TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 G307 2208988-1

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2208988-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 29.05.2018 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ein. Der BF antwortete hierauf mit Schreiben vom 01.06.2018, welches am 04.06.2018 beim Bundesamt einlangte.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 11.10.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit per Fax vom 06.11.2018 beim BFA eingebrachtem und zugleich eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die "Rechtsmittelbehörde" möge das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot von 10 Jahren aufheben, in eventu das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) reduzieren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) anberaumen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 07.11.2018 vorgelegt und sind dort am selben Tag eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und ledig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF Obsorgepflichten treffen und er in einer Beziehung lebt. Der BF besuchte in Rumänien 12 Jahre lang die Schule und besuchte für 3 Jahre die Universität.

1.2. Er reiste ursprünglich am 07.05.2005 nach Österreich, wobei nach seiner ersten Straftat am XXXX.2006 von Seiten des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX) mit Bescheid vom XXXX.2006, Zahl XXXX gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. In der Folge tauchte der BF unter und war unsteten Aufenthaltes. Die Eltern des BF, sein Bruder und seine Schwester leben in Österreich.

1.3. Am 11.06.2011 reiste der BF über Ungarn wieder nach Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2012, wurde gegen ihn (abermals) ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 21.08.2012 in Rechtskraft erwuchs und bis 21.08.2022 in Gültigkeit steht.

Der vom BF am 12.08.2011 bei der Abteilung 35 des Magistrats der Stadt XXXX (MA 35) gestellte Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde mit Bescheid vom 23.03.2015 eingestellt.

1.4. Der BF war von 01.01.2010 bis dato lediglich vom 27.03.2017 bis 10.04.2017 in geringfügigem Ausmaß bei XXXX beschäftigt. Er bezieht derzeit kein Einkommen ist vermögenslos und weist keine Außenstände auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.6. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungs- sowie einer Persönlichkeitsstörung OSG, zog sich im November 2011 eine Sprunggelenksfraktur sowie 2012 eine große Übergangsfraktur am unteren linken Schienbeinende zu, welche am XXXX.2015 operativ behandelt wurde.

1.7. Dem BF liegen folgende Verurteilungen zur Last:

1. Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX) zu Zahl XXXX vom XXXX.2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2011 wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z1 zu einer auf 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten,

2. LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 3, 130, 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden,

3. LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127, 129

Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

4. LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2014 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129

Z 1, 130, 4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,

5. LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie

6. LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Im Rahmen der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX.2017 Gewahrsamsträgern eines Elektrounternehmens Werkzeug im Gesamtwert von € 7.500,00 mit dem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Außenfenster der Räumlichkeiten des besagten Unternehmens eingeschlagen habe, in die Räumlichkeiten eingestiegen sei und das besagte Werkzeug an sich genommen habe.

Als mildernd wurde hiebei das reumütige Geständnis, als erschwerend die Vielzahl der einschlägigen Verurteilungen sowohl in Österreich als auch in Rumänien gewertet. Dort weist er 5 gerichtliche Verurteilungen, teils wegen Diebstahls und zuletzt Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen von Personen auf.

Es wird festgestellt, dass der BF die oben beschriebenen Straftaten begangen, das darin erwähnte Verhalten gesetzt hat.

Der dagegen von Seiten des BF erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX keine Folge gegeben.

Der BF wurde am XXXX.2016 festgenommen und am XXXX.2016 entlassen, wobei ihm gemäß § 39 SMG Strafaufschub bis zum XXXX.2018 gewährt wurde. In Ermangelung der Wahrnehmung einer Therapie und wegen der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF am XXXX.2018 wieder in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo er sich derzeit weiterhin in Strafhaft befindet. Der in Aussicht genommene Entlassungszeitpunkt ist mit XXXX.2020 datiert.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich intensive gesellschaftliche, berufliche oder sprachliche Bindungen und nennenswerte integrative Schritte gesetzt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Schul- und Universitätsausbildung in der Heimat, ursprünglicher Einreise ins Bundesgebiet, Aufenthalt der Eltern des BF, dem Freisein von Obsorgepflichten seitens des BF, Bestand von Familienangehörigen im Bundesgebiet, Beziehungsfreiheit, mangelndem Einkommen, Vermögen und Außenständen getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Inhalt des jüngsten Urteils des LG XXXX, den in den vergangenen fremdenrechtlichen Verfahren getätigten Stellungnahmen des BF, den Feststellungen im Bescheid, denen dahingehend in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Vorläuferbescheiden der BPD XXXX zu den bereits verhängten Aufenthaltsverboten. Letztere beide folgen dem Inhalt der im Akt einliegenden Bescheide der BPD XXXX vom 27.02.2006 und 31.07.2012. Die Einstellung des vor der MA 35 geführten Verfahrens ist dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) zu entnehmen.

