TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 I408 2185549-2

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I408 2185549-2/3Z

T E I L E R K E N N T N I S IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 12.02.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 01.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2018 abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt. Zudem wurde über ihn ein 5-jähriges Einreiseverbot verhängt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit ho. Beschluss vom 14.02.2018 wurde dieser Bescheid behoben und zur Klärung des tatsächlichen Herkunftsstaates bzw. Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 12.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz neuerlich ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung in den Südsudan zulässig (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt VI.), ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer ein 3-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt VIII.).

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsberatung vom 12.03.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Da in der Beschwerde vor allem die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Südsudan substantiiert bestritten wird und die belangte Behörde in Ihrer nunmehrigen Entscheidung den Herkunftsstaat geändert hat, ist zur zweifelsfreien Klärung des Sachverhaltes die Vornahme einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2185549.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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