TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/20 G306 2216107-1

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
FPG §67

Spruch

G306 2216107-1/2E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX rumänischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

(Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 13.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.) und

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.

Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Bescheids beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots an; außerdem stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sein Fehlverhalten wird nicht thematisiert sondern vielmehr, dass die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mit dem Einklang des Art. 8 EMRK erlassen habe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und legte sie unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, wo sie am 18.03.2019 einlangten.

Feststellungen:

Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Er war in Österreich mit Nebenwohnsitz vom 19.10.2017 - 19.03.2018 sowie vom 19.03.2018 bis dato mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit XXXX.2018 ist der BF in der JA XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er wurde mit rechtskräftigen Urteil vom XXXX.2018 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2 2 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er versuchte - mit namhaften weiteren Mittätern - am XXXX.2018 Einbruchsdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten unter Verwendung von besonderen Mittel (Bolzenschneider, Brecheisen) zu begehen.

Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis, die teilweise Schadenswidergutmachung sowie der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd berücksichtigt, einschlägige ausländische Vorverurteilungen, bereits verspürtes Haftübel sowie die führende Rolle dagegen als erschwerend.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der JustizanstaltXXXX. Es handelt sich um seine erste Verurteilung in Österreich. Aus der strafgerichtlichen gekürzten Urteilsausfertigung geht hervor, dass der BF bereits einschlägige ausländische Vorverurteilungen aufweist.

Der BF hält sich erst seit 19.10.2017 - Nebenwohnsitzmeldung - in Österreich auf. Seit XXXX.2018 ist der BF in Strafhaft. Seit 19.03.2018 ist er auch mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF ging im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und wurde dieser bereits nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet (5 1/2 ) bereits straffällig. Der BF gab zwar an, dass sich im Bundesgebiet mindestens 10 Verwandte aufhalten sowie über eine Lebensgefährtin zu verfügen, jedoch wurden keine diesbezüglichen Beweise in Vorlage gebracht. Es wurden weder Namen noch Adressen bekannt gegeben und auch kein Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft dargebracht.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich pauschal gegen alle Spruchpunkte und mit dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ausdrücklich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der Raubdelinquenz des vielfach vorbestraften, alkoholkranken BF sowie des Fehlens eines regelmäßigen Einkommens und einer gesicherten Unterkunft erfüllt, zumal er sich ohne Wohnsitzmeldung und ohne Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet aufhielt.

Der Prognose einer vom BF ausgehenden Gefahr, die durch seine Straftat und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen der im Ausland verübten Straftaten indiziert wird, steht nicht entgegen, dass der BF behauptet im Bundesgebiet über zahlreiche Verwandte zu verfügen.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Der BF hat nur vergleichsweise schwache private Anknüpfungen im Bundesgebiet bzw. wurden diese nicht einmal nachvollzieh. - und überprüfbar dargetan, sodass kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftat (Raubversuch mit einem Messer) ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist knapp, aber im Hinblick auf die schwerwiegende Kriminalität des BF, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und die - laut Strafgerichtsurteil - einschlägige Vorverurteilungen vor seiner Verhaftung als ausreichend anzusehen.

Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA in diesem Zusammenhang vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2216107.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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