unterhalt aus Einnahmen von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten finanziere. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend, und ließe sich eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass eine Berücksichtigung der eingestandenen Schwarzarbeit am Wortlaut des Gesetzes scheitere, zumal der BF - wie in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gefordert - nicht bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten betreten worden sei. Der bloße Umstand der Mittellosigkeit allein genüge jedoch nicht eine maßgebliche Gefährdung zu begründen, insbesondere nicht, da der BF bisher unbescholten sei und seinen Rückkehrentscheidung nicht beanstandet habe.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6), oder bei einer Beschäftigung ("Schwarzarbeit") betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7).

Der BF ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG und gestand vor der belangten Behörde ein unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nachzugehen und seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit den daraus erzielten Einnahmen zu finanzieren.

Wenn der BF auch nicht unmittelbar bei der Schwarzarbeit betreten wurde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht verwirklicht wurde, hat die belangte Behörde zu recht den Umstand der Schwarzarbeit bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes berücksichtigt. Wie der VwGH wiederholt dargelegt hat, handelt es sich bei den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG ausgeführten Tatbeständen bloß um demonstrative Aufzählungen, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen implizieren. (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026; 24.05.2018, Ra 2018/19/0311) Der demonstrative Charakter dieser Tatbestandsaufzählungen weist darauf hin, dass auch andere Sachverhalte, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen bewirken können denkbar sind, und für solche auch Raum. Bleiben. Insofern steht die exemplarische Aufzählung in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG der - kumulativen - Berücksichtigung sonstiger möglicher Konstellationen der Schwarzarbeit keinesfalls im Wege. (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0311).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350), illegaler Mittelbeschaffung und finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156) sowie die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. So erkennt auch der VwGH im Tatbestand der Schwarzarbeit bereits bei Erstmaligkeit eine maßgebliches Gefährdungspotenzial für öffentliche Interessen. (vgl. ebd.)

Dem BF sind mehrfache Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. So ging er einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und konnte den Besitz hinreichender legaler finanzieller Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes in Österreich nicht nur nicht nachweisen, sondern gestand er selbst ein, seinen Unterhalt durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten zu finanzieren.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Dies unterstreichend, gestand er zudem vor der belangten Behörde ein, um die Unrechtmäßigkeit seines Handelns Bescheid zu wissen, aber dennoch entgegen gültiger Normen gehandelt zu haben. Letztlich lässt er auch insofern keine Reue erkennen, als er in der gegenständlichen Beschwerde einzig das Fehlen einer maßgeblichen Gefährlichkeit thematisierte, ohne auch nur einmal auf seine Verantwortung und Schuld einzugehen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und unionsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme)], welche eingedenk der Mittellosigkeit des BF zudem verstärkt wird (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156).

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange der Republik Österreich, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

In Ermangelung familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, des kurzen - unrechtmäßigen - Aufenthalts in Österreich und Fehlens einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet, ließe sich angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des BF eine Abstandnahme von einem Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen.

3.1.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung sowie öffentlicher wirtschaftlicher Belange zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten und stellt es in Relation zu anderen, der Anzahl und dem Unrechtsgehalt nach gravierenderen Fallkonstellationen im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG, so erweist sich die gewählte Dauer, welche eine Ausschöpfung von mehr als der Hälfte des Maximums des dem BFA zustehenden Ermessens bedeutet, als zu lange. Es bliebe ferner in anderen, gravierenderen Fällen kein angemessener Spielraum mehr nach oben offen.

Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von 3 Jahren steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände, insbesondere der kurzen Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Geständigkeit im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der bisherigen Unbescholtenheit des BF nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 18 Monate als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 18 Monate herabzusetzen und der Beschwerde insoweit spruchgemäß stattzugeben; im Übrigen jedoch abzuweisen.

3.2. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde zudem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde moniert wird, ist festzuhalten, dass der Sinn des Rechtsinstrumentes der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren in der Verhinderung einer Effektuierung einer, im Rechtswege überprüfbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebeentscheidung zum Zwecke der Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen iSd. EMRK, dient. (vgl. § 18 Abs. 5 BFA-VG)

Im gegenständlichen Fall liegt eine im Rechtswege überprüfbare solche Rechtssache aufgrund unterlassener Beschwerdeerhebung jedoch nicht vor. Ein Einreiseverbot stellt keine solche Rechtsache dar, zumal dabei keine Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF zu thematisieren sind, sondern diese an eine aufrechte, den BF zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtende Rückkehrentscheidung anschließt bzw. auf eine solche aufbaut. (siehe § 53 Abs. 1 FPG)

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangelte es verfahrensgegenständlich sohin an einer maßgeblichen Wirkung, zumal gegenständlich Fragen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nicht zu thematisieren sind, sondern bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die gegenständlich zu treffende Entscheidung (bzw. getroffene Entscheidung), möge diese auch dergestalt ausgefallen sein, dass das Einreiseverbot zu beheben gewesen wäre, vermag nichts an der verpflichteten Ausreise des BF aufgrund einer gültigen - nicht angefochtenen - Rückkehrentscheidung ändern.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2210874.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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