Der BF legte einen auf seinen Namen lautenden rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Dass der BF seit 2010 lediglich einer Beschäftigung nachgegangen ist, ist dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen.

Die gesundheitlichen Störungen wie der operative Eingriff am XXXX.2015 ergeben sich aus dem undatierten physiotherapeutischen Brief der XXXX der Justizanstalt XXXX sowie des Arztbriefes der klinischen Abteilung für Orthopädie des Universitätsklinikums XXXX.

Die bisherigen Verurteilungen samt Entscheidungsgründen der aktuellsten strafrechtlichen Ahndung sind aus dem jüngsten Urteil des LG XXXX, jenem des OLG XXXX vom XXXX.2018 sowie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. Art und Anzahl der Verurteilungen in Rumänien folgen ebenso den besagen (jüngsten) Urteilen des LG XXXX und OLG XXXX. Zeitpunkt der aktuellsten Festnahme und jener der in Aussicht genommenen Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX.2018. Der dem BF vorerst gewährte Strafaufschub ergibt sich aus dem Urteil des LG XXXX vom XXXX.2017 sowie dem Beschluss des gleichnamigen Gerichts vom XXXX.2016. Die (Notwendigkeit der) (neuerliche/n) Inhaftierung ergibt sich aus dem aktuellsten Urteil des LG XXXX und deckt sich mit dem Bestand des ZMR. Ebenso folgt daraus die Anhaltung des BF in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.

Der BF vermochte keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus nachzuweisen. Dafür, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden arbeitsunfähig ist, gab es keine Anhaltspunkte.

Der BF legte keinerlei Bescheinigungsmittel dar, welche für eine wie immer geartete Integration im Bundesgebiet sprächen. Der letzte Wohnsitz in der XXXX, an welcher auch seine Mutter aufhältig war, ankann daran nichts ändern, befindet sich der BF bereits seit XXXX.2017 wieder in Haft.

Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der BF sei einer Drogentherapie nachgegangen, so findet sich darüber keine Bescheinigung. Der Umstand allein, dass sich der BF vom XXXX.2016 bis zum XXXX.2017 in der XXXX aufgehalten hat, allein, bietet hiefür keinen Anhaltspunkt.

Dass der BF im Jahr 2011 nach Österreich eingereist sein soll, weil er über die "entsprechende" gesetzliche Regelung nichts gewusst haben soll, ist eine reine Schutzbehauptung. Einerseits musste der BF zu diesem Zeitpunkt über den Bestand des damals noch aufrechten Aufenthaltsverbotes Bescheid wissen, andererseits hat er sich vor der Einreise nach Österreich über die hier geltenden Regelung zu informieren. Der BF konnte - wie bereits dargestellt - nicht glaubhaft machen, gut Deutsch zu sprechen, lieferte er auch hiefür keine Beweise in Form etwa eines Sprachzertifikats.

Dass der BF fest entschlossen sein soll, sein Leben zu änder, ist nicht plausibel, hat er durch nunmehr insgesamt 11 Verurteilungen, die alle im Bereich der Vermögens- und Eigentumsdelikte angesiedelt sind, eindeutig dargelegt, dass er nicht einsichtig ist, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Darauf wird auch in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehöriger von Litauen ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr 5 noch mehr als 10 Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.4. Der BF wurde unbestritten insgesamt 11 Mal (5 Mal davon in Rumänien) wegen verschiedener Einbruchsdelikte verurteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.09.2011, Zahl 2008/18/0508 unter anderem erwogen:

........... Da der Beschwerdeführer sowohl das Verbrechen des

schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130

erster Fall StGB als auch des gewerbsmäßigen Diebstahls durch

Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 und 130 zweiter Fall StGB beging,

beeinträchtigt er das große öffentliche Interesse an der

Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend. .............. In

Anbetracht des festgestellten der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens, das zunächst durch unzählige Einzelangriffe über einen Zeitraum von knapp einem halben Jahr und neuerliche mehrfache Tatbegehung trotz Verurteilung und Verbüßung einer teilbedingten Haftstrafe und in allen Fällen von Gewerbsmäßigkeit geprägt ist, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass im vorliegenden Fall vom Bestehen der in § 56 Abs. 1 FPG ausgedrückten Gefährdung auszugehen ist.

Diesem Erkenntnis lag (ursprünglich) die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen Begehung zahlreicher Eigentumsdelikte seitens des BF zugrunde.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt somit im Ergebnis eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere jener an der Hintanhaltung von Eigentumsdelikten erkennen und kann dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Der VwGH hat diesbezüglich bereits mehrfach betont, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die aktuelle Verurteilung liegt rund 10 Monate zurück, hat. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (siehe VwGH vom 17.11.2016, GZ Ra 2016/21/0193).

Ferner hat der BF bis dato keinen Beweis für die Teilnahme an einer Therapie geliefert, obwohl er dies in Aussicht gestellt hat.

Unmissverständlich hob das LG XXXX in seinem jüngsten Urteil zur Strafbemessung des BF folgendes hervor:

"Aufgrund einer Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen, sowie aus der Tatsache, dass er (gemeint der BF) sich schon einmal der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht nicht würdig gezeigt hat, war diesmal jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um dem uneinsichtigen Angeklagten das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor die Augen führen zu können sowie der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Genau so wenig kommt eine bedingte Strafnachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in Betracht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten (BF) nach seiner letzten Verurteilung 2016 ein Strafaufschub bis 2018 nach dem § 39

(1) SMG gewährt wurde, und der unbelehrbare Angeklagte (BF) nun innerhalb seines Strafaufschubes die ihm gewährte Chance nicht nutzte und rückfällig wurde."

Hinzu tritt, dass die Dauer der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe im Vergleich zu seiner 5. Verurteilung in Österreich abermals angestiegen ist (von 2 auf 3 Jahre). Das spricht ebenso für seine Gefährlichkeit.

Auch sonst sprechen keine Umstände für die Unterlassung des Ausspruchs eines Aufenthaltsverbotes: Der BF konnte weder auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen, noch führt er eine Beziehung noch ergaben sich sonst irgendwelche Hinweise auf einen Integrationswillen.

Im Hinblick auf § 9 BFA-VG konnte, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Es leben zwar die Eltern des BF in Österreich, jedoch ist der BF selbst volljährig und nach wie vor in Haft. Eine intensive Bindung zu seinen Eltern oder anderen Personen in Österreich konnte ihm somit nicht attestiert werden.

Angesichts des besagten Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Dieses ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmittelkriminalität und des damit einhergehenden Schutzes der Gesundheit von Menschen dringend geboten. Außerdem befindet sich der BF noch immer in Haft und war sein Aufenthalt bereits vor der aktuellen Straffällig durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt massiv belastet.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten erweist sich als schwerwiegend und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass unter diesen Umständen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

3.1.5. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens.

Wirft man einen Blick auf die unzähligen Verurteilungen des BF, seine daraus sich ergebende Unbelehrbarkeit, die leeren Versprechungen, sein Verhalten ändern zu wollen und die Wiedereinreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, so erscheint die 10jährige Dauer des Aufenthaltsverbotes verhältnismäßig.

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativer Zukunftsprognose, welche einen weiteren Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde zudem nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.

Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zu Spruchteil A)

II.:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Vor dem Hintergrund des massiv verpönten BF-Verhaltens, nämlich der mehrfachen Straffälligkeit des BF, welche zuletzt neuerlich in einen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl gipfelte, ist dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten, bestünde ansonsten die Gefahr, dass weiterhin ein derart kriminelles Verhalten gesetzt hätte.

Dem BF kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).

In Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des BF war der - konkrete - Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2208988.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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